StrlSchG
Ausfertigungsdatum: 27.06.2017
Vollzitat:
“Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2017 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EARL 59/2013 (CELEX Nr: 32013L0059) vgl. Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr.
324 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 36a Abs. 2, 36b Abs. 1, 36c Abs. 1 u. 2, 43 Abs. 1, 59 Abs. 1 u. 4, 95 Abs. 5, 99 Abs. 3, 116, 119, 120 Abs. 2, 3 u. 5, 141, 143 Abs. 2, 149 Abs. 4, 150 Abs. 1, 157, 207, 208 Abs. 3, 210 Abs. 2, 212 Abs. 2 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 27.6.2017 I 1966 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Die §§ 1 bis 3, 5, 6 Absatz 3, § 7 Absatz 3, §§ 24, 30, 37, 38 Absatz 2, §§ 49, 61 Absatz 2 Satz 2, § 62 Absatz 6, § 63 Absatz 3, § 65 Absatz 2, § 68 Absatz 1, § 72 Absatz 2 Satz 2, §§ 73, 74 Absatz 3 und 4, § 76 Absatz 1 und 3, § 79 Absatz 1 und 5, §§ 81, 82, 84 Absatz 2, 3 und 5, § 85 Absatz 4, §§ 86, 87, 88 Absatz 6, §§ 89, 90 Absatz 1, §§ 91 bis 117, § 121 Absatz 2, § 123 Absatz 2, § 124 Satz 3, §§ 132, 135 Absatz 1 Satz 3, § 136 Absatz 2, § 139 Absatz 4, § 143 Absatz 1 Satz 3, § 145 Absatz 5, § 147 Absatz 6 Satz 2, § 149 Absatz 6, §§ 155, 159 Absatz 5, §§ 161 bis 165, 169 Absatz 4, § 170 Absatz 10, §§ 171, 172 Absatz 4, §§ 173, 174, 175 Absatz 2, § 180 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 183 Absatz 4, § 184 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie Absatz 2, § 185 Absatz 2, § 192 und die Anlagen 4 bis 7 sind gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 dieses G am 1.10.2017 in Kraft getreten. Im Übrigen tritt es gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 3 dieses G am 31.12.2018 in Kraft.
| § 1 | Anwendungs- und Geltungsbereich |
| § 2 | Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien |
| § 3 | Begriff der radioaktiven Stoffe |
| § 4 | Tätigkeiten, Tätigkeitsarten |
| § 5 | Sonstige Begriffsbestimmungen |
| § 6 | Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermächtigung |
| § 7 | Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeitsart; Verordnungsermächtigung |
| § 8 | Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung |
| § 9 | Dosisbegrenzung |
| § 10 | Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung |
| § 11 | Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens |
| § 12 | Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten |
| § 13 | Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens |
| § 14 | Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen |
| § 15 | Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde |
| § 16 | Erforderliche Unterlagen |
| § 17 | Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung |
| § 18 | Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung |
| § 19 | Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen |
| § 20 | Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung |
| § 21 | Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs |
| § 22 | Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern |
| § 23 | Verhältnis zur Verordnung (EU) 2017/745 |
| § 24 | Verordnungsermächtigungen |
| § 25 | Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen |
| § 26 | Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler |
| § 27 | Genehmigungsbedürftige Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe |
| § 28 | Genehmigungsfreie Beförderung |
| § 29 | Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung |
| § 30 | Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe |
| § 31 | Genehmigungsbedürftige Anwendung |
| § 31a | Antrag auf Genehmigung einer Anwendung |
| § 31b | Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Behörde |
| § 31c | Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung |
| § 32 | Anzeigebedürftige Anwendung |
| § 33 | Beginn der angezeigten Anwendung |
| § 34 | Untersagung der angezeigten Anwendung |
| § 34a | Eingeschränkte Zulassung der angezeigten Anwendung |
| § 35 | Deckungsvorsorge bei der anzeigebedürftigen Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung |
| § 36 | Aufgabe der Ethik-Kommission |
| § 36a | Prüfung einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes |
| § 36b | Prüfung einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 oder einer sonstigen klinischen Prüfung im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes |
| § 36c | Prüfung einer sonstigen Anwendung |
| § 37 | Verordnungsermächtigung |
| § 38 | Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit Konsumgütern oder bauartzugelassenen Vorrichtungen; Verordnungsermächtigung |
| § 39 | Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung |
| § 40 | Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung |
| § 41 | Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung |
| § 42 | Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern |
| § 43 | Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der grenzüberschreitenden Verbringung von Konsumgütern |
| § 44 | Rückführung von Konsumgütern |
| § 45 | Bauartzugelassene Vorrichtungen |
| § 46 | Verfahren der Bauartzulassung |
| § 47 | Zulassungsschein |
| § 48 | Verwendung oder Betrieb bauartzugelassener Vorrichtungen |
| § 49 | Verordnungsermächtigung |
| § 50 | Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen |
| § 51 | Prüfung des angezeigten Betriebs von Luftfahrzeugen |
| § 52 | Anzeigebedürftiger Betrieb von Raumfahrzeugen |
| § 53 | Prüfung des angezeigten Betriebs von Raumfahrzeugen |
| § 54 | Beendigung der angezeigten Tätigkeit |
| § 55 | Abschätzung der Exposition |
| § 56 | Anzeige |
| § 57 | Prüfung der angezeigten Tätigkeit |
| § 58 | Beendigung der angezeigten Tätigkeit |
| § 59 | Externe Tätigkeit |
| § 60 | Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen |
| § 61 | Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände; Verordnungsermächtigung |
| § 62 | Entlassung von Rückständen aus der Überwachung; Verordnungsermächtigung |
| § 63 | In der Überwachung verbleibende Rückstände; Verordnungsermächtigung |
| § 64 | Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken |
| § 65 | Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermächtigung |
| § 66 | Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation |
| § 67 | Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige |
| § 68 | Verordnungsermächtigung; Verwendungs- und Verwertungsverbot |
| § 69 | Strahlenschutzverantwortlicher |
| § 70 | Strahlenschutzbeauftragter |
| § 71 | Betriebliche Zusammenarbeit im Strahlenschutz |
| § 72 | Weitere Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten; Verordnungsermächtigung |
| § 73 | Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlenschutzanweisung |
| § 74 | Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen |
| § 75 | Überprüfung der Zuverlässigkeit |
| § 76 | Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strahlenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche; Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körperdosis |
| § 77 | Grenzwert für die Berufslebensdosis |
| § 78 | Grenzwerte für beruflich exponierte Personen |
| § 79 | Verordnungsermächtigung für die berufliche Exposition; Führung einer Gesundheitsakte |
| § 80 | Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung |
| § 81 | Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt |
| § 82 | Verordnungsermächtigung für Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen im Zusammenhang mit Störfällen und Notfällen |
| § 83 | Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen |
| § 84 | Früherkennung; Verordnungsermächtigung |
| § 85 | Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der Anwendung am Menschen; Verordnungsermächtigung |
| § 86 | Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen |
| § 87 | Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheilkunde |
| § 88 | Register über hochradioaktive Strahlenquellen; Verordnungsermächtigungen |
| § 89 | Verordnungsermächtigungen zu der Sicherheit von Strahlungsquellen |
| § 90 | Verordnungsermächtigung für Pflichten, Aufgaben und Befugnisse bei Vorkommnissen; Aufzeichnungs-, Übermittlungs- und Aufbewahrungspflichten |
| § 91 | Verordnungsermächtigung für Informationspflichten des Herstellers oder Lieferanten von Geräten |
| § 92 | Notfallschutzgrundsätze |
| § 93 | Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen |
| § 94 | Dosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen |
| § 95 | Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge eines Notfalls kontaminiert sein können, Errichtung und Betrieb von Anlagen; Verordnungsermächtigungen |
| § 95a | Auskunftsverlangen, Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten |
| § 96 | Eilverordnungen |
| § 97 | Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne |
| § 98 | Allgemeiner Notfallplan des Bundes |
| § 99 | Besondere Notfallpläne des Bundes |
| § 100 | Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder |
| § 101 | Externe Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential |
| § 102 | Notfallübungen |
| § 103 | Überprüfung und Änderung der Notfallpläne |
| § 104 | Beschaffung von Schutzwirkstoffen |
| § 105 | Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen |
| § 106 | Radiologisches Lagezentrum des Bundes |
| § 107 | Aufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung der radiologischen Lage |
| § 108 | Radiologisches Lagebild |
| § 109 | Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden |
| § 110 | Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen |
| § 111 | Dosisabschätzung, Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, Anpassung der Notfallplanungen bei überregionalen und regionalen Notfällen |
| § 112 | Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen |
| § 113 | Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge |
| § 114 | Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen |
| § 115 | Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte |
| § 116 | Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen |
| § 117 | Verordnungsermächtigungen zum Schutz der Einsatzkräfte |
| § 118 | Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen |
| § 119 | Radiologische Lage, Maßnahmen, Zusammenarbeit und Abstimmung in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation |
| § 120 | Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen |
| § 121 | Festlegung von Gebieten; Verordnungsermächtigung |
| § 122 | Radonmaßnahmenplan |
| § 123 | Maßnahmen an Gebäuden; Verordnungsermächtigung |
| § 124 | Referenzwert; Verordnungsermächtigung |
| § 125 | Unterrichtung der Bevölkerung; Reduzierung der Radonkonzentration |
| § 126 | Referenzwert |
| § 127 | Messung der Radonkonzentration |
| § 128 | Reduzierung der Radonkonzentration |
| § 129 | Anmeldung |
| § 130 | Abschätzung der Exposition |
| § 131 | Beruflicher Strahlenschutz |
| § 131a | Aufgabe oder Änderung des angemeldeten Arbeitsplatzes |
| § 132 | Verordnungsermächtigung |
| § 133 | Referenzwert |
| § 134 | Bestimmung der spezifischen Aktivität |
| § 135 | Maßnahmen; Verordnungsermächtigung |
| § 136 | Begriff der radioaktiven Altlast; Verordnungsermächtigung |
| § 137 | Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten |
| § 138 | Verdacht auf radioaktive Altlasten |
| § 139 | Behördliche Anordnungsbefugnisse für Maßnahmen; Verordnungsermächtigung |
| § 140 | Weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen |
| § 141 | Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rückständen |
| § 142 | Information der Öffentlichkeit; Erfassung |
| § 143 | Sanierungsplanung; Verordnungsermächtigung |
| § 144 | Behördliche Sanierungsplanung |
| § 145 | Schutz von Arbeitskräften; Verordnungsermächtigung |
| § 146 | Kosten; Ausgleichsanspruch |
| § 147 | Wertausgleich; Verordnungsermächtigung |
| § 148 | Sonstige bergbauliche und industrielle Hinterlassenschaften |
| § 149 | Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus; Verordnungsermächtigung |
| § 150 | Verhältnis zu anderen Vorschriften |
| § 151 | Kontaminierte Gebiete in einer Notfallexpositionssituation; Verordnungsermächtigungen |
| § 152 | Kontaminierte Gebiete in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen |
| § 153 | Verantwortlichkeit für sonstige bestehende Expositionssituationen |
| § 154 | Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation |
| § 155 | Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Referenzwerten |
| § 156 | Maßnahmen |
| § 157 | Kosten; Ausgleichsanspruch |
| § 158 | Information |
| § 159 | Anmeldung; Anwendung der Bestimmungen zu geplanten Expositionssituationen; Verordnungsermächtigung |
| § 160 | Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4 |
| § 161 | Aufgaben des Bundes |
| § 162 | Aufgaben der Länder |
| § 163 | Integriertes Mess- und Informationssystem des Bundes |
| § 164 | Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates |
| § 165 | Betretungsrecht und Probenahme |
| § 166 | Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition |
| § 167 | Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition |
| § 168 | Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis |
| § 169 | Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung |
| § 170 | Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung |
| § 171 | Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass |
| § 172 | Bestimmung von Sachverständigen; Verordnungsermächtigung |
| § 173 | Verordnungsermächtigungen für Mitteilungspflichten bei Fund und Erlangung |
| § 174 | Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall |
| § 175 | Dosis- und Messgrößen; Verordnungsermächtigung |
| § 176 | Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden |
| § 177 | Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen |
| § 178 | Strahlenschutzrechtliche Aufsicht |
| § 179 | Anwendung des Atomgesetzes; Anordnungsbefugnis |
| § 180 | Aufsichtsprogramm; Verordnungsermächtigung |
| § 181 | Umweltverträglichkeitsprüfung |
| § 182 | Schriftform, elektronische Kommunikation |
| § 183 | Kosten; Verordnungsermächtigung |
| § 184 | Zuständigkeit der Landesbehörden |
| § 184a | Zuständigkeit der Ethik-Kommission |
| § 185 | Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz; Verordnungsermächtigung |
| § 186 | Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung |
| § 187 | Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt |
| § 188 | Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung |
| § 189 | Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes |
| § 190 | Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes |
| § 190a | Zuständigkeit des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts |
| § 191 | Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
| § 192 | Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden des Bundes bei Aufgaben des Notfallschutzes und der Überwachung der Umweltradioaktivität; Verordnungsermächtigung |
| § 193 | Informationsübermittlung |
| § 193a | Ausstattung der zuständigen Behörden |
| § 194 | Bußgeldvorschriften |
| § 195 | Einziehung |
| § 196 | Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen (§ 10) |
| § 197 | Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12) |
| § 198 | Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 12) |
| § 199 | Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17) |
| § 200 | Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19) |
| § 201 | Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 22) |
| § 202 | Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 25) |
| § 203 | Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (§ 26) |
| § 204 | Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe (§ 27) |
| § 205 | Medizinische Forschung (§§ 31, 32) |
| § 206 | Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung (§ 40) |
| § 207 | Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern (§ 42) |
| § 208 | Bauartzulassung (§ 45) |
| § 209 | Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 50) |
| § 210 | Anzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56) |
| § 211 | Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 70) |
| § 212 | Grenzwerte für beruflich exponierte Personen; Ermittlung der Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80) |
| § 213 | Zulassung der Früherkennung (§ 84) |
| § 214 | Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129) |
| § 215 | Radioaktive Altlasten |
| § 216 | Bestimmung von Messstellen (§ 169) |
| § 217 | Bestimmung von Sachverständigen (§ 172) |
| § 218 | Genehmigungsfreier Umgang mit Geräten, keramischen Gegenständen, Porzellan- und Glaswaren oder elektronischen Bauteilen sowie sonstigen Produkten |
| Anlage 1 | Rückstände nach § 5 Absatz 32 |
| Anlage 2 | Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen |
| Anlage 3 | Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1 |
| Anlage 4 | Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende Dokumente |
| Anlage 5 | Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des Bundes |
| Anlage 6 | Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne des Bundes |
| Anlage 7 | Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen |
| Anlage 8 | Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon |
| Anlage 9 | Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen |
Einem Beschäftigungsverhältnis gleich steht ein Ausbildungsverhältnis oder eine freiwillige oder ehrenamtliche Ausübung vergleichbarer Handlungen.
Der Ausdruck „mit den Isotopen 235 und 233 angereichertem Uran“ bedeutet Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen Menge enthält, dass die Summe der Mengen dieser beiden Isotope größer ist als die Menge des Isotops 238 multipliziert mit dem in der Natur auftretenden Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238.
Abweichend von Satz 1 kann eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird, für die Verwendung von Stoffen am Menschen oder für den zweckgerichteten Zusatz von Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes oder Konsumgütern oder deren Aktivierung festlegen, in welchen Fällen die Aktivität oder spezifische Aktivität eines Stoffes nicht außer Acht gelassen werden kann.
Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 10 zählen auch die Beschäftigung von Personen, die diese Tätigkeit für Dritte ausüben, sowie sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Exposition oder Kontamination erhöhen können. Nicht als Tätigkeit im Sinne von Satz 1 Nummer 10 gilt die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und bautechnische Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit diese Handlungen nicht zum Zweck der Entfernung von Kontaminationen nach § 64 Absatz 1 erfolgen.
Berufliche Expositionen aus Notfallexpositionssituationen werden dabei nicht berücksichtigt. Eine Person, die eine berufliche Exposition ausschließlich in einer Notfallexpositionssituation oder einer anderen Gefahrenlage erhält, ist keine beruflich exponierte Person.
