StatRegG
Ausfertigungsdatum: 16.06.1998
Vollzitat:
“Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.12.2022 I 2727 |
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(+++ Textnachweis ab: 24.6.1998 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EWGV 2186/93 (CELEX Nr: 393R216) +++)
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 16.6.1998 I 1300 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 5 dieses G mWv 24.6.1998 in Kraft getreten.
Die genannten Angaben dürfen auch zu administrativen Einheiten gespeichert werden. Zu Unternehmen darf über die in Satz 2 genannten Angaben hinaus die Kennzeichnung der bestimmenden rechtlichen Einheit im Unternehmen gespeichert werden. Zu Unternehmensgruppen darf auch die Kennzeichnung der deutschen Entscheidungseinheit in der Unternehmensgruppe gespeichert werden. Für jede Einheit wird eine Kennnummer vergeben.
Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen:
Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes:
Das Statistische Bundesamt übermittelt die Angaben an die statistischen Ämter der Länder für deren Zuständigkeitsbereich.
Die Angaben zu Straße und Hausnummer nach Satz 1 Nummer 3 dürfen nur zur Zuordnung der örtlichen Einheiten zu kleinräumigen Gliederungen verwendet werden. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen.
Die Angaben werden in der Deutschen Bundesbank nur von Organisationseinheiten gespeichert und genutzt, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Deutschen Bundesbank getrennt sind.