StromNEV
Ausfertigungsdatum: 25.07.2005
Vollzitat:
“Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist”
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 20.7.2022 I 1237 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 29.7.2005 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 17 vgl. § 7 MessbG +++)
Teil 1 | ||||
Allgemeine Bestimmungen | ||||
§ 1 | Anwendungsbereich | |||
§ 2 | Begriffsbestimmungen | |||
§ 3 | Grundsätze der Entgeltbestimmung | |||
§ 3a | Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen | |||
§ 3b | Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen | |||
Teil 2 | ||||
Methode zur Ermittlung der Netzentgelte | ||||
Abschnitt 1 | ||||
Kostenartenrechnung | ||||
§ 4 | Grundsätze der Netzkostenermittlung | |||
§ 5 | Aufwandsgleiche Kostenpositionen | |||
§ 5a | Kostenanerkennung von Zahlungen an Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte | |||
§ 6 | Kalkulatorische Abschreibungen | |||
§ 6a | Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte | |||
§ 7 | Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung | |||
§ 8 | Kalkulatorische Steuern | |||
§ 9 | Kostenmindernde Erlöse und Erträge | |||
§ 10 | Behandlung von Netzverlusten | |||
§ 11 | Periodenübergreifende Saldierung | |||
Abschnitt 2 | ||||
Kostenstellenrechnung | ||||
§ 12 | Grundsätze der Kostenverteilung | |||
§ 13 | Kostenstellen | |||
§ 14 | Kostenwälzung | |||
Abschnitt 2a | ||||
Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte | ||||
§ 14a | Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte | |||
§ 14b | Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte | |||
§ 14c | Ausgleich der Mehr- und Mindereinnahmen auf Grund bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte | |||
§ 14d | Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte | |||
Abschnitt 3 | ||||
Kostenträgerrechnung | ||||
§ 15 | Grundsätze der Entgeltermittlung | |||
§ 16 | Gleichzeitigkeitsgrad | |||
§ 17 | Ermittlung der Netzentgelte | |||
§ 18 | Entgelt für dezentrale Einspeisung | |||
§ 19 | Sonderformen der Netznutzung | |||
§ 20 | Verprobung | |||
§ 21 | Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung | |||
Teil 3 | ||||
(weggefallen) | ||||
§ 22 | (weggefallen) | |||
§ 23 | (weggefallen) | |||
§ 24 | (weggefallen) | |||
§ 25 | (weggefallen) | |||
§ 26 | (weggefallen) | |||
Teil 4 | ||||
Pflichten der Netzbetreiber | ||||
§ 27 | Veröffentlichungspflichten | |||
§ 28 | Dokumentation | |||
§ 29 | Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde | |||
Teil 5 | ||||
Sonstige Bestimmungen | ||||
§ 30 | Festlegungen der Regulierungsbehörde | |||
§ 31 | Ordnungswidrigkeiten | |||
§ 32 | Übergangsregelungen | |||
§ 32a | Übergangsregelung zur schrittweisen Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte | |||
§ 32b | Übergangsregelung für Kapitalkosten der Offshore-Anbindungsleitungen | |||
§ 33 | Inkrafttreten |
besteht, mit der eine oder mehrere Entnahmestellen verbunden sind;
entrichtet, sind die Zahlungen als Anschaffungs- und Herstellungskosten der Freileitung oder des Erdkabels bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen, soweit sie im Jahresabschluss aktiviert sind.
Sie dürfen nur bis zu der folgenden Höhe berücksichtigt werden:
Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als Quotient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und den kalkulatorisch ermittelten Restwerten des betriebsnotwendigen Vermögens zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die anzusetzende Eigenkapitalquote wird kalkulatorisch für die Berechnung der Netzentgelte auf höchstens 40 Prozent begrenzt. Die Fremdkapitalquote ist die Differenz zwischen 100 Prozent und der Eigenkapitalquote.
und unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals. Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals gemäß Absatz 7 zu verzinsen.
Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 zweifach gewichtet. Weitere Zuschläge sind unzulässig.
der netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Einnahmen nach § 140 des Telekommunikationsgesetzes sind sachlich nicht dem Netzbetrieb zuzurechnen. Die von stromverbrauchenden Anschlussnehmern entrichteten Baukostenzuschüsse sind über eine Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.
zu ermitteln. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 über den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Betrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenmindernd in Ansatz zu bringen. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, kann der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlichen Differenzbetrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenerhöhend in Ansatz gebracht werden. Eine Saldierung erfolgt jeweils über die drei folgenden Kalkulationsperioden. Der durchschnittlich gebundene Betrag nach Satz 2 ist die Hälfte der Differenz aus den erzielten Erlösen nach Satz 1 Nr. 1 und den zu deckenden Kosten nach Satz 1 Nr. 2. Der durchschnittliche Differenzbetrag nach Satz 3 ist die Hälfte der Differenz aus den zu deckenden Kosten nach Satz 1 Nr. 2 und den erzielten Erlösen nach Satz 1 Nr. 1.