Eine Bestrahlungsvorrichtung umfasst im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen auch Anwendungsgeräte, Zusatzgeräte und Zubehör, die erforderliche Software sowie die Vorrichtungen zur Befundung einer Untersuchung oder zur Überprüfung und Beurteilung der Ergebnisse einer Behandlung.
Eine Röntgeneinrichtung umfasst auch Anwendungsgeräte, Zusatzgeräte und Zubehör, die erforderliche Software sowie Vorrichtungen zur medizinischen Befundung.
Es ist unerheblich, ob der Zusatz auf Grund der Radioaktivität oder auf Grund anderer Eigenschaften erfolgt.
Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden, wenn eine der in Satz 1 Nummer 1 genannten Personen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und die Anlage entsprechend der Genehmigung errichten oder errichten lassen kann.
Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeiten, die sowohl genehmigungsbedürftig als auch anzeigebedürftig nach diesem Gesetz sind, wenn die mit der Anzeige einzureichenden Unterlagen im Genehmigungsverfahren vorgelegt werden und kein Grund für die Untersagung der anzeigebedürftigen Tätigkeit vorliegt. Bei wesentlichen Änderungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Die Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie wird auf den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst beschränkt. Sie kann über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus erteilt werden, wenn ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung besteht. Die Genehmigung nach Satz 3 wird auf längstens fünf Jahre befristet.
Die Genehmigung wird auf längstens fünf Jahre befristet.
Nach Ablauf dieser Frist darf der Anzeigende die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung betreiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren nach § 18 Absatz 2 ausgesetzt oder den Betrieb untersagt. Abweichend von Satz 1 bedarf einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, wer beabsichtigt, eine der in Satz 1 genannten Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen zu betreiben.
hat dies der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen, sofern der Betrieb nicht nach Absatz 2 der Genehmigungspflicht unterliegt. Nach Ablauf dieser Frist darf der Anzeigende die Röntgeneinrichtung betreiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren nach § 20 Absatz 2 ausgesetzt oder den Betrieb untersagt.
Verweigert der Sachverständige die Erteilung der Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 1, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde, ob die nach Satz 1 Nummer 1 nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind. Sie kann in diesem Fall Auflagen für den Betrieb vorsehen.
hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.
soweit das Verbot zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor den Gefahren radioaktiver Stoffe oder zur Durchsetzung von Beschlüssen internationaler Organisationen, deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland ist, erforderlich ist,
Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschriften der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhaltung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.
Die Genehmigung wird auf längstens fünf Jahre befristet.
Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im Sinne des § 186 Absatz 1 Satz 2. Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gilt nicht für die Beförderung hochradioaktiver Strahlenquellen.
In der Rechtsverordnung kann ebenfalls festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die grenzüberschreitende Verbringung genehmigungsfrei ist.
Der Genehmigungsantrag gilt im Fall von Satz 1 Nummer 1 erst als eingereicht, wenn im Anschreiben gemäß Anhang I Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1; L 311 vom 17.11.2016, S. 25), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2239 (ABl. L 294 vom 15.11.2022, S. 5) geändert worden ist, oder gemäß Anhang II Nummer 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 darauf hingewiesen wird, dass eine strahlenschutzrechtliche Genehmigung beantragt wird. Ist ein in Satz 2 genannter Hinweis nicht möglich, gilt der Genehmigungsantrag erst mit Zugang eines Hinweises auf den strahlenschutzrechtlichen Genehmigungsantrag in Schriftform, in elektronischer Form oder in Textform bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als eingereicht.
Sind die Unterlagen unvollständig, so fordert die zuständige Behörde den Antragsteller auf, die von ihr benannten Mängel durch ergänzende Angaben oder Unterlagen innerhalb einer einmaligen Frist von zehn Kalendertagen nach Zugang der Aufforderung zu beheben. Im Fall von Satz 2 schließt die zuständige Behörde die Vollständigkeitsprüfung innerhalb von fünf Kalendertagen nach Eingang der ergänzenden Angaben oder Unterlagen ab. Der Tag des Abschlusses der Vollständigkeitsprüfung ist dem Antragsteller sowohl im Fall von Satz 1 als auch von Satz 3 mitzuteilen. Unterbleibt eine Mitteilung, gilt der letzte Tag der jeweiligen Frist nach Satz 1 oder Satz 3 als Tag des Abschlusses der Vollständigkeitsprüfung.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 beträgt die Frist bei in § 40 Absatz 4 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes genannten klinischen Prüfungen 31 Kalendertage.
Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen.
Anzeigepflichtig ist ferner, wer beabsichtigt, von einer nach dieser Vorschrift angezeigten Anwendung wesentlich abzuweichen.
Die Anzeige gilt im Fall von Satz 1 Nummer 1 erst als eingereicht, wenn im Anschreiben gemäß Anhang I Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder gemäß Anhang II Nummer 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 darauf hingewiesen wird, dass eine strahlenschutzrechtliche Anzeige eingereicht wird. Ist ein in Satz 2 genannter Hinweis nicht möglich, gilt die Anzeige erst mit Zugang eines Hinweises auf die strahlenschutzrechtliche Anzeige in Schriftform, in elektronischer Form oder in Textform bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als eingereicht.
Die zuständige Behörde hat dem Anzeigenden den Eingang der zustimmenden Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission zu dem Forschungsvorhaben unverzüglich zu bestätigen.
Im Fall einer nach § 32 anzeigebedürftigen Anwendung ist die zuständige Behörde an die Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission gebunden.
Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschriften der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhaltung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.
Die grenzüberschreitende Verbringung nach § 42 Absatz 1 von Produkten nach Satz 1, denen radioaktive Stoffe zugesetzt worden sind, sowie das Inverkehrbringen von solchen Produkten sind ebenfalls unzulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Zusatz von Radionukliden, für die keine Freigrenzen festgelegt sind.
falls die spezifische Aktivität der zugesetzten künstlichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenzen der spezifischen Aktivität oder die spezifische Aktivität der zugesetzten natürlichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut 0,5 Becquerel je Gramm überschreitet,
verbringt, bedarf der Genehmigung.
Ist die bauartzugelassene Vorrichtung vor Ablauf der Frist der Bauartzulassung in Verkehr gebracht worden, so darf sie auch nach Ablauf dieser Frist verwendet oder betrieben werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die für die Zulassung der Bauart zuständige Behörde bekannt gemacht hat, dass die Vorrichtung nicht weiter betrieben werden darf, weil ein ausreichender Schutz gegen Strahlenschäden nicht gewährleistet ist.
Erfolgt die Anzeige auf Grund einer Abschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 55 Absatz 2, so kann die zuständige Behörde im Einzelfall eine Frist für eine spätere Vorlage aller oder einzelner Unterlagen bestimmen.
Die Entlassung aus der Überwachung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
In der Rechtsverordnung können auch das Verfahren und die Mitteilungspflichten für die Fälle geregelt werden, in denen die Voraussetzungen für die Freigabe nicht mehr bestehen.
Für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt Satz 1 entsprechend.
soweit nicht auf Grund der Rechtsverordnung nach Satz 2 allein der Strahlenschutzverantwortliche für die Einhaltung zu sorgen hat, und
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass für die Einhaltung bestimmter in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannter Vorschriften und Schutzvorschriften allein der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, wie die Befugnisse des nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Strahlenschutzbeauftragten auszugestalten sind.
Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschriften der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhaltung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.
Für die Organ-Äquivalentdosis der Augenlinse gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Abweichend davon kann die zuständige Behörde für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren einen Grenzwert von 6 Millisievert im Kalenderjahr für die effektive Dosis und jeweils 150 Millisievert im Kalenderjahr für die Organ-Äquivalentdosis der Haut, der Hände, der Unterarme, der Füße und Knöchel zulassen, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist.
Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschriften der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhaltung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.
In der Rechtsverordnung können Verwaltungsbehörden des Bundes Aufgaben zur Qualitätssicherung, zur Verfahrensentwicklung für Probenahme, Analyse und Messung sowie zur Behandlung der Daten zugewiesen werden. Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschriften der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhaltung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.
