SVG
Ausfertigungsdatum: 20.08.2021
Vollzitat:
“Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 27.2.2025 I Nr. 72 |
| Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2025 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 6 u. 7 SKPersStruktAnpG +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 145 WDO 2025 +++)
Das G wurde als Artikel 4 des G v. 20.8.2021 I 3932 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 90 Abs. 1 dieses G am 1.1.2025 in Kraft.
| § 1 | Persönlicher Geltungsbereich |
| § 2 | Regelung auf Grund Gesetzes |
| § 3 | Wehrdienstzeit |
| § 4 | Zweck und Arten |
| § 5 | Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit |
| § 6 | Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung |
| § 7 | Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit |
| § 8 | Kosten der schulischen und beruflichen Bildung |
| § 9 | Eingliederungsmaßnahmen |
| § 10 | Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben |
| § 11 | Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen |
| § 12 | Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden Dienstverhältnissen |
| § 13 | Eingliederungsschein und Zulassungsschein |
| § 14 | Stellenvorbehalt |
| § 15 | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen |
| § 16 | Übergangsgebührnisse |
| § 17 | Ausgleichsbezüge |
| § 18 | Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen |
| § 19 | Übergangsbeihilfe |
| § 20 | Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit |
| § 21 | Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse |
| § 22 | Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung |
| § 23 | Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten |
| § 24 | Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten |
| § 25 | Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit |
| § 26 | Arten der Dienstzeitversorgung |
| § 27 | Entstehen des Anspruchs |
| § 28 | Berechnung des Ruhegehalts |
| § 29 | Ruhegehaltfähige Dienstbezüge |
| § 30 | Zweijahresfrist |
| § 31 | Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit |
| § 32 | Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung |
| § 33 | Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit |
| § 34 | Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst |
| § 35 | Ausbildungszeiten |
| § 36 | Sonstige Zeiten |
| § 37 | Nicht zu berücksichtigende Zeiten |
| § 38 | Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet |
| § 39 | Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung |
| § 40 | Höhe des Ruhegehalts |
| § 41 | Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes |
| § 42 | Unfallruhegehalt |
| § 43 | Allgemeines |
| § 44 | Ausschluss |
| § 45 | Höhe der Kapitalabfindung |
| § 46 | Sicherung bei Grundstückskauf |
| § 47 | Rückzahlung |
| § 48 | Höhe der Rückzahlung |
| § 49 | Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts |
| § 50 | Kosten der Beurkundung |
| § 51 | Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten |
| § 52 | Übergangsgeld für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten |
| § 53 | Ausgleich bei Altersgrenzen |
| § 54 | Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten |
| § 55 | Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in das Erwerbsleben |
| § 56 | Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten |
| § 57 | Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten |
| § 58 | Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten |
| § 59 | Hinterbliebene von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten |
| § 60 | Bezüge bei Verschollenheit |
| § 61 | Hinterbliebene von Soldatinnen |
| § 62 | Anwendungsbereich |
| § 63 | Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft |
| § 64 | Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag |
| § 65 | Pfändung, Abtretung und Verpfändung |
| § 66 | Rückforderung |
| § 67 | Aufrechnung und Zurückbehaltung |
| § 68 | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen |
| § 69 | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld |
| § 70 | Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst |
| § 71 | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten |
| § 72 | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung |
| § 73 | Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung |
| § 74 | Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge |
| § 75 | Anwendung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes |
| § 76 | Abzug für Pflegeleistungen |
| § 76a | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen |
| § 77 | Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung |
| § 78 | Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung |
| § 79 | Entziehung der Versorgung |
| § 80 | Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene |
| § 81 | Anzeigepflicht |
| § 82 | Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge |
| § 83 | Umzugskostenvergütung |
| § 84 | Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldatinnen und Soldaten |
| § 85 | Einmalige Entschädigung |
| § 85a | Kompensationszahlung für bestimmte Statusgruppen |
| § 86 | Schadensausgleich in besonderen Fällen |
| § 87 | Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung |
| § 88 | Unfallruhegehalt |
| § 89 | Einmalige Entschädigung |
| § 90 | Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen |
| § 91 | Anrechnung von Geldleistungen |
| § 92 | Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten |
| § 93 | Krankheits- und Gewahrsamszeiten |
| § 94 | Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes |
| § 95 | Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler |
| § 96 | Kindererziehungszuschlag |
| § 97 | Kindererziehungsergänzungszuschlag |
| § 98 | Kinderzuschlag zum Witwengeld |
| § 99 | Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag |
| § 100 | Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen |
| § 101 | Arbeitslosenbeihilfe |
| § 101a | Überbrückungsgeld |
| § 102 | Dienstzeitversorgung |
| § 103 | Arbeitslosenbeihilfe |
| § 104 | Dienstbezüge |
| § 105 | Anpassung der Versorgungsbezüge |
| § 106 | Anrechnung von Geldleistungen |
| § 107 | Bußgeldvorschrift |
| § 108 | Erlass von Verwaltungsvorschriften |
| § 109 | Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands |
| § 110 | Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn |
| § 111 | Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet |
| § 112 | Benennung eines Kontos |
| § 113 | Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger |
| § 114 | Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger |
| § 115 | Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten |
| § 116 | Erneute Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten |
| § 117 | Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle |
| § 118 | Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldatinnen und Soldaten |
| § 119 | Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten |
| § 120 | Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes |
| § 121 | Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes |
| § 122 | Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung |
| § 123 | Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten |
| § 124 | Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes |
| § 125 | Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes |
| § 126 | Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes |
| § 127 | Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes |
| § 128 | Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe |
| § 129 | Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften |
| § 130 | Übergangsregelung aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes |
| § 131 | Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes |
| § 132 | Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer |
| § 133 | Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen |
| § 134 | Übergangsregelung zur Anerkennung einer besonderen Auslandsverwendung als ruhegehaltfähige Dienstzeit |
| § 135 | Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr |
| Anlage | Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III des Einigungsvertrags |
Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zustehen.
| 1. | 4 und weniger als 5 Jahren | bis zu 12 Monate, |
| 2. | 5 und weniger als 6 Jahren | bis zu 18 Monate, |
| 3. | 6 und weniger als 7 Jahren | bis zu 24 Monate, |
| 4. | 7 und weniger als 8 Jahren | bis zu 30 Monate, |
| 5. | 8 und weniger als 9 Jahren | bis zu 36 Monate, |
| 6. | 9 und weniger als 10 Jahren | bis zu 42 Monate, |
| 7. | 10 und weniger als 11 Jahren | bis zu 48 Monate, |
| 8. | 11 und weniger als 12 Jahren | bis zu 54 Monate und |
| 9. | 12 und mehr Jahren | bis zu 60 Monate. |
Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne des Satzes 1 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf sechs Monate. Bei Nichterreichen des Abschlusses wird die Förderungsdauer nach Absatz 5 im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein Minderungstatbestand nach Absatz 7 erfüllt ist.
| 1. | 4 und weniger als 5 Jahren | bis zu 7 Monate, |
| 2. | 5 und weniger als 6 Jahren | bis zu 10 Monate, |
| 3. | 6 und weniger als 7 Jahren | bis zu 12 Monate, |
| 4. | 7 und weniger als 8 Jahren | bis zu 17 Monate, |
| 5. | 8 und weniger als 9 Jahren | bis zu 21 Monate, |
| 6. | 9 und weniger als 10 Jahren | bis zu 25 Monate, |
| 7. | 10 und weniger als 11 Jahren | bis zu 29 Monate, |
| 8. | 11 und weniger als 12 Jahren | bis zu 33 Monate und |
| 9. | 12 und mehr Jahren | bis zu 36 Monate. |
Ein Praktikum kann in Abschnitte aufgeteilt oder mit einem anderen Praktikum nach Satz 1 zu einem Gesamtpraktikum verbunden werden, wenn die Aufteilung oder die Verbindung zur Umsetzung des Förderungsplans zweckmäßig ist. Berufsorientierungspraktika können auch nach Ablauf der Wehrdienstzeit gefördert werden. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
erhalten während der verbleibenden Wehrdienstzeit die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die §§ 5 bis 7, 9 und 11 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der Soldatinnen oder der Soldaten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Erwerbsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamtenverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich in einem anderen Ausbildungsverhältnis als dem einer Beamtin auf Widerruf oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhältnis Satz 1 Nummer 1 entsprechend.
| 1. | 4 und weniger als 5 Jahren | für 12 Monate, |
| 2. | 5 und weniger als 6 Jahren | für 18 Monate, |
| 3. | 6 und weniger als 7 Jahren | für 24 Monate, |
| 4. | 7 und weniger als 8 Jahren | für 30 Monate, |
| 5. | 8 und weniger als 9 Jahren | für 36 Monate, |
| 6. | 9 und weniger als 10 Jahren | für 42 Monate, |
| 7. | 10 und weniger als 11 Jahren | für 48 Monate, |
| 8. | 11 und weniger als 12 Jahren | für 54 Monate und |
| 9. | 12 und mehr Jahren | für 60 Monate. |
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 7 Absatz 10 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 7 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11; bei einer Verkürzung nach Absatz 11 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit endet.
