StRSaarEG
Ausfertigungsdatum: 30.06.1959
Vollzitat:
“Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 600-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864 |
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Überschrift: Das Gesetz ist im vollen Wortlaut aufgenommen. Soweit
Vorschriften durch Frist- oder Zeitablauf bzw. sonstwie erledigt sind, ist
Kursivdruck angewendet.
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
Dies gilt nicht, soweit etwas anderes bestimmt wird.
ist das im übrigen Bundesgebiet geltende Einkommensteuerrecht nach Maßgabe der §§ 44 bis 64 anzuwenden.
Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, genügt es für die Anwendung des Satzes 1, wenn einer der Ehegatten an dem dort bezeichneten Zeitpunkt seinen ausschließlichen Wohnsitz im Saarland hat. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn im Zeitpunkt des Zufließens des Arbeitslohns weder der Arbeitnehmer noch sein Ehegatte den ausschließlichen Wohnsitz im Saarland hat.
ist das im übrigen Bundesgebiet geltende Körperschaftsteuerrecht nach Maßgabe der §§ 70 bis 78 anzuwenden.
mit der Maßgabe, daß die Bergmannsprämie für jede volle Schicht gewährt wird, die nach Ablauf der Übergangszeit verfahren wird.
für neugeschaffene und vor dem Eingliederungstag bezugsfertige Wohngebäude oder Gebäudeteile gewährt worden sind oder noch gewährt werden, bleiben bis zum Ablauf des Steuererleichterungszeitraums bestehen.
für neugeschaffene und vor dem Eingliederungstage bezugsfertige Wohngebäude oder Gebäudeteile gewährt worden sind oder noch gewährt werden, bleiben bis zum Ablauf des Steuererleichterungszeitraums bestehen.