Im Übrigen ist ein Pooling mehrerer Entnahmestellen unzulässig. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen hat der Netznutzer nachzuweisen. Das Pooling erfolgt
Netzbetreiber sind den Betreibern dezentraler Erzeugungsanlagen gleichzustellen, sofern sie in ein vorgelagertes Netz einspeisen und dort Netzentgelte in weiter vorgelagerten Netzebenen vermeiden.
Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebildeten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln. Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach den Sätzen 1 bis 4 bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode im Sinne des § 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu befristen. Hat die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach den Sätzen 1 bis 4 konkretisiert, genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gegenüber der Regulierungsbehörde. Ist im Falle von Satz 7 die gegenüber der Regulierungsbehörde angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte rechtswidrig, insbesondere da sie nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 sowie der Festlegung der Regulierungsbehörde nach Satz 7 erfüllt oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen von den Regelungen der Sätze 1 bis 4 abweicht, so kann die Regulierungsbehörde die angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte untersagen. Die Regulierungsbehörde kann den Vertragsparteien alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die festgestellten Zuwiderhandlungen wirksam abzustellen. § 33 des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 5 sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 7 haben durch den Letztverbraucher zu erfolgen. Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 durch Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach den Sätzen 13 und 14 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden; die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Die §§ 21, 45 und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes sind im Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 15 entsprechend anzuwenden. Der Umlagemechanismus nach Satz 15 ist erstmalig zum 1. Januar 2012 anzuwenden. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse zulässigen Netzentgelten.
Die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.
Die anteiligen Erlösobergrenzen nach Satz 1 der einzelnen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind auf den gemeinsamen Kostenträgern nach § 14b Absatz 2 zusammenzuführen. Unter Verwendung der bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2 ist für die betroffene Netz- und Umspannebene jeweils der bundeseinheitlich gebildete Netzentgeltanteil zu bestimmen.
Anlagengruppen | Spanne (Jahre) | ||
I. | Allgemeine Anlagen | ||
1. | Grundstücke | 0 | |
2. | Grundstücksanlagen, Bauten für Transportwesen | 25-35 | |
3. | Betriebsgebäude | 50-60 | |
4. | Verwaltungsgebäude | 60-70 | |
5. | Gleisanlagen, Eisenbahnwagen | 23-27 | |
6. | Geschäftsausstattung (ohne EDV, Werkzeuge/Geräte); Vermittlungseinrichtungen | 8-10 | |
7. | Werkzeuge/Geräte | 14-18 | |
8. | Lagereinrichtung | 14-25 | |
9. | EDV-Anlagen | ||
– Hardware | 4-8 | ||
– Software | 3-5 | ||
10. | Fahrzeuge | ||
– Leichtfahrzeuge | 5 | ||
– Schwerfahrzeuge | 8 | ||
II. | Erzeugungsanlagen | ||
1. | Dampfkraftwerksanlagen | 20-25 | |
2. | Kernkraftwerksanlagen | 20-25 | |
3. | Wasserkraftwerksanlagen | ||
– Staustrecken | 50-70 | ||
– Wehranlagen, Einlaufbecken | 40-50 | ||
– Bauten für Transportwesen | 30-35 | ||
– Maschinen und Generatoren | 20-25 | ||
– Kraftwerksnetzanlagen | 20-25 | ||
– sonstige Anlagen der Wasserbauten | 25-30 | ||
4. | Notstromaggregate | 13-17 | |
5. | andere Kraftwerksanlagen | 20-25 | |
