StBerG
Ausfertigungsdatum: 16.08.1961
Vollzitat:
“Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735; |
| zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 23.10.2024 I Nr. 323 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 29.8.1980 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 123/2006 (CELEX Nr: 32006L0123) vgl. G v. 22.12.2010 I 2248 +++)
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Geschäftsmäßige Hilfeleistung |
| § 3 | Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen |
| § 3a | Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen |
| § 3b | Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen |
| § 3c | Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen |
| § 3d | Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag |
| § 3e | Erlaubnis zum partiellen Zugang |
| § 3f | Untersagung des partiellen Zugangs |
| § 3g | Elektronisches Verzeichnis der partiell zugelassenen Personen |
| § 4 | Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen |
| § 5 | Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen |
| § 6 | Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen |
| § 7 | Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen |
| § 8 | Werbung |
| § 9 | Vergütung |
| § 9a | Erfolgshonorar |
| § 10 | Übermittlung von Daten |
| § 10a | (weggefallen) |
| § 10b | Vorwarnmechanismus |
| § 11 | Verarbeitung personenbezogener Daten |
| § 12 | Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten |
| § 13 | Zweck und Tätigkeitsbereich |
| § 14 | Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit |
| § 15 | Anerkennungsbehörde, Satzung |
| § 16 | Gebühren für die Anerkennung |
| § 17 | Urkunde |
| § 18 | Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ |
| § 19 | Erlöschen der Anerkennung |
| § 20 | Rücknahme und Widerruf der Anerkennung |
| § 21 | Aufzeichnungspflicht |
| § 22 | Geschäftsprüfung |
| § 23 | Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Beratungsstellen |
| § 24 | Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 |
| § 25 | Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung |
| § 26 | Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine |
| § 27 | Aufsichtsbehörde |
| § 28 | Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde |
| § 29 | Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen |
| § 30 | Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine |
| § 31 | Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine |
| § 32 | Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften |
| § 33 | Inhalt der Tätigkeit |
| § 34 | Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen |
| § 35 | Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses |
| § 36 | Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung |
| § 37 | Steuerberaterprüfung |
| § 37a | Prüfung in Sonderfällen |
| § 37b | Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses |
| § 38 | Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung |
| § 38a | Verbindliche Auskunft |
| § 39 | Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung |
| § 39a | Rücknahme von Entscheidungen |
| § 40 | Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren |
| § 40a | Aussetzung des Bestellungsverfahrens |
| § 41 | Bestellung |
| § 42 | Steuerbevollmächtigter |
| § 43 | Berufsbezeichnung |
| § 44 | Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ |
| § 45 | Erlöschen der Bestellung |
| § 46 | Rücknahme und Widerruf der Bestellung |
| § 47 | Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung |
| § 48 | Wiederbestellung |
| § 49 | Berufsausübungsgesellschaften |
| § 50 | Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe |
| § 51 | Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit |
| § 52 | Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft |
| § 53 | Anerkennung |
| § 54 | Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht |
| § 55 | Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler |
| § 55a | Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften |
| § 55b | Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane |
| § 55c | (weggefallen) |
| § 55d | Vertretung vor Gerichten und Behörden |
| § 55e | Berufliche Niederlassung der Berufsausübungsgesellschaft |
| § 55f | Berufshaftpflichtversicherung |
| § 55g | Steuerberatungsgesellschaft |
| § 55h | Bürogemeinschaft |
| § 56 | (weggefallen) |
| § 57 | Allgemeine Berufspflichten |
| § 57a | Werbung |
| § 58 | Tätigkeit als Angestellter |
| § 59 | Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis |
| § 60 | Eigenverantwortlichkeit |
| § 61 | Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung |
| § 62 | Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen |
| § 62a | Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
