StVUnfStatG1990V
Ausfertigungsdatum: 21.12.1994
Vollzitat:
“Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3970), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 3 V v. 6.6.2007 I 1045 |
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Ein schwerwiegender Unfall mit Sachschaden liegt auch vor, wenn ohne Rücksicht auf Art des Sachschadens ein Unfallbeteiligter unter der Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln gestanden hat.