SVFAngAusbV 1997
Ausfertigungsdatum: 18.12.1996
Vollzitat:
“Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1975), die durch Artikel 57 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 57 G v. 24.3.1997 I 594 |
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| Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | ||
| 1.1 | Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1) | a) | Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklären |
| b) | Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern | ||
| c) | Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern | ||
| 1.2 | Unternehmensziele und Organisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) | a) | Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern |
| b) | die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
| c) | betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen | ||
| 1.3 | Personalwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) | a) | Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen erläutern |
| b) | die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungsmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen | ||
| c) | für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen der Gehaltsabrechnung erläutern | ||
| 1.4 | Selbstverwaltung und Aufsicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) | a) | die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben |
| b) | Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Ausbildungsbetriebes erläutern | ||
| c) | Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben beschreiben | ||
| d) | Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen | ||
| 1.5 | Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5) | a) | Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben |
| b) | arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzen | ||
| c) | den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen | ||
| d) | die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern | ||
| e) | arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern | ||
| 1.6 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6) | a) | Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten und sich situationsgerecht verhalten |
| b) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen | ||
| c) | zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen | ||
| 2 | Aufgaben der Sozialversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) | ||
| 2.1 | Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1) | a) | die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung erklären |
| b) | die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige erläutern | ||
| c) | die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Aufgaben den Versicherungsträgern zuordnen | ||
| d) | gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche anwenden | ||
| e) | die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforderlichen Maßnahmen einleiten | ||
| f) | Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts berücksichtigen | ||
| 2.2 | Versicherte, Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2) | a) | Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen |
| b) | Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen | ||
| c) | zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger ermitteln | ||
| 2.3 | Beiträge für Beschäftigte (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3) | a) | Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen |
| b) | Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden | ||
| c) | Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln | ||
| d) | Fälligkeit der Beiträge bestimmen | ||
| e) | Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen | ||
| 2.4 | Leistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4) | a) | Leistungsarten unterscheiden |
| b) | Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen | ||
| c) | Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung feststellen | ||
| d) | Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der Leistungserbringung berücksichtigen | ||
| e) | Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste beschreiben | ||
| f) | Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern einleiten | ||
| g) | Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen einleiten | ||
| 3 | Informationsverarbeitung und Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) | ||
| 3.1 | Informationsbeschaffung, -Verarbeitung und -aufbereitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) | a) | Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschreiben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb erläutern |
| b) | Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten und auswerten | ||
| 3.2 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2) | a) | Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben |
| b) | Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes aufgabenorientiert einsetzen | ||
| c) | Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikationstechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden | ||
| 3.3 | Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3) | a) | Vorschriften zum Datenschutz anwenden |
| b) | betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden | ||
| 4 | Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | ||
| 4.1 | Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) | a) | Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwenden |
| b) | Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten | ||
| c) | Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigen | ||
| d) | bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte artikulieren | ||
