SokaSiG
Ausfertigungsdatum: 16.05.2017
Vollzitat:
“Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1210)”
(+++ Textnachweis ab: 25.5.2017 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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| Seite |
| Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) | 3 |
| Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) | 12 |
| Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3) | 22 |
| Anlage 4 (zu § 1 Absatz 4) | 32 |
| Anlage 5 (zu § 1 Absatz 5) | 41 |
| Anlage 6 (zu § 1 Absatz 6) | 50 |
| Anlage 7 (zu § 1 Absatz 7) | 59 |
| Anlage 8 (zu § 2 Absatz 1) | 68 |
| Anlage 9 (zu § 2 Absatz 2) | 77 |
| Anlage 10 (zu § 2 Absatz 3) | 85 |
| Anlage 11 (zu § 2 Absatz 4) | 91 |
| Anlage 12 (zu § 3 Absatz 1) | 97 |
| Anlage 13 (zu § 3 Absatz 2) | 115 |
| Anlage 14 (zu § 3 Absatz 3) | 134 |
| Anlage 15 (zu § 3 Absatz 4) | 153 |
| Anlage 16 (zu § 3 Absatz 5) | 172 |
| Anlage 17 (zu § 3 Absatz 6) | 191 |
| Anlage 18 (zu § 3 Absatz 7) | 210 |
| Anlage 19 (zu § 4 Absatz 1) | 229 |
| Anlage 20 (zu § 4 Absatz 2) | 233 |
| Anlage 21 (zu § 4 Absatz 3) | 237 |
| Anlage 22 (zu § 4 Absatz 4) | 242 |
| Anlage 23 (zu § 4 Absatz 5) | 246 |
| Anlage 24 (zu § 5) | 251 |
| Anlage 25 (zu § 6) | 253 |
| Anlage 26 (zu § 7 Absatz 1) | 255 |
| Anlage 27 (zu § 7 Absatz 2) | 269 |
| Anlage 28 (zu § 7 Absatz 3) | 283 |
| Anlage 29 (zu § 7 Absatz 4) | 296 |
| Anlage 30 (zu § 7 Absatz 5) | 309 |
| Anlage 31 (zu § 7 Absatz 6) | 323 |
| Anlage 32 (zu § 7 Absatz 7) | 337 |
| Anlage 33 (zu § 7 Absatz 8) | 351 |
| Anlage 34 (zu § 7 Absatz 9) | 366 |
| Anlage 35 (zu § 7 Absatz 10) | 380 |
| Anlage 36 (zu § 8) | 395 |
| Anlage 37 (zu § 10 Absatz 1) | 396 |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Geltungsbereich |
| Abschnitt I: Ansprüche des Auszubildenden | |
| § 2 | Ausbildungsvergütung |
| § 3 | Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit |
| § 4 | Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten |
| § 5 | Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen |
| § 6 | Freistellung am 24. und 31. Dezember |
| § 7 | Erschwerniszuschläge |
| § 8 | Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung |
| § 9 | Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte |
| § 10 | Urlaubsdauer für gewerblich Auszubildende |
| § 11 | Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende |
| § 12 | Entstehung der Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender |
| § 13 | Urlaubsgewährung für gewerblich Auszubildende |
| § 14 | Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender |
| § 15 | Geltung der Rahmentarifverträge |
| § 16 | Ausschlussfristen |
| § 17 | Gebühren der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
| § 18 | Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft |
| Abschnitt II: Erstattung von Ausbildungsvergütungen | |
| § 19 | Voraussetzungen und Höhe |
| § 20 | Verfahren |
| § 21 | Spitzenausgleichsverfahren |
| § 22 | Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses |
| § 23 | Erstattung von Urlaubskosten |
| Abschnitt III: Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten | |
| § 24 | Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten |
| § 25 | Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
| § 26 | Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte |
| § 27 | Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten |
| § 28 | Verfahren bei Fahrtkostenerstattung |
| Abschnitt IV: Erstattung der Ausbildungskosten in besonderen Fällen | |
| § 29 | Zweitausbildung |
| § 30 | Duale Studiengänge |
| Abschnitt V: Finanzierung | |
| § 31 | Beitrag |
| Abschnitt VI: Schlussbestimmungen | |
| § 32 | Verfall und Verjährung |
| § 33 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 34 | Verfahren |
| § 35 | Inkrafttreten und Laufdauer |
Erfasst werden Auszubildende, die
(1) Die ULAK erstattet dem Ausbildungsbetrieb die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten betrieblichen Ausbildungsjahr, wenn
(2) Erstattungsleistungen der ULAK nach Abs. 1 erfolgen bis zu einem Betrag, der
tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung zuzüglich 20 v. H. als Ausgleich für die vom Ausbildungsbetrieb zu leistenden Sozialaufwendungen entspricht.
(1) Die ULAK erstattet dem Ausbildungsbetrieb die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) je Ausbildungstagewerk bis zu 40,00 €, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 30,00 € täglich als Ausbildungs- und Unterbringungskosten gemäß Abs. 3 bis 7 sowie die Fahrtkosten für den Besuch der überbetrieblichen Ausbildungsstätte (§ 8),
(3) Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte einschließlich derjenigen eines angeschlossenen Internats sind insbesondere:
Personalkosten
Sachkosten
(5) Findet nicht nur Bauausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk sind
(2) Eine Eintragung kann darüber hinaus nur erfolgen, wenn sich die Ausbildungsstätte gegenüber der ULAK verpflichtet,
(3) Die überbetrieblichen Ausbildungsstätten haben für eine Eintragung in die bei der ULAK geführte Liste folgende Qualitätsanforderungen zu erfüllen:
Im Falle der Unterbringung von Auszubildenden in angeschlossenen Internaten oder sonstigen Beherbergungsstätten (z. B. Pensionen, Jugendherbergen) sind zudem folgende Qualitätsanforderungen zu erfüllen:
(1) Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 werden dem Ausbildungsbetrieb nur dann erstattet, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte sich in einer Erklärung gegenüber der ULAK verpflichtet hat,
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Geltungsbereich |
| Abschnitt I: Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber | |
| § 2 | Ausbildungsvergütung |
| § 3 | Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit |
| § 4 | Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten |
| § 5 | Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen |
| § 6 | Freistellung am 24. und 31. Dezember |
| § 7 | Erschwerniszuschläge |
| § 8 | Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung |
| § 9 | Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte |
| § 10 | Urlaubsdauer für gewerblich Auszubildende |
| § 11 | Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende |
| § 12 | Entstehung der Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender |
| § 13 | Urlaubsgewährung für gewerblich Auszubildende |
| § 14 | Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender |
| § 15 | Geltung der Rahmentarifverträge |
| § 16 | Ausschlussfristen |
| § 17 | Gebühren der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
| § 18 | Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft |
| Abschnitt II: Erstattung von Ausbildungsvergütungen | |
| § 19 | Voraussetzungen und Höhe |
| § 20 | Verfahren |
| § 21 | Spitzenausgleichsverfahren |
| § 22 | Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses |
| § 23 | Erstattung von Urlaubskosten |
| Abschnitt III: Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten | |
| § 24 | Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten |
| § 25 | Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
| § 26 | Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte |
| § 27 | Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten |
| § 28 | Verfahren bei Fahrtkostenerstattung |
| Abschnitt IV: Erstattung der Ausbildungskosten in besonderen Fällen | |
| § 29 | Zweitausbildung |
| § 30 | Duale Studiengänge |
| Abschnitt V: Beitrag und Schlussbestimmungen | |
| § 31 | Verfall und Verjährung |
| § 32 | Beitrag |
| § 33 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 34 | Verfahrenstarifverträge |
| § 35 | Verfahrensvereinfachungen |
| § 36 | Durchführung des Tarifvertrages |
| § 37 | Inkrafttreten und Laufdauer |
Erfasst werden Auszubildende, die
(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten betrieblichen Ausbildungsjahr, wenn
(2) Erstattungsleistungen der ULAK nach Abs. 1 erfolgen bis zu einem Betrag, der
tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung zuzüglich 20 v. H. als Ausgleich für die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialaufwendungen entspricht.
(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) je Ausbildungstagewerk bis zu 37,00 €, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 28,00 € täglich als Ausbildungs- und Unterbringungskosten gemäß Abs. 3 – 7 sowie die Fahrtkosten für den Besuch der überbetrieblichen Ausbildungsstätte (§ 8),
(3) Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte einschließlich derjenigen eines angeschlossenen Internats sind insbesondere:
Personalkosten
Sachkosten
(5) Findet nicht nur Bauausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk sind
(2) Eine Eintragung kann darüber hinaus nur erfolgen, wenn sich die Ausbildungsstätte gegenüber der ULAK verpflichtet,
(3) Die überbetrieblichen Ausbildungsstätten haben für eine Eintragung in die bei der ULAK geführte Liste folgende Qualitätsanforderungen zu erfüllen:
(1) Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte sich in einer Erklärung gegenüber der ULAK verpflichtet hat,
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Geltungsbereich |
| Abschnitt I: Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber | |
| § 2 | Ausbildungsvergütung |
| § 3 | Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit |
| § 4 | Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten |
| § 5 | Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen |
| § 6 | Freistellung am 24. und 31. Dezember |
| § 7 | Erschwerniszuschläge |
| § 8 | Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung |
| § 9 | Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte |
| § 10 | Urlaubsdauer für gewerblich Auszubildende |
| § 11 | Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende |
| § 12 | Entstehung der Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender |
| § 13 | Urlaubsgewährung für gewerblich Auszubildende |
| § 14 | Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender |
| § 15 | Geltung der Rahmentarifverträge |
| § 16 | Ausschlussfristen |
| § 17 | Gebühren der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
| § 18 | Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft |
| Abschnitt II: Erstattung von Ausbildungsvergütungen | |
| § 19 | Voraussetzungen und Höhe |
| § 20 | Verfahren |
| § 21 | Spitzenausgleichsverfahren |
| § 22 | Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses |
| § 23 | Erstattung von Urlaubskosten |
| Abschnitt III: Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten | |
| § 24 | Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten |
| § 25 | Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
| § 26 | Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte |
| § 27 | Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten |
| § 28 | Verfahren bei Fahrtkostenerstattung |
| Abschnitt IV: Erstattung der Ausbildungskosten in besonderen Fällen | |
| § 29 | Zweitausbildung |
| § 30 | Duale Studiengänge |
| Abschnitt V: Beitrag und Schlussbestimmungen | |
| § 31 | Verfall und Verjährung |
| § 32 | Beitrag |
| § 33 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 34 | Verfahrenstarifverträge |
| § 35 | Verfahrensvereinfachungen |
| § 36 | Durchführung des Tarifvertrages |
| § 37 | Inkrafttreten und Laufdauer |
Von den Abschnitten I bis V werden Auszubildende erfasst, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (HwO) ausgebildet werden und vor Beginn dieser Ausbildungsverhältnisse
(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten betrieblichen Ausbildungsjahr, wenn
(2) Erstattungsleistungen der ULAK nach Abs. 1 erfolgen bis zu einem Betrag, der
tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung zuzüglich 20 v. H. als Ausgleich für die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialaufwendungen entspricht.
Regelung für eine vor dem 1. August 2008 begonnene Ausbildung:
Regelung für eine nach dem 31. Juli 2008 begonnene Ausbildung:
(3) Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte einschließlich derjenigen eines angeschlossenen Internats sind insbesondere:
Personalkosten
Sachkosten
(5) Findet nicht nur Bauausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk sind
(2) Eine Eintragung kann darüber hinaus nur erfolgen, wenn sich die Ausbildungsstätte gegenüber der ULAK verpflichtet,
(3) Die überbetrieblichen Ausbildungsstätten haben für eine Eintragung in die bei der ULAK geführte Liste folgende Qualitätsanforderungen zu erfüllen:
Im Falle der Unterbringung von Auszubildenden in angeschlossenen Internaten oder sonstigen Beherbergungsstätten (z. B. Pensionen, Jugendherbergen) sind zudem folgende Qualitätsanforderungen zu erfüllen:
(1) Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte sich in einer Erklärung gegenüber der ULAK verpflichtet hat,
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Geltungsbereich |
| Abschnitt I: Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber | |
| § 2 | Ausbildungsvergütung |
| § 3 | Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit |
| § 4 | Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten |
| § 5 | Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen |
| § 6 | Freistellung am 24. und 31. Dezember |
| § 7 | Erschwerniszuschläge |
| § 8 | Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung |
| § 9 | Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte |
| § 10 | Urlaubsdauer für gewerblich Auszubildende |
| § 11 | Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende |
| § 12 | Entstehung der Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender |
| § 13 | Urlaubsgewährung für gewerblich Auszubildende |
| § 14 | Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender |
| § 15 | Geltung der Rahmentarifverträge |
| § 16 | Ausschlussfristen |
| § 17 | Gebühren der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
| § 18 | Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft |
| Abschnitt II: Erstattung von Ausbildungsvergütungen | |
| § 19 | Höhe der Erstattung von Ausbildungsvergütungen |
| § 20 | Verfahren bei Erstattung der Ausbildungsvergütung |
| § 21 | Erstattung der Ausbildungsvergütung im Spitzenausgleichsverfahren |
| § 22 | Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses |
| § 23 | Erstattung von Urlaubskosten |
| Abschnitt III: Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten | |
| § 24 | Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten |
| § 25 | Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
| § 26 | Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte |
| § 27 | Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten |
| § 28 | Verfahren bei Fahrtkostenerstattung |
| Abschnitt IV: Erstattung der Ausbildungskosten bei Zweitausbildung | |
| § 29 | Erstattung bei Anrechnung einer vorangegangenen Ausbildung |
| § 30 | Erstattung bei fehlendem Anrechnungsantrag |
| Abschnitt V: Beitrag und Schlussbestimmungen | |
| § 31 | Verfall und Verjährung |
| § 32 | Beitrag |
| § 33 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 34 | Verfahrenstarifverträge |
| § 35 | Verfahrensvereinfachungen |
| § 36 | Durchführung des Tarifvertrages |
| § 37 | Inkrafttreten und Laufdauer |
Von den Abschnitten I bis V werden Auszubildende erfasst, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (HwO) ausgebildet werden und vor Beginn dieser Ausbildungsverhältnisse
(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten betrieblichen Ausbildungsjahr bis zu einem Betrag, der
tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung entspricht, zzgl. 20 v. H. als Ausgleich für die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialaufwendungen.
Regelung für eine vor dem 1. August 2008 begonnene Ausbildung:
Regelung für eine nach dem 31. Juli 2008 begonnene Ausbildung:
(3) Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte einschließlich derjenigen eines angeschlossenen Internats sind insbesondere:
Personalkosten
Sachkosten
(5) Findet nicht nur Bauausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk sind
(1) Gebühren für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten (§ 17) werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die Ausbildungsstätte in die bei der ULAK geführte Liste eingetragen ist. Aus der Eintragung muss der Träger der Ausbildungsstätte ersichtlich sein. Die Eintragung und die Streichung einer Ausbildungsstätte erfolgen nur auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien. Eine Eintragung kann nur dann erfolgen, wenn dem Antrag eine Erklärung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte beigefügt ist, in der sich diese der ULAK gegenüber verpflichtet,
(1) Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte sich in einer Erklärung gegenüber der ULAK verpflichtet hat,
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Geltungsbereich |
| Abschnitt I: Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber | |
| § 2 | Ausbildungsvergütung |
| § 3 | Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit |
| § 4 | Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten |
| § 5 | Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen |
| § 6 | Freistellung am 24. und 31. Dezember |
| § 7 | Erschwerniszuschläge |
| § 8 | Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung |
| § 9 | Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte |
| § 10 | Urlaubsdauer für gewerblich Auszubildende |
| § 11 | Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende |
| § 12 | Entstehung der Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender |
| § 13 | Urlaubsgewährung für gewerblich Auszubildende |
| § 14 | Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender |
| § 15 | Geltung der Rahmentarifverträge |
| § 16 | Ausschlussfristen |
| § 17 | Gebühren der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
| § 18 | Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft |
| Abschnitt II: Erstattung von Ausbildungsvergütungen | |
| § 19 | Höhe der Erstattung von Ausbildungsvergütungen |
| § 20 | Verfahren bei Erstattung der Ausbildungsvergütung |
| § 21 | Erstattung der Ausbildungsvergütung im Spitzenausgleichsverfahren |
| § 22 | Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses |
| § 23 | Erstattung von Urlaubskosten |
| Abschnitt III: Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten | |
| § 24 | Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten |
| § 25 | Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
| § 26 | Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte |
| § 27 | Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten |
| § 28 | Verfahren bei Fahrtkostenerstattung |
| Abschnitt IV: Erstattung der Ausbildungskosten bei Zweitausbildung | |
| § 29 | Erstattung bei Anrechnung einer vorangegangenen Ausbildung |
| § 30 | Erstattung bei fehlendem Anrechnungsantrag |
| Abschnitt V: Beitrag und Schlussbestimmungen | |
| § 31 | Verfall und Verjährung |
| § 32 | Beitrag |
| § 33 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 34 | Verfahrenstarifverträge |
| § 35 | Verfahrensvereinfachungen |
| § 36 | Durchführung des Tarifvertrages |
| § 37 | Inkrafttreten und Laufdauer |
Von den Abschnitten I bis V werden Auszubildende erfasst, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (HwO) ausgebildet werden und vor Beginn dieser Ausbildungsverhältnisse
(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten betrieblichen Ausbildungsjahr bis zu einem Betrag, der
tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung entspricht, zzgl. 20 v. H. als Ausgleich für die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialaufwendungen.
Regelung für eine vor dem 1. August 2008 begonnene Ausbildung:
Regelung für eine nach dem 31. Juli 2008 begonnene Ausbildung:
Personalkosten
Sachkosten
(5) Findet nicht nur Bauausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk sind
(1) Gebühren für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten (§ 17) werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die Ausbildungsstätte in die bei der ULAK geführte Liste eingetragen ist. Aus der Eintragung muss der Träger der Ausbildungsstätte ersichtlich sein. Die Eintragung und die Streichung einer Ausbildungsstätte erfolgen nur auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien. Eine Eintragung kann nur dann erfolgen, wenn dem Antrag eine Erklärung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte beigefügt ist, in der sich diese der ULAK gegenüber verpflichtet,
(1) Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte sich in einer Erklärung gegenüber der ULAK verpflichtet hat,
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Geltungsbereich |
| Abschnitt I: Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber | |
| § 2 | Ausbildungsvergütung |
| § 3 | Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit |
| § 4 | Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten |
| § 5 | Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen |
| § 6 | Freistellung am 24. und 31. Dezember |
| § 7 | Erschwerniszuschläge |
| § 8 | Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung |
| § 9 | Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte |
| § 10 | Urlaubsdauer für gewerblich Auszubildende |
| § 11 | Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende |
| § 12 | Entstehung der Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender |
| § 13 | Urlaubsgewährung für gewerblich Auszubildende |
| § 14 | Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender |
| § 15 | Geltung der Rahmentarifverträge |
| § 16 | Ausschlussfristen |
| § 17 | Gebühren der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
| § 18 | Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft |
| Abschnitt II: Erstattung von Ausbildungsvergütungen | |
| § 19 | Höhe der Erstattung von Ausbildungsvergütungen |
| § 20 | Verfahren bei Erstattung der Ausbildungsvergütung |
| § 21 | Erstattung der Ausbildungsvergütung im Spitzenausgleichsverfahren |
| § 22 | Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses |
| § 23 | Erstattung von Urlaubskosten |
| Abschnitt III: Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten | |
| § 24 | Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten |
| § 25 | Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
| § 26 | Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte |
| § 27 | Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten |
| § 28 | Verfahren bei Fahrtkostenerstattung |
| Abschnitt IV: Erstattung der Ausbildungskosten bei Zweitausbildung | |
| § 29 | Erstattung bei Anrechnung einer vorangegangenen Ausbildung |
| § 30 | Erstattung bei fehlendem Anrechnungsantrag |
| Abschnitt V: Beitrag und Schlussbestimmungen | |
| § 31 | Verfall und Verjährung |
| § 32 | Beitrag |
| § 33 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 34 | Verfahrenstarifverträge |
| § 35 | Verfahrensvereinfachungen |
| § 36 | Durchführung des Tarifvertrages |
| § 37 | Inkrafttreten und Laufdauer |
Von den Abschnitten I bis V werden Auszubildende erfasst, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (HwO) ausgebildet werden und vor Beginn dieser Ausbildungsverhältnisse
(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten betrieblichen Ausbildungsjahr bis zu einem Betrag, der
tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung entspricht, zzgl. 20 v. H. als Ausgleich für die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialaufwendungen.
(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) pro Ausbildungstagewerk bis zu 32,00 €, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 24,00 € täglich als Ausbildungs- und Unterbringungskosten gemäß Abs. 3 bis 7 sowie die Fahrtkosten für den Besuch der überbetrieblichen Ausbildungsstätte (§ 8),
(3) Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte einschließlich derjenigen eines angeschlossenen Internats sind insbesondere:
Personalkosten
Sachkosten
(5) Findet nicht nur Bauausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk sind
(1) Gebühren für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten (§ 17) werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die Ausbildungsstätte in die bei der ULAK geführte Liste eingetragen ist. Aus der Eintragung muss der Träger der Ausbildungsstätte ersichtlich sein. Die Eintragung und die Streichung einer Ausbildungsstätte erfolgen nur auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien. Eine Eintragung kann nur dann erfolgen, wenn dem Antrag eine Erklärung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte beigefügt ist, in der sich diese der ULAK gegenüber verpflichtet,
(1) Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte sich in einer Erklärung gegenüber der ULAK verpflichtet hat,
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Geltungsbereich |
| Abschnitt I: Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber | |
| § 2 | Ausbildungsvergütung |
| § 3 | Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit |
| § 4 | Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten |
| § 5 | Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen |
| § 6 | Freistellung am 24. und 31. Dezember |
| § 7 | Erschwerniszuschläge |
| § 8 | Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung |
| § 9 | Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte |
| § 10 | Urlaubsdauer für gewerblich Auszubildende |
| § 11 | Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende |
| § 12 | Entstehung der Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender |
| § 13 | Urlaubsgewährung für gewerblich Auszubildende |
| § 14 | Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender |
| § 15 | Geltung der Rahmentarifverträge |
| § 16 | Ausschlussfristen |
| § 17 | Gebühren der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
| § 18 | Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft |
| Abschnitt II: Erstattung von Ausbildungsvergütungen | |
| § 19 | Höhe der Erstattung von Ausbildungsvergütungen |
| § 20 | Verfahren bei Erstattung der Ausbildungsvergütung |
| § 21 | Erstattung der Ausbildungsvergütung im Spitzenausgleichsverfahren |
| § 22 | Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses |
| § 23 | Erstattung von Urlaubskosten |
| Abschnitt III: Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten | |
| § 24 | Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten |
| § 25 | Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
| § 26 | Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte |
| § 27 | Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten |
| § 28 | Verfahren bei Fahrtkostenerstattung |
| Abschnitt IV: Erstattung der Ausbildungskosten bei Zweitausbildung | |
| § 29 | Erstattung bei Anrechnung einer vorangegangenen Ausbildung |
| § 30 | Erstattung bei fehlendem Anrechnungsantrag |
| Abschnitt V: Beitrag und Schlussbestimmungen | |
| § 31 | Verfall und Verjährung |
| § 32 | Beitrag |
| § 33 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 34 | Verfahrenstarifverträge |
| § 35 | Verfahrensvereinfachungen |
| § 36 | Durchführung des Tarifvertrages |
| § 37 | Inkrafttreten und Laufdauer |
Von den Abschnitten I bis V werden Auszubildende erfasst, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (HwO) ausgebildet werden und vor Beginn dieser Ausbildungsverhältnisse
(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten betrieblichen Ausbildungsjahr bis zu einem Betrag, der
tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung entspricht, zzgl. 20 v. H. als Ausgleich für die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialaufwendungen.
