SpruchG
Ausfertigungsdatum: 12.06.2003
Vollzitat:
“Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.12.2023 I Nr. 354 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.9.2003 +++)
(+++ Zur Weiteranwendung d. § 15 in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung
vgl. § 136 Abs. 5 Nr. 2 G 361-6 v. 23.7.2013 I 2586 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2019/2121 (CELEX Nr: 32019L2121) vgl. G v. 22.2.2023 I Nr. 51 +++)
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 12.6.2003 I 838 vom Bundestag erlassen. Es tritt gem. Art. 7 dieses G mWv 1.9.2003 in Kraft. § 2 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 treten mWv 18.6.2003 in Kraft.
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.
In den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 5 und 6 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.
wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.
Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.
zu richten. In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.
Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.
bekannt zu machen.