StromPBG
Ausfertigungsdatum: 20.12.2022
Vollzitat:
“Strompreisbremsegesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 22.12.2023 I Nr. 405 |
| Das G ist gem. Art. 12 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2512 am 24.12.2022 in Kraft getreten | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 24.12.2022 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EUV 2022/1854 (CELEX Nr: 32022R1854) +++)
(+++ Zur Anwendung dieses G ab dem 24.12.2022 vgl. § 50 iVm Bek. v.
28.12.2022 I 2894 +++)
(+++ Zur Anwendung dieses G ab dem 25.02.2023 vgl. § 50 iVm Bek. v.
24.02.2023 I Nr 52 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 20.12.2022 I 2512 vom Bundestag beschlossen
| § 1 | Zweck des Gesetzes |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Anwendungsbereich |
| § 4 | Entlastung von Letztverbrauchern |
| § 5 | Differenzbetrag |
| § 6 | Entlastungskontingent |
| § 7 | Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern |
| § 8 | Lieferantenwechsel |
| § 9 | Höchstgrenzen |
| § 10 | Höchstgrenzen bei Schienenbahnen |
| § 11 | Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen, Einzelnotifizierung |
| § 11a | Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen bei Schienenbahnen |
| § 12 | Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und Endabrechnung |
| § 12a | Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer |
| § 12b | Zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche; Verordnungsermächtigung |
| § 13 | Anwendungsbereich |
| § 14 | Grundsatz |
| § 15 | Haftung und Zurechnung von Überschusserlösen |
| § 16 | Überschusserlöse |
| § 17 | Ergebnis aus Absicherungsgeschäften |
| § 18 | Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung |
| § 19 | Auslegung und Anpassung bestehender Verträge |
| § 20 | Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreibern |
| § 21 | Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern |
| § 22 | Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern |
| § 22a | Vorauszahlungen |
| § 23 | Abschlagszahlungen |
| § 24 | Ausgleichsanspruch gegen den Bund |
| § 25 | Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher Vertrag |
| § 26 | Kontoführung |
| § 27 | Buchführung, Verwendung von Einnahmen, Vereinbarung mit anderen Mitgliedstaaten |
| § 28 | Umfang der Mitteilungspflichten |
| § 29 | Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene Unternehmen |
| § 30 | Selbsterklärung von Letztverbrauchern |
| § 30a | Selbsterklärung von Schienenbahnen |
| § 31 | Elektrizitätsversorgungsunternehmen |
| § 32 | Verteilernetzbetreiber |
| § 33 | Übertragungsnetzbetreiber |
| § 34 | Prüfung |
| § 35 | Formularvorgaben und digitale Übermittlung |
| § 36 | Länder |
| § 37 | Arbeitsplatzerhaltungspflicht |
| § 37a | Boni- und Dividendenverbot |
| § 38 | Aufbewahrungspflichten |
| § 39 | Missbrauchsverbot |
| § 40 | Aufsicht der Bundesnetzagentur |
| § 41 | Festsetzungen der Bundesnetzagentur |
| § 42 | Rechtsschutz |
| § 43 | Bußgeldvorschriften |
| § 44 | Strafvorschriften |
| § 45 | Haftung der Vertreter |
| § 46 | Weitere Aufgaben und Aufsicht der Prüfbehörde |
| § 47 | Verordnungsermächtigung zum Anwendungsbereich |
| § 48 | Weitere Verordnungsermächtigungen |
| § 48a | Beleihung; Verordnungsermächtigung |
| § 48b | Evaluierung |
| § 49 | Auszahlung und Höhe Entlastungsbetrag Januar oder Februar 2023 |
| § 50 | Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt |
| Anlage 1 | Krisenbedingte Energiemehrkosten |
| Anlage 2 | Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren |
| Anlage 3 | Kohlendioxid-Kosten Braunkohle |
| Anlage 4 | Absicherungsgeschäfte, die vor dem 1. November 2022 abgeschlossen worden sind |
| Anlage 5 | Absicherungsgeschäfte, die nach dem 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind |
geteilt durch die insgesamt vom Letztverbraucher in dem betreffenden Kalendermonat über alle Netzentnahmestellen verbrauchten Kilowattstunden ergibt, wobei Kosten und Erlöse aus Regel- und Ausgleichsenergiegeschäften sowie die Strommengen aus derartigen Geschäften außer Acht zu lassen sind,
Wenn Letztverbraucher die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllen, müssen sie dies ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich vor der Inanspruchnahme eines Entlastungsbetrags mitteilen.