(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) pro Ausbildungstagewerk bis zu 32,00 €, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 24,00 € täglich als Ausbildungs- und Unterbringungskosten gemäß Abs. 3 bis 7 sowie die Fahrtkosten für den Besuch der überbetrieblichen Ausbildungsstätte (§ 8),
(3) Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte einschließlich derjenigen eines angeschlossenen Internats sind insbesondere:
Personalkosten
Sachkosten
(5) Findet nicht nur Bauausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk sind
(1) Gebühren für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten (§ 17) werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die Ausbildungsstätte in die bei der ULAK geführte Liste eingetragen ist. Aus der Eintragung muss der Träger der Ausbildungsstätte ersichtlich sein. Die Eintragung und die Streichung einer Ausbildungsstätte erfolgen nur auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien. Eine Eintragung kann nur dann erfolgen, wenn dem Antrag eine Erklärung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte beigefügt ist, in der sich diese der ULAK gegenüber verpflichtet,
(1) Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte sich in einer Erklärung gegenüber der ULAK verpflichtet hat,
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes |
| § 3 | Altersversorgungsleistungen |
| Abschnitt II: Tarifrente Bau | |
| § 4 | Leistungsarten |
| § 5 | Eintritt des Versicherungsfalles |
| § 6 | Wartezeit |
| § 7 | Beitragszusage |
| § 8 | Leistungshöhe |
| § 9 | Unverfallbarkeit |
| § 10 | Todesfallleistungen |
| Abschnitt III: Rentenbeihilfe | |
| § 11 | Leistungen |
| § 12 | Leistungsvoraussetzungen |
| § 13 | Leistungshöhe |
| § 14 | Unverfallbarkeit |
| § 15 | Sicherung der Ansprüche |
| § 16 | Finanzierung der Leistungen |
| § 17 | Überschussverwendung |
| Abschnitt IV: Übergangsregelungen | |
| § 18 | Unverfallbarkeit |
| § 19 | Günstigkeitsvergleich |
| Abschnitt V Finanzierung | |
| § 20 | Beiträge |
| Abschnitt VI: Gemeinsame Bestimmungen | |
| § 21 | Leistungsgewährung |
| § 22 | Nachweise |
| § 23 | Verfügungsverbot |
| § 24 | Verjährung |
| Abschnitt VII: Schlussbestimmungen | |
| § 25 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 26 | Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungszusagen |
| § 27 | Betriebsrentengesetz |
| § 28 | Allgemeinverbindlicherklärung |
| § 29 | Inkrafttreten und Laufdauer |
Erfasst werden
(1) Anspruch auf eine Tarifrente Bau nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II dieses Tarifvertrages erwerben:
Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie des Ostteils des Landes Berlin, die
Die ZVK-Bau gewährt aus einer Beitragszusage mit Mindestleistung als Tarifrente Bau folgende Leistungen:
(1) Den Arbeitnehmern wird für den Erwerb von Versorgungsbausteinen für die Tarifrente Bau folgender monatlicher Beitrag zugesagt:
(1) Die ZVK-Bau gewährt folgende Leistungen:
(1) Eine Leistungspflicht der ZVK-Bau tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein versicherter Arbeitnehmer
(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt 220 Monate. Als allgemeine Wartezeit gelten
(1) Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles nach § 12 Abs. 1 Buchst. a) aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau aus, so bleiben ihm die Anwartschaften auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen erhalten, wenn der Versicherte bei seinem Ausscheiden
Die Teilleistungen
werden aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung unmittelbar aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung finanziert.
(2) Das von den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Betrieben aufgebrachte Beitragsaufkommen wird wie folgt verwendet:
(1) Dem Antrag auf Gewährung der Leistungen sind folgende Nachweise beizufügen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes |
| § 3 | Altersversorgungsleistungen |
| Abschnitt II: Tarifrente Bau | |
| § 4 | Leistungsarten |
| § 5 | Eintritt des Versicherungsfalles |
| § 6 | Wartezeit |
| § 7 | Beitragszusage |
| § 8 | Leistungshöhe |
| § 9 | Unverfallbarkeit |
| § 10 | Todesfallleistungen |
| Abschnitt III: Rentenbeihilfe | |
| § 11 | Leistungen |
| § 12 | Leistungsvoraussetzungen |
| § 13 | Leistungshöhe |
| § 14 | Unverfallbarkeit |
| § 15 | Sicherung der Ansprüche |
| § 16 | Finanzierung der Leistungen |
| § 17 | Überschussverwendung |
| Abschnitt IV: Übergangsregelungen | |
| § 18 | Unverfallbarkeit |
| § 19 | Günstigkeitsvergleich |
| Abschnitt V: Finanzierung | |
| § 20 | Beiträge |
| Abschnitt VI: Gemeinsame Bestimmungen | |
| § 21 | Leistungsgewährung |
| § 22 | Nachweise |
| § 23 | Verfügungsverbot |
| § 24 | Verjährung |
| Abschnitt VII: Schlussbestimmungen | |
| § 25 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 26 | Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungszusagen |
| § 27 | Betriebsrentengesetz |
| § 28 | Allgemeinverbindlicherklärung |
| § 29 | Inkrafttreten und Laufdauer |
Erfasst werden
(1) Anspruch auf eine Tarifrente Bau nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II dieses Tarifvertrages erwerben:
Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie des Ostteils des Landes Berlin, die
Die ZVK-Bau gewährt aus einer Beitragszusage mit Mindestleistung als Tarifrente Bau folgende Leistungen:
(1) Den Arbeitnehmern wird für den Erwerb von Versorgungsbausteinen für die Tarifrente Bau folgender monatlicher Beitrag zugesagt:
(1) Die ZVK-Bau gewährt folgende Leistungen:
(1) Eine Leistungspflicht der ZVK-Bau tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein versicherter Arbeitnehmer
(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt 220 Monate. Als allgemeine Wartezeit gelten
(1) Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles nach § 12 Abs. 1 Buchst. a) aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau aus, so bleiben ihm die Anwartschaften auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen erhalten, wenn der Versicherte bei seinem Ausscheiden
Die Teilleistungen
(2) Das von den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Betrieben aufgebrachte Beitragsaufkommen wird wie folgt verwendet:
(1) Dem Antrag auf Gewährung der Leistungen sind folgende Nachweise beizufügen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Die ZVK-Bau gewährt folgende Leistungen:
(1) Eine Leistungspflicht der ZVK-Bau tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein versicherter Arbeitnehmer
(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt 220 Monate. Als allgemeine Wartezeit gelten
(1) Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau aus, so bleiben ihm bzw. seinen Hinterbliebenen die Anwartschaften auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen erhalten, wenn der Versicherte bei seinem Ausscheiden
(1) Dem Antrag auf Gewährung von Beihilfen sind Nachweise über die Erfüllung der Wartezeiten beizufügen. Ferner sind beizufügen:
für das Hinterbliebenengeld
Die Teilleistungen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Die ZVK-Bau gewährt folgende Leistungen:
(1) Eine Leistungspflicht der ZVK-Bau tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein versicherter Arbeitnehmer
(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt 220 Monate. Als allgemeine Wartezeit gelten
(1) Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau aus, so bleiben ihm bzw. seinen Hinterbliebenen die Anwartschaften auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen erhalten, wenn der Versicherte bei seinem Ausscheiden
(1) Dem Antrag auf Gewährung von Beihilfen sind Nachweise über die Erfüllung der Wartezeiten beizufügen. Ferner sind beizufügen:
für das Hinterbliebenengeld
(1) Die Teilbeträge
werden aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der ZVK-Bau unmittelbar aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung finanziert.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Einstellungsbedingungen |
| § 3 | Arbeitszeit |
| § 4 | Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall |
| § 5 | Lohn |
| § 6 | Erschwerniszuschläge |
| § 7 | Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Unterkunft |
| § 8 | Urlaub |
| § 9 | Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften |
| § 10 | Sterbegeld |
| § 11 | Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
| § 12 | Zutritt zu den Unterkünften |
| § 13 | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz |
| § 14 | Ausschlussfristen |
| § 15 | Besondere Lohn- und Arbeitsbedingungen für Spezialgewerbezweige |
| § 16 | Durchführung des Vertrages |
| § 17 | In-Kraft-Treten und Laufdauer |
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
Nicht erfasst werden Betriebe:
| 6.3 für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, |
75 v. H., |
| für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, |
200 v. H., |
| für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, | 200 v. H. |
des Gesamttarifstundenlohnes.
| 2.1 eigene Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft | für 3 Arbeitstage, |
| 2.2 Entbindung der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin | für 2 Arbeitstage, |
| 2.3 Tod von Eltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Kindern | für 2 Arbeitstage |
| 2.4 schwere Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist |
für 1 Arbeitstag |
| 2.5 Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, jedoch nur einmal im Kalenderjahr und nicht während eines wirksam gekündigten Arbeitsverhältnisses |
für 2 Arbeitstage. |
Tätigkeit:
Tätigkeitsbeispiele:
Tätigkeit:
Regelqualifikation:
Tätigkeitsbeispiele:
Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):
Baustellen-Magaziner:
Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter):
Fertigteilbauer:
Fuger, Verfuger:
Gleiswerker:
Mineur:
Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):
Rabitzer:
Rammer (Pfahlrammer):
Rohrleger:
Schalungsbauer (Einschaler):
Schwarzdeckenbauer:
Betonstraßenwerker:
Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):
Terrazzoleger:
Wasser- und Landschaftsbauer:
Maschinisten:
Kraftfahrer:
Regelqualifikation:
Regelqualifikation:
Tätigkeit:
Regelqualifikation:
Regelqualifikation:
Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, wenn die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und die nach den Unfallverhütungsvorschriften zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden.
| je Stunde | |
|---|---|
| 1.1 Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung | |
| 1.11 Arbeiten mit Schutzkleidung | |
| Arbeiten, bei denen ein luftundurchlässiger Einwegschutzanzug getragen wird | 0,40 € |
| Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug ohne Gesichtsschutz (Form B) oder ein Kontaminationsschutzanzug getragen wird | 0,90 € |
| Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug mit Gesichts- und Atemschutz (Vollschutzanzug Form C), eine Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung oder ein Schallschutzanzug getragen wird | 4,10 € |
| Neben diesem Zuschlag wird ein Zuschlag für Arbeiten mit Atemschutzgeräten nach Nr. 1.12 nicht gezahlt. | |
| 1.12 Arbeiten mit Atemschutzgeräten | |
| Arbeiten, bei denen eine filtrierende Halbmaske verwendet wird (keine „Hundeschnauze“) | 0,65 € |
| Arbeiten, bei denen eine Halbmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,30 € |
| Arbeiten, bei denen eine Vollmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,80 € |
| Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Druckschlauchgerät verwendet wird | 1,30 € |
| Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Saugschlauchgerät, ein Druckluft-Schlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät verwendet wird | 2,05 € |
| 1.2 Schmutzarbeiten | |
| 1.21 Arbeiten, die im Verhältnis zu den für den Gewerbezweig und das Fach des Arbeiters typischen Arbeiten außergewöhnlich schmutzig sind | 0,80 € |
| 1.22 Arbeiten in im Betrieb befindlichen Abort- und Kläranlagen, wenn der Arbeitnehmer mit Schmutzwasser in Berührung kommt | 3,70 € |
| Neben dem Zuschlag nach Nr. 1.22 wird kein weiterer Zuschlag gezahlt. | |
| 1.3 Wasserarbeiten | |
| 1.31 Arbeiten in Schaftstiefeln | 0,35 € |
| 1.32 Arbeiten in Wathosen, Kanallatzhosen | 1,70 € |
| 1.33 Arbeiten in Watanzügen oder in Taucheranzügen ohne Helm | 4,85 € |
| 1.4 Hohe Arbeiten | |
| 1.41 Herstellung und Beseitigung von Gerüsten; Arbeiten auf Rüstungen, deren Belagfläche weniger als 90 cm breit ist; Richten und Aufstellen von Türmen; Abbrucharbeiten an Schornsteinen; Mitfahren auf dem Betonkübel, an dem Einrichtungen für die Personenaufnahme vorhanden sind, am Kran; Arbeiten von Arbeitskörben aus bei einer Höhe von | |
| mehr als 20 m | 1,45 € |
| mehr als 30 m | 1,70 € |
| mehr als 50 m | 2,00 € |
| 1.42 Der Zuschlag für besonders gefährliche Abbrucharbeiten muss frei vereinbart werden. | |
| Er beträgt mindestens | 1,70 € |
| 1.5 Heiße Arbeiten | |
| Arbeiten in Räumen, in denen eine Temperatur von 40 bis 50 Grad Celsius herrscht, | 1,10 € |
| jedoch bei einer Temperatur von mehr als 50 Grad Celsius | 1,70 € |
| 1.6 Erschütterungsarbeiten | |
| 1.61 Bedienung von handgeführten Bohr- und Schlaghämmern, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind, mit einem Eigengewicht von 13 kg und mehr | 1,00 € |
| 1.62 Fahren und Mitfahren auf Baumaschinen einschließlich Anbaugeräten und Fahrzeugen, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind | 0,30 € |
| 1.63 Handarbeiten mit den Pistolen der Höchstdruckgeräte von 500 bar und einer Wasserdurchflussmenge von mehr als 30 l/min | 1,30 € |
| 1.7 Schacht- und Tunnelarbeiten | |
| 1.71 Unterfangungsarbeiten unter den zu unterfangenden Bauteilen | |
| Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 qm und mehr als 3,60 m Tiefe haben | 0,70 € |
| Arbeiten in Tunneln mit einer lichten Höhe von weniger als 2,20 m beim Rohrvortrieb, im Schildvortrieb bis zur Erstellung eines stationären Stütztragewerkes, im Ausbau und in Felstunneln | 0,70 € |
| Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,60 m erhöhen sich die Zuschläge um | 1,55 € |
| Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,20 m erhöhen sich die Zuschläge um | 2,40 € |
| 1.72 Kanalarbeiten | |
| Arbeiten ohne Maschineneinsatz in offenen Baugruben und unter 1 m Grabenbreite und über 3,60 m Tiefe | 1,00 € |
| Arbeiten in geschlossenen Kanälen | 1,05 € |
| 1.73 Arbeiten in Bergwerken | |
| Arbeiten in Bergwerken unter Tage | 1,00 € |
| Neben diesem Zuschlag wird der Zuschlag für die in Nr. 1.71 genannten Arbeiten nicht gezahlt. | |
| 1.8 Druckluftarbeiten | |
| bis 100 kPA Überdruck | 1,70 € |
| bis 150 kPA Überdruck | 2,45 € |
| bis 200 kPA Überdruck | 3,90 € |
| bis 250 kPA Überdruck | 5,75 € |
| bis 300 kPA Überdruck | 8,50 € |
| bis 370 kPA Überdruck | 12,05 € |
| 1.9 Taucherarbeiten | |
| Bei einer Tauchtiefe | |
| bis zu 5 m | 18,10 € |
| bis zu 10 m | 24,15 € |
| bis zu 15 m | 33,20 € |
| bis zu 20 m | 48,60 € |
| bis zu 25 m | 58,80 € |
| bis zu 30 m | 71,60 € |
| Bei größeren Tauchtiefen und bei Tauchen unter erschwerten Umständen (Schlick, Moor, starke Strömung und nötigenfalls im Winter) sind entsprechende Zuschläge betrieblich festzusetzen. | |
| Als Tauchzeit gilt die Zeit, während der die Tauchausrüstung geschlossen ist. | |
| 5.11 für gewerbliche Arbeitnehmer, die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes eingesetzt werden | 5,40 € |
| 5.12 für gewerbliche Arbeitnehmer, denen die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung zur Bau- oder Arbeitsstelle mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten, ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben wird sowie für Kraftfahrzeugfahrer, die ihre Arbeit am Betriebssitz oder an einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers antreten oder beenden | 3,90 € |
| 5.13 für gewerbliche Arbeitnehmer, die ständig am Betriebssitz oder einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers eingesetzt werden | 3,90 € |
4.2 Bruttolohn ist
6.1 Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er
12.2 Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase folgende Regelungen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Einstellungsbedingungen |
| § 3 | Arbeitszeit |
| § 4 | Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall |
| § 5 | Lohn |
| § 6 | Erschwerniszuschläge |
| § 7 | Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung |
| § 8 | Urlaub |
| § 9 | Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften |
| § 10 | Sterbegeld |
| § 11 | Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
| § 12 | Zutritt zu den Unterkünften |
| § 13 | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz |
| § 14 | Ausschlussfristen |
| § 15 | Besondere Lohn- und Arbeitsbedingungen für Spezialgewerbezweige |
| § 16 | Durchführung des Vertrages |
| § 17 | In-Kraft-Treten und Laufdauer |
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
Nicht erfasst werden Betriebe:
| 6.3 für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, |
75 v. H., |
| für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, |
200 v. H., |
| für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, | 200 v. H. |
des Gesamttarifstundenlohnes.