Beitragszuschussempfängerinnen und Beitragszuschussempfänger nach Satz 1, denen der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen Zuschuss in Höhe der Hälfte der auf Grundlage des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung. Der Anspruch nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.
| 1. | weniger als 18 Monaten | das 1,5fache, |
| 2. | 18 Monaten und weniger als 2 Jahren |
das 1,8fache, |
| 3. | 2 und weniger als 4 Jahren | das 2fache, |
| 4. | 4 und weniger als 5 Jahren | das 4fache, |
| 5. | 5 und weniger als 6 Jahren | das 4,5fache, |
| 6. | 6 und weniger als 7 Jahren | das 5fache, |
| 7. | 7 und weniger als 8 Jahren | das 5,5fache, |
| 8. | 8 und weniger als 9 Jahren | das 6fache, |
| 9. | 9 und weniger als 10 Jahren | das 6,5fache, |
| 10. | 10 und weniger als 11 Jahren | das 7fache, |
| 11. | 11 und weniger als 12 Jahren | das 7,5fache, |
| 12. | 12 und weniger als 13 Jahren | das 8fache, |
| 13. | 13 und weniger als 14 Jahren | das 8,5fache, |
| 14. | 14 und weniger als 15 Jahren | das 9fache, |
| 15. | 15 und weniger als 16 Jahren | das 9,5fache, |
| 16. | 16 und weniger als 17 Jahren | das 10fache, |
| 17. | 17 und weniger als 18 Jahren | das 10,5fache, |
| 18. | 18 und weniger als 19 Jahren | das 11fache, |
| 19. | 19 und weniger als 20 Jahren | das 11,5fache, |
| 20. | 20 und weniger als 21 Jahren | das 12fache, |
| 21. | 21 und weniger als 22 Jahren | das 12,5fache, |
| 22. | 22 und weniger als 23 Jahren | das 13fache, |
| 23. | 23 und weniger als 24 Jahren | das 13,5fache, |
| 24. | 24 und weniger als 25 Jahren | das 14fache, |
| 25. | 25 und mehr Jahren | das 15fache |
der Dienstbezüge des letzten Monats. § 16 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt leben:
Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht gewährt, wenn die Soldatin oder der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. § 19 Absatz 8 gilt entsprechend.
Beträgt die Gesamtdienstzeit mindestens 20 Jahre, kann der Förderungsumfang nach Satz 1 um weitere vier Monate verlängert werden. Für den Bewilligungszeitraum stehen auch Übergangsgebührnisse zu.
eingerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt ferner nicht bei Beurlaubungen nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes.
§ 18 gilt entsprechend. Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zumutbaren Bemühungen zur Arbeitsaufnahme der früheren Soldatin auf Zeit oder des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.
die der Soldatin oder dem Soldaten in den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.
Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem § 92 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 31 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berücksichtigt werden.
Bei Offizierinnen und Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensystemoffizierin oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Ruhegehaltssatz frühestens von dem Zeitpunkt an erhöht, zu dem sie als Offizierinnen oder Offiziere des Truppendienstes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wären oder wegen Erreichens der ihrem Dienstgrad entsprechenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätten versetzt werden können.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 40 Absatz 8 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
§ 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
Ein Unfall, den die Verletzte oder der Verletzte bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Verletzte oder der Verletzte dem Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das von der Soldatin im Ruhestand oder vom Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.
entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war.
Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 16 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 17 Absatz 2), außer für die Anwendung des § 68.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 8 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt nach § 40 Absatz 8 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 Prozent beträgt.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:
| EP × aRW = VrB. |
In dieser Formel bedeutet:
| EP: | Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; |
| aRW: | aktueller Rentenwert in Euro, |
| VrB: | Verrentungsbetrag in Euro. |
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 8 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
Dies gilt nicht, soweit die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldatinnen und Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.
Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Prozentsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 55 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch errechnet, nicht übersteigen.
Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entsprechend.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 erhöht sich die für den Anspruch auf Waisengeld oder den Eintritt der Behinderung maßgebende Altersbegrenzung für eine Waise, die einen der in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienste geleistet oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um den Zeitraum, der der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern des gesetzlichen Zivildienstes entspricht; § 32 Absatz 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe des Einkommens der Waise gewährt. Soweit ihr Einkommen jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 40 Absatz 5 Satz 2 und § 59 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 angerechnet. Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes als Probezeit leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes befindet; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Die Witwe oder der Witwer hat der Regelungsbehörde auch eine erneute Heirat (§ 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sowie im Fall der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 80 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz) unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist die oder der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.
durchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat neben einer bereits nach Absatz 1 gewährten Umzugskostenvergütung bewilligt werden.
durchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Bundesumzugskostengesetzes noch nicht gewährt worden ist.
einen Unfall erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn sie oder er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.
Sie wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Bei der Berechnung der Erhöhung der Kompensationszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die die Soldatin oder der Soldat im Versicherungsvertrag begünstigt hat. Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch die Soldatin oder den Soldaten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen. Satz 3 gilt entsprechend für eine ausgefallene Lebens-, Restschuld- oder Restkreditversicherung von Selbstständigen, die zur Finanzierung der Anschaffung von Betriebseinrichtungen abgetreten worden ist.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen gleich,
Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.
Entschädigungsleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz bleiben unberührt.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.
befunden hat.
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt. Bei Soldatinnen und Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 5 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, lediglich Verwendungseinkommen im Sinne von § 68 Absatz 4 berücksichtigt.
Satz 1 gilt nicht für die Zeit eines Aufschubs oder einer Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 6 Satz 2.
Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2011 eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.
| Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand |
Minderung des Ruhegehalts für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes (Prozent) |
Höchstsatz der Gesamtminderung des Ruhegehalts (Prozent) |
|---|---|---|
| vor dem 1.1.2002 | 1,8 | 3,6 |
| vor dem 1.1.2003 | 2,4 | 7,2 |
| vor dem 1.1.2004 | 3,0 | 10,8 |
| Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand |
Umfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln |
|---|---|
| vor dem 1.1.2002 | 5 |
| vor dem 1.1.2003 | 6 |
| vor dem 1.1.2004 | 7 |
| Anpassung nach dem 31. Dezember 2002 |
Anpassungsfaktor |
|---|---|
| 1. | 0,99458 |
| 2. | 0,98917 |
| 3. | 0,98375 |
| 4. | 0,97833 |
| 5. | 0,97292 |
| 6. | 0,96750 |
| 7. | 0,96208 |
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 40 Absatz 5 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 68 bis 72) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).
| Kalenderjahr | Erhöhungsbetrag |
|---|---|
| 2002 | 0 |
| 2003 | 66 |
| 2004 | 132 |
| 2005 | 198 |
| 2006 | 264 |
| 2007 | 330 |
| 2008 | 396 |
| 2009 | 462 |
| 1. | nach § 84 Absatz 3 Nummer 1 und § 85 Absatz 1 | 150 000 Euro, |
| 2. | nach § 84 Absatz 3 Nummer 2 und § 85 Absatz 3 Nummer 1 | 100 000 Euro, |
| 3. | nach § 84 Absatz 3 Nummer 3 und § 85 Absatz 3 Nummer 2 | 40 000 Euro, |
| 4. | nach § 84 Absatz 3 Nummer 4 und § 85 Absatz 3 Nummer 3 | 20 000 Euro. |
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 84 oder § 85 sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 89 entsprechend.
Die Höhe des Anspruchs nach § 7 Absatz 11 darf in den Fällen des Satzes 1 die Höhe des Förderungsanspruchs nach § 5 Absatz 10 in der vor dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung nicht unterschreiten.
Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.
beträgt die Höchstgrenze nach § 68 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1. Satz 1 gilt für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben.
In den Fällen des § 81 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Nummer 1 nicht anzuwenden. Der als ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu berücksichtigende Betrag der jeweiligen Stellenzulage ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges der jeweiligen Stellenzulage geltenden Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes. Eine Nachzahlung für Zeiträume vor dem 1. Januar 2024 erfolgt nicht.