StromGVV
Ausfertigungsdatum: 26.10.2006
Vollzitat:
“Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 192) geändert worden ist”
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2024 I Nr. 192 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 8.11.2006 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 19 ab dem 20.6.2024 bis zum Ablauf d. 30.4.2025 vgl.
§ 23 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 26.10.2006 I 2391 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 8.11.2006 in Kraft getreten.
Teil 1 | |
Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen |
§ 2 | Vertragsschluss |
§ 3 | Ersatzversorgung |
Teil 2 | |
Versorgung | |
§ 4 | Bedarfsdeckung |
§ 5 | Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen |
§ 5a | Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen |
§ 6 | Umfang der Grundversorgung |
§ 7 | Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten |
Teil 3 | |
Aufgaben und Rechte des Grundversorgers | |
§ 8 | Messeinrichtungen |
§ 9 | Zutrittsrecht |
§ 10 | Vertragsstrafe |
Teil 4 | |
Abrechnung der Energielieferung | |
§ 11 | Verbrauchsermittlung |
§ 12 | Abrechnung |
§ 13 | Abschlagszahlungen |
§ 14 | Vorauszahlungen |
§ 15 | Sicherheitsleistung |
§ 16 | Rechnungen und Abschläge |
§ 17 | Zahlung, Verzug |
§ 18 | Berechnungsfehler |
Teil 5 | |
Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses | |
§ 19 | Unterbrechung der Versorgung |
§ 20 | Kündigung |
§ 21 | Fristlose Kündigung |
Teil 6 | |
Schlussbestimmungen | |
§ 22 | Gerichtsstand |
§ 23 | Übergangsregelung |
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
erfolgt.
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie unabhängig von einem solchen Verlangen des Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten und dem Kunden ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem der Kunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.
Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des Kunden darf nicht ausgeschlossen werden, dass er innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forderungen in Textform erheben kann. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis 24 Monate. In die Bemessung der Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Der Kunde kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von dem Grundversorger eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Satz 3 Nummer 1 hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, solange er im Übrigen seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag erfüllt. Darüber hat der Haushaltskunde den Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform zu informieren. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.