| e) | gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft anwenden | ||
| 4.2 | Umgang mit Konflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) | a) | Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß feststellen |
| b) | Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden | ||
| c) | Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern | ||
| 5 | Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | a) | Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden |
| b) | Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Verwaltungsverfahrens anwenden | ||
| c) | Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungsträger anwenden | ||
| d) | Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers erläutern | ||
| e) | bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen | ||
| 6 | Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigen |
| b) | eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestalten | ||
| c) | Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzen | ||
| d) | Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend einsetzen | ||
| e) | Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fachaufgaben einsetzen | ||
| f) | aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergebnisse adressatengerecht gestalten | ||
|
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung |
|||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | Marketing (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 1) | a) | Zusammenhänge zwischen Wettbewerb und Marketing in der Krankenversicherung darstellen |
| b) | die besondere Marktsituation in der allgemeinen Krankenversicherung und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten des Marketing beschreiben | ||
| c) | Zusammenhänge zwischen Marketingzielen und Unternehmenszielen erläutern | ||
| d) | Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes den Marketingzielen zuordnen | ||
| e) | für verschiedene Zielgruppen typische Bedürfnisse und Erwartungen unterscheiden | ||
| f) | Ergebnisse der Marktforschung im Kundenkontakt anwenden | ||
| g) | bei Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes mitwirken | ||
| h) | Mittel und Verfahren der Erfolgskontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern | ||
| 2 | Versicherungsverhältnisse und Beiträge (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2) | ||
| 2.1 | Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.1) | a) | Arbeitgeber und Beschäftigte über die Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht beraten und kundengerechte Lösungen anbieten |
| b) | Meldetatbestände feststellen und die Arbeitgeber beim Erfüllen ihrer Meldepflicht unterstützen | ||
| c) | Versicherungspflicht der Bezieher von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Versicherungspflicht und -freiheit der Rentenantragsteller, Rentner, Studenten und Praktikanten feststellen und diese über ihren Versicherungsschutz beraten | ||
| 2.2 | Freiwillige Versicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.2) | a) | die Möglichkeiten zur freiwilligen Mitgliedschaft feststellen |
| b) | Kunden über die Vorteile einer freiwilligen Mitgliedschaft beraten | ||
| 2.3 | Familienversicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.3) | a) | die Voraussetzungen für die Familienversicherung feststellen |
| b) | Kunden über Umfang und Dauer des Familienversicherungsschutzes beraten | ||
| 2.4 | Wahlrecht (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.4) | a) | Versicherte und Arbeitgeber bei der Wahl der Krankenkasse beraten |
| b) | die Auswirkungen des Wahlrechts auf den Wettbewerb in der Krankenversicherung darstellen | ||
| 2.5 | Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.5) | a) | die Arbeitgeber in Fragen der Beitragsberechnung und -abrechnung beraten und sie dabei unterstützen |
| b) | Rentenantragsteller, Rentner, Studenten und Praktikanten über die Regelungen der Beitragsgestaltung beraten | ||
| c) | die Beitragsregelungen des Ausbildungsbetriebes für freiwillige Mitglieder anwenden | ||
| d) | die Beitragszahlung überwachen und Maßnahmen zum Einzug rückständiger Beiträge veranlassen | ||
| 2.6 | Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.6) | a) | die Arbeitgeber über die Lohnausgleichsversicherung beraten |
| b) | den Arbeitgebern die fortgezahlten Aufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft erstatten | ||
| 3 | Leistungen und Verträge (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 3) | ||
| 3.1 | Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 3.1) | a) | kundenorientiert über Leistungen zur Krankheitsverhütung und -früherkennung beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen |
| b) | kundenorientiert über die Leistungen bei Krankheit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit und bei Erkrankung eines Kindes beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen | ||
| c) | Pflegebedürftige, Pflegepersonen und weitere Beteiligte über die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit kundenorientiert beraten und diese Leistungen einschließlich der Zusatzangebote für Pflegepersonen zur Verfügung stellen | ||
| d) | kundenorientiert über die Leistungen bei Familienplanung, Schwangerschaft, Mutterschaft und Tod beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen | ||
| 3.2 | Zusammenarbeit mit Vertragspartnern (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 3.2) | a) | die Beziehungen zu Vertragspartnern erläutern und im Kundenservice nutzen |
| b) | die für die Kunden erforderlichen Maßnahmen einleiten | ||
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
zu vermitteln.
in Verbindung mit
zu vermitteln.
in Verbindung mit
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
in Verbindung mit
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
in Verbindung mit
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
———-
| Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) |
||
| 1.1 | Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1) |
a) | Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklären |
| b) | Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern | ||
| c) | Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern | ||
| 1.2 | Unternehmensziele und Organisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) |
a) | Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern |
| b) | die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
| c) | betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen | ||
| 1.3 | Personalwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) |
a) | Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen erläutern |
| b) | die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungsmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen | ||
| c) | für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen der Gehaltsabrechnung erläutern | ||
| 1.4 | Selbstverwaltung und Aufsicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) |
a) | die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben |
| b) | Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Ausbildungsbetriebes erläutern | ||
| c) | Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben beschreiben | ||
| d) | Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen | ||
| 1.5 | Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5) |
a) | Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben |
| b) | arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzen | ||
| c) | den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen | ||
| d) | die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern | ||
| e) | arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern | ||
| 1.6 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6) |
a) | Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten und sich situationsgerecht verhalten |
| b) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen | ||
| c) | zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen | ||
| 2 | Aufgaben der Sozialversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) |
||
| 2.1 | Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1) |
a) | die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung erklären |
| b) | die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige erläutern | ||
| c) | die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Aufgaben den Versicherungsträgern zuordnen | ||
| d) | gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche anwenden | ||
| e) | die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforderlichen Maßnahmen einleiten | ||
| f) | Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts berücksichtigen | ||
| 2.2 | Versicherte, Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2) |
a) | Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen |
| b) | Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen | ||
| c) | zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger ermitteln | ||
| 2.3 | Beiträge für Beschäftigte (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3) |
a) | Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen |
| b) | Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden | ||
| c) | Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln | ||
| d) | Fälligkeit der Beiträge bestimmen | ||
| e) | Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen | ||
| 2.4 | Leistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4) |
a) | Leistungsarten unterscheiden |
| b) | Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen | ||
| c) | Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung feststellen | ||
| d) | Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der Leistungserbringung berücksichtigen | ||
| e) | Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste beschreiben | ||
| f) | Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern einleiten | ||
| g) | Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen einleiten | ||
| 3 | Informationsverarbeitung und Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) |
||
| 3.1 | Informationsbeschaffung, -Verarbeitung und -aufbereitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) |
a) | Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschreiben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb erläutern |
| b) | Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten und auswerten | ||
| 3.2 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2) |
a) | Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben |
| b) | Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes aufgabenorientiert einsetzen | ||
| c) | Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikationstechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden | ||
| 3.3 | Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3) |
a) | Vorschriften zum Datenschutz anwenden |
| b) | betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden | ||
| 4 | Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) |
||
| 4.1 | Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) |
a) | Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwenden |
| b) | Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten | ||
| c) | Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigen | ||
| d) | bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte artikulieren | ||
| e) | gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft anwenden | ||
| 4.2 | Umgang mit Konflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) |
a) | Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß feststellen |
| b) | Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden | ||
| c) | Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern | ||
| 5 | Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) |
a) | Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden |
| b) | Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Verwaltungsverfahrens anwenden | ||
| c) | Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungsträger anwenden | ||
| d) | Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers erläutern | ||
| e) | bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen | ||
| 6 | Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) |
a) | Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigen |
| b) | eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestalten | ||
| c) | Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzen | ||
| d) | Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend einsetzen | ||
| e) | Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fachaufgaben einsetzen | ||
| f) | aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergebnisse adressatengerecht gestalten | ||
|
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung |
|||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | Versicherter Personenkreis (§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 1) |
a) | Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder Satzung als Voraussetzung für die Beitragspflicht des Unternehmers und die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers feststellen |
| b) | Versicherungsfreiheit und die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung feststellen | ||
| 2 | Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 2) |
a) | den zuständigen Unfallversicherungsträger bestimmen |
| b) | Auswirkungen auf die Zuständigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Änderungen des Unternehmers und des Unternehmens feststellen | ||
| 3 | Finanzierung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 3) |
a) | die Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung erläutern |
| b) | Beitragspflicht feststellen, Beiträge berechnen sowie Beitragsentrichtung veranlassen und überwachen | ||
| c) | Beitreibung von rückständigen Beiträgen einleiten | ||
| 4 | Leistungen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 4) |
a) | in Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten bei der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren mitwirken |
| b) | Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten feststellen | ||
| c) | Anspruch auf Heilbehandlung feststellen | ||
| d) | Anspruch auf Pflege, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur sozialen Rehabilitation und ergänzende Leistungen feststellen | ||
| e) | Geldleistungen während der Heilbehandlung und der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation bewirken | ||
| f) | Renten an Versicherte und Leistungen an Hinterbliebene feststellen | ||
| g) | Tatbestände für Änderung, Ruhen, Ende und Ausschluß von Renten feststellen und die erforderlichen Maßnahmen einleiten | ||
| h) | Abfindung von Renten feststellen | ||
| i) | Regelungen über die Zusammenarbeit zwischen den Unfallversicherungsträgern sowie mit Leistungserbringern anwenden | ||
| k) | bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Unternehmern und Betriebsangehörigen mitwirken | ||
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
zu vermitteln.
in Verbindung mit
zu vermitteln.
in Verbindung mit
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
———-
| A. Sachliche Gliederung | |||
| Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | ||
| 1.1 | Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1) | a) | Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklären |
| b) | Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern | ||
| c) | Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern | ||
| 1.2 | Unternehmensziele und Organisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) | a) | Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern |
| b) | die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
| c) | betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen | ||
| 1.3 | Personalwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) | a) | Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen erläutern |
| b) | die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungsmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen | ||
| c) | für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen der Gehaltsabrechnung erläutern | ||
| 1.4 | Selbstverwaltung und Aufsicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) | a) | die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben |
| b) | Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Ausbildungsbetriebes erläutern | ||
| c) | Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben beschreiben | ||
| d) | Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen | ||
| 1.5 | Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5) | a) | Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben |
| b) | arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzen | ||
| c) | den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen | ||
| d) | die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern | ||
| e) | arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern | ||
| 1.6 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6) | a) | Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten und sich situationsgerecht verhalten |
| b) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen | ||
| c) | zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen | ||
| 2 | Aufgaben der Sozialversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) | ||
| 2.1 | Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1) | a) | die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung erklären |
| b) | die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige erläutern | ||
| c) | die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Aufgaben den Versicherungsträgern zuordnen | ||
| d) | gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche anwenden | ||
| e) | die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforderlichen Maßnahmen einleiten | ||
| f) | Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts berücksichtigen | ||
| 2.2 | Versicherte, Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2) | a) | Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen |
| b) | Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen | ||
| c) | zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger ermitteln | ||
| 2.3 | Beiträge für Beschäftigte (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3) | a) | Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen |
| b) | Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden | ||
| c) | Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln | ||
| d) | Fälligkeit der Beiträge bestimmen | ||
| e) | Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen | ||
| 2.4 | Leistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4) | a) | Leistungsarten unterscheiden |
| b) | Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen | ||
| c) | Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung feststellen | ||
| d) | Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der Leistungserbringung berücksichtigen | ||
| e) | Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste beschreiben | ||
| f) | Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern einleiten | ||
| g) | Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen einleiten | ||
| 3 | Informationsverarbeitung und Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) | ||
| 3.1 | Informationsbeschaffung, -Verarbeitung und -aufbereitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) | a) | Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschreiben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb erläutern |
| b) | Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten und auswerten | ||
| 3.2 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2) | a) | Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben |
| b) | Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes aufgabenorientiert einsetzen | ||
| c) | Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikationstechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden | ||
| 3.3 | Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3) | a) | Vorschriften zum Datenschutz anwenden |
| b) | betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden | ||
| 4 | Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | ||
| 4.1 | Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) | a) | Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwenden |
| b) | Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten | ||
| c) | Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigen | ||
| d) | bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte artikulieren | ||
| e) | gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft anwenden | ||
| 4.2 | Umgang mit Konflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) | a) | Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß feststellen |
| b) | Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden | ||
| c) | Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern | ||
| 5 | Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | a) | Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden |
| b) | Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Verwaltungsverfahrens anwenden | ||
| c) | Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungsträger anwenden | ||
| d) | Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers erläutern | ||
| e) | bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen | ||
| 6 | Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigen |
| b) | eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestalten | ||
| c) | Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzen | ||
| d) | Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend einsetzen | ||
| e) | Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fachaufgaben einsetzen | ||
| f) | aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergebnisse adressatengerecht gestalten | ||
| Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | Versicherungsverhältnisse (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 1) | ||
| 1.1 | Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 1.1) | a) | Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht selbständig Tätiger sowie sonstiger Personen feststellen |
| b) | Verpflichtung zur Nachversicherung feststellen | ||
| 1.2 | Freiwillige Versicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 1.2) | a) | Berechtigung zur freiwilligen Versicherung feststellen |
| b) | Berechtigung zur Nachzahlung von Beiträgen feststellen | ||
| 2 | Finanzierung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 2) | a) | die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung erläutern |
| b) | für selbständig Tätige und sonstige Personen Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit feststellen sowie Beiträge berechnen oder überprüfen | ||
| c) | für selbständig Tätige und sonstige Personen Verteilung der Beitragslast und Beitragsschuldner bestimmen sowie Beitragszahlung veranlassen und überwachen | ||
| d) | Wirksamkeit der Beitragszahlung feststellen und Beitragserstattungen durchführen | ||
| 3 | Leistungen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3) | ||
| 3.1 | Rehabilitation(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.1) | a) | Ansprüche auf Leistungen zur beruflichen und medizinischen Rehabilitation feststellen |
| b) | Anspruch auf Übergangsgeld feststellen und Zahlung veranlassen | ||
| c) | Anspruch auf ergänzende Leistungen prüfen | ||
| 3.2 | Rentenansprüche (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.2) | a) | Ansprüche auf Renten aus eigener Versicherung und auf Renten wegen Todes feststellen |
| b) | Renten überprüfen, neu feststellen oder weitergewähren | ||
| 3.3 | Rentenhöhe und Rentenzahlung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.3) | a) | die Faktoren der Rentenformel erläutern und die monatliche Rente berechnen |
| b) | Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung prüfen und berücksichtigen | ||
| c) | Auswirkungen sonstiger Tatbestände auf die Höhe des Rentenzahlbetrages oder Rentenauszahlungsbetrages berücksichtigen | ||
| d) | die wesentlichen Berechnungsvorschriften beim Zusammentreffen von Renten und von Einkommen anwenden | ||
| e) | Rentenzahlung veranlassen | ||
| f) | Tatbestände bei Ausschluß und Minderung von Leistungen berücksichtigen | ||
| 3.4 | Zusatzleistungen und sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.4) | a) | Rentenabfindungen feststellen |
| b) | die Zahlung von Zuschüssen zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung veranlassen | ||
| c) | Beitragserstattungen durchführen | ||
| 3.5 | Kontenklärung und Rentenauskunft (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.5) | a) | Versicherungskonto klären |
| b) | Rentenauskunft erteilen | ||
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
zu vermitteln.
in Verbindung mit
zu vermitteln.
in Verbindung mit
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
———-
| A. Sachliche Gliederung | |||
| Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | ||
| 1.1 | Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1) | a) | Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklären |
| b) | Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern | ||
| c) | Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern | ||
| 1.2 | Unternehmensziele und Organisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) | a) | Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern |
| b) | die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
| c) | betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen | ||
| 1.3 | Personalwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) | a) | Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen erläutern |
| b) | die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungsmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen | ||
| c) | für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen der Gehaltsabrechnung erläutern | ||
| 1.4 | Selbstverwaltung und Aufsicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) | a) | die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben |
| b) | Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Ausbildungsbetriebes erläutern | ||
| c) | Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben beschreiben | ||
| d) | Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen | ||
| 1.5 | Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5) | a) | Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben |
| b) | arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzen | ||
| c) | den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen | ||
| d) | die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern | ||
| e) | arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern | ||
| 1.6 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6) | a) | Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten und sich situationsgerecht verhalten |
| b) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen | ||
| c) | zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen | ||
| 2 | Aufgaben der Sozialversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) | ||
| 2.1 | Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1) | a) | die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung erklären |
| b) | die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige erläutern | ||
| c) | die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Aufgaben den Versicherungsträgern zuordnen | ||
| d) | gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche anwenden | ||
| e) | die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforderlichen Maßnahmen einleiten | ||
| f) | Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts berücksichtigen | ||
| 2.2 | Versicherte, Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2) | a) | Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen |
| b) | Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen | ||
| c) | zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger ermitteln | ||
| 2.3 | Beiträge für Beschäftigte (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3) | a) | Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen |
| b) | Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden | ||
| c) | Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln | ||
| d) | Fälligkeit der Beiträge bestimmen | ||
| e) | Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen | ||
| 2.4 | Leistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4) | a) | Leistungsarten unterscheiden |
| b) | Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen | ||
| c) | Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung feststellen | ||
| d) | Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der Leistungserbringung berücksichtigen | ||
