StandAG
Ausfertigungsdatum: 05.05.2017
Vollzitat:
“Standortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.3.2023 I Nr. 88 |
| Ersetzt V 751-17 v. 23.7.2013 I 2553 (StandAG) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 16.5.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 14 Abs. 1, 33 Abs. 2 +++)
Das G wurde als Art. 1 des G v. 5.5.2017 I 1074 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 5 Abs. 3 dieses G am 16.5.2017 in Kraft. § 21 Abs. 2 Satz 3 bis 5 treten gem. Art. 6 Abs. 1 dieses G drei Monate nach Verkündung in Kraft.
Bei der Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben, die die bereits laufende Gewinnung von Bodenschätzen auf Grundlage eines nach dem Bundesberggesetz zugelassenen Betriebsplans betreffen, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nach Satz 1 erfüllt sind. Über die Zulassung eines Vorhabens aufgrund des Satzes 1 der Nummer 1 bis 5 entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. Die Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist öffentlich zu machen. Das Einvernehmen gilt für die Zulassung von Bohrungen bis 200 Metern Endteufe aufgrund des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 als erteilt, wenn das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung innerhalb von acht Wochen nach Anzeige des Vorhabens durch die zuständige Behörde keine Erklärung über das Einvernehmen abgegeben hat.
Ab diesem Zeitpunkt entfällt die vorherige Prüfung auf das Vorhandensein der in Absatz 2 Satz 1 genannten Gesteinsformationen durch die zuständige Behörde. Absatz 2 ist nicht mehr anzuwenden, wenn das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung zur Sicherung einer zukünftigen Erkundung oder Fortsetzung einer begonnenen Erkundung das Gebiet als zu schützendes Gebiet nach Absatz 5 bekannt gemacht hat, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes nach § 15 Absatz 3.
Die Verordnung muss spätestens zum Zeitpunkt der Durchführung repräsentativer vorläufiger Sicherheitsuntersuchungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 vorliegen. Sie ist spätestens alle zehn Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, an den Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen.
| Bewertungsrelevante Eigenschaft des Kriteriums |
Bewertungsgröße beziehungsweise Indikator des Kriteriums |
Wertungsgruppe | ||
|---|---|---|---|---|
| günstig | bedingt günstig | weniger günstig | ||
| Grundwasserströmung | Abstandsgeschwindigkeit des Grundwassers [mm/a] | < 0,1 | 0,1 – 1 | > 1 |
| Grundwasserangebot | Charakteristische Gebirgsdurchlässigkeit des Gesteinstyps [m/s] | < 10–12 | 10–12 – 10–10 | > 10–10* |
| Diffusionsgeschwindigkeit | Charakteristischer effektiver Diffusionskoeffizient des Gesteinstyps für tritiiertes Wasser (HTO) bei 25 °C [m2/s] |
< 10–11 | 10–11 – 10–10 | > 10–10 |
| Diffusionsgeschwindigkeit bei Tonstein |
Absolute Porosität | < 20 % | 20 % – 40 % | > 40 % |
| Verfestigungsgrad | Tonstein | fester Ton | halbfester Ton | |
| Bewertungsrelevante Eigenschaft des Kriteriums |
Bewertungsgröße beziehungsweise Indikator des Kriteriums |
Wertungsgruppe | ||
|---|---|---|---|---|
| günstig | bedingt günstig | weniger günstig | ||
| Barrierewirksamkeit | Barrierenmächtigkeit [m] | > 150 | 100 – 150 | 50 – 100 |
| Grad der Umschließung des Einlagerungsbereichs durch einen einschlusswirksamen Gebirgsbereich |
vollständig | unvollständig, kleinere Fehlstellen in unkritischer Position |
unvollständig; größere Fehlstellen, in kritischer Position |
|
| Robustheit und Sicherheitsreserven |
Teufe der oberen Begrenzung des erforderlichen einschlusswirksamen Gebirgsbereichs [m unter Geländeoberfläche] |
> 500 | 300 – 500 | |
| Volumen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs |
flächenhafte Ausdehnung bei gegebener Mächtigkeit (Vielfaches des Mindestflächenbedarfs) |
>> 2-fach | etwa 2-fach | << 2-fach |
| Indikator „Potenzialbringer“ bei Tonstein Anschluss von wasserleitenden Schichten in unmittelbarer Nähe des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs/ Wirtsgesteinkörpers an ein hohes hydraulisches Potenzial verursachendes Gebiet |
Vorhandensein von Gesteinsschichten mit hydraulischen Eigenschaften und hydraulischem Potenzial, die die Induzierung beziehungsweise Verstärkung der Grundwasserbewegung im einschlusswirksamen Gebirgsbereich ermöglichen können. |
keine Grundwasserleiter als mögliche Potenzialbringer in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wirtsgestein/einschlusswirksamen Gebirgsbereich vorhanden |
Grundwasserleiter in Nachbarschaft zum Wirtsgestein/ einschlusswirksamen Gebirgsbereich vorhanden |
|
| Bewertungsrelevante Eigenschaft des Kriteriums |
Bewertungsgröße beziehungsweise Indikator des Kriteriums |
Wertungsgruppe | ||
|---|---|---|---|---|
| günstig | bedingt günstig | ungünstig | ||
| Ermittelbarkeit der Gesteinstypen und ihrer charakteristischen Eigenschaften im vorgesehenen Endlagerbereich, insbesondere im vorgesehenen einschlusswirksamen Gebirgsbereich |
Variationsbreite der Eigenschaften der Gesteinstypen im Endlagerbereich | gering | deutlich, aber bekannt beziehungsweise zuverlässig erhebbar |
erheblich und/oder nicht zuverlässig erhebbar |
| Räumliche Verteilung der Gesteinstypen im Endlagerbereich und ihrer Eigenschaften |
gleichmäßig | kontinuierliche, bekannte räumliche Veränderungen |
diskontinuierliche, nicht ausreichend genau vorhersagbare räumliche Veränderungen |
|
| Ausmaß der tektonischen Überprägung der geologischen Einheit |
weitgehend ungestört (Störungen im Abstand > 3 km vom Rand des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs), flache Lagerung |
wenig gestört (weitständige Störungen, Abstand 100 m bis 3 km vom Rand des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs), Flexuren |
gestört (engständig zerblockt, Abstand < 100 m), gefaltet |
|
| Übertragbarkeit der Eigenschaften im vorgesehenen einschlusswirksamen Gebirgsbereich |
Gesteinsausbildung (Gesteinsfazies) |
Fazies regional einheitlich |
Fazies nach bekanntem Muster wechselnd |
Fazies nach nicht bekanntem Muster wechselnd |
| Bewertungsrelevante Eigenschaft des Kriteriums |
Bewertungsgröße beziehungsweise Indikator des Kriteriums |
Wertungsgruppe | ||
|---|---|---|---|---|
| günstig | bedingt günstig | weniger günstig | ||
| Veränderbarkeit der vorhandenen Gebirgsdurchlässigkeit |
Verhältnis repräsentative Gebirgsdurchlässigkeit/repräsentative Gesteinsdurchlässigkeit | < 10 | 10 – 100 | > 100 |
Erfahrungen über die Barrierewirksamkeit der Gebirgsformationen in folgenden Erfahrungsbereichen
|
Die Gebirgsformation/der Gesteinstyp wird unmittelbar oder mittelbar anhand eines oder mehrerer Erfahrungsbereiche als gering durchlässig bis geologisch dicht identifiziert, auch unter geogener oder technogener Beanspruchung. |
Die Gebirgsformation/der Gesteinstyp ist mangels Erfahrung nicht unmittelbar/ mittelbar als gering durchlässig bis geologisch dicht zu charakterisieren. |
Die Gebirgsformation/der Gesteinstyp wird unmittelbar oder mittelbar anhand eines Erfahrungsbereichs als nicht hinreichend gering durchlässig identifiziert. |
|
| Duktilität des Gesteins (da es keine festgelegten Grenzen gibt, ab welcher Bruchverformung ein Gestein duktil oder spröde ist, soll dieses Kriterium nur bei einem Vergleich von Standorten angewandt werden) |
Duktil/plastisch-viskos ausgeprägt | Spröde-duktil bis elastoviskoplastisch wenig ausgeprägt |
Spröde, linear-elastisch |
|
| Rückbildbarkeit von Rissen |
Rückbildung der Sekundärpermeabilität durch Rissschließung |
Die Rissschließung erfolgt aufgrund duktilen Materialverhaltens unter Ausgleich von Oberflächenrauhigkeiten im Grundsatz vollständig. |
Die Rissschließung erfolgt durch mechanische Rissweitenverringerung in Verbindung mit sekundären Mechanismen, zum Beispiel Quelldeformationen. | Die Rissschließung erfolgt nur in beschränktem Maße (zum Beispiel bei sprödem Materialverhalten, Oberflächenrauhigkeiten, Brückenbildung). |
| Rückbildung der mechanischen Eigenschaften durch Rissverheilung |
Rissverheilung durch geochemisch geprägte Prozesse mit erneuter Aktivierung atomarer Bindungskräfte im Rissflächenbereich |
Rissverheilung nur durch geogene Zuführung und Auskristallisation von Sekundärmineralen (mineralisierte Poren- und Kluftwässer, Sekundärmineralisation) |
||
| Zusammenfassende Beurteilung der Neigung zur Bildung von Fluidwegsamkeiten aufgrund der Bewertung der einzelnen Indikatoren | Bewertung überwiegend „günstig“: Keine bis marginale Neigung zur Bildung von Fluidwegsamkeiten |
Bewertung überwiegend „bedingt günstig“: Geringe Neigung zur Bildung von dauerhaften Fluidwegsamkeiten |
Bewertung überwiegend „weniger günstig“: Bildung von dauerhaften sekundären Fluidwegsamkeiten zu erwarten |
|
| Bewertungsrelevante Eigenschaft des Kriteriums |
Bewertungsgröße beziehungsweise Indikator des Kriteriums |
Wertungsgruppe | ||
|---|---|---|---|---|
| günstig | bedingt günstig | weniger günstig | ||
| Gasbildung | Wasserangebot im Einlagerungsbereich |
trocken | feucht und dicht (Gebirgsdurchlässigkeit < 10–11 m/s) |
feucht |
| Bewertungsrelevante Eigenschaft des Kriteriums |
Bewertungsgröße beziehungsweise Indikator des Kriteriums |
Wertungsgruppe | ||
|---|---|---|---|---|
| günstig | bedingt günstig | weniger günstig | ||
| Sorptionsfähigkeit der Gesteine des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs |
Kd-Wert für folgende langzeitrelevante Radionuklide ≥ 0,001 m3/kg |
Uran, Protactinium, Thorium, Plutonium, Neptunium, Zirkonium, Technetium, Palladium, Jod, Cäsium, Chlor |
Uran, Plutonium, Neptunium, Zirkonium, Technetium, Cäsium |
– |
| Bewertungsrelevante Eigenschaft des Kriterium |
Bewertungsgröße des Kriteriums beziehungsweise Indikators |
Wertungsgruppe | ||
|---|---|---|---|---|
| günstig | bedingt günstig | ungünstig | ||
| Schutz des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs durch günstigen Aufbau des Deckgebirges gegen Erosion und Subrosion sowie ihre Folgen (insbesondere Dekompaktion) |
Überdeckung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs mit grundwasserhemmenden Gesteinen, Verbreitung und Mächtigkeit grundwasserhemmender Gesteine im Deckgebirge |
mächtige vollständige Überdeckung, geschlossene Verbreitung grundwasserhemmender Gesteine im Deckgebirge |
flächenhafte, aber lückenhafte beziehungsweise unvollständige Überdeckung, flächenhafte, aber lückenhafte beziehungsweise unvollständige Verbreitung grundwasserhemmender Gesteine im Deckgebirge |
fehlende Überdeckung, Fehlen grundwasserhemmender Gesteine im Deckgebirge |
| Verbreitung und Mächtigkeit erosionshemmender Gesteine im Deckgebirge des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs |
mächtige vollständige Überdeckung, weiträumige geschlossene Verbreitung besonders erosionshemmender Gesteine im Deckgebirge |
flächenhafte, aber lückenhafte beziehungsweise unvollständige Überdeckung, flächenhafte, aber lückenhafte beziehungsweise unvollständige Verbreitung erosionshemmender Gesteine im Deckgebirge |
fehlende Überdeckung, Fehlen erosionshemmender Gesteine im Deckgebirge |
|
| keine Ausprägung struktureller Komplikationen (zum Beispiel Störungen, Scheitelgräben, Karststrukturen) im Deckgebirge, aus denen sich subrosive, hydraulische oder mechanische Beeinträchtigungen für den einschlusswirksamen Gebirgsbereich ergeben könnten |
Deckgebirge mit ungestörtem Aufbau | strukturelle Komplikationen, aber ohne erkennbare hydraulische Wirksamkeit (zum Beispiel verheilte Klüfte/Störungen) |
strukturelle Komplikationen mit potenzieller hydraulischer Wirksamkeit | |
| Kriterium | Wertungsgruppe | ||
|---|---|---|---|
| günstig | bedingt günstig | weniger günstig | |
| Abstand zu vorhandener bebauter Fläche von Wohngebieten und Mischgebieten |
Abstand > 1 000 m |
Abstand 500 – 1 000 m |
Abstand < 500 m |
| Emissionen (zum Beispiel Lärm, Schadstoffe) |
Unterschreitung der Vorsorgewerte | Überschreitung der Vorsorgewerte in bestimmten Phasen bei Einhaltung der Grenzwerte |
Überschreitung der Vorsorgewerte in bestimmten Phasen |
| oberflächennahe Grundwasservorkommen zur Trinkwasser- gewinnung |
keine | Nutzung potenziell möglich oder Ausweichpotenzial gut erschließbar |
Bestehende oder geplante Nutzung und Ausweichpotenzial nur aufwändig erschließbar |
| Überschwemmungsgebiete | keine | ||
| Kriterium | Wertungsgruppe | ||
|---|---|---|---|
| günstig | bedingt günstig | weniger günstig | |
| Naturschutz- und Schutzgebiete nach §§ 23 und 32 Bundesnaturschutzgesetz | keine | ||
| bedeutende Kulturgüter | keine | ||
| tiefe Grundwasservorkommen zur Trinkwassergewinnung |
keine | Nutzung potenziell möglich oder Ausweichpotenzial gut erschließbar |
Bestehende oder geplante Nutzung und Ausweichpotenzial nur aufwändig erschließbar |
| Kriterium | Wertungsgruppe | ||
|---|---|---|---|
| günstig | bedingt günstig | weniger günstig | |
| Anlagen, die der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen |
keine Anlagen mit Störfallrisiko |
vorhandene Anlagen mit Störfallrisiko sind verlegbar | vorhandene Anlagen mit Störfallrisiko sind nicht verlegbar |
| Abbau von Bodenschätzen, einschließlich Fracking |
keine Vorkommen | keine Nutzung bestehender Vorkommen/ungünstige Abbaubedingungen |
bestehende oder geplante Nutzungen/günstige Abbaubedingungen |
| geothermische Nutzung des Untergrundes |
kein Potenzial | bestehende oder geplante Nutzung |
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| Nutzung des geologischen Untergrundes als Erdspeicher (Druckluft, CO2-Verpressung, Gas) |
kein Potenzial | bestehende oder geplante Nutzung |
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