StipV
Ausfertigungsdatum: 20.12.2010
Vollzitat:
“Stipendienprogramm-Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2197), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2450) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 2 V v. 29.11.2011 I 2450 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 23.12.2010 +++)
Vorschriften der Hochschulen zur weiteren Ausgestaltung der Bewerbungs- und Auswahlverfahren bleiben unberührt.
Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 1 und 3 werden auf Vorschlag des Bundesrates, die Mitglieder nach Nummer 2 auf Vorschlag der Hochschulrektorenkonferenz berufen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann ein Mitglied vorzeitig abberufen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben, die für die Berufung in den Beirat maßgebend waren.