6. | nachträglich eingebaute Umweltschutzanlagen | 10-15 | |
III. | Fortleitungs- und Verteilungsanlagen | ||
1. | Netzanlagen für Hochspannungsübertragung | ||
1.1 | Leitungsnetze | ||
– Freileitung 110-380 kV | 40-50 | ||
– Kabel 220 kV | 40-50 | ||
– Kabel 110 kV | 40-50 | ||
1.2 | Stationseinrichtungen und Hilfsanlagen inklusive Trafo und Schalter | 35-45 | |
1.3 | Schutz-, Mess- und Überspannungsschutzeinrichtungen, Fernsteuer-, Fernmelde-, Fernmess- und Automatikanlagen sowie Rundsteueranlagen einschließlich Kopplungs-,Trafo- und Schaltanlagen |
25-30 | |
1.4 | Anlagen zur Offshore-Netzanbindung | 20 | |
1.5 | Sonstiges | 20-30 | |
2. | Netzanlagen des Verteilungsbetriebs | ||
2.1 | Mittelspannungsnetz | ||
– Kabel | 40-45 | ||
– Freileitungen | 30-40 | ||
2.2 | Niederspannungsnetz | ||
– Kabel 1 kV | 40-45 | ||
– Freileitungen 1 kV | 30-40 | ||
2.3 | Stationen mit elektrischen Einrichtungen: | ||
– 380/220/110/30/10 kV-Stationen | 25-35 | ||
– Hauptverteilerstationen | 25-35 | ||
– Ortsnetzstationen | 30-40 | ||
– Kundenstationen | 30-40 | ||
– Stationsgebäude | 30-50 | ||
– Allgemeine Stationseinrichtungen, Hilfsanlagen | 25-30 | ||
– ortsfeste Hebezeuge und Lastenaufzüge einschließlich Laufschienen, Außenbeleuchtung in Umspann- und Schaltanlagen |
25-30 | ||
– Schalteinrichtungen | 30-35 | ||
– Rundsteuer-, Fernsteuer-, Fernmelde-, Fernmess-, Automatikanlagen, Strom- und Spannungswandler, Netzschutzeinrichtungen | 25-30 | ||
2.4 | Abnehmeranschlüsse | ||
– Kabel | 35-45 | ||
– Freileitungen | 30-35 | ||
2.5 | Ortsnetz-Transformatoren, Kabelverteilerschränke | 30-35 | |
2.6 | Zähler, Messeinrichtungen, Uhren, TFR-Empfänger | 20-25 | |
2.7 | Telefonleitungen | 30-40 | |
2.8 | fahrbare Stromaggregate | 15-25 | |
2.9 | moderne Messeinrichtungen | 13-18 | |
2.10 | Smart-Meter-Gateway | 8-13 |
Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder 220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netzebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt.
Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder 220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netzebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt.
Satz 4 ist für Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von null Stunden in der Höchstspannung 0,1 und in der Umspannung von Höchst- zu Hochspannung 0,15 beträgt.
Nach § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte für das Jahr 2018 jeweils die Preisblätter des Jahres 2016 zugrunde zu legen.
< 2.500 h/a | |||
Summe der zeitungleichen Jahreshöchstleistungen über alle Entnahmen (Letztverbraucher und Weiterverteiler) | Anzahl der Entnahmestellen | Gesamtabgabe an Letztverbraucher und Weiterverteiler | |
Netz- oder Umspannebene | kW | kWh | |
HöS | |||
HöS/HS | |||
HS | |||
HS/MS | |||
MS | |||
MS/NS | |||
NS mit LM | |||
NS ohne LM | |||
NS (mit und ohne LM) | |||
> 2.500 h/a | |||
Summe der zeitungleichen Jahreshöchstleistungen über alle Entnahmen (Letztverbraucher und Weiterverteiler) | Anzahl der Entnahmestellen | Gesamtabgabe an Letztverbraucher und Weiterverteiler | |
Netz- oder Umspannebene | kW | kWh | |
HöS | |||
HöS/HS | |||
HS | |||
HS/MS | |||
MS | |||
MS/NS | |||
NS mit LM | |||
NS ohne LM | |||
NS (mit und ohne LM) |
nachgelagerte Netz- bzw. Umspannebenen | Gesamtabgabe und -last | |||
---|---|---|---|---|
Abgabe an eigene nachgelagerte Netz- oder Umspannebene | zeitgleiche Jahreshöchstlast | Gesamtabgabe aus der Netz- oder Umspannebene | zeitgleiche Jahres höchstlast | |
Netz- oder Umspannebene | kWh | kW | kWh | kW |
HöS | ||||
HöS/HS | ||||
HS | ||||
HS/MS | ||||
MS | ||||
MS/NS | ||||
NS mit LM | ||||
NS ohne LM | ||||
NS (mit und ohne LM) |
eigene Entnahme aus vorgelagertem Netz | zeitgleiche Jahreshöchstlast |
---|---|
kWh | kW |