| e) | Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste beschreiben | ||
| f) | Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern einleiten | ||
| g) | Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen einleiten | ||
| 3 | Informationsverarbeitung und Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) | ||
| 3.1 | Informationsbeschaffung, -verarbeitung und -aufbereitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) | a) | Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschreiben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb erläutern |
| b) | Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten und auswerten | ||
| 3.2 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2) | a) | Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben |
| b) | Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes aufgabenorientiert einsetzen | ||
| c) | Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikationstechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden | ||
| 3.3 | Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3) | a) | Vorschriften zum Datenschutz anwenden |
| b) | betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden | ||
| 4 | Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | ||
| 4.1 | Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) | a) | Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwenden |
| b) | Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten | ||
| c) | Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigen | ||
| d) | bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte artikulieren | ||
| e) | gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft anwenden | ||
| 4.2 | Umgang mit Konflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) | a) | Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß feststellen |
| b) | Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden | ||
| c) | Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern | ||
| 5 | Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | a) | Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden |
| b) | Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Verwaltungsverfahrens anwenden | ||
| c) | Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungsträger anwenden | ||
| d) | Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers erläutern | ||
| e) | bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen | ||
| 6 | Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigen |
| b) | eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestalten | ||
| c) | Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzen | ||
| d) | Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend einsetzen | ||
| e) | Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fachaufgaben einsetzen | ||
| f) | aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergebnisse adressatengerecht gestalten | ||
| Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | Marketing (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 1) | a) | Zusammenhänge zwischen Wettbewerb und Marketing in der Krankenversicherung darstellen |
| b) | Zusammenhänge zwischen Marketingzielen und Unternehmenszielen erläutern | ||
| c) | bei Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes mitwirken | ||
| 2 | Versicherungsverhältnisse (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2) | ||
| 2.1 | Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2.1) | a) | Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht sonstiger Personen feststellen |
| b) | Verpflichtung zur Nachversicherung feststellen | ||
| 2.2 | Freiwillige Versicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2.2) | a) | Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung feststellen |
| b) | die Möglichkeiten zur freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung feststellen und die Kunden über die Vorteile einer freiwilligen Mitgliedschaft beraten | ||
| 2.3 | Familienversicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2.3) | a) | die Voraussetzungen für die Familienversicherung feststellen |
| b) | Kunden über Umfang und Dauer des Familienversicherungsschutzes beraten | ||
| 3 | Finanzierung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 3) | a) | die Finanzierung der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung erläutern |
| b) | für sonstige Personen Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit feststellen sowie Beiträge berechnen oder überprüfen | ||
| c) | für sonstige Personen Verteilung der Beitragslast und Beitragsschuldner bestimmen sowie Beitragszahlung veranlassen und überwachen | ||
| d) | Wirksamkeit der Beitragszahlung feststellen und Beitragserstattungen durchführen | ||
| 4 | Leistungen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 4) | ||
| 4.1 | Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 4.1) | a) | die Versicherten über Leistungen zur Krankheitsverhütung und -früherkennung sowie Familienplanung beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen |
| b) | die Versicherten über die Leistungen bei Krankheit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit und bei Erkrankung eines Kindes beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen | ||
| c) | Pflegebedürftige, Pflegepersonen und weitere Versicherte über die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit beraten und diese Leistungen einschließlich der Zusatzangebote für Pflegepersonen zur Verfügung stellen | ||
| d) | die Versicherten über die Leistungen bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Tod beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen | ||
| e) | die Beziehungen zu den Vertragspartnern erläutern | ||
| 4.2 | Leistungen in der Rentenversicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 4.2) | a) | Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation feststellen |
| b) | Ansprüche auf Renten aus eigener Versicherung und auf Renten wegen Todes feststellen | ||
| c) | Renten überprüfen, neu feststellen oder weitergewähren | ||
| d) | die Faktoren der Rentenformel erläutern und die monatliche Rente berechnen | ||
| e) | Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung prüfen und berücksichtigen | ||
| f) | Auswirkungen sonstiger Tatbestände auf die Höhe des Rentenzahlbetrages oder Rentenauszahlungsbetrages berücksichtigen | ||
| g) | die wesentlichen Berechnungsvorschriften beim Zusammentreffen von Renten und von Einkommen anwenden | ||
| h) | Rentenzahlung veranlassen | ||
| i) | Tatbestände bei Ausschluß und Minderung von Leistungen berücksichtigen | ||
| k) | Rentenabfindungen feststellen | ||
| l) | die Zahlung von Zuschüssen zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung veranlassen | ||
| m) | Beitragserstattungen durchführen | ||
| n) | Versicherungskonto klären | ||
| o) | Rentenauskunft erteilen | ||
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
zu vermitteln.