| 2.1 eigene Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft | für 3 Arbeitstage, |
| 2.2 Entbindung der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin | für 2 Arbeitstage, |
| 2.3 Tod von Eltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Kindern | für 2 Arbeitstage |
| 2.4 schwere Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist |
für 1 Arbeitstag |
| 2.5 Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, jedoch nur einmal im Kalenderjahr und nicht während eines wirksam gekündigten Arbeitsverhältnisses |
für 2 Arbeitstage. |
Tätigkeit:
Tätigkeitsbeispiele:
Tätigkeit:
Regelqualifikation:
Tätigkeitsbeispiele:
Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):
Baustellen-Magaziner:
Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter):
Fertigteilbauer:
Fuger, Verfuger:
Gleiswerker:
Mineur:
Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):
Rabitzer:
Rammer (Pfahlrammer):
Rohrleger:
Schalungsbauer (Einschaler):
Schwarzdeckenbauer:
Betonstraßenwerker:
Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):
Terrazzoleger:
Wasser- und Landschaftsbauer:
Maschinisten:
Kraftfahrer:
Regelqualifikation:
Regelqualifikation:
Tätigkeit:
Regelqualifikation:
Regelqualifikation:
Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, wenn die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und die nach den Unfallverhütungsvorschriften zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden.
| je Stunde | |
|---|---|
| 1.1 Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung | |
| 1.11 Arbeiten mit Schutzkleidung | |
| Arbeiten, bei denen ein luftundurchlässiger Einwegschutzanzug getragen wird | 0,40 € |
| Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug ohne Gesichtsschutz (Form B) oder ein Kontaminationsschutzanzug getragen wird | 0,90 € |
| Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug mit Gesichts- und Atemschutz (Vollschutzanzug Form C), eine Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung oder ein Schallschutzanzug getragen wird | 4,10 € |
| Neben diesem Zuschlag wird ein Zuschlag für Arbeiten mit Atemschutzgeräten nach Nr. 1.12 nicht gezahlt. | |
| 1.12 Arbeiten mit Atemschutzgeräten | |
| Arbeiten, bei denen eine filtrierende Halbmaske verwendet wird (keine „Hundeschnauze“) | 0,65 € |
| Arbeiten, bei denen eine Halbmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,30 € |
| Arbeiten, bei denen eine Vollmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,80 € |
| Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Druckschlauchgerät verwendet wird | 1,30 € |
| Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Saugschlauchgerät, ein Druckluft-Schlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät verwendet wird | 2,05 € |
| 1.2 Schmutzarbeiten | |
| 1.21 Arbeiten, die im Verhältnis zu den für den Gewerbezweig und das Fach des Arbeiters typischen Arbeiten außergewöhnlich schmutzig sind | 0,80 € |
| 1.22 Arbeiten in im Betrieb befindlichen Abort- und Kläranlagen, wenn der Arbeitnehmer mit Schmutzwasser in Berührung kommt | 3,70 € |
| Neben dem Zuschlag nach Nr. 1.22 wird kein weiterer Zuschlag gezahlt. | |
| 1.3 Wasserarbeiten | |
| 1.31 Arbeiten in Schaftstiefeln | 0,35 € |
| 1.32 Arbeiten in Wathosen, Kanallatzhosen | 1,70 € |
| 1.33 Arbeiten in Watanzügen oder in Taucheranzügen ohne Helm | 4,85 € |
| 1.4 Hohe Arbeiten | |
| 1.41 Herstellung und Beseitigung von Gerüsten; Arbeiten auf Rüstungen, deren Belagfläche weniger als 90 cm breit ist; Richten und Aufstellen von Türmen; Abbrucharbeiten an Schornsteinen; Mitfahren auf dem Betonkübel, an dem Einrichtungen für die Personenaufnahme vorhanden sind, am Kran; Arbeiten von Arbeitskörben aus bei einer Höhe von | |
| mehr als 20 m | 1,45 € |
| mehr als 30 m | 1,70 € |
| mehr als 50 m | 2,00 € |
| 1.42 Der Zuschlag für besonders gefährliche Abbrucharbeiten muss frei vereinbart werden. | |
| Er beträgt mindestens | 1,70 € |
| 1.5 Heiße Arbeiten | |
| Arbeiten in Räumen, in denen eine Temperatur von 40 bis 50 Grad Celsius herrscht, | 1,10 € |
| jedoch bei einer Temperatur von mehr als 50 Grad Celsius | 1,70 € |
| 1.6 Erschütterungsarbeiten | |
| 1.61 Bedienung von handgeführten Bohr- und Schlaghämmern, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind, mit einem Eigengewicht von 13 kg und mehr | 1,00 € |
| 1.62 Fahren und Mitfahren auf Baumaschinen einschließlich Anbaugeräten und Fahrzeugen, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind | 0,30 € |
| 1.63 Handarbeiten mit den Pistolen der Höchstdruckgeräte von 500 bar und einer Wasserdurchflussmenge von mehr als 30 l/min | 1,30 € |
| 1.7 Schacht- und Tunnelarbeiten | |
| 1.71 Unterfangungsarbeiten unter den zu unterfangenden Bauteilen | |
| Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 qm und mehr als 3,60 m Tiefe haben | 0,70 € |
| Arbeiten in Tunneln mit einer lichten Höhe von weniger als 2,20 m beim Rohrvortrieb, im Schildvortrieb bis zur Erstellung eines stationären Stütztragewerkes, im Ausbau und in Felstunneln | 0,70 € |
| Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,60 m erhöhen sich die Zuschläge um | 1,55 € |
| Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,20 m erhöhen sich die Zuschläge um | 2,40 € |
| 1.72 Kanalarbeiten | |
| Arbeiten ohne Maschineneinsatz in offenen Baugruben und unter 1 m Grabenbreite und über 3,60 m Tiefe | 1,00 € |
| Arbeiten in geschlossenen Kanälen | 1,05 € |
| 1.73 Arbeiten in Bergwerken | |
| Arbeiten in Bergwerken unter Tage | 1,00 € |
| Neben diesem Zuschlag wird der Zuschlag für die in Nr. 1.71 genannten Arbeiten nicht gezahlt. | |
| 1.8 Druckluftarbeiten | |
| bis 100 kPA Überdruck | 1,70 € |
| bis 150 kPA Überdruck | 2,45 € |
| bis 200 kPA Überdruck | 3,90 € |
| bis 250 kPA Überdruck | 5,75 € |
| bis 300 kPA Überdruck | 8,50 € |
| bis 370 kPA Überdruck | 12,05 € |
| 1.9 Taucherarbeiten | |
| Bei einer Tauchtiefe | |
| bis zu 5 m | 18,10 € |
| bis zu 10 m | 24,15 € |
| bis zu 15 m | 33,20 € |
| bis zu 20 m | 48,60 € |
| bis zu 25 m | 58,80 € |
| bis zu 30 m | 71,60 € |
| Bei größeren Tauchtiefen und bei Tauchen unter erschwerten Umständen (Schlick, Moor, starke Strömung und nötigenfalls im Winter) sind entsprechende Zuschläge betrieblich festzusetzen. | |
| Als Tauchzeit gilt die Zeit, während der die Tauchausrüstung geschlossen ist. | |
| 5.11 für gewerbliche Arbeitnehmer, die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes eingesetzt werden | 5,40 € |
| 5.12 für gewerbliche Arbeitnehmer, denen die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung zur Bau- oder Arbeitsstelle mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten, ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben wird sowie für Kraftfahrzeugfahrer, die ihre Arbeit am Betriebssitz oder an einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers antreten oder beenden | 3,90 € |
| 5.13 für gewerbliche Arbeitnehmer, die ständig am Betriebssitz oder einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers eingesetzt werden | 3,90 € |
4.2 Bruttolohn ist
6.1 Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er
12.2 Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase folgende Regelungen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Einstellungsbedingungen |
| § 3 | Arbeitszeit |
| § 4 | Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall |
| § 5 | Lohn |
| § 6 | Erschwerniszuschläge |
| § 7 | Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung |
| § 8 | Urlaub |
| § 9 | Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften |
| § 10 | Sterbegeld |
| § 11 | Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
| § 12 | Zutritt zu den Unterkünften |
| § 13 | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz |
| § 14 | Ausschlussfristen |
| § 15 | Besondere Lohn- und Arbeitsbedingungen für Spezialgewerbezweige |
| § 16 | Durchführung des Vertrages |
| § 17 | In-Kraft-Treten und Laufdauer |
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
Nicht erfasst werden Betriebe:
| 6.3 für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, |
75 v. H., |
| für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, |
200 v. H., |
| für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, | 200 v. H. |
des Gesamttarifstundenlohnes.
| 2.1 eigene Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft | für 3 Arbeitstage, |
| 2.2 Entbindung der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin | für 2 Arbeitstage, |
| 2.3 Tod von Eltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Kindern | für 2 Arbeitstage |
| 2.4 schwere Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist |
für 1 Arbeitstag |
| 2.5 Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, jedoch nur einmal im Kalenderjahr und nicht während eines wirksam gekündigten Arbeitsverhältnisses |
für 2 Arbeitstage. |
Tätigkeit:
Tätigkeitsbeispiele:
Tätigkeit:
Regelqualifikation:
Tätigkeitsbeispiele:
Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):
Baustellen-Magaziner:
Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter):
Fertigteilbauer:
Fuger, Verfuger:
Gleiswerker:
Mineur:
Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):
Rabitzer:
Rammer (Pfahlrammer):
Rohrleger:
Schalungsbauer (Einschaler):
Schwarzdeckenbauer:
Betonstraßenwerker:
Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):
Terrazzoleger:
Wasser- und Landschaftsbauer:
Maschinisten:
Kraftfahrer:
Regelqualifikation:
Regelqualifikation:
Tätigkeit:
Regelqualifikation:
Regelqualifikation:
Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, wenn die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und die nach den Unfallverhütungsvorschriften zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden.
| je Stunde | |
|---|---|
| 1.1 Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung | |
| 1.11 Arbeiten mit Schutzkleidung | |
| Arbeiten, bei denen ein luftundurchlässiger Einwegschutzanzug getragen wird | 0,40 € |
| Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug ohne Gesichtsschutz (Form B) oder ein Kontaminationsschutzanzug getragen wird | 0,90 € |
| Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug mit Gesichts- und Atemschutz (Vollschutzanzug Form C), eine Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung oder ein Schallschutzanzug getragen wird | 4,10 € |
| Neben diesem Zuschlag wird ein Zuschlag für Arbeiten mit Atemschutzgeräten nach Nr. 1.12 nicht gezahlt. | |
| 1.12 Arbeiten mit Atemschutzgeräten | |
| Arbeiten, bei denen eine filtrierende Halbmaske verwendet wird (keine „Hundeschnauze“) | 0,65 € |
| Arbeiten, bei denen eine Halbmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,30 € |
| Arbeiten, bei denen eine Vollmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,80 € |
| Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Druckschlauchgerät verwendet wird | 1,30 € |
| Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Saugschlauchgerät, ein Druckluft-Schlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät verwendet wird | 2,05 € |
| 1.2 Schmutzarbeiten | |
| 1.21 Arbeiten, die im Verhältnis zu den für den Gewerbezweig und das Fach des Arbeiters typischen Arbeiten außergewöhnlich schmutzig sind | 0,80 € |
| 1.22 Arbeiten in im Betrieb befindlichen Abort- und Kläranlagen, wenn der Arbeitnehmer mit Schmutzwasser in Berührung kommt | 3,70 € |
| Neben dem Zuschlag nach Nr. 1.22 wird kein weiterer Zuschlag gezahlt. | |
| 1.3 Wasserarbeiten | |
| 1.31 Arbeiten in Schaftstiefeln | 0,35 € |
| 1.32 Arbeiten in Wathosen, Kanallatzhosen | 1,70 € |
| 1.33 Arbeiten in Watanzügen oder in Taucheranzügen ohne Helm | 4,85 € |
| 1.4 Hohe Arbeiten | |
| 1.41 Herstellung und Beseitigung von Gerüsten; Arbeiten auf Rüstungen, deren Belagfläche weniger als 90 cm breit ist; Richten und Aufstellen von Türmen; Abbrucharbeiten an Schornsteinen; Mitfahren auf dem Betonkübel, an dem Einrichtungen für die Personenaufnahme vorhanden sind, am Kran; Arbeiten von Arbeitskörben aus bei einer Höhe von | |
| mehr als 20 m | 1,45 € |
| mehr als 30 m | 1,70 € |
| mehr als 50 m | 2,00 € |
| 1.42 Der Zuschlag für besonders gefährliche Abbrucharbeiten muss frei vereinbart werden. | |
| Er beträgt mindestens | 1,70 € |
| 1.5 Heiße Arbeiten | |
| Arbeiten in Räumen, in denen eine Temperatur von 40 bis 50 Grad Celsius herrscht, | 1,10 € |
| jedoch bei einer Temperatur von mehr als 50 Grad Celsius | 1,70 € |
| 1.6 Erschütterungsarbeiten | |
| 1.61 Bedienung von handgeführten Bohr- und Schlaghämmern, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind, mit einem Eigengewicht von 13 kg und mehr | 1,00 € |
| 1.62 Fahren und Mitfahren auf Baumaschinen einschließlich Anbaugeräten und Fahrzeugen, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind | 0,30 € |
| 1.63 Handarbeiten mit den Pistolen der Höchstdruckgeräte von 500 bar und einer Wasserdurchflussmenge von mehr als 30 l/min | 1,30 € |
| 1.7 Schacht- und Tunnelarbeiten | |
| 1.71 Unterfangungsarbeiten unter den zu unterfangenden Bauteilen | |
| Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 qm und mehr als 3,60 m Tiefe haben | 0,70 € |
| Arbeiten in Tunneln mit einer lichten Höhe von weniger als 2,20 m beim Rohrvortrieb, im Schildvortrieb bis zur Erstellung eines stationären Stütztragewerkes, im Ausbau und in Felstunneln | 0,70 € |
| Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,60 m erhöhen sich die Zuschläge um | 1,55 € |
| Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,20 m erhöhen sich die Zuschläge um | 2,40 € |
| 1.72 Kanalarbeiten | |
| Arbeiten ohne Maschineneinsatz in offenen Baugruben und unter 1 m Grabenbreite und über 3,60 m Tiefe | 1,00 € |
| Arbeiten in geschlossenen Kanälen | 1,05 € |
| 1.73 Arbeiten in Bergwerken | |
| Arbeiten in Bergwerken unter Tage | 1,00 € |
| Neben diesem Zuschlag wird der Zuschlag für die in Nr. 1.71 genannten Arbeiten nicht gezahlt. | |
| 1.8 Druckluftarbeiten | |
| bis 100 kPA Überdruck | 1,70 € |
| bis 150 kPA Überdruck | 2,45 € |
| bis 200 kPA Überdruck | 3,90 € |
| bis 250 kPA Überdruck | 5,75 € |
| bis 300 kPA Überdruck | 8,50 € |
| bis 370 kPA Überdruck | 12,05 € |
| 1.9 Taucherarbeiten | |
| Bei einer Tauchtiefe | |
| bis zu 5 m | 18,10 € |
| bis zu 10 m | 24,15 € |
| bis zu 15 m | 33,20 € |
| bis zu 20 m | 48,60 € |
| bis zu 25 m | 58,80 € |
| bis zu 30 m | 71,60 € |
| Bei größeren Tauchtiefen und bei Tauchen unter erschwerten Umständen (Schlick, Moor, starke Strömung und nötigenfalls im Winter) sind entsprechende Zuschläge betrieblich festzusetzen. | |
| Als Tauchzeit gilt die Zeit, während der die Tauchausrüstung geschlossen ist. | |
| 5.11 für gewerbliche Arbeitnehmer, die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes eingesetzt werden | 5,40 € |