Maßgeblich für die Einordnung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ist im Fall einer Netzentnahmestelle, an der die Netzentnahme
Wenn der Jahresverbrauch nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b zu schätzen ist, beträgt der anzusetzende Jahresverbrauch den jeden Monat erneut auf ein volles Kalenderjahr hochzurechnenden, vom Messstellenbetreiber laufend gemessenen Verbrauch. Die laufende Hochrechnung nach Satz 3 muss mit dem Monat beginnen, für den erstmals nach dem 31. Dezember 2020 vollständige Messdaten verfügbar sind. Für die laufende Hochrechnung sind maximal zwölf zusammenhängende Kalendermonate zu verwenden. Für Netzentnahmestellen, an denen eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe in Betrieb genommen wird, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist, oder eine bereits in Betrieb genommene elektrisch angetriebene Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist, ist Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine Schätzung nach den Vorgaben nach Satz 3 bereits dann erfolgt, wenn ein voller Kalendermonat nach dem 31. Dezember 2021 verfügbar ist. Sofern nicht Messdaten für mindestens drei volle, dem 31. Dezember 2021 folgende Kalendermonate verfügbar sind, kann für die Einordnung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 für die jeweilige Netzentnahmestelle die aktuellste, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung zu Grunde gelegt werden.
Für Netzentnahmestellen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, an denen während des Entlastungszeitraums eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe oder eine Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge in Betrieb genommen wird, die ohne eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist, ist bei der Ermittlung des Entlastungskontingents eine angepasste Jahresverbrauchsprognose nach § 13 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung für den verbleibenden Entlastungszeitraum zugrunde zu legen, wenn der Betreiber der Wärmepumpe oder der Ladeeinrichtung die Verwendung dieses zusätzlichen Verbrauchsgeräts dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes nach § 19 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung mitgeteilt hat. Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Letztverbraucher können einvernehmlich eine von Satz 2 abweichende monatliche Verteilung des Jahreskontingents in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum vereinbaren.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b ist anstelle des Wertes von 2 Millionen Euro anzusetzen:
Bei Letztverbrauchern, die Teil von verbundenen Unternehmen sind, muss jeder Letztverbraucher im Unternehmensverbund insgesamt die höchste einschlägige Höchstgrenze nach den Sätzen 1 und 2 anteilig einhalten, wobei bei jeweils unterschiedlichen einschlägigen Höchstgrenzen
Die für die jeweilige Netzentnahmestelle pro Kalendermonat anzuwendende Höchstgrenze beträgt null, wenn ein Letztverbraucher für diese Netzentnahmestelle eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1, aber bis zum 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 abgegeben hat.
Die Prüfbehörde kann weitergehende Informationen, die zur Feststellung der jeweiligen relativen Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 dienlich sind, bei der Schienenbahn und bei deren Elektrizitätsversorgungsunternehmen anfordern.
Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Eine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam, soweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde, als nach den Sätzen 4 und 5 vereinbart werden durfte.
Satz 1 ist für den nach § 5 Absatz 3 geänderten Referenzpreis mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung in Textform vor dem 1. Oktober 2023 erfolgen muss. Die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags ist keine Preisänderung im Sinn des § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und berechtigt nicht zur Kündigung des Vertrages.
passt der Vermieter nach dem Zugang der Informationen nach § 12 Absatz 2 unverzüglich die Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe an. Die Anpassung kann entfallen, wenn die Betriebskostenvorauszahlungen lediglich um einen Betrag von weniger als 10 Prozent der bisher vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen anzupassen wären. Nimmt der Vermieter bis zum 1. April 2023 die jährliche Abrechnung der Betriebskosten für die vergangene Abrechnungsperiode vor, so kann die Anpassung in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Abrechnung erfolgen. Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Vermieter nach § 26 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen verpflichtet ist.
Der Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 hat bei Antragstellung durch Vorlage eines bestandskräftigen Bescheides der zuständigen Landesbehörde bei der Prüfbehörde zu erfolgen. Soweit der Bescheid noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, genügt die Vorlage des Bescheides.
zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde,
Für den Monat März 2023 schließt der Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich die nach § 49 Absatz 1 zu gewährenden Entlastungen für die Monate Januar und Februar 2023 mit ein. Absatz 1 ist insoweit mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023 geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist.
Bei der Berechnung nach Satz 1 sind für Letztverbraucher, die dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht überschritten wird.
Für die Bestimmung der nach den Absätzen 2 und 3 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Letztverbraucher und Arbeitspreise kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist auch der von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen herangezogene Zeitpunkt zu benennen. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber auf Aufforderung weitere für die Prüfung des Anspruchs nach Absatz 1 benötigte Auskünfte zu erteilen.
Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht bereits dann besteht, wenn die Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen. Betrifft die Mitteilung nach diesem Absatz Netzentnahmestellen in verschiedenen Regelzonen, muss der Letztverbraucher eine Gesamtmitteilung an einen Übertragungsnetzbetreiber tätigen. Übertragungsnetzbetreiber melden eingegangene Mitteilungen unverzüglich an andere Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet. Wer zur Mitteilung nach diesem Absatz verpflichtet ist, muss dem Übertragungsnetzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben vorlegen. Satz 1 ist im Verhältnis zwischen den Netzbetreibern entsprechend anzuwenden.
Die Pflicht nach Satz 1 gilt bei Unternehmen mit einem Begrenzungsbescheid nach Teil 4 Abschnitt 4 des Energiefinanzierungsgesetzes für das Begrenzungsjahr 2024 als erfüllt.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c und Nummer 2 haben die Übertragungsnetzbetreiber zeitgleich mit der Übermittlung an die Bundesnetzagentur auch der Prüfbehörde zu übermitteln. Die Prüfbehörde kann diese Angaben auf Anfrage auch dem Bundeskartellamt übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 39 erforderlich ist.
Für die Prüfungen nach diesem Gesetz sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden. Erfolgen die Prüfungen durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, sind abweichend von Satz 4 § 55 Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 und § 62 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Erfolgt bis zum 31. Juli 2023 kein Nachweis, haben Letztverbraucher nur einen Anspruch auf Gesamtentlastung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro. Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlastungsbeträge im Fall von Satz 2 zurückzufordern. Die Rückzahlungsbeträge sind entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verzinsen.
Die Rückzahlungsbeträge sind entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verzinsen, die Prüfbehörde kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes absehen.
Eine sachliche Rechtfertigung scheidet aus, soweit ein Anstieg der Beschaffungskosten ursächlich auf einer Veräußerung vor dem 25. November 2022 beschaffter Energiemengen und teurerer Wiederbeschaffung beruht.
Die Höhe des Rückerstattungsbetrags und des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen. Eine Weitergabe wirtschaftlicher Vorteile des Elektrizitätsversorgungsunternehmens an Letztverbraucher oder Dritte bleibt außer Betracht. Maßnahmen des Bundeskartellamtes sind als individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr, mit der die Kosten, die mit der individuell zurechenbaren Leistung verbunden sind, gedeckt werden sollen, darf 50 000 Euro nicht übersteigen. Die §§ 32b, 50e, 50f, 86a, 91, 92, 94, 95 sowie die Vorschriften des dritten Kapitels des zweiten Teils und des ersten Kapitels des dritten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug genommenen und auf sie verweisenden Vorschriften. Die §§ 59, 59a und 59b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auskunftsverlangen einen gegen konkrete Elektrizitätsversorgungsunternehmen gerichteten Anfangsverdacht eines missbräuchlichen Verhaltens nicht voraussetzt. Das Bundeskartellamt und die in § 2 Nummer 17 und 24 benannten Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz in entsprechender Anwendung von § 50f Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Informationen austauschen. Rechtsbehelfe gegen die Abstellungsverfügungen nach Satz 2 oder die Anordnungen nach Satz 3 Nummer 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Mitteilung nach Satz 1 muss auch dann erfolgen, wenn dem Netzbetreiber begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen entgegen § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Höhe der abschöpfbaren Überschusserlöse erheblich sein können, oder seiner Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 nicht ordnungsgemäß nachkommt.
des in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahres erzielten Gesamtumsatzes geahndet werden. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit operieren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden.
im Fall einer Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs über den 31. Dezember 2023 hinaus kann die Bundesregierung in dieser Verordnung auch die Werte neu bestimmen, bei deren Überschreitung Überschusserlöse im Sinn des § 16 Absatz 1 vorliegen; für Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Basis von Abfall erzeugen, müssen neue Werte bestimmt werden.
Eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem Letztverbraucher für die Monate Januar oder Februar 2023 gestellt hat, hat aufgrund der Vorgaben des Satzes 1 nicht zu erfolgen.
