SUEV
Ausfertigungsdatum: 15.05.1962
Vollzitat:
“Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1178), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 29.6.1977 I 1178; |
| zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.8.2021 I 3932 |
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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 14 Nr. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 mWv 1.1.2025
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(3) Zum Flugdienst gehören auch
bei Luftfahrzeugen mit Strahl- oder Turbinenantrieb
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Soldaten, die
sind Angehörige des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Ein besonders gefährlicher Auftrag (§ 2 Abs. 2 Nr. 5) liegt vor bei vorgeschriebenen Flügen
(3) Ein besonders gefährlicher Flug- oder Betriebszustand (§ 2 Abs. 2 Nr. 6) liegt vor
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Soldaten, die
sind für die Dauer des Sprungdiensts (§ 5) springendes Personal der Luftlandetruppen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Sprungdienst ist
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Soldaten, die
sind während der Dienstverrichtung nach Absatz 2 Soldaten im Bergrettungsdienst.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(3) Der Kampfschwimmerdienst umfaßt
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(2) Besonders gefährlicher Tauchdienst ist jede Dienstverrichtung
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