SÜG
Ausfertigungsdatum: 20.04.1994
Vollzitat:
“Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 413 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 29.4.1994 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 38a +++)
Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. G v. 16.6.2017 I 1634 mWv 21.6.2017
| Erster Abschnitt | ||
| Allgemeine Vorschriften | ||
| § 1 | Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes | |
| § 2 | Betroffener Personenkreis | |
| § 3 | Zuständigkeit | |
| § 3a | Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte | |
| § 4 | Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik | |
| § 5 | Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse | |
| § 6 | Rechte der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person | |
| Zweiter Abschnitt | ||
| Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen | ||
| § 7 | Arten der Sicherheitsüberprüfung | |
| § 8 | Einfache Sicherheitsüberprüfung | |
| § 9 | Erweiterte Sicherheitsüberprüfung | |
| § 10 | Erweitere Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen | |
| § 11 | Datenerhebung | |
| § 12 | Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum | |
| Dritter Abschnitt | ||
| Verfahren | ||
| § 13 | Sicherheitserklärung | |
| § 14 | Abschluß der Sicherheitsüberprüfung | |
| § 15 | Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit | |
| § 15a | Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle | |
| § 16 | Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung | |
| § 17 | Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung | |
| Vierter Abschnitt | ||
| Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung | ||
| § 18 | Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte | |
| § 19 | Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen | |
| § 20 | Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien | |
| § 21 | Übermittlung und Zweckbindung | |
| § 22 | Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten | |
| § 23 | Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten | |
| Fünfter Abschnitt | ||
| Sonderregelungen für den nichtöffentlichen Bereich | ||
| § 24 | Anwendungsbereich | |
| § 25 | Zuständigkeit | |
| § 26 | Sicherheitserklärung | |
| § 27 | Abschluß der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse | |
| § 28 | Aktualisierung | |
| § 29 | Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse | |
| § 30 | Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle | |
| § 31 | Datenverarbeitung in automatisierten Dateien | |
| Sechster Abschnitt | ||
| Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen und Schlußvorschriften | ||
| § 32 | Reisebeschränkungen | |
| § 33 | Sicherheitsüberprüfung auf Antrag ausländischer Dienststellen | |
| § 34 | Verordnungsermächtigung | |
| § 35 | Allgemeine Verwaltungsvorschriften | |
| § 36 | Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes | |
| § 36a | Unabhängige Datenschutzkontrolle | |
| § 37 | Strafvorschriften | |
| § 38 | Übergangsregelung | |
| § 39 | Inkrafttreten | |
Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund
erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.
Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 trifft im öffentlichen Bereich die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle und im nichtöffentlichen Bereich die nach § 25 Absatz 3 zuständige Stelle. Die nach Satz 2 zuständige Stelle bestimmt die im Fall von Satz 1 Nummer 2 zum Schutz der Verschlusssachen, der sicherheitsempfindlichen Stelle oder der Anlagen nach § 4 Absatz 2 und § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes erforderlichen Maßnahmen.
Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Die Einbeziehung bedarf der Zustimmung dieser Person. Die Zustimmung ist schriftlich oder nach Maßgabe von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu erteilen. Sofern die Person im Sinne des Satzes 1 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird, ist sie mitbetroffene Person. Geht die betroffene Person die Ehe während oder nach der Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet sie die auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder nach der Sicherheitsüberprüfung, so hat die betroffene Person die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Das gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 2 genannten Personen erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes.
für eine betroffene Person einer nichtöffentlichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 4 kann die oberste Bundesbehörde für ihren jeweiligen Geschäftsbereich abweichende Regelungen treffen. Ist eine andere Bundesbehörde als die Bundesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, nach Satz 1 Nummer 1 oder 5 zuständige Stelle, obliegt es der Bundesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, die sicherheitsempfindliche Tätigkeit festzustellen und im Bedarfsfall die Art der Sicherheitsüberprüfung festzulegen.
jeweils zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung und mitwirkende Behörde zugleich. Sie wenden hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes an. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz oder der Militärische Abschirmdienst ihre jeweils alleinige Zuständigkeit nach Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für entbehrlich halten.
oder
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Hinblick auf die mitbetroffene Person vorliegen.
durchgeführt.
§ 2 Absatz 1a bleibt unberührt.
soweit nicht die zuständige Stelle in den Fällen der Nummern 1 und 2 im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.
und die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird.
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.
Die Anfrage unterbleibt, wenn ihr entgegenstehen:
Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im angefragten Staat. Wird eine Anfrage aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht durchgeführt oder wurde sie nicht beantwortet, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
Der Sicherheitserklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder der betroffenen Person mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. Die Lichtbilder können in elektronischer Form verlangt werden. Die Lichtbilder dürfen nicht für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden.
Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. § 2 Absatz 1a, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben unberührt.
und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.
§ 14 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung.
Die in Absatz 2 Nummer 5 und 6 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn ist die Sicherheitsüberprüfungsakte auf Anforderung an die zuständige mitwirkende Behörde abzugeben, wenn eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll.
Im Falle des Satzes 3 Nummer 4 ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; die Akte ist mit einem entsprechenden Sperrvermerk zu versehen. Die Daten dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert, genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht werden.
in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 dürfen auch in die nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.
genutzt und übermittelt werden. Die Übermittlung und Nutzung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 ist auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu beschränken, die für die Bewertung der Zuverlässigkeit für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sein können. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 4 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung.
Die mitwirkende Behörde hat bei allen Überprüfungsarten in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist. Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht werden.
und deswegen das Interesse der anfragenden Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muß.
Erkenntnisse, die die Ablehnung oder Aufhebung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder der Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Sofern es zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck zwingend erforderlich ist, können abweichend von Satz 2 sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nicht-öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die mitbetroffene Person bekanntwerden.
Dies gilt nicht, soweit die zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.