StGBuaÄndG 1989
Ausfertigungsdatum: 09.06.1989
Vollzitat:
“Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 18 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 18 G v. 13.4.2017 I 872 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 16.6.1989 +++)
so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung eines Strafsenats des Bundesgerichtshofes von der Verfolgung absehen, wenn die Bedeutung dessen, was der Täter oder Teilnehmer offenbart hat, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung künftiger Straftaten, dies im Verhältnis zu der eigenen Tat rechtfertigt.