| 1. | Begriffsbestimmungen |
| Im Sinn dieser Anlage ist | |
| „kMk(g)“ die gesamten krisenbedingten Energiemehrkosten eines Letztverbrauchers im gesamten Entlastungszeitraum | |
| „kMk(m)“ die krisenbedingten Energiemehrkosten eines Unternehmens für den monatlichen Entlastungszeitraum | |
| „t(m)“ der monatliche Entlastungszeitraum als ein Zeitraum von einem Kalendermonat zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in dem der Letztverbraucher auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat | |
| „t(g)“ der gesamte zusammenhängende Entlastungszeitraum der Kalendermonate zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in denen der Letztverbraucher oder Kunde zuerst und zuletzt auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat | |
| „ref(g)“ der Referenzzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 | |
| „ref(m)“ der monatliche Referenzzeitraum als ein Kalendermonat in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 | |
| „p(t(m))“ der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit im jeweiligen monatlichen Entlastungszeitraum in Cent pro Energieträgereinheit | |
| „p(ref(m))“ der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit im jeweiligen p(t(m)) entsprechenden monatlichen Referenzzeitraum in Cent pro Energieträgereinheit | |
| „q(ref(m))“ die von externen Anbietern gelieferte und vom Letztverbraucher oder Kunden selbst verbrauchte monatliche Menge des jeweiligen Energieträgers im jeweils berücksichtigten Referenzmonat aus dem Jahr 2021, wobei die Referenzmonate aus dem Jahr 2021 jeweils für die entsprechenden Monate aus den Jahren 2022 und 2023 benutzt werden und ab dem Monat September 2022 der Wert auf 70 % zu begrenzen ist.1 | |
| 2. | Berechnung der krisenbedingten Mehrkosten |
| Die krisenbedingten Energiemehrkosten werden zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 für jeden Kalendermonat in diesem Zeitraum für jeden Energieträger nach folgender Formel berechnet: | |
| Februar 2022 – August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * q(ref)(m)). | |
| September 2022 – Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * (q(ref)(m) * 0,7)). | |
| Zur Bestimmung der krisenbedingten Energiemehrkosten im Sinn des § 2 Nummer 11 sind sodann die nach vorstehender Vorgabe ermittelten monatlichen krisenbedingten Energiemehrkosten für jeden Energieträger zu addieren, wobei nur solche Monate addiert werden, in denen (p(t(m)) – p(ref(m)) x 1,5 > 0: | |
| kMk(g) = kMk(m Feb. 22) + kMk(m Mär. 22) + […] + kMk(m Dez. 23) |
| WZ-2008-Code | Beschreibung | |
|---|---|---|
| 1 | 0510 | Steinkohlenbergbau |
| 2 | 0610 | Gewinnung von Erdöl |
| 3 | 0710 | Eisenerzbergbau |
| 4 | 0729 | Sonstiger NE-Metallerzbergbau |
| 5 | 0891 | Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale |
| 6 | 0893 | Gewinnung von Salz |
| 7 | 0899 | Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g. |
| 8 | 1041 | Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette) |
| 9 | 1062 | Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen |
| 10 | 1081 | Herstellung von Zucker |
| 11 | 1106 | Herstellung von Malz |
| 12 | 1310 | Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei |
| 13 | 1330 | Veredlung von Textilien und Bekleidung |
| 14 | 1395 | Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) |
| 15 | 1411 | Herstellung von Lederbekleidung |
| 16 | 1621 | Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten |
| 17 | 1711 | Herstellung von Holz- und Zellstoff |
| 18 | 1712 | Herstellung von Papier, Karton und Pappe |
| 19 | 1910 | Kokerei |
| 20 | 1920 | Mineralölverarbeitung |
| 21 | 2011 | Herstellung von Industriegasen |
| 22 | 2012 | Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten |
| 23 | 2013 | Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien |
| 24 | 2014 | Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien |
| 25 | 2015 | Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen |
| 26 | 2016 | Herstellung von Kunststoffen in Primärformen |
| 27 | 2017 | Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen |
| 28 | 2060 | Herstellung von Chemiefasern |
| 29 | 2110 | Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen |
| 30 | 2311 | Herstellung von Flachglas |
| 31 | 2313 | Herstellung von Hohlglas |
| 32 | 2314 | Herstellung von Glasfasern und Waren daraus |
| 33 | 2319 | Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren |
| 34 | 2320 | Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren |
| 35 | 2331 | Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten |
| 36 | 2332 | Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik |
| 37 | 2341 | Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen |
| 38 | 2342 | Herstellung von Sanitärkeramik |
| 39 | 2351 | Herstellung von Zement |
| 40 | 2352 | Herstellung von Kalk und gebranntem Gips |
| 41 | 2399 | Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g. |
| 42 | 2410 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
| 43 | 2420 | Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl |
| 44 | 2431 | Herstellung von Blankstahl |
| 45 | 2442 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium |
| 46 | 2443 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn |
| 47 | 2444 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer |
| 48 | 2445 | Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen |
| 49 | 2446 | Aufbereitung von Kernbrennstoffen |
| 50 | 2451 | Eisengießereien |
| Prodcom-Code | Beschreibung | |
|---|---|---|
| 1 | 81221 | Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt |
| 2 | 10311130 | Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren) |
| 3 | 10311300 | Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln |
| 4 | 10391725 | Tomatenmark, konzentriert |
| 5 | 105122 | Vollmilch- und Rahmpulver |
| 6 | 105121 | Magermilch- und Rahmpulver |
| 7 | 105153 | Casein |
| 8 | 105154 | Lactose und Lactosesirup |
| 9 | 10515530 | Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt |
| 10 | 10891334 | Backhefen |
| 11 | 20302150 | Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie |
| 12 | 20302170 | Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken |
| 13 | 25501134 | Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln |
| 1. | Begriffsbestimmungen |
| Im Sinn dieser Anlage ist | |
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| 2. | Berechnung |
| Die spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks berechnen sich durch die Multiplikation der für den jeweiligen Abrechnungsmonat gültigen CO2-Preise mit den spezifischen Emissionen in Höhe von 1 236 g CO2/kWh | |
| KCO2= PCO2x E |
| 1. | Definitionen |
| 1.1 | Ergebnis aus Absicherungsgeschäften im Sinn dieser Anlage ist das Fair Value Ergebnis von Absicherungsgeschäften für die geplante Einspeisung im Abrechnungszeitraum der Stromerzeugungsanlage aus Verträgen, die vor dem 1. November 2022 geschlossen wurden. |
| 1.2 | Als geplant gilt die Planungsperspektive zum Zeitpunkt des Abschlusses des Absicherungsgeschäftes. |
| 1.3 | Als Fair Value gilt der beizulegende Zeitwert, der als der Preis definiert ist, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde bzw. wird. |
| 2. | Ermittlung und Meldung der Ergebnisse |
| 2.1 | Bei der Mitteilung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a ist das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften je Abrechnungszeitraum und je Stromerzeugungsanlage in Euro mitzuteilen. |
| 2.2 | Dabei sind alle Absicherungsgeschäfte zu ermitteln und mitzuteilen, die nachweisbar zum Zwecke der Absicherung der Stromvermarktung (inklusive der Absicherung über Proxy-Hedges) oder der Kohlendioxid-Kosten eingegangen wurden und die nach den Bestimmungen dieser Anlage der jeweiligen Stromerzeugungsanlage für den Abrechnungszeitraum zuzuordnen sind und die Anforderungen nach dieser Anlage erfüllen. |
| 2.3 | Es werden sowohl finanzielle als auch physische Geschäfte berücksichtigt. Alle zum Zwecke der Absicherung eingegangenen Geschäfte werden berücksichtigt. Es ist nicht notwendig, dass sie realisiert oder glattgestellt wurden. Insbesondere bei CO2-Zertifikate-Absicherungsgeschäften muss deren Ergebnis auch dann berücksichtigt werden, wenn diese zwar für die Stromerzeugung des Abrechnungszeitraums geplant waren, aber nicht realisiert wurden. |
| 2.4 | Im Fall eines Absicherungsgeschäft mit mehreren Preiskomponenten (Festpreis, Kapazitätszahlung etc.) sind alle Komponenten zu berücksichtigen, mit dem Anteil, wie sie auf den Erfüllungszeitraum entfallen. |
| 3. | Methodik |
| 3.1 | Die Abgrenzung von Absicherungsgeschäften zum Eigenhandel, die Zuordnung von Absicherungsgeschäften zur Stromerzeugung und damit die Abgrenzung zu anderen Geschäftsbereichen wie dem Vertrieb sowie die Zuordnung von Absicherungsgeschäften zu Abrechnungszeiträumen, Erzeugungstechnologien und Stromerzeugungsanlagen hat nach objektiv nachvollziehbaren Unternehmensregeln zu erfolgen, die dokumentiert und den Übertragungsnetzbetreibern in der Frist des § 29 Absatz 1 übermittelt werden. |
| 3.2 | Soweit anwendbar, müssen diese Regeln den Grundsätzen des Risikomanagements und der bestehenden Buch-/Portfoliostruktur sowie den bis zum 31. Oktober 2022 durch den Betreiber der Stromerzeugungsanlage verwendeten Zuordnungsregeln entsprechen. |
