SpielV
Ausfertigungsdatum: 06.02.1962
Vollzitat:
“Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 27.1.2006 I 280; |
| zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 61 G v. 18.7.2016 I 1666 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.12.1984 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 1 Nr. 4
Buchst. c DBuchst. aa G v. 21.2.2013 I 91 +++)
Diese Verordnung wurde aufgrund des § 33f Abs. 1 u. des § 60a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung idF des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung v. 5.2.1960 I 61 u. des Art. III dieses Änderungsgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft erlassen.
Die Rückgewähr getätigter Einsätze ist unzulässig. Die Gewährung von Freispielen ist nur zulässig, wenn sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können.
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist berechtigt, weitere Untersuchungen zur Einhaltung der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Angaben durchzuführen.