SpaEfV
Ausfertigungsdatum: 31.07.2013
Vollzitat:
“Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung vom 31. Juli 2013 (BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch Artikel 205 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 205 V v. 19.6.2020 I 1328 |
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(+++ Textnachweis ab: 6.8.2013 +++)
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
| § 1 | Zweck, Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen |
| § 4 | Nachweisführung im Regelverfahren |
| § 5 | (weggefallen) |
| § 6 | Überwachung und Kontrolle |
| § 7 | Datenübermittlung |
| § 8 | Berichtspflicht der zuständigen Stelle |
| § 9 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 10 | Inkrafttreten |
| Anlage 1 | Inhaltliche Anforderungen an einen Energieaudit-Bericht entsprechend DIN EN 16247-1 |
| Anlage 2 | Alternatives System |
Die Nachweisführung nach Satz 1 muss sich auf alle Unternehmensteile, Anlagen, Standorte, Einrichtungen, Systeme und Prozesse eines Unternehmens beziehen. Abweichend von Satz 2 können einzelne Unternehmensteile oder Standorte von der Nachweisführung mit Ausnahme der Erfassung des Gesamtenergieverbrauchs ausgenommen werden, wenn diese für den Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens nicht relevant sind und wenn die Bereiche mit einem wesentlichen Energieeinsatz durch die Nachweisführung abgedeckt werden. Zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 muss sich die Nachweisführung auf mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens beziehen. Die in Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Anforderungen müssen frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres erfüllt sein. Dabei sind die Daten eines Zwölf-Monats-Zeitraums heranzuziehen, die für die Nachweisführung über die Erfüllung der Anforderungen jeweils nur für ein Antragsjahr zugrunde gelegt werden dürfen. Die Erfüllung der Anforderungen ist durch die in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen jährlich zu bestätigen. Die zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 können die Anwendung von Verfahrensvereinfachungen bei der Überprüfung der Voraussetzungen nach Satz 1, die den Verfahrensvereinfachungen bei der Ausstellung von Testaten nach Absatz 1 oder 2 entsprechen, zulassen.
betrieben werden. In diesen Fällen können einzelne Unternehmensteile oder Standorte von der Nachweisführung ausgenommen werden, wenn der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens erfasst wird und sich die von der Nachweisführung ausgenommenen Unternehmensteile und Standorte auf insgesamt nicht mehr als 5 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens beziehen.
§ 9 des Akkreditierungsstellengesetzes und § 29 des Umweltauditgesetzes bleiben unberührt.
| Tabelle 1 |
| Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger |
| Jahr | Eingesetzte Energie/ Energieträger |
Verbrauch (kWh/Jahr) | Anteil am Gesamtenergieverbrauch |
Kosten | Kostenanteil | Messsystem oder alternative Art der Erfassung und Analyse | Grad der Genauigkeit/ Kalibrierung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tabelle 2 |
| Erfassung und Analyse von Energieverbrauchern |
| Energieverbraucher | Eingesetzte Energie (kWh) und Energieträger |
Abwärme (Temperaturniveau) |
Messsystem/ Messart oder alternative Art der Erfassung und Analyse | Grad der Genauigkeit/ Kalibrierung |
|||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Nr. | Anlage/Teil | Alter | Kapazität | ||||
| Tabelle 3 |
| Bewertung nach interner Verzinsung und Amortisationszeit |
| Allgemeine Angaben | Interne Verzinsung | Statische Amortisation | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Investition/ Maßnahme |
Investitionssumme | Einsparung | Technische Nutzung |
Rentabilität der Investition/a |
Kapitalrückfluss |
| [Euro] | [Euro/Jahr] | [Jahre] | [%] | [Jahre] | |