| 3.3 | Alle Zuordnungsregeln müssen über den gesamten zeitlichen Anwendungsbereich des Teils 3 konsistent angewendet werden. Maßgeblich ist die Methodik, die bei der ersten Meldung dargelegt und begründet worden ist. |
| 4. | Weitere Maßgaben |
| 4.1 | Absicherungsgeschäfte innerhalb des Unternehmens oder mit Unternehmen nach § 15 dürfen nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall sind Absicherungsgeschäfte dieser Parteien mit Dritten dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage zuzurechnen, soweit eine klare Zuordnung anhand der Bestimmungen dieser Anlage zu der Erzeugung der Stromerzeugungsanlage möglich ist. |
| 4.2 | Eigenhandel muss von Absicherungsgeschäften abgegrenzt sein; letztere müssen objektiv messbar und abgrenzbar dazu dienen, die wirtschaftlichen Risiken der Stromerzeugung aus der Stromerzeugungsanlage abzusichern und zu reduzieren und eindeutig und abgrenzbar zu diesem Zweck abgeschlossen worden sein. |
| 4.3 | Die Zuordnung von Emissionsberechtigungen (EUA) oder Absicherungsgeschäften, die der Absicherung der Kosten für EUA dienen, zu Quartalen erfolgt nach dem durchschnittlichen Preis aller EUA oder entsprechender vertraglicher Absicherungspreise, die vor dem 1. November 2022 beschafft oder abgeschlossen worden sind. Die Zuordnung auf einzelne Stromerzeugungsanlagen erfolgt entsprechend zur Zuordnung der Absicherungsgeschäfte, jedoch korrigiert um die Kohlendioxid-Intensität der entsprechenden Stromerzeugung. |
| 4.4 | Anlagenbezogene Vermarktungsverträge gelten nicht als Absicherungsgeschäft im Sinn dieser Anlage. |
| 4.5 | Die Summe des den Meldungen nach dieser Anlage und Anlage 5 zugrundeliegenden Volumens an Absicherungsgeschäften darf die erwartete Erzeugung in keinem Kalendermonat überschreiten und darf in keiner Stunde die maximal technisch mögliche Stromerzeugung überschreiten. |
| 4.6 | Soweit bei einem Betreiber mehrerer Stromerzeugungsanlagen vor dem 1. November 2022 keine eindeutige Zuordnung von Absicherungsgeschäften des Erzeugungsportfolios zu einzelnen Erzeugungsanlagen des Portfolios dokumentiert ist, erfolgt die Zuordnung nach den im Folgenden dargestellten typischen Einsatzstunden von Stromerzeugungs-Technologien: |
| Typische Einsatzstunden von Stromerzeugungs-Technologien pro Jahr |
||||
| Braunkohle | 6 120 | |||
| Steinkohle | 3 684 | |||
| Kernenergie | 8 061 | |||
| Erdgas-Gasturbinen ohne Kraft-Wärme-Kopplung | 400 | |||
| Erdgas (alle anderen) | 3 185 | |||
| Mineralöl | 1 420 | |||
| Wind onshore | 1 564 | |||
| Wind offshore | 3 089 | |||
| Wasserkraft | 3 880 | |||
| Biomasse | 4 409 | |||
| Photovoltaik | 827 | |||
| Geothermie | 3 439 | |||
| Sonstige (inkl. regenerativer und fossiler Anteil des Mülls, Grubengas und sonstige Energieträger wie Gichtgase) | 3 914 | |||
| 1. | Definitionen |
| 1.1 | Preissicherungsmeldung ist die gemeldete Kombination aus Handelsprodukt und positiver oder negativer Menge in Megawattstunden (MWh) im Fall von Strom und Tonnen (t) im Fall von Kohlendioxid, für die mit Wirkung für einen Börsenhandelstag eine Preissicherung erfolgen soll. Dabei dürfen Absicherungsgeschäfte für Kohlendioxid ausschließlich von Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Braunkohle getätigt werden. |
| 1.2 | Handelsprodukt im Sinn dieser Anlage sind alle am jeweiligen Börsenhandelstag an der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig (EEX) für die Gebotszone Deutschland und Luxemburg handelbaren Absicherungsgeschäfte für
Eine Preissicherungsmeldung kann auch für solche Geschäfte erfolgen, die nicht an der EEX gehandelt werden, die aber in ihrer Absicherungsfunktion mit den in Satz 1 genannten Absicherungsgeschäften vergleichbar sind. Dies gilt auch für Preissicherungsmeldungen, die im Zeitraum zwischen dem 15. Februar 2023 und dem 27. April 2023 bereits gemeldet wurden, sofern sie die Voraussetzungen von Satz 2 erfüllen. In den Fällen der Sätze 2 und 3 kann die Meldung erfolgen, indem für die Preissicherungsmeldung dasjenige EEX-Produkt gewählt wird, das dem Geschäft strukturell am ähnlichsten ist. Werden solche Preissicherungsmeldungen für unternehmensinterne Absicherungsgeschäfte oder für Absicherungsgeschäfte mit Gesellschaftern und Unternehmen nach § 15 getätigt, so muss die Eigenschaft des Geschäfts als Absicherung des Verkaufs von erzeugtem Strom sowie die Wahl des EEX-Produkts, über das die Preissicherungsmeldung getätigt wird, hinreichend plausibilisierbar sein und intern revisionssicher abgelegt werden. |
| 1.3 | Eine positive Menge liegt vor, wenn im Fall von Strom ein Stromverkauf und im Fall von Kohlendioxid ein Kauf von Emissionsberechtigungen (EUA) abgesichert wird. |
| 1.4 | Eine negative Menge liegt vor, wenn im Fall von Strom eine vorherige Absicherung eines Stromverkaufs und im Fall von Kohlendioxid eine vorherige Absicherung des Kaufs von Emissionsberechtigungen (EUA) ganz oder teilweise aufgelöst wird. Dies kann sich auch auf das Auflösen von Positionen nach Anlage 4 beziehen. |
| 2. | Preissicherungsmeldungen |
| 2.1 | Preissicherungsmeldungen dürfen nur zum Zweck der Absicherung von Risiken abgegeben werden, die aus Absicherungsgeschäften für die Erzeugung von Strom, die Gegenstand der Abschöpfung von Überschusserlösen nach diesem Gesetz ist, resultieren. Preissicherungsmeldungen sind für Absicherungsgeschäfte mit Erfüllung bis zum Verlängerungszeitpunkt gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 abzugeben. Für Absicherungsgeschäfte mit Erfüllung nach diesem Zeitpunkt und bis zum 31. Dezember 2027 hat der Betreiber der Stromerzeugungsanlage die Preissicherungsmeldungen intern revisionssicher abzulegen. Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf Basis von Steinkohle erzeugen, müssen Preissicherungsmeldungen für Absicherungsgeschäfte mit Abschluss ab dem 1. November 2022 und mit Erfüllung bis zum 31. Dezember 2027 intern revisionssicher ablegen. |
| 2.2 | Preissicherungsmeldungen können mit Wirkung für zukünftige Börsenhandelstage sowie bis zum Ablauf des jeweiligen Börsenhandelstags mit Wirkung für diesen Börsenhandelstag erfolgen. Es dürfen keine Preissicherungsmeldungen für ein Handelsprodukt abgegeben werden, dessen Erfüllungszeitraum bereits begonnen hat. |
| 2.3 | Eine Korrektur bereits gemeldeter Mengen ist bis zu dem in Nummer 2.2 genannten Zeitpunkt mit Wirkung für denselben Börsenhandelstag und künftige Börsenhandelstage möglich. |
| 2.4 | Preissicherungsmeldungen sind über alle Stromerzeugungsanlagen eines Betreibers am Tag der Wirksamkeit des Absicherungsgeschäftes auf das tatsächliche Gesamtmarktvolumen der getätigten Absicherungsgeschäfte im jeweiligen Handelsprodukt an diesem Tag an der EEX beschränkt. Bei CO2-Zertifikaten wird das Limit erhöht um das Gesamtmarktvolumen des vergleichbaren Intercontinental Exchange (ICE) European Emission Allowance (EUA) Terminmarktprodukts. Falls die Obergrenze nach dieser Nummer (2.4) bindend ist, ist die Preissicherungsmeldung so zu werten, als sei sie in Höhe der Obergrenze (mit dem gewünschten positiven/negativen Vorzeichen der Meldung) erfolgt. |
| 2.5 | Die Summe der Mengen aus Preissicherungsmeldungen, die für eine Stromerzeugungsanlage mit Wirkung für einen Börsenhandelstag maximal gemeldet werden darf, darf für jede Stunde des Erfüllungszeitraums der Handelsprodukte, auf die sich die Preissicherungsmeldungen beziehen, sowohl für Strom als auch für Kohlendioxid einen Betrag nicht übersteigen oder unterschreiten, der im Bereich zwischen minus 2 Prozent und 2 Prozent der Menge liegt, die für die Stromerzeugungsanlage insgesamt maximal gemeldet werden darf. Abweichend von Satz 1 dürfen höhere Mengen gemeldet werden, deren Beträge bis zur Mindesthandelsmenge in den jeweiligen Handelsprodukten der Terminbörsen reichen, wenn diese Mindesthandelsmenge für alle vom Anlagenbetreiber gemeldete Anlagen über dem oberen Schwellenwert aus Satz 1 liegt. In diesem Fall ist eine erneute Preissicherungsmeldung mit Wirkung für spätere Börsenhandelstage erst ab dem Tag wieder möglich, an dem die nach Satz 2 gemeldete Menge die Bedingung an die zu meldende Menge nach Satz 1 in Summe über alle Börsenhandelstage seit dieser Meldung erfüllt. |
| 2.6 | Für keine Stunde des Abrechnungszeitraums darf die Summe des Volumens der Absicherungsgeschäfte nach § 17 Nummer 1, die in dem Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise erfüllt werden, und der nach dieser Anlage gemeldeten Absicherungsgeschäfte, die in dem Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise erfüllt werden, die theoretisch maximale Erzeugungsmenge der Stromerzeugungsanlage (Erzeugung bei Nennleistung während einer Stunde) überschreiten oder einen Wert von null unterschreiten; dabei sind die Strommengen aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 und aus den nach dieser Anlage gemeldeten Absicherungsgeschäften gleichmäßig auf alle Stunden des Erfüllungszeitraums des jeweiligen Handelsproduktes zu verteilen. Zusätzlich darf das Volumen der gemeldeten Absicherungsgeschäfte für einen Kalendermonat die erwartete Produktionsmenge pro Kalendermonat nicht übersteigen. |