Die Aufzeichnungen sind gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Änderung zu sichern.
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass im Falle der Praxisaufgabe oder sonstigen Einstellung des Betriebes die Aufzeichnungen sowie die Röntgenbilder, die digitalen Bilddaten und die sonstigen Untersuchungsdaten unverzüglich bei einer von ihr bestimmten Stelle zu hinterlegen sind; dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Wahrung des Patientengeheimnisses durch die bestimmte Stelle gewährleistet ist.
Bei der Weitergabe oder Übermittlung sind geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht zu treffen. Der untersuchten oder behandelten Person ist auf deren Wunsch eine Abschrift der Aufzeichnungen zu überlassen.
Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschriften der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhaltung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.
In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, welche Informationen und personenbezogenen Daten der Strahlenschutzverantwortliche der ärztlichen und zahnärztlichen Stelle zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Satz 2 Nummer 9 zur Verfügung zu stellen hat sowie ob und unter welchen Voraussetzungen die ärztliche und die zahnärztliche Stelle diese Informationen und personenbezogenen Daten verarbeiten und aufbewahren und der zuständigen Behörde und anderen ärztlichen und zahnärztlichen Stellen übermitteln dürfen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass und auf welche Weise die ärztliche oder zahnärztliche Stelle die Ergebnisse ihrer Prüfungen, einschließlich des Namens und der Anschrift des Strahlenschutzverantwortlichen, an die Stelle übermitteln darf, die für die Qualitätsprüfung nach dem Neunten Abschnitt des Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständig ist; personenbezogene Daten der untersuchten oder behandelten Personen dürfen nicht übermittelt werden. Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschriften der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhaltung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.
Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschriften der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhaltung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.
Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschriften der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhaltung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.
Diese Werte beziehen sich auf die Dosis, die betroffene Personen in einem bestimmten Zeitraum nach Eintritt des Notfalls ohne Schutzmaßnahmen erhalten würden.
bei deren Überschreitung davon auszugehen ist, dass eine Gefahr für Einzelpersonen der Bevölkerung durch ionisierende Strahlung besteht. Diese Grenzwerte dienen der Durchführung optimierter Schutzstrategien nach § 98 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.
Ausnahmen dürfen nur geregelt, zugelassen oder erteilt werden, soweit Gefahren für die menschliche Gesundheit hierdurch nicht zu erwarten sind und Rechtsakte der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft nicht entgegenstehen. Bei solchen Ausnahmen sind erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies unter Berücksichtigung der radiologischen Lage und der anderen für die Ausnahme erheblichen Umstände des jeweiligen Notfalls möglich und angemessen ist. Bei den Ausnahmen und den ergänzenden Regelungen sind Anforderungen an die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren sowie gegen erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen zu berücksichtigen, insbesondere dadurch, dass die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden.
durch Rechtsverordnung ohne die Zustimmung des Bundesrates und ohne das Einvernehmen der zu beteiligenden Bundesministerien erlassen (Eilverordnungen), soweit noch keine entsprechenden Regelungen bestehen oder die bestehenden Regelungen nicht angemessen sind.
Der allgemeine Notfallplan des Bundes kann auch Hinweise auf die Notfallpläne der Länder, von Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie von weiteren Organisationen, die an der Notfallvorsorge und -reaktion beteiligt sind, enthalten oder diese Notfallpläne zusammenfassend darstellen.
und
soweit diese Rechtsvorschriften und Rechtsakte auch bei radiologischen Gefahren anwendbar sind. Bei den Entscheidungen sind die Notfallpläne zu beachten sowie die radiologische Lage und die anderen entscheidungserheblichen Umstände des jeweiligen Notfalls zu berücksichtigen.
