SozSichAbkG UKR
Ausfertigungsdatum: 13.01.2020
Vollzitat:
“Gesetz zu dem Abkommen vom 7. November 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit vom 13. Januar 2020 (BGBl. 2020 II S. 3)”
(+++ Textnachweis ab: 18.1.2020 +++)
1. dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit,
2. der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 7. November 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit.
Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
1. Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2. das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,
3. die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 9 Absatz 1 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.