| § 63 | Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags |
| § 64 | Gebührenordnung |
| § 65 | Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung |
| § 65a | Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe |
| § 66 | Handakten |
| § 67 | Berufshaftpflichtversicherung |
| § 67a | Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen |
| § 68 | (weggefallen) |
| § 69 | Bestellung eines allgemeinen Vertreters |
| § 70 | Bestellung eines Praxisabwicklers |
| § 71 | Bestellung eines Praxistreuhänders |
| § 72 | (weggefallen) |
| § 73 | Steuerberaterkammer |
| § 74 | Mitgliedschaft |
| § 74a | Mitgliederakten |
| § 75 | Gemeinsame Steuerberaterkammer |
| § 76 | Aufgaben der Steuerberaterkammer |
| § 76a | Eintragung in das Berufsregister |
| § 76b | Löschung aus dem Berufsregister |
| § 76c | Mitteilungspflichten; Einsicht in das Berufsregister |
| § 76d | Weitere Eintragungen in das Berufsregister |
| § 76e | Anzeigepflichten |
| § 77 | Wahl des Vorstands |
| § 77a | Abteilungen des Vorstandes |
| § 77b | Ehrenamtliche Tätigkeit |
| § 77c | Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds |
| § 78 | Satzung |
| § 79 | Beiträge und Gebühren |
| § 80 | Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer |
| § 80a | Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten |
| § 81 | Rügerecht des Vorstands |
| § 82 | Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung |
| § 83 | Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
| § 84 | Arbeitsgemeinschaft |
| § 85 | Bundessteuerberaterkammer |
| § 85a | Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer |
| § 86 | Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung |
| § 86a | Durchführung der Satzungsversammlung |
| § 86b | Steuerberaterverzeichnis |
| § 86c | Steuerberaterplattform |
| § 86d | Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach |
| § 86e | Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften |
| § 86f | Verordnungsermächtigung |
| § 86g | Ersetzung der Schriftform |
| § 87 | Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer |
| § 87a | Wirtschaftsplan, Rechnungslegung |
| § 88 | Staatsaufsicht |
| § 89 | Ahndung einer Pflichtverletzung |
| § 89a | Leitungspersonen |
| § 89b | Rechtsnachfolger |
| § 90 | Berufsgerichtliche Maßnahmen |
| § 91 | Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme |
| § 92 | Anderweitige Ahndung |
| § 93 | Verjährung von Pflichtverletzungen |
| § 94 | (weggefallen) |
| § 95 | Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht |
| § 96 | Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht |
| § 97 | Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof |
| § 98 | (weggefallen) |
| § 99 | Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer |
| § 100 | Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung |
| § 101 | Enthebung vom Amt des Beisitzers |
| § 102 | Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit |
| § 103 | Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen |
| § 104 | Entschädigung der ehrenamtlichen Richter |
| § 105 | Vorschriften für das Verfahren |
| § 106 | Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten |
| § 107 | Verteidigung |
| § 108 | Akteneinsicht |
| § 109 | Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren |
| § 110 | Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen |
| § 111 | Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens |
| § 111a | Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften |
| § 111b | Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften |
| § 111c | Besonderer Vertreter |
| § 111d | Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern |
| § 111e | Vernehmung des gesetzlichen Vertreters |
| § 111f | Berufs- und Vertretungsverbot |
| § 112 | Örtliche Zuständigkeit |
| § 113 | Mitwirkung der Staatsanwaltschaft |
| § 114 | Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens |
| § 115 | Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens |
| § 116 | Antrag des Mitglieds der Steuerberaterkammer auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens |
| § 117 | Inhalt der Anschuldigungsschrift |
| § 118 | Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens |
| § 119 | Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses |
| § 120 | Zustellung des Eröffnungsbeschlusses |
| § 121 | Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Steuerberaterkammer |
| § 122 | (weggefallen) |
| § 123 | Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter |
| § 124 | Verlesen von Protokollen |
| § 125 | Entscheidung |
| § 126 | Beschwerde |
| § 127 | Berufung |
| § 128 | Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug |
| § 129 | Revision |
| § 130 | Einlegung der Revision und Verfahren |
| § 131 | Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof |
| § 132 | Anordnung der Beweissicherung |
| § 133 | Verfahren |
| § 134 | Voraussetzung des Verbots |
| § 135 | Mündliche Verhandlung |
| § 136 | Abstimmung über das Verbot |
| § 137 | Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung |
| § 138 | Zustellung des Beschlusses |
| § 139 | Wirkungen des Verbots |
| § 140 | Zuwiderhandlungen gegen das Verbot |
| § 141 | Beschwerde |
| § 142 | Außerkrafttreten des Verbots |
| § 143 | Aufhebung des Verbots |
| § 144 | Mitteilung des Verbots |
| § 145 | Bestellung eines Vertreters |
| § 146 | Gerichtskosten |
| § 147 | Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens |
| § 148 | Kostenpflicht des Verurteilten |
| § 149 | Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge |
| § 150 | Haftung der Steuerberaterkammer |
| § 151 | Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten |
| § 152 | Tilgung |
| § 153 | Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften |
| § 154 | Bestehende Gesellschaften |
| § 155 | Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes |
| § 156 | Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes |
| § 157 | Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater |
| § 157a | Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft |
| § 157b | Anwendungsvorschrift |
| § 157d | Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe |
| § 158 | Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften |
| § 159 | Zwangsmittel |
| § 160 | Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen |
| § 161 | Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“ und „Landwirtschaftliche Buchstelle“ |
| § 162 | Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten |
| § 163 | Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 bedient |
| § 164 | Verfahren |
| § 164a | Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren |
| § 164b | Gebühren |
| § 164c | Laufbahngruppenregelungen der Länder |
| § 165 | Ermächtigung |
| § 166 | Fortgeltung bisheriger Vorschriften |
| § 167 | Freie und Hansestadt Hamburg |
| § 168 | Inkrafttreten des Gesetzes |
| Anlage 1 (zu § 86 Absatz 3a Satz 1) | Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen |
| Anlage 2 (zu § 146 Satz 1) | Gebührenverzeichnis |
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.
Die Meldung der Person muss enthalten:
Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen will. In diesem Fall sind die Bescheinigung nach Satz 3 Nr. 5 und die Information nach Satz 3 Nr. 8 erneut vorzulegen. Die Meldung berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. § 74a gilt entsprechend.
Die vorübergehende Eintragung im Berufsregister gemäß Absatz 3 Satz 1 wird gelöscht, wenn die Untersagungsverfügung nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist. Über die Löschung aus dem Berufsregister wegen Überschreitens der Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind diejenigen Finanzbehörden zu unterrichten, die eine Mitteilung nach § 5 Absatz 4 erstattet haben.
Die zuständigen Stellen können bei berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters in einem anderen Staat, an seiner guten Führung oder daran, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Informationen bei den zuständigen Stellen des anderen Staates anfordern. § 30 der Abgabenordnung steht den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen.
Für die Prüfung der Trennbarkeit der Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 berücksichtigt die zuständige Stelle, ob die Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
§ 30 der Abgabenordnung steht Satz 1 nicht entgegen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.
An die Stelle der Mitgliederversammlung kann eine Vertreterversammlung treten, sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder gewährleistet ist. Die Vorschriften über Mitgliederversammlungen gelten für Vertreterversammlungen sinngemäß.
Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.
Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre beträgt, sonst über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen.
Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind.
Nachweisen nach Satz 2 gleichgestellt sind ferner solche, die Berufsqualifikationen bescheinigen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs des Steuerberaters entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Bewerber aus Staaten, in denen der Beruf des Steuerberaters nicht reglementiert ist, müssen diesen Beruf zusätzlich in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz ausgeübt haben. Die zuständige Behörde nach Satz 1 muss bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde. Die Pflicht zum Nachweis der einjährigen Berufserfahrung entfällt, wenn durch den Ausbildungsnachweis ein reglementierter Ausbildungsgang bestätigt wird.
Erstrecken sich die Rücknahmegründe nach Satz 1 nur auf die Zulassung zur Prüfung, ist auch die Prüfungsentscheidung zurückzunehmen. Nach einer Rücknahme gemäß Satz 1 oder Satz 2 gilt die Steuerberaterprüfung als nicht bestanden.
Der Verzicht nach Nummer 2 ist zu Protokoll oder schriftlich gegenüber der Steuerberaterkammer zu erklären, die für die berufliche Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten örtlich zuständig ist. Ein im berufsgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Berufsgericht erklärter Verzicht gilt als gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer abgegeben.
Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nach § 40 Absatz 2 zur Versagung der Bestellung führen würde.
für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft).
Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten denjenigen Steuerberaterkammern anzuzeigen, bei denen die beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten anerkannt oder bestellt sind. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Anerkennung. Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Die zuständige Steuerberaterkammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen.
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Gesellschaft an. Haben sich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Angehörige eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Unterabschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.
zu richten.
Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater oder der Steuerbevollmächtigte ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 entsprechend.
Ist ein Mitglied der Kammer auch Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung, so umfassen die Aufgaben der Steuerberaterkammer nach Satz 1 Nummer 1 und 4 auch die Berufspflichten des Kammermitglieds als Mitglied dieses Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans (§ 59d Absatz 1 bis 3 und § 59j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 52d Absatz 1 bis 3 und § 52j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung).
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Steuerberaterkammern und für Personen, die von den Steuerberaterkammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.
Das Nähere zu hybriden und virtuellen Satzungsversammlungen bestimmt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Satzungsversammlungen behandelt werden dürfen. In der Geschäftsordnung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. Sofern die Geschäftsordnung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Satzungsversammlung bei deren Einberufung.
Bei einer virtuellen Satzungsversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung ausschließlich online stattfindet.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten anzuhalten oder um das Ansehen des Berufs zu wahren. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen.
Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die Berufspflichten nach diesem Gesetz verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.
müssen bis zum 1. November 2022 ihre Anerkennung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Steuerberaterkammer über den Antrag auf Anerkennung die Befugnisse nach § 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § 55d zu.
| Gliederung | ||
| Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht | ||
| Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz | ||
| Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge | ||
| Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht | ||
| Unterabschnitt 1 Berufung | ||
| Unterabschnitt 2 Beschwerde | ||
| Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | ||
| Unterabschnitt 1 Revision | ||
| Unterabschnitt 2 Beschwerde | ||
| Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 112 |
| Vorbemerkung: | ||
|
||
| Abschnitt 1 | ||
| Verfahren vor dem Landgericht | ||
| Unterabschnitt 1 | ||
| Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz | ||
| 110 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:
|
240,00 EUR |
| 112 | Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf oder der Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen | 480,00 EUR |
| Unterabschnitt 2 | ||
| Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge | ||
| 120 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 82 Abs. 1 StBerG: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen |
160,00 EUR |
| Abschnitt 2 | ||
| Verfahren vor dem Oberlandesgericht | ||
| Unterabschnitt 1 | ||
| Berufung | ||
| 210 | Berufungsverfahren mit Urteil | 1,5 |
| 211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil | 0,5 |
| Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
| Unterabschnitt 2 | ||
| Beschwerde | ||
| 220 | Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen |
50,00 EUR |
| Von dem Mitglied der Steuerberaterkammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | ||
| Abschnitt 3 | ||
| Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | ||
| Unterabschnitt 1 | ||
| Revision | ||
| 310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 153 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0 |
| 311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 153 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 1,0 |
| Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
| Unterabschnitt 2 | ||
| Beschwerde | ||
| 320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen |
1,0 |
| 321 | Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen |
50,00 EUR |
| Von dem Mitglied der Steuerberaterkammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | ||
| Abschnitt 4 | ||
| Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
| 400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen |
50,00 EUR |