sind über die gesundheitlichen Risiken, die ein Einsatz bei einem Notfall mit sich bringen kann, und über die bei einem Einsatz zu treffenden Schutz- und Überwachungsmaßnahmen angemessen zu unterrichten und entsprechend aus- und fortzubilden.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Die Pflicht nach Satz 1 kann auch auf andere Weise erfüllt werden.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 muss die Messung innerhalb von 18 Monaten nach der Festlegung des Gebiets und Aufnahme der beruflichen Betätigung an dem Arbeitsplatz und im Falle des Satzes 1 Nummer 2 innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme der beruflichen Betätigung an dem Arbeitsplatz erfolgt sein. Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat erneute Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu veranlassen, wenn Änderungen am Arbeitsplatz vorgenommen werden, die dazu führen können, dass die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft über dem Referenzwert nach § 126 liegt; Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der für den Arbeitsplatz Verantwortliche auch für andere Arbeitsplätze in Innenräumen Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu veranlassen hat, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft über dem Referenzwert nach § 126 liegt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist nach Satz 2 um längstens sechs Monate verlängern, wenn die Frist auf Grund von Umständen, die von dem für den Arbeitsplatz Verantwortlichen nicht zu vertreten sind, nicht eingehalten werden kann.
Im Falle der Verantwortlichkeit nach § 127 Absatz 2 Nummer 2 hat der für den Arbeitsplatz Verantwortliche den Dritten unverzüglich nach Bekanntwerden der Gründe darüber zu unterrichten.
Das Bauprodukt darf erst nach Ablauf der Monatsfrist oder nach Maßgabe der behördlichen Entscheidung in Verkehr gebracht werden.
§ 13 Absatz 2 und § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.
Für den Sachverständigen gilt § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechend.
§ 53 des Atomgesetzes bleibt unberührt.
Die zuständige Behörde koordiniert die Maßnahmen nach Satz 1.
Für den Nachweis, dass die jeweils geltenden Grenzwerte nicht überschritten wurden, ist die Summe entscheidend.
unverzüglich aufzuzeichnen.
Dabei sind die Personendaten der betroffenen Personen und die ermittelte Körperdosis sowie die Gründe für eine Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosis anzugeben. Die zur Aufzeichnung Verpflichteten sind verpflichtet, den betroffenen Personen unverzüglich die Körperdosis mitzuteilen.
Die Personen nach Nummer 4 übermitteln dem Strahlenschutzregister zur Erzeugung der persönlichen Kennnummer die Versicherungsnummer oder Identifikationsnummer nach Absatz 3 zusätzlich zu den für die Zuordnung erforderlichen Daten nach Absatz 2.
Das Bundesamt für Strahlenschutz kann den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Behörden und Messstellen die Daten nach Absatz 2 sowie Auswertungen aus diesen Daten auch durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln, soweit die Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der abrufenden Behörden und Messstellen erforderlich sind. Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Behörden dürfen die Daten nach Satz 2 im automatisierten Verfahren beim Bundesamt für Strahlenschutz abrufen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister an einen Strahlenschutzverantwortlichen, Verpflichteten oder Verantwortlichen, an deren Strahlenschutzbeauftragten sowie an ermächtigte Ärzte nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Buchstabe a weitergeben, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Der behördlich bestimmte Sachverständige bedarf für die Ausübung der Sachverständigentätigkeit weder einer Genehmigung noch muss er sie anzeigen.
§ 31c Absatz 2 bleibt unberührt.
Die Gebühr darf in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a bis zur Höhe der für eine Amtshandlung festzusetzenden Gebühr, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bis zur Höhe von drei Vierteln der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr und in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe b bis zur Höhe von 10 Prozent des streitigen Betrags festgesetzt werden.
soweit nicht der Bund nach den aufgeführten Vorschriften dieses Gesetzes oder den hierzu jeweils ergehenden Rechtsverordnungen für die Ausführung zuständig ist.
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.
Reichen diese Informationen im Einzelfall nicht aus, können weitere Informationen aus der strahlenschutzrechtlichen Genehmigung übermittelt werden.
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Die zuständige Behörde kann von dem Inhaber einer Genehmigung nach Satz 1 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § 13 Absatz 7 verlangen.
gelten fort, soweit sie nach Inkrafttreten des Einigungsvertrags erteilt wurden oder vor diesem Zeitpunkt erteilt wurden, aber noch fortgelten.
Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind auch
Keine Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind Materialien nach Satz 1,