StUG
Ausfertigungsdatum: 20.12.1991
Vollzitat:
“Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129), das durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 6.9.2021 I 4129; |
| geändert durch Art. 27 G v. 20.12.2022 I 2759 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 29.12.1991 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 47 +++)
| Erster Abschnitt | ||
| Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften | ||
| § 1 | Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes | |
| § 2 | Erfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes | |
| § 3 | Rechte des Einzelnen | |
| § 4 | Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen | |
| § 5 | Besondere Verwendungsverbote | |
| § 6 | Begriffsbestimmungen | |
| Zweiter Abschnitt | ||
| Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes | ||
| § 7 | Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten | |
| § 8 | Herausgabepflicht öffentlicher Stellen | |
| § 9 | Herausgabepflicht nichtöffentlicher Stellen | |
| § 10 | Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen sowie sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit dem Staatssicherheitsdienst | |
| § 11 | Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer Behörden durch das Bundesarchiv | |
| Dritter Abschnitt | ||
| Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes | ||
| Erster Unterabschnitt | ||
| Rechte von Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes und Begünstigten | ||
| § 12 | Verfahrensvorschriften für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes | |
| § 13 | Recht von Betroffenen und Dritten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe | |
| § 14 | (weggefallen) | |
| § 15 | Recht von nahen Angehörigen Vermisster oder Verstorbener auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe | |
| § 16 | Recht von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe | |
| § 17 | Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe | |
| § 18 | Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften | |
| Zweiter Unterabschnitt | ||
| Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen | ||
| § 19 | Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften | |
| § 20 | Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen | |
| § 21 | Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen | |
| § 22 | Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse | |
| § 23 | Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr | |
| § 24 | Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften | |
| § 25 | Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichtendienste | |
| § 26 | Verwendung von Dienstanweisungen, Organisationsplänen und weiteren Unterlagen | |
| § 27 | Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen | |
| § 28 | (weggefallen) | |
| § 29 | Zweckbindung | |
| § 30 | Benachrichtigung von der Übermittlung | |
| § 31 | Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bundesarchivs auf Antrag von Behörden | |
| Dritter Unterabschnitt | ||
| Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für die politische und historische Aufarbeitung sowie durch Presse und Rundfunk | ||
| § 32 | Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung | |
| § 32a | Benachrichtigung | |
| § 33 | Verfahren | |
| § 34 | Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und Film | |
| Vierter Abschnitt | ||
| Besondere Vorschriften | ||
| § 35 | (weggefallen) | |
| § 36 | (weggefallen) | |
| § 37 | (weggefallen) | |
| § 37a | Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes | |
| § 38 | Landesbeauftragte | |
| § 39 | Beratungsgremium | |
| § 40 | Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen | |
| § 41 | Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im Auftrag | |
| Fünfter Abschnitt | ||
| Schlussvorschriften | ||
| § 42 | (weggefallen) | |
| § 42a | Gerichtsstand | |
| § 43 | Vorrang dieses Gesetzes | |
| § 44 | Strafvorschriften | |
| § 45 | Bußgeldvorschriften | |
| § 46 | (weggefallen) | |
| § 46a | Einschränkung von Grundrechten | |
| § 47 | Übergangsregelung | |
| § 48 | Evaluierung | |
wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall erklärt, dass das Bekanntwerden der Unterlagen die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde;
für die gesonderte Verwahrung nach Buchstabe b bis d gelten die Vorschriften über den Umgang mit Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-Vertraulich und höher,
Diese Informationen sind auf Ersuchen den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu übermitteln.
soweit sie beim Staatssicherheitsdienst oder beim Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei entstanden, in deren Besitz gelangt oder ihnen zur Verwendung überlassen worden sind,
an die zuständigen Stellen zurückzugeben. Das Bundesarchiv kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
Ist ein Einsichtsberechtigter bei der Einsicht in die Unterlagen auf fremde Hilfe angewiesen, kann er sich durch eine Person seines Vertrauens begleiten lassen. Die Hilfsbedürftigkeit ist glaubhaft zu machen. Das Bundesarchiv kann die Begleitperson zurückweisen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
Im Übrigen wird Einsicht in Duplikate gewährt, in denen die personenbezogenen Informationen über andere Betroffene oder Dritte anonymisiert worden sind. Die Einsichtnahme erfolgt an allen Standorten oder in digitaler Form.
Nahen Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 ist auf Antrag Auskunft zu erteilen, wenn und soweit sie sonstige berechtigte Interessen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 glaubhaft machen und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden. In dem Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 sind der Zweck, zu dem die Auskunft eingeholt wird, glaubhaft zu machen und das Verwandtschaftsverhältnis zu der vermissten oder verstorbenen Person nachzuweisen.
Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
§ 5 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Verwertungsverbote nach den Vorschriften der Strafprozessordnung bleiben unberührt.
im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes betreffen.
so hat es dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.
so hat es dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen nach Satz 1 Nummer 3, 4 und 7 dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, soweit durch deren Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der dort genannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht.
Durch die Veröffentlichung der in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten personenbezogenen Informationen dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht. Personenbezogene Informationen nach Satz 1 Nummer 5 dürfen nur veröffentlicht werden, soweit durch die Veröffentlichung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen anderer Personen beeinträchtigt werden.