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Ausfertigungsdatum: 25.07.1986
Vollzitat:
“Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I S. 530; 2000 I S. 149), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3079) geändert worden ist”
Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 23.3.1999 I 530; 2000 I 149; |
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3079 | |
In Kraft gem. Bek. v. 30.7.1987 I 2083 mWv 1.9.1987 |
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sofern diese Personen ihre Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs beschränken können und wegen eines solchen Anspruchs ein gerichtliches Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeleitet wird;
Der Antrag kann auch von einem Versicherer, der die Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, für welche die in Satz 1 genannten Personen ihre Haftung beschränken können, sowie von einem sonstigen finanziellen Sicherheitsgeber im Sinne des Artikels V Abs. 11 des Haftungsübereinkommens von 1992 gestellt werden.
Sind aus demselben Ereignis sowohl Ansprüche, für welche die Haftung nach § 486 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs beschränkt werden kann, als auch Ansprüche, für welche die Haftung nach § 486 Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs beschränkt werden kann, entstanden, so findet jeweils ein gesondertes Verteilungsverfahren für diese Ansprüche statt.
so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk ein Gericht seinen Sitz hat, das im ersten Rechtszug für eine Klage gegen den Antragsteller wegen eines Anspruchs, für den dieser seine Haftung beschränken kann, zuständig ist, oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller wegen eines solchen Anspruchs betrieben wird. Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei welchem zuerst die Eröffnung des Verfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
auf die Haftungssumme. An dem Verteilungsverfahren nehmen alle Gläubiger von Ansprüchen teil, für welche die Haftung nach Satz 2 beschränkt worden ist.
Das Gericht kann den Sachwalter auch mit der Verwaltung von Sicherheiten beauftragen.
Die Verfolgung des Widerspruchs bleibt auch dann dem Widersprechenden überlassen, wenn er den Titel nach Satz 1 nicht gegen sich gelten zu lassen braucht.
entfallen.
sofern diese Person ihre Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschiffahrtsgesetzes beschränken können und wegen eines solchen Anspruchs ein gerichtliches Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeleitet wird oder eingeleitet werden kann. Der Antrag kann auch von einem Versicherer gestellt werden, der die Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, für welche die in Satz 1 genannten Personen ihre Haftung beschränken können.
so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Gericht seinen Sitz hat, das im ersten Rechtszug für eine Klage gegen den Antragsteller wegen eines Anspruchs, für den dieser seine Haftung beschränken kann, zuständig ist, oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller wegen eines solchen Anspruchs betrieben wird. Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei welchem zuerst die Eröffnung des Verfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
Wird die Verteilung aus diesen Teilsummen vorgenommen, so werden Kosten, die aus einem Rechtsstreit über Ansprüche wegen Personenschäden entstanden sind, aus der für diese Ansprüche bestimmten Teilsumme und Kosten, die aus einem Rechtsstreit über Ansprüche wegen Sachschäden entstanden sind, aus der für diese Ansprüche bestimmten Teilsumme berichtigt.
Antragsberechtigt im Sinne des § 30 ist jedoch nur der Schuldner, der demselben Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehört.