SokaSiG2
Ausfertigungsdatum: 01.09.2017
Vollzitat:
“Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3356)”
(+++ Textnachweis ab: 8.9.2017 +++)
Das G wurde als Art. 1 des G v. 1.9.2017 I 3356 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G am 8.9.2017 in Kraft getreten..
| § 1 | Zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk |
| § 2 | Urlaubsregelungen im Maler- und Lackiererhandwerk |
| § 3 | Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk |
| § 4 | Zusätzliche Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk |
| § 5 | Ergänzende überbetriebliche Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk |
| § 6 | Beschäftigungssicherung im Dachdeckerhandwerk |
| § 7 | 13. Monatseinkommen im Dachdeckerhandwerk |
| § 8 | Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk |
| § 9 | Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk |
| § 10 | Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk |
| § 11 | Zusätzliche Altersversorgung im Gerüstbauer-Handwerk |
| § 12 | Urlaubsregelungen im Gerüstbauer-Handwerk |
| § 13 | Lohnausgleich im Gerüstbauer-Handwerk |
| § 14 | Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk |
| § 15 | Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk |
| § 16 | Zusätzliche Altersversorgung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk |
| § 17 | Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk |
| § 18 | Sozialkassenverfahren im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk |
| § 19 | Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk |
| § 20 | Betrieblicher Anwendungsbereich |
| § 21 | Zusätzliche Altersversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland |
| § 22 | Verfahren der zusätzlichen Altersversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland |
| § 23 | Zusätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern |
| § 24 | Ergänzende zusätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern |
| § 25 | Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern |
| § 26 | Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleistenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern |
| § 27 | Betrieblicher Anwendungsbereich |
| § 28 | Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk |
| § 29 | Einzug der Beiträge für die Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk |
| § 30 | Betrieblicher Anwendungsbereich |
| § 31 | Zusatzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie |
| § 32 | Verfahren für die Zusatzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie |
| § 33 | Zusätzliche Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen |
| § 34 | Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau |
| § 35 | Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im Beitrittsgebiet |
| § 36 | Zusätzliche Altersversorgung in der Land- und Forstwirtschaft |
| § 37 | Berufsbildung in der Land- und Forstwirtschaft in Hessen |
| § 38 | Berufsbildung in der Forstwirtschaft in Niedersachsen |
| § 39 | Beendigung des Tarifvertrags |
| § 40 | Persönlicher Anwendungsbereich |
| § 41 | Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen |
| § 42 | Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz |
| Abschnitt 1 – Maler- und Lackiererhandwerk | 5 |
| Zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk | 5 |
| Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) | 5 |
| Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) | 16 |
| Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3) | 26 |
| Anlage 4 (zu § 1 Absatz 4) | 36 |
| Urlaubsregelungen im Maler- und Lackiererhandwerk | 37 |
| Anlage 5 (zu § 2 Absatz 1) | 37 |
| Anlage 6 (zu § 2 Absatz 2) | 49 |
| Anlage 7 (zu § 2 Absatz 3) | 60 |
| Anlage 8 (zu § 2 Absatz 4) | 71 |
| Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk | 82 |
| Anlage 9 (zu § 3 Absatz 1) | 82 |
| Anlage 10 (zu § 3 Absatz 2) | 87 |
| Anlage 11 (zu § 3 Absatz 3) | 92 |
| Abschnitt 2 – Dachdeckerhandwerk | 97 |
| Zusätzliche Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk | 97 |
| Anlage 12 (zu § 4 Absatz 1) | 97 |
| Anlage 13 (zu § 4 Absatz 2) | 105 |
| Anlage 14 (zu § 4 Absatz 3) | 112 |
| Anlage 15 (zu § 4 Absatz 4) | 118 |
| Ergänzende überbetriebliche Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk | 125 |
| Anlage 16 (zu § 5 Absatz 1) | 125 |
| Anlage 17 (zu § 5 Absatz 2) | 127 |
| Beschäftigungssicherung im Dachdeckerhandwerk | 129 |
| Anlage 18 (zu § 6 Absatz 1) | 129 |
| Anlage 19 (zu § 6 Absatz 2) | 131 |
| Anlage 20 (zu § 6 Absatz 3) | 133 |
| Anlage 21 (zu § 6 Absatz 4) | 135 |
| 13. Monatseinkommen im Dachdeckerhandwerk | 137 |
| Anlage 22 (zu § 7 Absatz 1) | 137 |
| Anlage 23 (zu § 7 Absatz 2) | 140 |
| Anlage 24 (zu § 7 Absatz 3) | 143 |
| Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk | 146 |
| Anlage 25 (zu § 8 Absatz 1) | 146 |
| Anlage 26 (zu § 8 Absatz 2) | 152 |
| Anlage 27 (zu § 8 Absatz 3) | 158 |
| Anlage 28 (zu § 8 Absatz 4) | 162 |
| Anlage 29 (zu § 8 Absatz 5) | 166 |
| Anlage 30 (zu § 8 Absatz 6) | 170 |
| Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk | 172 |
| Anlage 31 (zu § 9 Absatz 1) | 172 |
| Anlage 32 (zu § 9 Absatz 2) | 178 |
| Anlage 33 (zu § 9 Absatz 3) | 184 |
| Anlage 34 (zu § 9 Absatz 4) | 190 |
| Anlage 35 (zu § 9 Absatz 5) | 195 |
| Anlage 36 (zu § 9 Absatz 6) | 200 |
| Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk | 206 |
| Anlage 37 (zu § 10 Absatz 1) | 206 |
| Anlage 38 (zu § 10 Absatz 2) | 216 |
| Anlage 39 (zu § 10 Absatz 3) | 226 |
| Anlage 40 (zu § 10 Absatz 4) | 237 |
| Anlage 41 (zu § 10 Absatz 5) | 248 |
| Abschnitt 3 – Gerüstbauer-Handwerk | 260 |
| Zusätzliche Altersversorgung im Gerüstbauer-Handwerk | 260 |
| Anlage 42 (zu § 11) | 260 |
| Urlaubsregelungen im Gerüstbauer-Handwerk | 266 |
| Anlage 43 (zu § 12 Absatz 1) | 266 |
| Lohnausgleich im Gerüstbauer-Handwerk | 274 |
| Anlage 44 (zu § 13) | 274 |
| Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk | 278 |
| Anlage 45 (zu § 14) | 278 |
| Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk | 285 |
| Anlage 46 (zu § 15 Absatz 1) | 285 |
| Abschnitt 4 – Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk | 293 |
| Zusätzliche Altersversorgung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk | 293 |
| Anlage 47 (zu § 16 Absatz 1) | 293 |
| Anlage 48 (zu § 16 Absatz 2) | 300 |
| Anlage 49 (zu § 16 Absatz 3) | 306 |
| Anlage 50 (zu § 16 Absatz 4) | 312 |
| Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk | 318 |
| Anlage 51 (zu § 17 Absatz 1) | 318 |
| Anlage 52 (zu § 17 Absatz 2) | 322 |
| Anlage 53 (zu § 17 Absatz 3) | 326 |
| Anlage 54 (zu § 17 Absatz 4) | 330 |
| Anlage 55 (zu § 17 Absatz 5) | 334 |
| Sozialkassenverfahren im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk | 338 |
| Anlage 56 (zu § 18 Absatz 1) | 338 |
| Anlage 57 (zu § 18 Absatz 2) | 343 |
| Anlage 58 (zu § 18 Absatz 3) | 348 |
| Anlage 59 (zu § 18 Absatz 4) | 353 |
| Anlage 60 (zu § 18 Absatz 5) | 357 |
| Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk | 361 |
| Anlage 61 (zu § 19 Absatz 1) | 361 |
| Anlage 62 (zu § 19 Absatz 2) | 368 |
| Anlage 63 (zu § 19 Absatz 3) | 375 |
| Abschnitt 5 – Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland | 382 |
| Zusätzliche Altersversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland | 382 |
| Anlage 64 (zu § 21 Absatz 1) | 382 |
| Anlage 65 (zu § 21 Absatz 2) | 391 |
| Verfahren der zusätzlichen Altersversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland | 400 |
| Anlage 66 (zu § 22) | 400 |
| Abschnitt 6 – Steine- und Erden-Industrie, Betonsteinhandwerk und Ziegelindustrie in Bayern | 404 |
| Zusätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern | 404 |
| Anlage 67 (zu § 23 Absatz 1) | 404 |
| Anlage 68 (zu § 23 Absatz 2) | 411 |
| Ergänzende zusätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern | 417 |
| Anlage 69 (zu § 24 Absatz 1) | 417 |
| Anlage 70 (zu § 24 Absatz 2) | 420 |
| Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern | 423 |
| Anlage 71 (zu § 25 Absatz 1) | 423 |
| Anlage 72 (zu § 25 Absatz 2) | 427 |
| Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleistenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern | 431 |
| Anlage 73 (zu § 26 Absatz 1) | 431 |
| Anlage 74 (zu § 26 Absatz 2) | 434 |
| Abschnitt 7 – Bäckerhandwerk | 437 |
| Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk | 437 |
| Anlage 75 (zu § 28) | 437 |
| Einzug der Beiträge für die Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk | 439 |
| Anlage 76 (zu § 29) | 439 |
| Abschnitt 8 – Brot- und Backwarenindustrie | 440 |
| Zusatzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie | 440 |
| Anlage 77 (zu § 31 Absatz 1) | 440 |
| Anlage 78 (zu § 31 Absatz 2) | 444 |
| Anlage 79 (zu § 31 Absatz 3) | 448 |
| Verfahren für die Zusatzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie | 456 |
| Anlage 80 (zu § 32 Absatz 1) | 456 |
| Anlage 81 (zu § 32 Absatz 2) | 457 |
| Anlage 82 (zu § 32 Absatz 3) | 458 |
| Abschnitt 9 – Tageszeitungen | 460 |
| Zusätzliche Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen | 460 |
| Anlage 83 (zu § 33 Absatz 1) | 460 |
| Abschnitt 10 – Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau | 466 |
| Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau | 466 |
| Anlage 84 (zu § 34 Absatz 1) | 466 |
| Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im Beitrittsgebiet | 471 |
| Anlage 85 (zu § 35 Absatz 1) | 471 |
| Abschnitt 11 – Land- und Forstwirtschaft | 475 |
| Zusätzliche Altersversorgung in der Land- und Forstwirtschaft | 475 |
| Anlage 86 (zu § 36) | 475 |
| Berufsbildung in der Land- und Forstwirtschaft in Hessen | 480 |
| Anlage 87 (zu § 37) | 480 |
| Berufsbildung in der Forstwirtschaft in Niedersachsen | 482 |
| Anlage 88 (zu § 38) | 482 |
Diese Leistungsvoraussetzungen gelten auch für Leistungsfälle vor dem 1. Januar 2013.
§ 15 gilt mit Ausnahme der Nr. 3 Buchstaben b und c entsprechend: Der Ablauf der dort geregelten Wartezeiten wird durch das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Maler- und Lackiererhandwerk nach Erfüllung der Voraussetzungen der Nr. 1 Satz 1 nicht berührt.
der Bruttolohnsumme der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 4 Nr. 2;
Versichert sind die Arbeitnehmer, die in einem unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Betrieb eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Eine Anrechnung von Ausfallzeiten nach Nr. 3 Buchstabe c ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
§ 15 gilt mit Ausnahme der Nr. 3 Buchstaben b und c entsprechend: Der Ablauf der dort geregelten Wartezeiten wird durch das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Maler- und Lackiererhandwerk nach Erfüllung der Voraussetzungen der Nr. 1 Satz 1 nicht berührt.
Die Leistungen nach Nr. 1 werden abzüglich eines Betrages in Höhe von
aus den in § 28 Nr. 1 Buchstabe c genannten Beitragsteilen finanziert.
Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, wird der Berechnung der Lohn einschließlich der Sachbezüge zugrunde gelegt, der nach Satz 2 bei Geltung des deutschen Steuerrechts den Bruttolohn bilden würde.
der Bruttolohnsumme der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 4 Nr. 2;
Soweit der in Satz 1 zu Buchstabe c aufgeführte Anteil des Beitragsaufkommens nach den Feststellungen des Verantwortlichen Aktuars nicht zur Finanzierung der Ergänzungsbeihilfen benötigt wird und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zustimmt, wird bei den Anspruchsberechtigten im Sinne des § 4 Nr. 2 der für diesen Verwendungszweck bestimmte Anteil herabgesetzt und statt dessen der in Satz 1 zu Buchstabe a genannte Anteil des Beitragsaufkommens in gleichem Umfang erhöht. Zur Vorbereitung einer solchen Entscheidung berichtet der Verantwortliche Aktuar jährlich den Mitgliedern der zvk.
und die entsprechend niedrigeren Teilbeträge aus unverfallbaren Anwartschaften aufgrund eines jeweils von der Mitgliederversammlung zu fassenden Beschlusses unmittelbar aus der gemäß § 7 Nr. 6 Buchstabe a der Satzung der zvk gebildeten Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung finanziert. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Eine Anrechnung von Ausfallzeiten nach Nr. 3 Buchstabe c ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
§ 15 gilt mit Ausnahme der Nr. 3 Buchstaben b und c entsprechend: Der Ablauf der dort geregelten Wartezeiten wird durch das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Maler- und Lackiererhandwerk nach Erfüllung der Voraussetzungen der Nr. 1 Satz 1 nicht berührt.
Die Leistungen nach Nr. 1 werden abzüglich eines Betrages in Höhe von
aus den in § 28 Nr. 1 Buchstabe c genannten Beitragsteilen finanziert.
Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, wird der Berechnung der Lohn einschließlich der Sachbezüge zugrunde gelegt, der nach Satz 2 bei Geltung des deutschen Steuerrechts den Bruttolohn bilden würde.
Soweit der in Satz 1 zu Buchstabe c aufgeführte Anteil des Beitragsaufkommens nach den Feststellungen des Verantwortlichen Aktuars nicht zur Finanzierung der Ergänzungsbeihilfen benötigt wird und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zustimmt, wird bei den Anspruchsberechtigten im Sinne des § 4 Nr. 2 der für diesen Verwendungszweck bestimmte Anteil herabgesetzt und statt dessen der in Satz 1 zu Buchstabe a genannte Anteil des Beitragsaufkommens in gleichem Umfang erhöht. Zur Vorbereitung einer solchen Entscheidung berichtet der Verantwortliche Aktuar jährlich den Mitgliedern der zvk.
und die entsprechend niedrigeren Teilbeträge aus unverfallbaren Anwartschaften aufgrund eines jeweils von der Mitgliederversammlung zu fassenden Beschlusses unmittelbar aus der gemäß § 7 Nr. 4 Buchstabe b der Satzung der zvk gebildeten Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung finanziert. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentralverbandes des deutschen Baugewerbes e. V. sind.
überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Abs. 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.
und
| Arbeitstage im Urlaubsjahr | ||||
| 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | |
| bei Erreichen einer Gewerbezugehörigkeit | ||||
| am 1. Januar 2012 | ||||
| – ab 12 Jahren | 25 | 26 | 26 | 26 |
| – ab 22 Jahren | 28 | 29 | 29 | 29 |
| bei Erreichen einer Gewerbezugehörigkeit | ||||
| am 1. Januar 2013 oder 1. Januar 2014 | ||||
| – ab 12 Jahren | 25 | 25 | 26 | |
| – ab 22 Jahren | 28 | 28 | 29 | |
| bei Erreichen einer Gewerbezugehörigkeit | ||||
| am 1. Januar 2015 | ||||
| – ab 12 Jahren | 25 | |||
| – ab 22 Jahren | 28 | |||
von 25 Arbeitstagen 9,5 v. H.
vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung aufgebrachte Betrag zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung, Unterstützungskasse, Direktzusage).
Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttolohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts für die Berechnung der Lohnsteuer nach Buchst. a und b) zugrunde zu legen wäre.
Außerdem werden für Fälle des § 14 pauschale Ausgleichsbeträge festgesetzt.
Bei Werkstudenten oder ähnlichen in Ausbildung befindlichen Personen, wird das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Das gleiche gilt für ausländische Arbeitnehmer bei Rückkehr in ihr Heimatland.
zu gewähren.
| Ablaugen, Abbeizen oder Abbrennen alter Anstriche | 10 % |
| Arbeiten mit außergewöhnlicher Staubentwicklung oder Verschmutzung | 10 % |
| Auf- und Abbau von Gerüsten für die 1 Stunde pro Tag überschreitende Zeit | 10 % |
| Arbeiten in außergewöhnlich einengenden Räumlichkeiten, z. B. Kanäle, Versorgungsschächte | 10 % |
| Arbeiten, die mit Sicherheitsgurt und Fangleine ausgeführt werden müssen | 10 % |
| Erschwernisse (z. B. Stemmarbeiten, Bohrarbeiten) bei Betonschutz-, Oberflächensanierungs- und Wärmedämm-Verbundsystemarbeiten für die 1 Stunde pro Tag überschreitende Zeit |
10 % |
| Arbeiten auf beweglichen Hängegerüsten oder Arbeiten auf Gerüsten über einer Höhe von 20 Metern über der Erdoberfläche |
15 % |
| Maler-Arbeiten, bei denen wegen gesundheitlicher Gefährdung eine Schutzmaske getragen werden muss (z. B. bei Spritzarbeiten, wenn eine Absaugvorrichtung nicht vorhanden ist oder nicht gestellt werden kann) |
20 % |
| Arbeiten mit vorgeschriebenen Schutzanzug mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen | 5 % |
| Arbeiten wie a), jedoch zusätzlich mit Atemmaske, mit Filter oder Luftzufuhr durch den Atemschlauch | 15 % |
| Arbeiten wie a), jedoch zusätzlich mit tragbaren Atemgerät (Pressluftatmer) | 25 % |
| Arbeiten mit Vollschutz | 45 % |
| für Mehrarbeit (§§ 8, 9) | 25 % |
| für Nachtarbeit (zwischen 20.00 und 6.00 Uhr) | 25 % |
| für Arbeit an Sonntagen | 50 % |
| für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen | 125 % |
| für Arbeiten am Oster- und Pfingstmontag, am 1. Mai, an den Weihnachtsfeiertagen und am Neujahrstag, soweit sie gesetzliche Feiertage sind |
200 % |
Ein Arbeitnehmer, der an einem gesetzlichen Feiertag arbeitet, hat Anspruch auf den Arbeitslohn und die entsprechenden Zuschläge.
| Entfernung | Pauschale Mehraufwandsvergütung: | |
|---|---|---|
| der außerhalb des Betriebssitzes gelegenen Arbeitsstelle von Wohnung oder regelmäßiger Arbeitsstelle (Werkstatt) |
im Tarifgebiet West |
im Tarifgebiet Ost |
| bis 20 km | 4,09 Euro | 2,56 Euro |
| über 20 bis 30 km | 6,14 Euro | 4,09 Euro |
| über 30 km | 8,18 Euro | 6,65 Euro |
vom Arbeitgeber festgelegt werden.
| Letzter Jahresurlaub des Arbeitnehmers vor dem 01.01.2012 nach der bis 31.12.2011 geltenden tariflichen Urlaubsregelung |
Jahresurlaub des Arbeitnehmers im Übergangszeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 |
Ab 01.01.2016 nach § 18 Nr. 1 |
||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| bei einer Gewerbezugehörigkeit | Arbeitstage Jahresurlaub | |||||
| 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | ||
| a) Arbeitstage (Altersstufe über 18 Jahre nach § 18 Nr. 1 RTV a.F.) |
von weniger als 12 Jahre | 25 | 25 | 25 | 25 | |
| Erreichen Gewerbezugehörigkeit von 12 – 21 Jahre: | ||||||
| – am 01.01.2012 | 25 | 26 | 26 | 26 | 28 | |
| – am 01.01.2013 oder 01.01.2014 |
25 | 25 | 25 | 26 | 28 | |
| – am 01.01.2015 | 25 | 25 | 25 | 25 | 28 | |
| b) 28 Arbeitstage (Altersstufe über 35 Jahre nach § 18 Nr. 1 RTV a.F.) |
bis 21 Jahre | 28 | 28 | 28 | 28 | |
| Erreichen Gewerbezugehörigkeit ab 22 Jahre: | ||||||
| – am 01.01.2012 | 28 | 29 | 29 | 29 | 30 | |
| – am 01.01.2013 oder 01.01.2014 |
28 | 28 | 28 | 29 | 30 | |
| – am 01.01.2015 | 28 | 28 | 28 | 28 | 30 | |
| c) 30 Arbeitstage (Altersstufe über 45 Jahre nach § 18 Nr. 1 RTV a.F.) |
30 | 30 | 30 | 30 | ||
ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie e. V. oder des Zentralverbandes des deutschen Baugewerbes e. V. sind.
überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Abs. 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.
| Arbeitstage | ||
| a) | für Arbeitnehmer über 18 Jahre | 25 |
| b) | für Arbeitnehmer über 35 Jahre | 28 |
| c) | für Arbeitnehmer über 45 Jahre | 30 |
| noch nicht 16 Jahre alt ist | 30 Werktage = 25 Arbeitstage |
| noch nicht 17 Jahre alt ist | 27 Werktage = 23 Arbeitstage |
| noch nicht 18 Jahre alt ist | 25 Werktage = 21 Arbeitstage |
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
von 25 Arbeitstagen 9,5 v. H.
von 28 Arbeitstagen 10,6 v. H.
von 30 Arbeitstagen 11,4 v. H.
des Bruttolohnes.
vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung aufgebrachte Betrag zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung, Unterstützungskasse, Direktzusage).
Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttolohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts für die Berechnung der Lohnsteuer nach Buchst. a) und b) zugrunde zu legen wäre.
Außerdem werden für Fälle des § 14 pauschale Ausgleichsbeträge festgesetzt.
Bei Werkstudenten oder ähnlichen in Ausbildung befindlichen Personen, wird das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Das gleiche gilt für ausländische Arbeitnehmer bei Rückkehr in ihr Heimatland.
zu gewähren.
| Ablaugen, Abbeizen oder Abbrennen alter Anstriche | 10 % |
| Arbeiten mit außergewöhnlicher Staubentwicklung oder Verschmutzung | 10 % |
| Auf- und Abbau von Gerüsten für die 1 Stunde pro Tag überschreitende Zeit | 10 % |
| Arbeiten in außergewöhnlich einengenden Räumlichkeiten, z. B. Kanäle, Versorgungsschächte | 10 % |
| Arbeiten, die mit Sicherheitsgurt und Fangleine ausgeführt werden müssen | 10 % |
| Erschwernisse (z. B. Stemmarbeiten, Bohrarbeiten) bei Betonschutz-, Oberflächensanierungs- und Wärmedämm-Verbundsystemarbeiten für die 1 Stunde pro Tag überschreitende Zeit |
10 % |
| Arbeiten auf beweglichen Hängegerüsten oder Arbeiten auf Gerüsten über einer Höhe von 20 Metern über der Erdoberfläche |
15 % |
| Maler-Arbeiten, bei denen wegen gesundheitlicher Gefährdung eine Schutzmaske getragen werden muss (z. B. bei Spritzarbeiten, wenn eine Absaugvorrichtung nicht vorhanden ist oder nicht gestellt werden kann) |
20 % |
| Arbeiten mit vorgeschriebenen Schutzanzug mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen | 5 % |
| Arbeiten wie a), jedoch zusätzlich mit Atemmaske, mit Filter oder Luftzufuhr durch den Atemschlauch | 15 % |
| Arbeiten wie a), jedoch zusätzlich mit tragbaren Atemgerät (Pressluftatmer) | 25 % |
| Arbeiten mit Vollschutz | 45 % |
| für Mehrarbeit (§§ 8, 9) | 25 % |
| für Nachtarbeit (zwischen 20.00 und 6.00 Uhr) | 25 % |
| für Arbeit an Sonntagen | 50 % |
| für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen | 125 % |
| für Arbeiten am Oster- und Pfingstmontag, am 1. Mai, an den Weihnachtsfeiertagen und am Neujahrstag, soweit sie gesetzliche Feiertage sind |
200 % |
Ein Arbeitnehmer, der an einem gesetzlichen Feiertag arbeitet, hat Anspruch auf den Arbeitslohn und die entsprechenden Zuschläge.
| Entfernung | Pauschale Mehraufwandsvergütung: | |
|---|---|---|
| der außerhalb des Betriebssitzes gelegenen Arbeitsstelle von Wohnung oder regelmäßiger Arbeitsstelle (Werkstatt) |
im Tarifgebiet West |
im Tarifgebiet Ost |
| bis 20 km | 4,09 Euro | 2,56 Euro |
| über 20 bis 30 km | 6,14 Euro | 4,09 Euro |
| über 30 km | 8,18 Euro | 6,65 Euro |
vom Arbeitgeber festgelegt werden.
ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie e. V. oder des Zentralverbandes des deutschen Baugewerbes e. V. sind.
überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Abs. 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.
| Arbeitstage | ||
| a) | für Arbeitnehmer über 18 Jahre | 25 |
| b) | für Arbeitnehmer über 35 Jahre | 28 |
| c) | für Arbeitnehmer über 45 Jahre | 30 |
| noch nicht 16 Jahre alt ist | 30 Werktage = 25 Arbeitstage |
| noch nicht 17 Jahre alt ist | 27 Werktage = 23 Arbeitstage |
| noch nicht 18 Jahre alt ist | 25 Werktage = 21 Arbeitstage |
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
von 25 Arbeitstagen 9,5 v. H.
von 28 Arbeitstagen 10,6 v. H.
von 30 Arbeitstagen 11,4 v. H.
des Bruttolohnes.
vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung aufgebrachte Betrag zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung, Unterstützungskasse, Direktzusage).
Außerdem werden für Fälle des § 14 pauschale Ausgleichsbeträge festgesetzt.
Bei Werkstudenten oder ähnlichen in Ausbildung befindlichen Personen, wird das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Das gleiche gilt für ausländische Arbeitnehmer bei Rückkehr in ihr Heimatland.
zu gewähren.
| Ablaugen, Abbeizen oder Abbrennen alter Anstriche | 10 % |
| Arbeiten mit außergewöhnlicher Staubentwicklung oder Verschmutzung | 10 % |
| Auf- und Abbau von Gerüsten für die 1 Stunde pro Tag überschreitende Zeit | 10 % |
| Arbeiten in außergewöhnlich einengenden Räumlichkeiten, z. B. Kanäle, Versorgungsschächte | 10 % |
| Arbeiten, die mit Sicherheitsgurt und Fangleine ausgeführt werden müssen | 10 % |
| Erschwernisse (z. B. Stemmarbeiten, Bohrarbeiten) bei Betonschutz-, Oberflächensanierungs- und Wärmedämm-Verbundsystemarbeiten für die 1 Stunde pro Tag überschreitende Zeit |
10 % |
| Arbeiten auf beweglichen Hängegerüsten oder Arbeiten auf Gerüsten über einer Höhe von 20 Metern über der Erdoberfläche |
15 % |
| Maler-Arbeiten, bei denen wegen gesundheitlicher Gefährdung eine Schutzmaske getragen werden muss (z. B. bei Spritzarbeiten, wenn eine Absaugvorrichtung nicht vorhanden ist oder nicht gestellt werden kann) |
20 % |
| Arbeiten mit vorgeschriebenen Schutzanzug mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen | 5 % |
| Arbeiten wie a), jedoch zusätzlich mit Atemmaske, mit Filter oder Luftzufuhr durch den Atemschlauch | 15 % |
| Arbeiten wie a), jedoch zusätzlich mit tragbaren Atemgerät (Pressluftatmer) | 25 % |
| Arbeiten mit Vollschutz | 45 % |
| für Mehrarbeit (§§ 8, 9) | 25 % |
| für Nachtarbeit (zwischen 20.00 und 6.00 Uhr) | 25 % |
| für Arbeit an Sonntagen | 50 % |
| für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen | 125 % |
| für Arbeiten am Oster- und Pfingstmontag, am 1. Mai, an den Weihnachtsfeiertagen und am Neujahrstag, soweit sie gesetzliche Feiertage sind |
200 % |
Ein Arbeitnehmer, der an einem gesetzlichen Feiertag arbeitet, hat Anspruch auf den Arbeitslohn und die entsprechenden Zuschläge.
| Entfernung | Pauschale Mehraufwandsvergütung: | |
|---|---|---|
| der außerhalb des Betriebssitzes gelegenen Arbeitsstelle von Wohnung oder regelmäßiger Arbeitsstelle (Werkstatt) |
im Tarifgebiet West |
im Tarifgebiet Ost |
| bis 20 km | 4,09 Euro | 2,56 Euro |
| über 20 bis 30 km | 6,14 Euro | 4,09 Euro |
| über 30 km | 8,18 Euro | 6,65 Euro |
vom Arbeitgeber festgelegt werden.
ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie e. V. oder des Zentralverbandes des deutschen Baugewerbes e. V. sind.
überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Abs. 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.
| Arbeitstage | ||
| a) | für Arbeitnehmer über 18 Jahre | 25 |
| b) | für Arbeitnehmer über 35 Jahre | 28 |
| c) | für Arbeitnehmer über 45 Jahre | 30 |
| noch nicht 16 Jahre alt ist | 30 Werktage = 25 Arbeitstage |
| noch nicht 17 Jahre alt ist | 27 Werktage = 23 Arbeitstage |
| noch nicht 18 Jahre alt ist | 25 Werktage = 21 Arbeitstage |
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
von 25 Arbeitstagen 9,5 v. H.
von 28 Arbeitstagen 10,6 v. H.
von 30 Arbeitstagen 11,4 v. H.
des Bruttolohnes.
vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung aufgebrachte Betrag zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung, Unterstützungskasse, Direktzusage).
Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttolohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts für die Berechnung der Lohnsteuer nach Buchst. a) und b) zugrunde zu legen wäre.
Außerdem werden für Fälle des § 14 pauschale Ausgleichsbeträge festgesetzt.
Bei Werkstudenten oder ähnlichen in Ausbildung befindlichen Personen, wird das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Das gleiche gilt für ausländische Arbeitnehmer bei Rückkehr in ihr Heimatland.
zu gewähren.
| Ablaugen, Abbeizen oder Abbrennen alter Anstriche | 10 % |
| Arbeiten mit außergewöhnlicher Staubentwicklung oder Verschmutzung | 10 % |
| Auf- und Abbau von Gerüsten für die 1 Stunde pro Tag überschreitende Zeit | 10 % |
| Arbeiten in außergewöhnlich einengenden Räumlichkeiten, z. B. Kanäle, Versorgungsschächte | 10 % |
| Arbeiten, die mit Sicherheitsgurt und Fangleine ausgeführt werden müssen | 10 % |
| Erschwernisse (z. B. Stemmarbeiten, Bohrarbeiten) bei Betonschutz-, Oberflächensanierungs- und Wärmedämm-Verbundsystemarbeiten für die 1 Stunde pro Tag überschreitende Zeit |
10 % |
| Arbeiten auf beweglichen Hängegerüsten oder Arbeiten auf Gerüsten über einer Höhe von 20 Metern über der Erdoberfläche |
15 % |
| Maler-Arbeiten, bei denen wegen gesundheitlicher Gefährdung eine Schutzmaske getragen werden muss (z. B. bei Spritzarbeiten, wenn eine Absaugvorrichtung nicht vorhanden ist oder nicht gestellt werden kann) |
20 % |
| Arbeiten mit vorgeschriebenen Schutzanzug mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen | 5 % |
| Arbeiten wie a), jedoch zusätzlich mit Atemmaske, mit Filter oder Luftzufuhr durch den Atemschlauch | 15 % |
| Arbeiten wie a), jedoch zusätzlich mit tragbaren Atemgerät (Pressluftatmer) | 25 % |
| Arbeiten mit Vollschutz | 45 % |
| für Mehrarbeit (§§ 8, 9) | 25 % |
| für Nachtarbeit (zwischen 20.00 und 6.00 Uhr) | 25 % |
| für Arbeit an Sonntagen | 50 % |
| für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen | 125 % |
| für Arbeiten am Oster- und Pfingstmontag, am 1. Mai, an den Weihnachtsfeiertagen und am Neujahrstag, soweit sie gesetzliche Feiertage sind |
200 % |
Ein Arbeitnehmer, der an einem gesetzlichen Feiertag arbeitet, hat Anspruch auf den Arbeitslohn und die entsprechenden Zuschläge.
| Entfernung | Pauschale Mehraufwandsvergütung: | |
|---|---|---|
| der außerhalb des Betriebssitzes gelegenen Arbeitsstelle von Wohnung oder regelmäßiger Arbeitsstelle (Werkstatt) |
im Tarifgebiet West |
im Tarifgebiet Ost |
| bis 20 km | 4,09 Euro | 2,56 Euro |
| über 20 bis 30 km | 6,14 Euro | 4,09 Euro |
| über 30 km | 8,18 Euro | 6,65 Euro |
vom Arbeitgeber festgelegt werden.
Die mit den Eintragungen versehene Lohnnachweiskarte ist dem Arbeitnehmer zusammen mit den übrigen Arbeitspapieren auszuhändigen.
| – | bis 30. September 2011: | 14,10 v. H., |
| – | ab 1. Oktober 2011: | 14,45 v. H., |
| – | ab 1. Januar 2014: | 14,35 v. H., |
| – | ab 1. Januar 2016: | 14,30 v. H. |
Die mit den Eintragungen versehene Lohnnachweiskarte ist dem Arbeitnehmer zusammen mit den übrigen Arbeitspapieren auszuhändigen.
Die mit den Eintragungen versehene Lohnnachweiskarte ist dem Arbeitnehmer zusammen mit den übrigen Arbeitspapieren auszuhändigen.
1975 eingetreten sind, auf 228 Monate,
1974 eingetreten sind, auf 216 Monate,
1973 eingetreten sind, auf 204 Monate,
1972 eingetreten sind, auf 192 Monate,
1971 eingetreten sind, auf 180 Monate,
1970 eingetreten sind, auf 168 Monate,
1969 eingetreten sind, auf 156 Monate,
1968 eingetreten sind, auf 144 Monate,
1967 eingetreten sind, auf 132 Monate,
1966 eingetreten sind, und früher, auf 120 Monate.
in der Zeit vom 1. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 1971
a) für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 45,– monatlich,
b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 30,– monatlich,
1975 eingetreten sind, auf 228 Monate,
1974 eingetreten sind, auf 216 Monate,
1973 eingetreten sind, auf 204 Monate,
1972 eingetreten sind, auf 192 Monate,
1971 eingetreten sind, auf 180 Monate,
1970 eingetreten sind, auf 168 Monate,
1969 eingetreten sind, auf 156 Monate,
1968 eingetreten sind, auf 144 Monate,
1967 eingetreten sind, auf 132 Monate,
1966 eingetreten sind, und früher, auf 120 Monate.
1975 eingetreten sind, auf 228 Monate,
1974 eingetreten sind, auf 216 Monate,
1973 eingetreten sind, auf 204 Monate,
1972 eingetreten sind, auf 192 Monate,
1971 eingetreten sind, auf 180 Monate,
1970 eingetreten sind, auf 168 Monate,
1969 eingetreten sind, auf 156 Monate,
1968 eingetreten sind, auf 144 Monate,
1967 eingetreten sind, auf 132 Monate,
1966 eingetreten sind, und früher, auf 120 Monate.
1975 eingetreten sind, auf 228 Monate,
1974 eingetreten sind, auf 216 Monate,
1973 eingetreten sind, auf 204 Monate,
1972 eingetreten sind, auf 192 Monate,
1971 eingetreten sind, auf 180 Monate,
1970 eingetreten sind, auf 168 Monate,
1969 eingetreten sind, auf 156 Monate,
1968 eingetreten sind, auf 144 Monate,
1967 eingetreten sind, auf 132 Monate,
1966 eingetreten sind, und früher, auf 120 Monate.
von 10 Jahren 25 % der Ergänzungsbeihilfe,
von 20 Jahren 50 % der Ergänzungsbeihilfe,
von 30 Jahren 75 % der Ergänzungsbeihilfe.
von 5 Jahren 12,5 % der Ergänzungsbeihilfe,
von 10 Jahren 25 % der Ergänzungsbeihilfe,
von 20 Jahren 100 % der Ergänzungsbeihilfe.
| § 1 | Geltungsbereich |
| Abschnitt I: Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber | |
| § 2 | Geltung der Rahmentarifverträge |
| § 3 | Ausbildungsvergütung |
| § 4 | Freistellung |
| § 5 | Ausbildung auf auswärtigen Baustellen und in überbetrieblichen Ausbildungsstätten |
| § 6 | Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung |
| § 7 | Urlaub |
| § 8 | Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung |
| § 9 | Ausschlussfristen |
| Abschnitt II: Erstattung von Ausbildungskosten | |
| § 10 | Gebühren der überbetrieblichen Ausbildung |
| § 11 | Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks |
| § 12 | Meldung des Ausbildungsverhältnisses |
| § 13 | Erstattung der Kosten überbetrieblicher Ausbildung |
| § 14 | Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
| § 15 | Verfahren bei Erstattung |
| § 16 | Verfahrensvereinfachung |
| § 17 | Verfall und Verjährung |
| Abschnitt III: Beitrag und Schlussbestimmung | |
| § 18 | Beitrag |
| § 19 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 20 | Änderung der Voraussetzung |
| § 21 | Inkrafttreten und Laufdauer |
| § 1 | Geltungsbereich |
| Abschnitt I: Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber | |
| § 2 | Geltung der Rahmentarifverträge |
| § 3 | Ausbildungsvergütung |
| § 4 | Freistellung |
| § 5 | Ausbildung auf auswärtigen Baustellen und in überbetrieblichen Ausbildungsstätten |
| § 6 | Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung |
| § 7 | Urlaub |
| § 8 | Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung |
| § 9 | Ausschlussfristen |
| Abschnitt II: Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten | |
| § 10 | Gebühren der überbetrieblichen Ausbildung |
| § 11 | Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks |
| § 12 | Meldung des Ausbildungsverhältnisses |
| § 13 | Erstattung der Kosten überbetrieblicher Ausbildung |
| § 14 | Ausbildungsförderung |
| § 15 | Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
| § 16 | Verfahren bei Erstattung |
| § 17 | Verfahrensvereinfachung |
| § 18 | Verfall und Verjährung |
| Abschnitt III: Beitrag und Schlussbestimmung | |
| § 19 | Beitrag |
| § 20 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 21 | Änderung der Voraussetzung |
| § 22 | Inkrafttreten und Laufdauer |
a) 55,00 DM im 1. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag,
b) 60,00 DM im 2. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag,
c) 65,00 DM im 3. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag,
a) 55,00 DM im 1. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag,
b) 60,00 DM im 2. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag,
c) 65,00 DM im 3. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag,
a) des § 11 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung
b) des § 11 des Tarifvertrages über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung
c) des § 18 S. 3 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung
d) des § 4 Nr. 3.3.5 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung
e) des § 4 Nr. 3.4.2 des RTV in der jeweils geltenden Fassung
f) der §§ 4 und 6 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse (TV Beschäftigungssicherung) in der jeweils geltenden Fassung
g) des § 7 Nr. 2 des Tarifvertrages über die Altersteilzeit im Dachdeckerhandwerk (TV Altersteilzeit) in der jeweils geltenden Fassung
werden für den Teil des 13. Monatseinkommens, für die Zusatzversorgung, für den Beitragseinzug, für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk, für das Ausfallgeld, für die tarifliche Altersteilzeit-Aufstockungsleistung und für die Insolvenzsicherung des Arbeitszeitkontos die nachstehend aufgeführten Verfahren festgelegt:
dem Tarifvertrag über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk,
dem Tarifvertrag über die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk,
dem Tarifvertrag über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk,
dem Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode (TV Beschäftigungssicherung),
dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk
und
dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk
in der jeweils geltenden Fassung ergibt.
a) der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto nach § 4 Ziff. 3.3.5 RTV
b) des Teils eines 13. Monatseinkommens
c) des Ausfallgeldes nach dem TV Beschäftigungssicherung
d) der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung
für jeden Arbeitnehmer an den Arbeitgeber erfolgt durch die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk, sofern der Arbeitgeber seinen tarifvertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist
a) des § 11 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung
b) des § 11 des Tarifvertrages über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung
c) des § 8 Nr. 4 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung
d) des § 4 Nr. 3.3.5 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung
e) des § 4 Nr. 3.4.2 des RTV in der jeweils geltenden Fassung
f) der §§ 4 und 6 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse (TV Beschäftigungssicherung) in der jeweils geltenden Fassung
g) des § 7 Nr. 2 des Tarifvertrages über die Altersteilzeit im Dachdeckerhandwerk (TV Altersteilzeit) in der jeweils geltenden Fassung
werden für den Teil des 13. Monatseinkommens, für die Zusatzversorgung, für den Beitragseinzug, für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk, für das Ausfallgeld, für die tarifliche Altersteilzeit-Aufstockungsleistung und für die Insolvenzsicherung des Arbeitszeitkontos die nachstehend aufgeführten Verfahren festgelegt:
dem Tarifvertrag über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk,
dem Tarifvertrag über die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk,
dem Tarifvertrag über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk,
dem Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode (TV Beschäftigungssicherung),
dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk
und
dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk
in der jeweils geltenden Fassung ergibt.
a) der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto nach § 4 Ziff. 3.3.5 RTV
b) des Teils eines 13. Monatseinkommens
c) des Ausfallgeldes nach dem TV Beschäftigungssicherung
d) der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung
für jeden Arbeitnehmer an den Arbeitgeber erfolgt durch die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk, sofern der Arbeitgeber seinen tarifvertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Mit dem Antrag auf Entschädigung für gewährte Freistellung gemäß § 4 Ziff. 3.3.5 RTV hat der Arbeitgeber zu bestätigen, dass er für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkontenstunden aufgebaut hat, einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung von Zuschuss-Wintergeld (ZWG) in Höhe von 2,50 € pro Stunde gestellt hat.
Sofern der Arbeitgeber sich auf eine Anspruchsminderung gemäß § 7 des Tarifvertrages über den Teil eines 13. Monatseinkommens beruft, hat er den von der Kasse vorgegebenen Betrag entsprechend zu kürzen. Der Erstattungsanspruch reduziert sich entsprechend.
Beim Ausfallgeld werden die Erstattungsanträge nach Kalendermonaten erstellt und abgerechnet. Die Kasse ist berechtigt, Erstattungsleistungen vom Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zurückzufordern, wenn die Zahlung erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen des TV Beschäftigungssicherung nicht vorlagen.
Der Arbeitgeber hat dem Erstattungsantrag auf tarifliche Altersteilzeit-Aufstockungsleistung den Anerkennungsbescheid des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses durch die Bundesanstalt für Arbeit, im Falle einer individuellen arbeitsvertraglichen Altersteilzeit-Vereinbarung eine Kopie des Vertrages und eine Kopie der gültigen Lohnsteuerkarte beizufügen. Der Arbeitgeber hat die Auszahlung der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung gemäß § 7 Abs. 1 TV Altersteilzeit auf dem Bescheid der Kasse mit Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen.
a) des § 11 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung
b) des § 11 des Tarifvertrages über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung
c) des § 8 Nr. 4 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung
d) des § 4 Nr. 3.3.5 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung
e) des § 4 Nr. 3.4.2 des RTV in der jeweils geltenden Fassung
f) der §§ 4 und 6 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse (TV Beschäftigungssicherung) in der jeweils geltenden Fassung
g) des § 7 Nr. 2 des Tarifvertrages über die Altersteilzeit im Dachdeckerhandwerk (TV Altersteilzeit) in der jeweils geltenden Fassung
werden für den Teil des 13. Monatseinkommens, für die Zusatzversorgung, für den Beitragseinzug, für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk, für das Ausfallgeld, für die tarifliche Altersteilzeit-Aufstockungsleistung und für die Insolvenzsicherung des Arbeitszeitkontos die nachstehend aufgeführten Verfahren festgelegt:
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zulegende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
dem Tarifvertrag über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk,
dem Tarifvertrag über die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk,
dem Tarifvertrag über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk,
dem Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode (TV Beschäftigungssicherung),
dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk
und
dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk
in der jeweils geltenden Fassung ergibt.
a) der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto nach § 4 Ziff. 3.3.5 RTV
b) des Teils eines 13. Monatseinkommens
c) des Ausfallgeldes nach dem TV Beschäftigungssicherung
d) der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung
für jeden Arbeitnehmer an den Arbeitgeber erfolgt durch die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk, sofern der Arbeitgeber seinen tarifvertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist
Mit dem Antrag auf Entschädigung für gewährte Freistellung gemäß § 4 Ziff. 3.3.5 RTV hat der Arbeitgeber zu bestätigen, dass er für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkontenstunden aufgebaut hat, einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung von Zuschuss-Wintergeld (ZWG) in Höhe von 2,50 € pro Stunde gestellt hat.
Sofern der Arbeitgeber sich auf eine Anspruchsminderung gemäß § 7 des Tarifvertrages über den Teil eines 13. Monatseinkommens beruft, hat er den von der Kasse vorgegebenen Betrag entsprechend zu kürzen. Der Erstattungsanspruch reduziert sich entsprechend.
Beim Ausfallgeld werden die Erstattungsanträge nach Kalendermonaten erstellt und abgerechnet. Die Kasse ist berechtigt, Erstattungsleistungen vom Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zurückzufordern, wenn die Zahlung erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen des TV Beschäftigungssicherung nicht vorlagen.
Der Arbeitgeber hat dem Erstattungsantrag auf tarifliche Altersteilzeit-Aufstockungsleistung den Anerkennungsbescheid des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses durch die Bundesanstalt für Arbeit, im Falle einer individuellen arbeitsvertraglichen Altersteilzeit-Vereinbarung eine Kopie des Vertrages und eine Kopie der gültigen Lohnsteuerkarte beizufügen. Der Arbeitgeber hat die Auszahlung der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung gemäß § 7 Abs. 1 TV Altersteilzeit auf dem Bescheid der Kasse mit Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen.
a) des § 11 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung
b) des § 8 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung
c) des § 8 Nr. 4 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung
d) des § 4 Nr. 3.3.5 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung
e) des § 4 Nr. 3.4.2 des RTV in der jeweils geltenden Fassung
f) der §§ 4 und 6 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse (TV Beschäftigungssicherung) in der jeweils geltenden Fassung
g) des § 7 Nr. 2 des Tarifvertrages über die Altersteilzeit im Dachdeckerhandwerk (TV Altersteilzeit) in der jeweils geltenden Fassung
werden für den Teil des 13. Monatseinkommens, für die Zusatzversorgung, für den Beitragseinzug, für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk, für das Ausfallgeld, für die tarifliche Altersteilzeit-Aufstockungsleistung und für die Insolvenzsicherung des Arbeitszeitkontos die nachstehend aufgeführten Verfahren festgelegt:
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zulegende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
dem Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk,
dem Tarifvertrag über den Teil eines 13. Monatseinkommens im Dachdeckerhandwerk,
dem Tarifvertrag über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk,
dem Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode (TV Beschäftigungssicherung),
dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk
und
dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk in den jeweiligen Fassungen ergibt.
a) der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto nach § 4 Ziff. 3.3.5 RTV
b) des Teils eines 13. Monatseinkommens
c) des Ausfallgeldes nach dem TV Beschäftigungssicherung
d) der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung
für jeden Arbeitnehmer an den Arbeitgeber erfolgt durch die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk, sofern der Arbeitgeber seinen tarifvertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist
a) des § 11 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung
b) des § 8 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung
c) des § 8 Nr. 4 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung
d) des § 4 Nr. 3.3.5 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung
e) des § 4 Nr. 3.4.2 des RTV in der jeweils geltenden Fassung
f) der §§ 4 und 6 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse (TV Beschäftigungssicherung) in der jeweils geltenden Fassung
g) des § 7 Nr. 2 des Tarifvertrages über die Altersteilzeit im Dachdeckerhandwerk (TV Altersteilzeit) in der jeweils geltenden Fassung
werden für den Teil des 13. Monatseinkommens, für die Zusatzversorgung, für den Beitragseinzug, für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk, für das Ausfallgeld, für die tarifliche Altersteilzeit-Aufstockungsleistung und für die Insolvenzsicherung des Arbeitszeitkontos die nachstehend aufgeführten Verfahren festgelegt:
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zulegende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
dem Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk,
dem Tarifvertrag über den Teil eines 13. Monatseinkommens im Dachdeckerhandwerk,
dem Tarifvertrag über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk,
dem Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode (TV Beschäftigungssicherung),
dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk
und
dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk in den jeweiligen Fassungen ergibt.
a) der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto nach § 4 Ziff. 3.3.5 RTV
b) des Teils eines 13. Monatseinkommens
c) des Ausfallgeldes nach dem TV Beschäftigungssicherung
d) der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung
für jeden Arbeitnehmer an den Arbeitgeber erfolgt durch die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk, sofern der Arbeitgeber seinen tarifvertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist
in den jeweils geltenden Fassungen werden für den Lohnausgleich, für den Teil des 13. Monatseinkommens, für das Überbrückungsgeld, für die Zusatzversorgung, für den Beitragseinzug für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk, für die tarifliche Altersteilzeit-Aufstockungsleistung und die Insolvenzsicherung des Arbeitszeitkontos die nachstehend aufgeführten Verfahren festgelegt:
dem Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk,
dem Tarifvertrag über den Teil eines 13. Monatseinkommens im Dachdeckerhandwerk,
dem Tarifvertrag über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk,
dem Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode (Lohnausgleich-Tarifvertrag),
dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk
und
dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk in den jeweiligen Fassungen ergibt.
a) des Lohnausgleichs
b) des Teils eines 13. Monatseinkommens
c) des Überbrückungsgeldes bis einschließlich zur 120. witterungsbedingten Ausfallstunde
d) der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung
für jeden Arbeitnehmer an den Arbeitgeber erfolgt durch die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk, sofern der Arbeitgeber seinen tarifvertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist
| a) für Mehrarbeit | 25 v. H., |
| b) für Nachtarbeit | 20 v. H., |
| c) für Arbeit an Sonn- sowie gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, | 50 v. H., |
| d) für Arbeit an Feiertagen, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen, | 150 v. H., |
| e) für Arbeit am Neujahrstag, am 1. Oster- und 1. Pfingstfeiertag, am 1. Mai und an den Weihnachtsfeiertagen |
200 v. H. |
| a) bei eigener Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft | für 2 Arbeitstage, |
| b) bei Entbindung der Ehefrau oder eingetragenen Lebenspartnerin | für 1 Arbeitstag, |
| c) beim Tode des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder unterhaltsberechtigten Kindern, sofern diese oder der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten, einschließlich des Bestattungstages |
für 3 Arbeitstage, |
| d) beim Tode von nicht unterhaltsberechtigten Kindern und Geschwistern, sofern diese mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, einschließlich des Bestattungstages |
für 2 Arbeitstage, |
| e) beim Tode von Eltern einschließlich des Bestattungstages | für 2 Arbeitstage, |
| f) bei Teilnahme an der Bestattung der unter c) und d) genannten Angehörigen, die nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, sowie der Groß- und Schwiegereltern |
für 1 Arbeitstag, |
| g) bei schweren Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist |
für 1 Arbeitstag, |
| h) bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand innerhalb von 2 Jahren (ausgenommen betrieblich veranlasste Wohnungswechsel) |
für 1 Arbeitstag. |
| Tragen einer Schutzmaske | 20 v. H. |
| Tragen eines Schutzanzuges | 10 v.H. |
| Tragen eines Schutzanzuges und einer Schutzmaske | 20 v. H. |
| Anbringen eines Dachdeckerfahrstuhles, Arbeiten im Fahrstuhl, Abbau des Dachdeckerfahrstuhls |
50 v. H. |
| Arbeiten mit einer vergleichbaren Erschwernis | 50 v. H. |
| a) bei einer Entfernung ab 200 km an | 2 Arbeitstagen, |
| b) bei einer Entfernung von mehr als 250 km an | 3 Arbeitstagen. |
| a) bis 10 Jahre Gewerkzugehörigkeit | 26 Arbeitstage |
| bis 15 Jahre Gewerkzugehörigkeit | 27 Arbeitstage |
| bis 18 Jahre Gewerkzugehörigkeit | 28 Arbeitstage |
| bis 19 Jahre Gewerkzugehörigkeit | 29 Arbeitstage |
| ab 20 Jahre Gewerkzugehörigkeit | 30 Arbeitstage |
| a) für Mehrarbeit | 25 v. H., |
| b) für Nachtarbeit | 20 v. H., |
| c) für Arbeit an Sonn- sowie gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, | 50 v. H., |
| d) für Arbeit an Feiertagen, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen, | 150 v. H., |
| e) für Arbeit am Neujahrstag, am 1. Oster- und 1. Pfingstfeiertag, am 1. Mai und an den Weihnachtsfeiertagen |
200 v. H. |
| a) bei eigener Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft | für 2 Arbeitstage, |
| b) bei Entbindung der Ehefrau oder eingetragenen Lebenspartnerin | für 1 Arbeitstag, |
| c) beim Tode des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder unterhaltsberechtigten Kindern, sofern diese oder der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten, einschließlich des Bestattungstages |
für 3 Arbeitstage, |
| d) beim Tode von nicht unterhaltsberechtigten Kindern und Geschwistern, sofern diese mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, einschließlich des Bestattungstages |
für 2 Arbeitstage, |
| e) beim Tode von Eltern einschließlich des Bestattungstages | für 2 Arbeitstage, |
| f) bei Teilnahme an der Bestattung der unter c) und d) genannten Angehörigen, die nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, sowie der Groß- und Schwiegereltern |
für 1 Arbeitstag, |
| g) bei schweren Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist |
für 1 Arbeitstag, |
| h) bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand innerhalb von 2 Jahren (ausgenommen betrieblich veranlasste Wohnungswechsel) |
für 1 Arbeitstag. |
| Tragen einer Schutzmaske | 20 v. H. |
| Tragen eines Schutzanzuges | 10 v. H. |
| Tragen eines Schutzanzuges und einer Schutzmaske | 20 v. H. |
| Arbeiten im Fahrstuhl, Abbau des Dachdeckerfahrstuhls | 50 v. H. |
| Arbeiten mit einer vergleichbaren Erschwernis 5 | 0 v. H. |
| a) bei einer Entfernung ab 200 km an | 2 Arbeitstagen, |
| b) bei einer Entfernung von mehr als 250 km an | 3 Arbeitstagen. |
| a) | bis 10 Jahre Gewerkzugehörigkeit | 26 Arbeitstage |
| bis 15 Jahre Gewerkzugehörigkeit | 27 Arbeitstage | |
| bis 18 Jahre Gewerkzugehörigkeit | 28 Arbeitstage | |
| bis 19 Jahre Gewerkzugehörigkeit | 29 Arbeitstage | |
| ab 20 Jahre Gewerkzugehörigkeit | 30 Arbeitstage |
| a) für Mehrarbeit | 25 v. H., |
| c) für Arbeit an Sonn- sowie gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, | 50 v. H., |
| d) für Arbeit an Feiertagen, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen, | 150 v. H., |
| e) für Arbeit am Neujahrstag, am 1. Oster- und 1. Pfingstfeiertag, am 1. Mai und an den Weihnachts- feiertagen |
200 v. H. |
| a) bei seiner Eheschließung | für 2 Arbeitstage, |
| b) bei Entbindung der Ehefrau | für 1 Arbeitstag, |
| c) beim Tode des Ehegatten oder unterhaltsberechtigter Kinder, sofern diese oder der Ehegatte in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten, einschließlich des Bestattungstages |
für 3 Arbeitstage, |
| d) beim Tode von nicht unterhaltsberechtigten Kindern und Geschwistern, sofern diese mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, einschließlich des Bestattungstages |
für 2 Arbeitstage, |
| e) beim Tode von Eltern einschließlich des Bestattungstages | für 2 Arbeitstage, |
| f) bei Teilnahme an der Bestattung der unter c) und d) genannten Angehörigen, die nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, sowie der Groß- und Schwiegereltern |
für 1 Arbeitstag, |
| g) bei schweren Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist |
für 1 Arbeitstag, |
| h) bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand innerhalb von 2 Jahren (ausgenommen betrieblich veranlasste Wohnungswechsel) |
für 1 Arbeitstag. |
| Lohngruppe | Tätigkeitsbezeichnung | Tätigkeitsmerkmale |
| I | Vorarbeiter im Dachdeckerhandwerk |
Dies sind Arbeitnehmer, die die fachliche Voraussetzung des Dachdecker-Gesellen erfüllen oder eine gleichzusetzende Qualifikation durch mehrjährige (mindestens 6 Jahre) Tätigkeit im Dachdecker-Handwerk erfüllen und aufgrund besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen Arbeitsaufträge und Baustellenarbeiten im Rahmen der ihnen vom Arbeitgeber erteilten Aufträge sowie unter Anweisung und Beaufsichtigung nachgeordneter Arbeitnehmer anderer Lohngruppen ausführen.
Aufgabenbereich: |
| II a) | Dachdecker-Fachgeselle | Dies sind Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung, die danach mindestens 3 Jahre im Dachdecker-Handwerk tätig waren und aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen alle einschlägigen Arbeiten nach Anweisung fachgerecht und nach Planvorgabe selbstständig ausführen.
Aufgabenbereich: |
| II b) | Dachdecker-Geselle | Dies sind Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung, die im Dachdecker-Handwerk tätig sind und gemäß ihrer Berufsausbildung die einschlägigen Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen, nach 24monatiger Tätigkeit als Dachdecker-Junggeselle. |
| II c) | Dachdecker-Junggeselle | Dies sind Arbeitnehmer in den ersten 24 Monaten nach bestandener Gesellenprüfung, die im Dachdecker-Handwerk tätig sind und gemäß ihrer Berufsausbildung die einschlägigen Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen. |
| III | Dachdecker-Fachhelfer | Dies sind Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung ab dem vollendeten 3. Jahr der Berufszugehörigkeit zum Dachdecker-Handwerk, die einschlägige Arbeiten nach Anweisung ausführen. |
| IV | Dachdecker-Helfer | Dies sind Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die im Dachdecker-Handwerk einfache Arbeiten nach Anweisung ausführen: |
a) bei ambulanter Behandlung nach 7 Tagen,
b) während eines Krankenhausaufenthaltes mit Ausnahme des Tages der Aufnahme,
c) für die Tage, an denen der Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Arbeit schuldhaft versäumt,
d) während des Urlaubs.
| a) bei einer Entfernung bis zu 100 km an | 1 Arbeitstag, |
| b) bei einer Entfernung bis zu 250 km an | 2 Arbeitstagen, |
| c) bei einer Entfernung von mehr als 250 km an | 3 Arbeitstagen. |
| bis 15 Jahre Gewerkzugehörigkeit | 27 Arbeitstage | |
| bis 18 Jahre Gewerkzugehörigkeit | 28 Arbeitstage | |
| bis 19 Jahre Gewerkzugehörigkeit | 29 Arbeitstage | |
| ab 20 Jahre Gewerkzugehörigkeit | 30 Arbeitstage |
| a) für Mehrarbeit | 25 v. H., |
| b) für Nachtarbeit | 20 v. H., |
| c) für Arbeit an Sonn- sowie gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, | 50 v. H., |
| d) für Arbeit an Feiertagen, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen, | 150 v. H., |
| e) für Arbeit am Neujahrstag, am 1. Oster- und 1. Pfingstfeiertag, am 1. Mai und an den Weihnachts- feiertagen |
200 v. H. |
| a) bei seiner Eheschließung | für 2 Arbeitstage, |
| b) bei Entbindung der Ehefrau | für 1 Arbeitstag, |
| c) beim Tode des Ehegatten oder unterhaltsberechtigter Kinder, sofern diese oder der Ehegatte in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten, einschließlich des Bestattungstages |
für 3 Arbeitstage, |
| d) beim Tode von nicht unterhaltsberechtigten Kindern und Geschwistern, sofern diese mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, einschließlich des Bestattungstages |
für 2 Arbeitstage, |
| e) beim Tode von Eltern einschließlich des Bestattungstages | für 2 Arbeitstage, |
| f) bei Teilnahme an der Bestattung der unter c) und d) genannten Angehörigen, die nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, sowie der Groß- und Schwiegereltern |
für 1 Arbeitstag, |
| g) bei schweren Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist |
für 1 Arbeitstag, |
| h) bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand innerhalb von 2 Jahren (ausgenommen betrieblich veranlasste Wohnungswechsel) |
für 1 Arbeitstag. |
| Lohngruppe | Tätigkeitsbezeichnung | Tätigkeitsmerkmale |
| I | Vorarbeiter im Dachdeckerhandwerk |
Dies sind Arbeitnehmer, die die fachliche Voraussetzung des Dachdecker-Gesellen erfüllen oder eine gleichzusetzende Qualifikation durch mehrjährige (mindestens 6 Jahre) Tätigkeit im Dachdecker-Handwerk erfüllen und aufgrund besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen Arbeitsaufträge und Baustellenarbeiten im Rahmen der ihnen vom Arbeitgeber erteilten Aufträge sowie unter Anweisung und Beaufsichtigung nachgeordneter Arbeitnehmer anderer Lohngruppen ausführen.
Aufgabenbereich: |
| II a) | Dachdecker-Fachgeselle | Dies sind Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung, die danach mindestens 3 Jahre im Dachdecker-Handwerk tätig waren und aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen alle einschlägigen Arbeiten nach Anweisung fachgerecht und nach Planvorgabe selbstständig ausführen.
Aufgabenbereich: |
| II b) | Dachdecker-Geselle | Dies sind Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung, die im Dachdecker-Handwerk tätig sind und gemäß ihrer Berufsausbildung die einschlägigen Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen, nach 18monatiger Tätigkeit als Dachdecker-Junggeselle. |
| II c) | Dachdecker-Junggeselle | Dies sind Arbeitnehmer in den ersten 18 Monaten nach bestandener Gesellenprüfung, die im Dachdecker-Handwerk tätig sind und gemäß ihrer Berufsausbildung die einschlägigen Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen. |
| III | Dachdecker-Fachhelfer | Dies sind Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung ab dem vollendeten 3. Jahr der Berufszugehörigkeit zum Dachdecker-Handwerk, die einschlägige Arbeiten nach Anweisung ausführen. |
| IV | Dachdecker-Helfer | Dies sind Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die im Dachdecker-Handwerk einfache Arbeiten nach Anweisung ausführen und bis zum 30. Juni 1999 eingestellt wurden: |
a) bei ambulanter Behandlung nach 7 Tagen,
b) während eines Krankenhausaufenthaltes mit Ausnahme des Tages der Aufnahme,
c) für die Tage, an denen der Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Arbeit schuldhaft versäumt,
d) während des Urlaubs.
| a) bei einer Entfernung bis zu 100 km an | 1 Arbeitstag, |
| b) bei einer Entfernung bis zu 250 km an | 2 Arbeitstagen, |
| c) bei einer Entfernung von mehr als 250 km an | 3 Arbeitstagen. |
| a) für Arbeitnehmer vor vollendetem 18. Lebensjahr | 25 Arbeitstage, |
| b) für Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr | 27 Arbeitstage, |
| c) für Arbeitnehmer nach dem vollendeten 30. Lebensjahr | 30 Arbeitstage. |
| a) für Mehrarbeit | 25 v. H., |
| b) für Nachtarbeit | 20 v. H., |
| c) für Arbeit an Sonn- sowie gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, | 50 v. H., |
| d) für Arbeit an Feiertagen, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen, 1 | 50 v. H., |
| e) für Arbeit am Neujahrstag, am 1. Oster- und 1. Pfingstfeiertag, am 1. Mai und an den Weihnachtsfeiertagen |
200 v. H. |
| a) bei seiner Eheschließung | für 2 Arbeitstage, |
| b) bei Entbindung der Ehefrau | für 1 Arbeitstag, |
| c) beim Tode des Ehegatten oder unterhaltsberechtigter Kinder, sofern diese oder der Ehegatte in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten, einschließlich des Bestattungstages |
für 3 Arbeitstage, |
| d) beim Tode von nicht unterhaltsberechtigten Kindern und Geschwistern, sofern diese mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, einschließlich des Bestattungstages |
für 2 Arbeitstage, |
| e) beim Tode von Eltern einschließlich des Bestattungstages | für 2 Arbeitstage, |
| f) bei Teilnahme an der Bestattung der unter c) und d) genannten Angehörigen, die nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, sowie der Groß- und Schwiegereltern |
für 1 Arbeitstag, |
| g) bei schweren Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist |
für 1 Arbeitstag, |
| h) bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand innerhalb von 2 Jahren (ausgenommen betrieblich veranlasste Wohnungswechsel) |
für 1 Arbeitstag. |
| Lohngruppe | Tätigkeitsbezeichnung | Tätigkeitsmerkmale |
| I | Vorarbeiter im Dachdeckerhandwerk |
Dies sind Arbeitnehmer, die die fachliche Voraussetzung des Dachdecker-Gesellen erfüllen oder eine gleichzusetzende Qualifikation durch mehrjährige (mindestens 6 Jahre) Tätigkeit im Dachdecker-Handwerk erfüllen und aufgrund besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen Arbeitsaufträge und Baustellenarbeiten im Rahmen der ihnen vom Arbeitgeber erteilten Aufträge sowie unter Anweisung und Beaufsichtigung nachgeordneter Arbeitnehmer anderer Lohngruppen ausführen.
Aufgabenbereich: |
| II a) | Dachdecker-Fachgeselle | Dies sind Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung, die danach mindestens 3 Jahre im Dachdecker-Handwerk tätig waren und aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen alle einschlägigen Arbeiten nach Anweisung fachgerecht und nach Planvorgabe selbstständig ausführen.
Aufgabenbereich: |
| II b) | Dachdecker-Geselle | Dies sind Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung, die im Dachdecker-Handwerk tätig sind und gemäß ihrer Berufsausbildung die einschlägigen Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen, nach 18monatiger Tätigkeit als Dachdecker-Junggeselle. |
| II c) | Dachdecker-Junggeselle | Dies sind Arbeitnehmer in den ersten 18 Monaten nach bestandener Gesellenprüfung, die im Dachdecker-Handwerk tätig sind und gemäß ihrer Berufsausbildung die einschlägigen Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen. |
| III | Dachdecker-Fachhelfer | Dies sind Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung ab dem vollendeten 3. Jahr der Berufszugehörigkeit zum Dachdecker-Handwerk, die einschlägige Arbeiten nach Anweisung ausführen. |
| IV | Dachdecker-Helfer | Dies sind Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die im Dachdecker-Handwerk einfache Arbeiten nach Anweisung ausführen und bis zum 30.Juni.1999 eingestellt wurden: |
| a) bei einer Entfernung bis zu 100 km an | 1 Arbeitstag, |
| b) bei einer Entfernung bis zu 250 km an | 2 Arbeitstagen, |
| c) bei einer Entfernung von mehr als 250 km an | 3 Arbeitstagen. |
| a) für Arbeitnehmer vor vollendetem 18. Lebensjahr | 25 Arbeitstage, |
| b) für Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr | 27 Arbeitstage, |
| c) für Arbeitnehmer nach dem vollendeten 30. Lebensjahr | 30 Arbeitstage. |
| 1 Urlaubstag von der | 71. bis 83. Ausfallstunde, |
| 2 Urlaubstagen von der | 84. bis 96. Ausfallstunde, |
| 3 Urlaubstagen von der | 97. bis 108. Ausfallstunde, |
| 4 Urlaubstagen von der | 109. bis 120. Ausfallstunde. |
| § 1 | Geltungsbereich |
| Erster Abschnitt – Zusatzversorgung im Gerüstbaugewerbe | |
| § 2 | Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes |
| § 3 | Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen |
| Zweiter Abschnitt – Allgemeine Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes | |
| § 4 | Leistungen |
| § 5 | Versicherungsfall |
| § 6 | Wartezeit |
| § 7 | Leistungspflicht |
| § 8 | Antragstellung, Nachweis- und Meldepflichten |
| § 9 | Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug |
| § 10 | Verjährung |
| § 11 | Sicherung der Ansprüche der Versicherten |
| § 12 | Befristung von Leistungen |
| Dritter Abschnitt – Aufbringung der Mittel | |
| § 13 | Finanzierung der Beihilfen |
| § 14 | Verwendung von Überschüssen |
| Vierter Abschnitt – Schlussbestimmungen | |
| § 15 | Verfahren |
| § 16 | Durchführung des Vertrages |
| § 17 | Inkrafttreten und Vertragsdauer |
240 Monaten 135,– DM,
330 Monaten 152,– DM,
440 Monaten 170,– DM.
120 Monaten 18,– DM,
180 Monaten 27,– DM,
240 Monaten 68,– DM,
330 Monaten 77,– DM,
360 Monaten 122,– DM,
440 Monaten 137,– DM.
120 Monaten 540,– DM,
240 Monaten 1 340,– DM,
360 Monaten 2 150,– DM.
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Beginn des Arbeitsverhältnisses |
| § 3 | Arbeitszeit |
| § 4 | Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall; Überbrückungsgeld |
| § 5 | Lohn und Eingruppierung |
| § 6 | Erschwerniszuschläge |
| § 7 | Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung |
| § 8 | Urlaub |
| § 9 | Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften |
| § 10 | Sterbegeld |
| § 11 | 13. Monatseinkommen |
| § 12 | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz |
| § 13 | Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
| § 14 | Ausschlussfristen |
| § 15 | Schiedsverfahren |
| § 16 | Durchführung des Vertrages |
| § 17 | Inkrafttreten und Laufdauer |
a) an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist,
b) unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Kalendertage gedauert hat,
c) für die der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer weder Arbeitsentgelt noch Ausgleichsbeträge gemäß Ziffer 6 erhalten hat.
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zulegende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
b) der nach §§ 40a und 40b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer und des Beitrages zu einer Gruppenunfallversicherung,
c) der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn.
a) unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit,
b) Zeiten einer Wehrübung,
c) witterungsbedingten Arbeitsausfall in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. November bis zum 31. Dezember,
d) vorübergehenden Arbeitsausfall infolge von Kurzarbeit
eingetretene Verminderung des der Urlaubsentgeltberechnung zugrunde liegenden lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnes.
a) nachdem der Arbeitnehmer länger als drei Monate in einem nicht von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb beschäftigt gewesen ist oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat,
b) nachdem der Arbeitnehmer dauernd erwerbsunfähig oder gerüstbauuntauglich geworden ist und dies durch Rentenbescheid oder ärztliches Attest nachweist,
c) nachdem der Arbeitnehmer länger als drei Monate nicht in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks beschäftigt gewesen ist und durch Rentenbescheid oder ärztliches Attest nachweist, dass er auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im Gerüstbauerhandwerk auszuüben,
d) nachdem der Arbeitnehmer aus einem Betrieb des Gerüstbauerhandwerks ausgeschieden ist und durch Rentenbescheid nachweist, dass er Altersruhegeld bezieht,
e) wenn der Arbeitnehmer in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Gerüstbauerhandwerks überwechselt,
f) wenn der Arbeitnehmer auswandern will und eine amtliche Bescheinigung darüber vorlegt, dass die Ausreisepapiere ausgestellt sind,
g) wenn der ausländische Arbeitnehmer endgültig in sein Heimatland zurückkehrt,
h) wenn der Arbeitnehmer als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis endet.
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes |
| § 3 | Anspruch auf Lohnausgleich |
| § 4 | Höhe des Lohnausgleichs |
| § 5 | Übergangsbeihilfe bei Arbeitslosigkeit |
| § 6 | Lohnausgleich und Übergangsbeihilfe bei verkürzter Arbeitszeit |
| § 7 | Auszahlung an den Arbeitnehmer |
| § 8 | Aufbringung der Mittel |
| § 9 | Verfahren |
| § 10 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 11 | Durchführung des Vertrages |
| § 12 | Inkrafttreten und Laufdauer |
| ab | Tarifbereich West | Tarifbereich Ost |
|---|---|---|
| 1. Januar 2006 | 17,60 € | 16,72 € |
| 1. August 2011 | 18,14 € | 17,46 € |
| 1. November 2012 | 18,55 € | 18,09 € |
| 1. März 2014 | 19,21 € | |
| 1. August 2015 | 21,33 € | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Aufgaben der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes |
| Teil I Regelungen über die Berufsausbildung im Gerüstbauerhandwerk | |
| § 3 | Geltung des Rahmentarifvertrages |
| § 4 | Ausbildungsvergütung |
| § 5 | 13. Monatseinkommen für Auszubildende |
| § 6 | Freistellung |
| § 7 | Urlaubsanspruch |
| § 8 | Urlaubsvergütung für gewerbliche Auszubildende |
| § 9 | Urlaubsgewährung |
| § 10 | Ausbildungsnachweise |
| § 11 | Auswärtsbeschäftigung |
| § 12 | Erstattungsverfahren |
| § 13 | Überbetriebliche Ausbildungsstätten |
| § 14 | Inhalt der überbetrieblichen Ausbildung |
| § 15 | Dauer der überbetrieblichen Ausbildung und der Blockbeschulung |
| § 16 | Übernahme von Internats- und Fahrtkosten |
| § 17 | Kostenerstattung an die überbetriebliche Ausbildungsstätte |
| § 18 | Nachrangigkeit der Kostenerstattung |
| Teil II Regelungen über die Berufsfortbildung im Gerüstbauerhandwerk | |
| § 19 | Anspruch auf Förderung des Vorbereitungslehrganges für die Abschlussprüfung in Anwendung von § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz |
| § 20 | Zulassung zum Vorbereitungslehrgang für die Abschlussprüfung in Anwendung von § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz |
| § 21 | Vergütung bei Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang |
| § 22 | Übernahme von Internats- und Fahrtkosten |
| § 23 | Anspruch auf Förderung der Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer |
| § 24 | Lehrgänge nach der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft |
| § 25 | Vergütung für Teilnehmer an Lehrgängen gemäß §§ 23 und 24 |
| § 26 | Übernahme der Internats- und Fahrtkosten |
| § 27 | Einrichtung von Lehrgängen und Prüfungsausschüssen |
| Teil III Allgemeine Regelungen | |
| § 28 | Ausschlussfristen |
| § 29 | Verfall der Erstattungsansprüche |
| § 30 | Verfahrensvorschriften |
| § 31 | Finanzierung |
| § 32 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 33 | Durchführung des Vertrages |
| § 34 | Inkrafttreten und Vertragsdauer |
| ab | 1. Ausbildungsjahr | 2. Ausbildungsjahr | 3. Ausbildungsjahr |
|---|---|---|---|
| 1. August 2004 (West/Ost) | 591,80 €/518,00 € | 817,30 €/661,10 € | 1 042,70 €/873,60 € |
| 1. August 2011 | 570,00 € | 760,00 € | 990,00 € |
| 1. August 2012 | 590,00 € | 780,00 € | 1 020,00 € |
| 1. August 2014 | 608,00 € | 803,00 € | 1 051,00 € |
| 1. August 2015 | 650,00 € | 50,00 € | 1 100,00 € |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Verfahrensgrundlagen |
| § 3 | Einzugsstelle |
| § 4 | Sozialkassennachweis für gewerbliche Arbeitnehmer |
| § 5 | Anforderung des Sozialkassennachweises |
| § 6 | Ausfüllung und Verbleib der Teile B und C des Sozialkassennachweises |
| § 7 | Zusatzversorgungskarte für Angestellte |
| § 8 | Urlaubsgewährung; Erstattung des Urlaubsgeldes |
| § 9 | Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers |
| § 10 | Erstattung des Überbrückungsgeldes |
| § 11 | Gewährung von Lohnausgleich oder Erster Übergangsbeihilfe |
| § 12 | Erstattung von Lohnausgleich und Erster Übergangsbeihilfe |
| § 13 | Zweite Übergangsbeihilfe |
| § 14 | Sozialkassenbeitrag |
| § 15 | Meldung und Beitragszahlung |
| § 16 | Verzugszinsen |
| § 17 | Rückforderung von Leistungen |
| § 18 | Verfallfrist |
| § 19 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 20 | Prüfungsrecht |
| § 21 | Verfahrensvereinfachungen |
| § 22 | Durchführung des Vertrages |
| § 23 | Inkrafttreten und Laufdauer |
a) Baugewerbes,
b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes,
c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
d) Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.
die eine nach den Vorschriften des VI. Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
für Leistungsfälle vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 um 0,1 % für jeden Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres,
für Leistungsfälle vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 um 0,2 % für jeden Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres,
für Leistungsfälle vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 um 0,3 % für jeden Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres,
für Leistungsfälle vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 um 0,4 % für jeden Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres,
für Leistungsfälle ab dem 1. Januar 2014 um 0,5 % für jeden Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres.
a) Baugewerbes,
b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes,
c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
d) Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.
die eine nach den Vorschriften des VI. Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
a) Baugewerbes,
b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes,
c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
d) Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.
die eine nach den Vorschriften des VI. Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
a) Baugewerbes,
b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes,
c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
d) Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten, wenn Naturstein in Serie, auf Vorrat und nicht individuell auf Bestellung zugeschnitten wird.
die eine nach den Vorschriften des VI. Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
a) Baugewerbes
b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes
c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
d) Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.
a) Baugewerbes
b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes
c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
d) Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.
a) Baugewerbes
b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes
c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
d) Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.
– die Anzahl der Übernachtungen,
– die Höhe der gezahlten Kosten für die Unterbringung,
– die Höhe der Zuwendung Dritter (Landesmittel).
a) Baugewerbes
b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes
c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
d) Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten, wenn Naturstein in Serie, auf Vorrat und nicht individuell auf Bestellung zugeschnitten wird.
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttolohn bzw. das Bruttogehalt einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
b) der nach §§ 40a und 40b EStG pauschal zu versteuernde Bruttolohn, bzw. das Bruttogehalt mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer und des Arbeitgeberbeitrages zur Finanzierung der Tariflichen Zusatz-Rente (§ 2 Abs. 1 bis 4 des Tarifvertrages über eine Tarifliche Zusatz-Rente im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk).
a) Baugewerbes,
b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes
c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
d) Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.
| 4.1.1 Für Mehrarbeit | 25 %, |
| 4.1.2 für Nachtarbeit | 35 %, |
| 4.1.3 für Nachtarbeit als Schichtarbeit | 10 %, |
| 4.1.4 für Sonntagsarbeit | 50 %, |
| 4.1.5 für Arbeiten an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen | 100 %, |
| 4.1.6 für Arbeiten am Neujahrstag, dem 1. Oster-, 1. Pfingstfeiertag, den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai |
150 %. |
| 5.1 bei Tod des Ehegatten oder der Kinder einschließlich des Bestattungstages für | 2 Arbeitstage, |
| 5.2 bei Tod von Eltern, Schwiegereltern oder Geschwistern einschließlich des Bestattungstages für | 1 Arbeitstag, |
| 5.3 bei eigener Eheschließung für | 2 Arbeitstage, |
| 5.4 aus Anlass der Entbindung der Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft | 1 Arbeitstag. |
| Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung erhalten mindestens bis zum 17. Lebensjahr |
70 %, |
| 18. Lebensjahr | 80 %, |
| 19. Lebensjahr | 90 %, |
| nach vollendetem 19. Lebensjahr | 100 % |
des Tariflohnes des entsprechenden Steinmetzhelfers.
a) Baugewerbes,
b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes
c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
d) Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.
| 4.1.1 Für Mehrarbeit | 25 %, |
| 4.1.2 für Nachtarbeit | 35 %, |
| 4.1.3 für Nachtarbeit als Schichtarbeit | 10 %, |
| 4.1.4 für Sonntagsarbeit | 50 %, |
| 4.1.5 für Arbeiten an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen | 100 %, |
| 4.1.6 für Arbeiten am Neujahrstag, dem 1. Oster-, 1. Pfingstfeiertag, den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai |
150 %. |
| 5.1 bei Tod des Ehegatten oder der Kinder einschließlich des Bestattungstages für | 2 Arbeitstage, |
| 5.2 bei Tod von Eltern, Schwiegereltern oder Geschwistern einschließlich des Bestattungstages für | 1 Arbeitstag, |
| 5.4 aus Anlass der Entbindung der Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft | 1 Arbeitstag, |
| 5.5 bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, einmal alle zwei Jahre für | 1 Arbeitstag, |
| 5.6 bei 25jähriger Betriebszugehörigkeit für | 1 Arbeitstag, |
| 5.7 bei eigener Silberhochzeit, wenn an diesem Tag eine 10jährige Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers besteht, für | 1 Arbeitstag. |
| Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung erhalten mindestens bis zum 17. Lebensjahr |
70 %, |
| 18. Lebensjahr | 80 %, |
| 19. Lebensjahr | 90 %, |
| nach vollendetem 19. Lebensjahr | 100 % |
des Tariflohnes des entsprechenden Steinmetzhelfers.
| 1.1 Umarbeiten, Überarbeiten und Abarbeiten alter Werksteine an Bauwerken nicht jedoch das Entfernen von verwitterten Materialien im Rahmen von Renovierungsarbeiten |
10 %, |
| 1.2 Abscharrieren alter, mit Ölfarbe gestrichener Werksteine an Bauwerken | 10 %, |
| 1.3 Hau- und Schleifarbeiten über Kopf und an schlecht erreichbaren Plätzen | 15 %, |
| 1.4 Arbeiten auf Hängegerüsten | 20 %, |
| 1.5 Arbeiten an Tunnelgewölben und -wänden zum Auswechseln oder Versetzen von Werksteinteilen | 15 %, |
| 1.6 Grobe Ausbrucharbeiten mit Pressluft- und Elektrohämmern über 5 kg über 1,5 Stunden, dann von der 1. Stunde an |
10 %, |
| 1.7 Arbeiten, die durch das vorgeschriebene Tragen einer Filterschutzmaske erschwert sind | 10 %. |
a) Baugewerbes,
b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes
c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
d) Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten, wenn Naturstein in Serie, auf Vorrat und nicht individuell auf Bestellung zugeschnitten wird.
| 4.1.1 Für Mehrarbeit | 25 %, |
| 4.1.2 für Nachtarbeit | 35 %, |
| 4.1.3 für Nachtarbeit als Schichtarbeit | 10 %, |
| 4.1.4 für Sonntagsarbeit | 50 %, |
| 4.1.5 für Arbeiten an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen | 100 %, |
| 4.1.6 für Arbeiten am Neujahrstag, dem 1. Oster-, 1. Pfingstfeiertag, den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai |
150 %. |
| 5.1 bei Tod des Ehegatten oder der Kinder einschließlich des Bestattungstages für | 2 Arbeitstage, |
| 5.2 bei Tod von Eltern, Schwiegereltern oder Geschwistern einschließlich des Bestattungstages für | 1 Arbeitstag, |
| 5.3 bei eigener Eheschließung für | 2 Arbeitstage, |
| 5.4 aus Anlass der Entbindung der Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft | 1 Arbeitstag, |
| 5.5 bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, einmal alle zwei Jahre für | 1 Arbeitstag, |
| 5.6 bei 25jähriger Betriebszugehörigkeit für | 1 Arbeitstag, |
| 5.7 bei eigener Silberhochzeit, wenn an diesem Tag eine 10jährige Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers besteht, für |
1 Arbeitstag. |
| Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung erhalten mindestens bis zum 17. Lebensjahr |
70 %, |
| 18. Lebensjahr | 80 %, |
| 19. Lebensjahr | 90 %, |
| nach vollendetem 19. Lebensjahr | 100 % |
des Tariflohnes des entsprechenden Steinmetzhelfers.
| 1.1 Umarbeiten, Überarbeiten und Abarbeiten alter Werksteine an Bauwerken nicht jedoch das Entfernen von verwitterten Materialien im Rahmen von Renovierungsarbeiten | 10 %, |
| 1.2 Abscharrieren alter, mit Ölfarbe gestrichener Werksteine an Bauwerken | 10 %, |
| 1.3 Hau- und Schleifarbeiten über Kopf und an schlecht erreichbaren Plätzen | 15 %, |
| 1.4 Arbeiten auf Hängegerüsten | 20 %, |
| 1.5 Arbeiten an Tunnelgewölben und -wänden zum Auswechseln oder Versetzen von Werksteinteilen | 15 %, |
| 1.6 Grobe Ausbrucharbeiten mit Pressluft- und Elektrohämmern über 5 kg über 1,5 Stunden, dann von der 1. Stunde an |
10 %, |
| 1.7 Arbeiten, die durch das vorgeschriebene Tragen einer Filterschutzmaske erschwert sind | 10 %. |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes |
| § 3 | Leistungsarten |
| § 4 | Vollbeihilfe |
| § 5 | Unverfallbare Teilbeihilfe |
| § 6 | Volles Sterbegeld |
| § 7 | Unverfallbarer Teil des Sterbegeldes |
| § 8 | Anrechnung anderer Leistungen |
| § 9 | Anspruchsberechtigte |
| § 10 | Wartezeit |
| § 11 | Unverfallbarkeit des Leistungsanspruchs und Erlöschen des Versicherungsverhältnisses |
| § 12 | Beginn und Dauer der Leistungsgewährung |
| § 13 | Antragstellung, Nachweis- und Meldepflichten |
| § 14 | Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug |
| § 15 | Verjährung |
| § 16 | Sicherung der Ansprüche der Versicherten |
| § 17 | Verwendung von Überschüssen |
| § 18 | Finanzierung der Rentenbeihilfe |
| § 19 | Finanzierung der Ergänzungsbeihilfe |
| § 20 | Erhebung der Beiträge |
| § 21 | Steuerliche Behandlung der Beiträge |
| § 22 | Forderungsrecht der Kasse |
| § 23 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 24 | Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen |
| § 25 | Verfahren |
| § 26 | Durchführung des Vertrages |
| § 27 | Vertragsdauer |
| 92,03 €, wenn der ehemals Versicherte | mindestens 60 Monate, |
| 184,07 €, wenn der ehemals Versicherte | mindestens 120 Monate, |
| 460,17 €, wenn der ehemals Versicherte | mindestens 240 Monate, |
| 736,26 €, wenn der ehemals Versicherte | mindestens 360 Monate |
Wartezeit (§ 11 Abs. 1 und 2) zurückgelegt hat.
gelten nur dann als Wartezeit, wenn für diese Tätigkeitszeiten Beiträge entrichtet worden sind.
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes |
| § 3 | Leistungsarten |
| § 4 | Vollbeihilfe |
| § 5 | Unverfallbare Teilbeihilfe |
| § 6 | Volles Hinterbliebenengeld |
| § 7 | Unverfallbarer Teil des Hinterbliebenengeldes |
| § 8 | Befristung von Ergänzungsleistungen |
| § 9 | Anrechnung anderer Leistungen |
| § 10 | Anspruchsberechtigte |
| § 11 | Wartezeit |
| § 12 | Unverfallbarkeit des Leistungsanspruchs und Erlöschen des Versicherungsverhältnisses |
| § 13 | Beginn und Dauer der Leistungsgewährung |
| § 14 | Antragstellung, Nachweis- und Meldepflichten |
| § 15 | Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug |
| § 16 | Verjährung |
| § 17 | Sicherung der Ansprüche der Versicherten |
| § 18 | Verwendung von Überschüssen |
| § 19 | Finanzierung der unbefristeten Leistungen |
| § 20 | Finanzierung der befristeten Leistungen |
| § 21 | Erhebung der Beiträge |
| § 22 | Steuerliche Behandlung der Beiträge |
| § 23 | Forderungsrecht der Kasse |
| § 24 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 25 | Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen |
| § 26 | Verfahren |
| § 27 | Durchführung des Vertrages |
| § 28 | Vertragsdauer |
| 92,03 €, wenn der ehemals Versicherte | mindestens 60 Monate, |
| 184,07 €, wenn der ehemals Versicherte | mindestens 120 Monate, |
| 460,17 €, wenn der ehemals Versicherte | mindestens 240 Monate, |
| 736,26 €, wenn der ehemals Versicherte | mindestens 360 Monate |
Wartezeit (§ 11 Abs. 1 und 2) zurückgelegt hat.
gelten nur dann als Wartezeit, wenn für diese Tätigkeitszeiten Beiträge entrichtet worden sind.
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Verfahrensgrundlage |
| § 3 | Anforderung des Versicherungsheftes |
| § 4 | Verwendung des Versicherungsheftes im Arbeitsverhältnis |
| § 5 | Versicherungsheft während der gesetzlichen Dienstpflicht |
| § 6 | Beitragshöhe im Arbeitsverhältnis |
| § 7 | Meldung und Zahlung der Beiträge im Arbeitsverhältnis |
| § 8 | Höhe, Meldung und Zahlung der Beiträge für Dienstpflichtige |
| § 9 | Verzugszinsen |
| § 10 | Verfallfrist |
| § 11 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 12 | Verfahrensvereinfachungen |
| § 13 | Erklärung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes |
| § 14 | Vertragsdauer |
a) zusätzlich Leistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung in Gestalt von Beihilfen zur Altersrente sowie zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
b) ein Sterbegeld für Todesfälle, die vor dem 1. September 2011 eingetreten sind.
a) für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden der in § 1 Ziff. 3 a) – f) und h) genannten Industrien am 1. Oktober 1970
der Muschelkalk- und Sandsteinindustrie am 1. Januar 1971
der Ziegelindustrie am 1. Januar 1974
b) für die Angestellten einschließlich Auszubildenden im gesamten Geltungsbereich am 1. Januar 1977
c) für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden sowie Angestellten der Recycling-Industrie am 1. Januar 1988
in Kraft.
Granitindustrie Bayerischer Wald
Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern
Marmorindustrie und Juramarmorindustrie
Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphaltmischanlagen und der Herstellung von Steinwolle
Solnhofener-Naturstein-Platten-Industrie
a) zusätzl. Leistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung in Gestalt von Beihilfen zur Altersrente sowie zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
b) ein Sterbegeld.
a) für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden
der in § 1 Ziff. 3 a) – f) genannten Industrien am 1. Oktober 1970
der Muschelkalk- und Sandsteinindustrie am 1. Januar 1971
der Ziegelindustrie am 1. Januar 1974
b) für die Angestellten einschließlich Auszubildenden im gesamten Geltungsbereich am 1. Januar 1977
c) für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden sowie Angestellten der Recycling-Industrie am 1. Januar 1988
in Kraft.
Granitindustrie Bayerischer Wald
Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern
Marmorindustrie und Juramarmorindustrie
Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphaltmischanlagen und der Herstellung von Steinwolle
Solnhofener-Naturstein-Platten-Industrie
Granitindustrie Bayerischer Wald
Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern
Marmorindustrie und Juramarmorindustrie
Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphaltmischanlagen und der Herstellung von Steinwolle
Solnhofener-Naturstein-Platten-Industrie
| Bei Erfüllung einer Wartezeit bis zu 240 Monaten |
DM 56,– monatlich |
| ab 240 Monaten | DM 61,– monatlich |
| ab 330 Monaten | DM 66,– monatlich |
| ab 440 Monaten | DM 81,– monatlich. |
| Bei Erfüllung einer Wartezeit bis zu 240 Monaten |
DM 53,– monatlich |
| ab 240 Monaten | DM 58,– monatlich |
| ab 330 Monaten | DM 63,– monatlich |
| ab 440 Monaten | DM 78,– monatlich. |
Granitindustrie Bayerischer Wald
Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern
Marmorindustrie und Juramarmorindustrie
Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphaltmischanlagen und der Herstellung von Steinwolle
Solnhofener-Naturstein-Platten-Industrie
a) für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden
der in § 1 Ziffer 3 a) – f) und h) genannten Industrien am 1. Oktober 1970
der in § 1 Ziffer 3 g) genannten Industrie am 1. Januar 1971
der Ziegelindustrie am 1. Januar 1974
b) für die Angestellten einschließlich Auszubildenden im gesamten Geltungsbereich am 1. Januar 1977
c) für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden sowie Angestellten der Recycling-Industrie am 1. Januar 1988
in Kraft.
a) für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden
der in § 1 Ziffer 3 a) – f) genannten Industrien am 1. Oktober 1970
der in § 1 Ziffer 3 g) genannten Industrie am 1. Januar 1971
der Ziegelindustrie am 1. Januar 1974
b) für die Angestellten einschließlich Auszubildenden im gesamten Geltungsbereich am 1. Januar 1977
c) für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden sowie Angestellten der Recycling-Industrie am 1. Januar 1988
in Kraft.
Granitindustrie Bayerischer Wald
Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern
Marmorindustrie und Juramarmorindustrie
Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphaltmischanlagen und der Herstellung von Steinwolle
Solnhofener-Naturstein-Platten-Industrie
a) für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden
der in § 1 Ziffer 3 a)-f) und h) genannten Industrien am 1. Oktober 1970
der in § 1 Ziffer 3 g) genannten Industrie am 1. Januar 1971
der Ziegelindustrie am 1. Januar 1974
b) für die Angestellten einschließlich Auszubildenden im gesamten Geltungsbereich am 1. Januar 1977
c) für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden sowie Angestellten der Recycling-Industrie am 1. Januar 1988
in Kraft.
Granitindustrie Bayerischer Wald
Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern
Marmorindustrie und Juramarmorindustrie
Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphaltmischanlagen und der Herstellung von Steinwolle
Solnhofener-Naturstein-Platten-Industrie
a) für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden
der in § 1 Ziffer 3 a)-f) genannten Industrien am 1. Oktober 1970
der in § 1 Ziffer 3 g) genannten Industrie am 1. Januar 1971
der Ziegelindustrie am 1. Januar 1974
b) für die Angestellten einschließlich Auszubildenden im gesamten Geltungsbereich am 1. Januar 1977
c) für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden sowie Angestellten der Recycling-Industrie am 1. Januar 1988
in Kraft.
Die Zeiten werden jedoch bei der Berechnung der Wartezeit nicht mitgerechnet.
In diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn diese Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet hat.
Bei Zusagen ab 1. Januar 2001 (Neuzusagen)
Bundesverbandes der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e. V., Köln
mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 tritt ab 1. Januar 1979 der
Verband der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e. V., Düsseldorf,
in die nachstehend genannten Tarifverträge als Tarifvertragspartei ein.
Bundesverbandes der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e. V., Köln
mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 tritt ab 1. Januar 1979 der
Verband der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e. V., Düsseldorf,
in die nachstehend genannten Tarifverträge als Tarifvertragspartei ein.
oder
oder
versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
zuständig.
für die Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg, Berlin, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Thüringen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Bayern,
für alle
für alle
1. aus dem persönlichen Geltungsbereich ausscheiden, bevor sie allein mit Zeiten nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 die Wartezeit erfüllt haben, und
2. landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte geworden sind,
werden innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 erfüllt sind, auf Antrag die Beiträge nach Maßgabe des Absatzes 2 ausgezahlt.
a) die Tätigkeit im Vorjahr,
b) die geplanten Aktivitäten für das Folgejahr
jeweils unter Angabe der Einnahmen und Ausgaben.