StaatenlMindÜbkAG
Ausfertigungsdatum: 29.06.1977
Vollzitat:
“Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101), das durch Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 3 § 4 G v. 15.7.1999 I 1618 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 7.6.1977 +++)
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit zur Beseitigung von Staatenlosigkeit erfolgt durch Einbürgerung.
es sei denn, daß er rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von fünf Jahren oder mehr verurteilt worden ist. Für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts.