SonntRPapIndAusnV
Ausfertigungsdatum: 20.07.1963
Vollzitat:
“Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 6.6.1994 I 1170 |
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Als Bahnlänge gilt die Länge der Papierbahn vom Auflauf des Stoffes auf das Sieb bis zum Aufrollapparat, als Arbeitsgeschwindigkeit gilt die Siebgeschwindigkeit.
nicht vorgenommen werden.