SprengG
Ausfertigungsdatum: 13.09.1976
Vollzitat:
“Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518; |
| Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 17.7.2025 I Nr. 171 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1987 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. SprengG 1976 Anhang EV;
nicht mehr anzuwenden +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 15/93 (CELEX Nr: 393L0015) vgl. Bek. v. 10.9.2002 I 3518
EURL 29/2013 (CELEX Nr: 32013L0029) vgl. V v. 11.6.2017 I 1617
EURL 28/2014 (CELEX Nr: 32014L0028) vgl. V v. 11.6.2017 I 1617
EURL 58/2014 (CELEX Nr: 32014L0058) vgl. V v. 11.6.2017 I 1617 +++)
soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer jeweiligen öffentlichen Aufgaben erforderlich sind.
soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer jeweiligen öffentlichen Aufgaben erforderlich sind.
einschließlich der Empfangnahme und des Überlassens durch den Verbringer,
erfüllen (Konformität). Der Hersteller hat den Antrag schriftlich oder elektronisch zu stellen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4, wenn der Hersteller das Modul H nach Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU gewählt hat.
Der Hersteller hat den Antrag schriftlich oder elektronisch zu stellen.
Ist es nicht möglich, die CE-Kennzeichnung auf den Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen anzubringen, muss sie auf der Verpackung angebracht werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.
Benannte Stelle für die Prüfungen nach § 5b Absatz 1 und die Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 5c Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist ausschließlich die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
Die Akkreditierung ist zu befristen. Sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erteilung, der Ablauf, die Rücknahme, der Widerruf und das Erlöschen der Akkreditierung sind dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unverzüglich anzuzeigen.
Die Zulassung nach Nummer 1 wird dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten, dem Einführer oder dem Verbringer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erteilt.
Der Überlasser sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe hat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die explosionsgefährlichen Stoffe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 zu den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder verarbeitet werden sollen.
bedarf der Erlaubnis.
Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht selbst leiten, nicht anzuwenden.
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung und der Prüfung der persönlichen Eignung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese hat die nach den Sätzen 4 und 5 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.
Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.
sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.
Ist die Kennzeichnung des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes nicht möglich, müssen die Angaben und Kennzeichnungen auf der kleinsten Verpackungseinheit oder in den dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen gemacht werden. Die Angaben zu Nummer 3 müssen in deutscher Sprache in einer für Verwender und zuständige Behörde verständlichen Weise abgefasst sein. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.
Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Angaben auf der kleinsten Verpackungseinheit oder in den dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen gemacht werden. Die Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die von den Verwendern und den zuständigen Behörden leicht verstanden werden kann. § 16c Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist die Kennzeichnung mit dem Namen des Einführers nicht erforderlich bei pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erheben die zuständigen Behörden von den nach Absatz 1 oder Absatz 3 verpflichteten Wirtschaftsakteuren die Kosten für diese Prüfungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Besichtigungen des Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes.
Die Genehmigung schließt andere das Lager betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen auf Grund baurechtlicher Vorschriften ein. Für Lager, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen oder die Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind, gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Genehmigung nach Satz 1.
Satz 1 findet keine Anwendung auf den Vertrieb und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1.
bedarf der Erlaubnis.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist über die Maßnahmen nach Satz 1 und nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.
zuwiderhandelt,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
und für die die Durchführung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung nachgewiesen ist.
| Stoffgruppe A | ||
| Lfd. Nr. | Stoff | Formel |
| 1 | 1,4; 3,6-Dianhydro-D-glucit-2,5-dinitrat (Isosorbid-2,5-dinitrat ISDN) | C6H8N2O8 |
| 2 | N,N’-Dinitroso-N,N’ dimethyloxamid | C4H6N4O4 |
| 3 | Erythrittetranitrat | C4H6N4O12 |
| 4 | Glycerintrinitrat (Nitroglycerin) | C3H5N3O9 |
| 5 | Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) | C12H5N7O12 |
| 6 | Pentaerythrittetranitrat (Nitropenta, PETN, Pentrit) | C5H8N4O12 |
| 7 | Trinitrophenol (Pikrinsäure) | C6H3N307 |
| Stoffgruppe B | ||
| Lfd. Nr. | Stoff | Formel |
| 1 | Benzol-1,3-disulfohydrazid | C6H10N4O4S2 |
| 2 | tert. Butylperoxypivalat | C9H18O3 |
| 3 | Dibenzoylperoxid | C14H10O4 |
| 4 | Di-(2,4-dichlorbenzoyl)- peroxid | C14H6Cl4O4 |
| 5 | Diisopropylperoxydicarbonat | C8H14O6 |
| 6 | 1,3-Dimethyl-5-tert. butyl-2,4,6-trinitrobenzol | C12H15N3O6 |
| 7 | Disuccinoylmonoperoxid | C8H10O8 |
| 8 | 1-Hydroxy-1′-hydroperoxydicyclohexylperoxid (Cyclohexanonperoxid) | C12H20O5 |
| Stoffgruppe C | ||
| Lfd. Nr. | Stoff | Formel |
| 1 | Azodiisobutyronitril | C8H12N4 |
| 2 | n-Butyl-4,4-di-(tert.butylperoxy)-valerat | C17H34O6 |
| 3 | tert. Butylperoxy-(2-ethyl) hexanoat | C12H24O3 |
| 4 | tert. Butylperoxybenzoat | C11H14O3 |
| 5 | 2-Diazo-1-naphthol- 4-sulfochlorid | C10H5ClN2O3S |
| 6 | Dinitroanthrachinon | C14H6N2O6 |
| 7 | 1,4-Dinitrosobenzol | C6H5N2O2 |
| 8 | 5-Nitrobenztriazol | C6H5N4O2 |
| 9 | Tetrazol-1-essigsäure | C3H4N4O2 |
| Stoff oder Gegenstand | UN-Nr. |
|---|---|
| Detonatoren für Munition | 0073, 0364, 0365, 0366 |
| Füllsprengkörper | 0060 |
| Gefechtsköpfe, Rakete mit Sprengladung | 0286, 0287, 0369 |
| Gefechtsköpfe, Rakete mit Zerleger- oder Ausstoßladung | 0370, 0371 |
| Gefechtsköpfe, Torpedo mit Sprengladung | 0221 |
| Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln | 0345 |
| Geschosse, mit Sprengladung | 0167, 0168, 0169, 0324, 0344 |
| Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoßladung | 0346, 0347, 0426, 0427 |
| Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit oder ohne Ausstoßladung, Treibladungen für Geschütze | 0250, 0322, 0242, 0279, 0414 |
| Treibladungshülsen, verbrennlich, leer, ohne Treibladungsanzünder | 0446, 0447 |
| Zünder, sprengkräftig | 0106, 0107, 0257, 0367 |
| Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungsvorrichtungen | 0408, 0409, 0410 |
| sonstige sprengkräftige Kriegswaffen nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung2 |
| Gegenstand | UN-Nr. |
| Anzünder | 0121, |
| 0314, | |
| 0315, | |
| 0325, | |
| 0454 | |
| Anzünder, Anzündschnur | 0131 |
| Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g. | 0349, |
| 0353 | |
| Zünder, nicht sprengkräftig | 0316, |
| 0317, | |
| 0368 |