SortSchG 1985
Ausfertigungsdatum: 11.12.1985
Vollzitat:
“Sortenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 19.12.1997 I 3164; |
| Zuletzt geändert durch Art. 100 G v. 10.8.2021 I 3436 |
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(+++ Textnachweis ab: 18.12.1985 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 44/98 (CELEX: 31998L0044) vgl. G v. 21.1.2005 I 146 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. SortSchG 1985 Anhang EV;
Maßgaben nicht mehr anzuwenden gem. Art. 2 G v. 27.3.1992 I 727
mWv 8.4.1992 u.
gem. Art. 1 Nr. 5 Buchst. b G v. 21.1.2013 I 91 mWv 29.1.2013 +++)
ist.
werden kann,
steht der Neuheit nicht entgegen.
Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten es als verwandt im Sinne der Nummer 4 ansieht.
in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen oder ist ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt worden, so ist nur die dort eingetragene oder angegebene Sortenbezeichnung eintragbar. Dies gilt nicht, wenn ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2 entgegensteht oder der Antragsteller glaubhaft macht, daß ein Recht eines Dritten entgegensteht.
Der Präsident setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschäftsverteilung.
Die §§ 24 und 25 gelten entsprechend.
innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, so kann das Bundessortenamt den Sortenschutzantrag zurückweisen, wenn es bei der Fristsetzung auf diese Folge der Säumnis hingewiesen hat.
Im Falle einer Änderung der Sortenbezeichnung nach Satz 1 Nr. 1 besteht ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht.
kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß im Falle der Nummer 1 die Erteilung des Sortenschutzes nach § 31 Abs. 2 nur zurückgenommen werden kann, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Saatgutgesetzes bei Erteilung des Sortenschutzes nicht vorgelegen haben.
wenn der Antragstag nicht später als ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1854) liegt.
| Arten, von denen Vermehrungsmaterial nachgebaut werden kann: | ||
| 1. | Getreide | |
| 1.1 | Avena sativa L. | Hafer |
| 1.2 | Hordeum vulgare L. sensu lato | Gerste |
| 1.3 | Secale cereale L. | Roggen |
| 1.4 | x Triticosecale Wittm. | Triticale |
| 1.5 | Triticum aestivum L. emend. Fiori et Paol. | Weichweizen |
| 1.6 | Triticum durum Desf. | Hartweizen |
| 1.7 | Triticum spelta L. | Spelz |
| 2. | Futterpflanzen | |
| 2.1 | Lupinus luteus L. | Gelbe Lupine |
| 2.2 | Medicago sativa L. | Blaue Luzerne |
| 2.3 | Pisum sativum L. (partim) | Futtererbse |
| 2.4 | Trifolium alexandrinum L. | Alexandriner Klee |
| 2.5 | Trifolium resupinatum L. | Persischer Klee |
| 2.6 | Vicia faba L. (partim) | Ackerbohne |
| 2.7 | Vicia sativa L. | Saatwicke |
| 3. | Öl- und Faserpflanzen | |
| 3.1 | Brassica napus L (partim) | Raps |
| 3.2 | Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs | Rübsen |
| 3.3 | Linum usitatissimum L. | Lein, außer Faserlein |
| 4. | Kartoffel | |
| 4.1 | Solanum tuberosum L. | Kartoffel |