| 2.7 | Im Fall von Absicherungsgeschäften für Kohlendioxid darf in keiner Stunde des Abrechnungszeitraums die kumuliert gemeldete Menge aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 die im Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise erfüllt werden, und der nach dieser Anlage kumuliert gemeldeten Absicherungsgeschäfte die Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage in MW multipliziert mit den spezifischen Emissionen des Erzeugungsanlage (in t Kohlendioxid pro MWh), jedoch maximal einem Wert von 1,236 t Kohlendioxid pro MWh, überschreiten oder einen Wert von null unterschreiten; dabei sind die Kohlendioxid-Mengen aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 und aus den nach dieser Anlage gemeldeten Absicherungsgeschäften gleichmäßig auf alle Stunden des Erfüllungszeitraums des jeweiligen Handelsproduktes zu verteilen. |
| 2.8 | Wird keine Preissicherungsmeldung gemeldet, ist von einer gemeldeten Menge von null auszugehen. |
| 2.9 | Preissicherungsmeldungen sind spätestens zum Ende des Tages der Wirksamkeit unternehmensintern revisionssicher abzulegen und zu dokumentieren und bis mindestens drei Jahre nach der finalen Abrechnung nach diesem Gesetz aufzubewahren. Dies gilt auch bereits während der Übergangszeit nach Nummer 3.1, in der die Meldungen noch nicht tagesgleich übermittelt werden können, ab dem 24. Dezember 2022. |
| 2.10 | Die Bundesnetzagentur kann weitere technische Anforderungen an Preissicherungsmeldungen definieren, insbesondere den Versand der Meldung oder einer Prüfsumme per E-Mail an die Bundesnetzagentur. Diese Befugnis gilt auch für die Übergangsregelung nach Nummer 3. |
| 3. | Übergangsregelung |
| 3.1 | Absicherungsgeschäfte, die zwischen dem 1. November 2022 und dem Tag, an dem die tagesgleiche Meldemöglichkeit über die Schnittstelle nach § 35 Absatz 5 erstmals zur Verfügung steht, abgeschlossen worden sind, können einmalig bis fünf Tage nach diesem Tage nachgemeldet werden. In der Nachmeldung nach Satz 1 sind für den Zeitraum ab dem 24. Dezember 2022 bis zum Tag, an dem die tagesgleiche Meldemöglichkeit im Sinn von § 35 Absatz 5 erstmals zur Verfügung steht, die nach Nummer 2.9 dokumentierten Preissicherungsmeldungen zu verwenden. |
| 3.2 | Im Fall der Nummer 3.1 sind alle erforderlichen Angaben nach dieser Anlage pro Börsenhandelstag zu melden. |
| 3.3 | Im Fall der Nummer 3.1 gilt abweichend von Nummer 2.5, dass die börsenhandelstägliche Meldung für jede Stunde des Erfüllungszeitraums der gemeldeten Absicherungsgeschäfte sowohl für die Summe aller Absicherungsgeschäfte für Strom als auch für die Summe aller Absicherungsgeschäfte für Kohlendioxid nur um einen Betrag verändert werden darf, der im Bereich zwischen 0 Prozent und 0,3 Prozent der kumuliert maximal zulässigen gemeldeten Menge liegt. Negative Meldungen sind erst 30 Tage nach dem Tag, an dem die tagesgleiche Meldemöglichkeit erstmals zur Verfügung steht, zulässig. Im Fall der Nummer 3.1 gilt abweichend von Nummer 1.2, dass keine Preissicherungsmeldungen für Monats-Terminmarktprodukte abgegeben werden können. |
| 4. | Ermittlung und Meldung der Ergebnisse aus Preissicherungsmeldungen |
| 4.1 | Zu melden ist das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften, über die eine Preissicherungsmeldung erfolgt ist, je Abrechnungszeitraum und je Stromerzeugungsanlage als Euro-Betrag. Das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften im Sinn dieser Anlage ist die Summe des finanziellen Werts aller Preissicherungsmeldungen, deren Erfüllungszeitraum ganz oder teilweise im Abrechnungszeitraum liegt. |
| 4.2 | Fällt der Erfüllungszeitraum eines Handelsproduktes, auf das sich eine Preissicherungsmeldung bezieht, nur teilweise in den Abrechnungszeitraum, so wird nur der Anteil berücksichtigt, der in den Abrechnungszeitraum fällt. Dabei berechnet sich der Anteil aus der Zahl der Stunden des Erfüllungszeitraums, der in den Abrechnungszeitraum fällt, im Verhältnis zu allen Stunden des Erfüllungszeitraums. |
| 4.3 | Es werden bei Absicherungsgeschäften für Strom positiv gemeldete Mengen positiv gezählt und negative Mengen negativ und bei Absicherungsgeschäften für Kohlendioxid positive Mengen negativ gezählt und negative Mengen positiv. |
| 4.4 | Der finanzielle Wert jeder Preissicherungsmeldung ist das Produkt der gemeldeten Menge mit der Differenz aus dem Abrechnungspreis des entsprechenden Handelsprodukts am Tag des Abschlusses und dem Glattstellungspreis. |
| 4.5 | Der Glattstellungspreis ist im Fall von Strom der mittlere Preis des Basiswerts der EEX German Power Futures in den Stunden des Erfüllungszeitraums eines Handelsproduktes, die auf den Abrechnungszeitraum entfallen. |
| 4.6 | Der Glattstellungspreis bei Kohlendioxid ist der Schlussabrechnungspreis des jeweiligen Handelsproduktes. |
| 4.7 | Bei der Berechnung des finanziellen Werts der Preissicherungsmeldungen wird im Fall von Strom ein Betrag von 10 Euro pro Megawattstunde zum Glattstellungspreis hinzuaddiert. |