StromGVV
Ausfertigungsdatum: 26.10.2006
Vollzitat:
“Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2024 I Nr. 192 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 11 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 8.11.2006 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 19 ab dem 20.6.2024 bis zum Ablauf d. 30.4.2025 vgl.
§ 23 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 26.10.2006 I 2391 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 8.11.2006 in Kraft getreten.
| Teil 1 | |
| Allgemeine Bestimmungen | |
| § 1 | Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen |
| § 2 | Vertragsschluss |
| § 3 | Ersatzversorgung |
| Teil 2 | |
| Versorgung | |
| § 4 | Bedarfsdeckung |
| § 5 | Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen |
| § 5a | Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen |
| § 6 | Umfang der Grundversorgung |
| § 7 | Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten |
| Teil 3 | |
| Aufgaben und Rechte des Grundversorgers | |
| § 8 | Messeinrichtungen |
| § 9 | Zutrittsrecht |
| § 10 | Vertragsstrafe |
| Teil 4 | |
| Abrechnung der Energielieferung | |
| § 11 | Verbrauchsermittlung |
| § 12 | Abrechnung |
| § 13 | Abschlagszahlungen |
| § 14 | Vorauszahlungen |
| § 15 | Sicherheitsleistung |
| § 16 | Rechnungen und Abschläge |
| § 17 | Zahlung, Verzug |
| § 18 | Berechnungsfehler |
| Teil 5 | |
| Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses | |
| § 19 | Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällen |
| § 20 | Kündigung |
| § 21 | Fristlose Kündigung |
| Teil 6 | |
| Schlussbestimmungen | |
| § 22 | Gerichtsstand |
| § 23 | (weggefallen) |
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach Satz 6 Nummer 6 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der Grundversorger hat das Muster der Abwendungsvereinbarung nach Satz 6 Nummer 6 dem Kunden auf dessen Verlangen postalisch zu übersenden. § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
erfolgt.
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.