in Verbindung mit
zu vermitteln.
in Verbindung mit
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
in Verbindung mit
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
———-
| Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) |
||
| 1.1 | Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1) |
a) | Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklären |
| b) | Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern | ||
| c) | Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern | ||
| 1.2 | Unternehmensziele und Organisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) |
a) | Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern |
| b) | die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
| c) | betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen | ||
| 1.3 | Personalwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) |
a) | Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen erläutern |
| b) | die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungsmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen | ||
| c) | für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen der Gehaltsabrechnung erläutern | ||
| 1.4 | Selbstverwaltung und Aufsicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) |
a) | die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben |
| b) | Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Ausbildungsbetriebes erläutern | ||
| c) | Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben beschreiben | ||
| d) | Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen | ||
| 1.5 | Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5) |
a) | Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben |
| b) | arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzen | ||
| c) | den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen | ||
| d) | die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern | ||
| e) | arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern | ||
| 1.6 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6) |
a) | Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten und sich situationsgerecht verhalten |
| b) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen | ||
| c) | zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen | ||
| 2 | Aufgaben der Sozialversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) |
||
| 2.1 | Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1) |
a) | die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung erklären |
| b) | die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige erläutern | ||
| c) | die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Aufgaben den Versicherungsträgern zuordnen | ||
| d) | gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche anwenden | ||
| e) | die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforderlichen Maßnahmen einleiten | ||
| f) | Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts berücksichtigen | ||
| 2.2 | Versicherte, Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2) |
a) | Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen |
| b) | Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen | ||
| c) | zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger ermitteln | ||
| 2.3 | Beiträge für Beschäftigte (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3) |
a) | Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen |
| b) | Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden | ||
| c) | Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln | ||
| d) | Fälligkeit der Beiträge bestimmen | ||
| e) | Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen | ||
| 2.4 | Leistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4) |
a) | Leistungsarten unterscheiden |
| b) | Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen | ||
| c) | Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung feststellen | ||
| d) | Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der Leistungserbringung berücksichtigen | ||
| e) | Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste beschreiben | ||
| f) | Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern einleiten | ||
| g) | Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen einleiten | ||
| 3 | Informationsverarbeitung und Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) |
||
| 3.1 | Informationsbeschaffung, -verarbeitung und -aufbereitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) |
a) | Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschreiben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb erläutern |
| b) | Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten und auswerten | ||
| 3.2 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2) |
a) | Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben |
| b) | Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes aufgabenorientiert einsetzen | ||
| c) | Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikationstechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden | ||
| 3.3 | Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3) |
a) | Vorschriften zum Datenschutz anwenden |
| b) | betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden | ||
| 4 | Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) |
||
| 4.1 | Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) |
a) | Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwenden |
| b) | Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten | ||
| c) | Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigen | ||
| d) | bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte artikulieren | ||
| e) | gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft anwenden | ||
| 4.2 | Umgang mit Konflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) |
a) | Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß feststellen |
| b) | Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden | ||
| c) | Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern | ||
| 5 | Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) |
a) | Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden |
| b) | Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Verwaltungsverfahrens anwenden | ||
| c) | Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungsträger anwenden | ||
| d) | Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers erläutern | ||
| e) | bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen | ||
| 6 | Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) |
a) | Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigen |
| b) | eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestalten | ||
| c) | Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzen | ||
| d) | Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend einsetzen | ||
| e) | Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fachaufgaben einsetzen | ||
| f) | aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergebnisse adressatengerecht gestalten | ||
|
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung |
|||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | Versicherungsverhältnisse (§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 1) |
a) | versicherten Personenkreis, Befreiung von der Versicherungspflicht sowie freiwillige Versicherung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung feststellen |
| b) | Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht, freiwillige Versicherung sowie freiwillige Weiterversicherung von Landwirten, deren Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen in der Alterssicherung der Landwirte feststellen | ||
| c) | Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht sowie freiwillige Versicherung und Familienversicherung in der Krankenversicherung der Landwirte feststellen | ||
| d) | den zuständigen Versicherungsträger für krankenversicherte Personen ermitteln | ||
| e) | Versicherungsverhältnisse in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung feststellen | ||
| 2 | Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 2) |
a) | Zuständigkeit sowie Auswirkungen von Unternehmensänderungen auf die Zuständigkeit in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung feststellen |
| b) | Regelungen zur Berichtigung des Mitgliederverzeichnisses sowie zur Überweisung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung anwenden | ||
| c) | Mitgliedschaft in der Alterssicherung der Landwirte feststellen | ||
| d) | Beginn, Ende, Fortbestehen und Hinausschieben der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Landwirte feststellen | ||
| 3 | Finanzierung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 3) |
a) | Rahmenbedingungen der Finanzierung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erläutern |
| b) | Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung unter Beachtung des jeweiligen Beitragsmaßstabes und des Bundesmittelanteiles feststellen | ||
| c) | Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte unter Berücksichtigung der Verteilung der Beitragslast feststellen | ||
| d) | Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung unter Berücksichtigung des Vergleichsbeitrags feststellen | ||
| e) | Beitrag zur Pflegeversicherung feststellen | ||
| f) | Beitragsentrichtung veranlassen und überwachen sowie Beitreibung von Beitragsrückständen einleiten | ||
| 4 | Leistungen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4) |
||
| 4.1 | Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4.1) |
a) | Arbeitsunfall und Berufskrankheit feststellen |
| b) | in Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten bei der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren mitwirken | ||
| c) | Ansprüche auf Heilbehandlung, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur sozialen Rehabilitation sowie auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit feststellen | ||
| d) | Geldleistungen während der Heilbehandlung und der beruflichen Rehabilitation bewirken | ||
| e) | Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe und Verletztengeld feststellen | ||
| f) | Renten an Versicherte und Leistungen an Hinterbliebene feststellen | ||
| g) | über Abfindungsmöglichkeiten von Renten informieren | ||
| h) | Ersatzansprüche gegenüber Unternehmern und Unternehmensangehörigen erläutern | ||
| 4.2 | Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte (§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4.2) |
a) | Ansprüche auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie sie ergänzende Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe feststellen |
| b) | Ansprüche auf Renten wegen Alters, Erwerbsunfähigkeit und wegen Todes feststellen und die Zahlung bewirken | ||
| c) | Tatbestände für Änderung, Ruhen, Ende sowie Ausschluß und Minderung von Renten feststellen und die erforderlichen Maßnahmen einleiten | ||
| d) | Ansprüche auf Beitragszuschüsse an versicherungspflichtige Landwirte feststellen | ||
| e) | Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe oder auf sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft feststellen | ||
| f) | Ansprüche auf Landabgaberente sowie Produktionsaufgaberente feststellen | ||
| g) | Ansprüche auf Ausgleichsgeld feststellen | ||
| 4.3 | Leistungen in der Krankenversicherung der Landwirte und in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4.3) |
a) | Ansprüche auf Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten und auf Krankenbehandlung feststellen |
| b) | Ansprüche auf Krankengeld für rentenversicherungspflichtige Personen und nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige feststellen | ||
| c) | Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe für landwirtschaftliche Unternehmerfeststellen | ||
| d) | Ansprüche auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft feststellen | ||
| e) | Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung feststellen | ||
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
in Verbindung mit
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition
in Verbindung mit
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
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