| 5.12 für gewerbliche Arbeitnehmer, denen die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung zur Bau- oder Arbeitsstelle mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten, ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben wird sowie für Kraftfahrzeugfahrer, die ihre Arbeit am Betriebssitz oder an einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers antreten oder beenden | 3,90 € |
| 5.13 für gewerbliche Arbeitnehmer, die ständig am Betriebssitz oder einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers eingesetzt werden | 3,90 € |
4.2 Bruttolohn ist
6.1 Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er
12.2 Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase folgende Regelungen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Einstellungsbedingungen |
| § 3 | Arbeitszeit |
| § 4 | Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall |
| § 5 | Lohn |
| § 6 | Erschwerniszuschläge |
| § 7 | Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung |
| § 8 | Urlaub |
| § 9 | Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften |
| § 10 | Sterbegeld |
| § 11 | Besondere Bestimmungen für Werkpoliere, Baumaschinen-Fachmeister und Ofenwärter im Feuerungsbau |
| § 12 | Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
| § 13 | Zutritt zu den Unterkünften |
| § 14 | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz |
| § 15 | Ausschlussfristen |
| § 16 | Besondere Lohn- und Arbeitsbedingungen für Spezialgewerbezweige |
| § 17 | Durchführung des Vertrages |
| § 18 | In-Kraft-Treten und Laufdauer |
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
Nicht erfasst werden Betriebe:
| 6.3 für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, |
75 v. H., |
| für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, |
200 v. H., |
| für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, | 200 v. H. |
des Gesamttarifstundenlohnes.
| 2.1 eigene Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft | für 3 Arbeitstage, |
| 2.2 Entbindung der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin | für 2 Arbeitstage, |
| 2.3 Tod von Eltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Kindern | für 2 Arbeitstage |
| 2.4 schwere Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist |
für 1 Arbeitstag |
| 2.5 Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, jedoch nur einmal im Kalenderjahr und nicht während eines wirksam gekündigten Arbeitsverhältnisses |
für 2 Arbeitstage. |
Tätigkeit:
Tätigkeitsbeispiele:
Tätigkeit:
Regelqualifikation:
Tätigkeitsbeispiele:
Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):
Baustellen-Magaziner:
Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter):
Fertigteilbauer:
Fuger, Verfuger:
Gleiswerker:
Mineur:
Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):
Rabitzer:
Rammer (Pfahlrammer):
Rohrleger:
Schalungsbauer (Einschaler):
Schwarzdeckenbauer:
Betonstraßenwerker:
Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):
Terrazzoleger:
Wasser- und Landschaftsbauer:
Maschinisten:
Kraftfahrer:
Regelqualifikation:
Regelqualifikation:
Tätigkeit:
Regelqualifikation:
Regelqualifikation:
Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, wenn die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und die nach den Unfallverhütungsvorschriften zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden.
| je Stunde | |
|---|---|
| 1.1 Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung | |
| 1.11 Arbeiten mit Schutzkleidung | |
| Arbeiten, bei denen ein luftundurchlässiger Einwegschutzanzug getragen wird | 0,40 € |
| Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug ohne Gesichtsschutz (Form B) oder ein Kontaminationsschutzanzug getragen wird | 0,90 € |
| Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug mit Gesichts- und Atemschutz (Vollschutzanzug Form C), eine Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung oder ein Schallschutzanzug getragen wird | 4,10 € |
| Neben diesem Zuschlag wird ein Zuschlag für Arbeiten mit Atemschutzgeräten nach Nr. 1.12 nicht gezahlt. | |
| 1.12 Arbeiten mit Atemschutzgeräten | |
| Arbeiten, bei denen eine filtrierende Halbmaske verwendet wird (keine „Hundeschnauze“) | 0,65 € |
| Arbeiten, bei denen eine Halbmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,30 € |
| Arbeiten, bei denen eine Vollmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,80 € |
| Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Druckschlauchgerät verwendet wird | 1,30 € |
| Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Saugschlauchgerät, ein Druckluft-Schlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät verwendet wird | 2,05 € |
| 1.2 Schmutzarbeiten | |
| 1.21 Arbeiten, die im Verhältnis zu den für den Gewerbezweig und das Fach des Arbeiters typischen Arbeiten außergewöhnlich schmutzig sind | 0,80 € |
| 1.22 Arbeiten in im Betrieb befindlichen Abort- und Kläranlagen, wenn der Arbeitnehmer mit Schmutzwasser in Berührung kommt | 3,70 € |
| Neben dem Zuschlag nach Nr. 1.22 wird kein weiterer Zuschlag gezahlt. | |
| 1.3 Wasserarbeiten | |
| 1.31 Arbeiten in Schaftstiefeln | 0,35 € |
| 1.32 Arbeiten in Wathosen, Kanallatzhosen | 1,70 € |
| 1.33 Arbeiten in Watanzügen oder in Taucheranzügen ohne Helm | 4,85 € |
| 1.4 Hohe Arbeiten | |
| 1.41 Herstellung und Beseitigung von Gerüsten; Arbeiten auf Rüstungen, deren Belagfläche weniger als 90 cm breit ist; Richten und Aufstellen von Türmen; Abbrucharbeiten an Schornsteinen; Mitfahren auf dem Betonkübel, an dem Einrichtungen für die Personenaufnahme vorhanden sind, am Kran; Arbeiten von Arbeitskörben aus bei einer Höhe von | |
| mehr als 20 m | 1,45 € |
| mehr als 30 m | 1,70 € |
| mehr als 50 m | 2,00 € |
| 1.42 Der Zuschlag für besonders gefährliche Abbrucharbeiten muss frei vereinbart werden. | |
| Er beträgt mindestens | 1,70 € |
| 1.5 Heiße Arbeiten | |
| Arbeiten in Räumen, in denen eine Temperatur von 40 bis 50 Grad Celsius herrscht, | 1,10 € |
| jedoch bei einer Temperatur von mehr als 50 Grad Celsius | 1,70 € |
| 1.6 Erschütterungsarbeiten | |
| 1.61 Bedienung von handgeführten Bohr- und Schlaghämmern, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind, mit einem Eigengewicht von 13 kg und mehr | 1,00 € |
| 1.62 Fahren und Mitfahren auf Baumaschinen einschließlich Anbaugeräten und Fahrzeugen, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind | 0,30 € |
| 1.63 Handarbeiten mit den Pistolen der Höchstdruckgeräte von 500 bar und einer Wasserdurchflussmenge von mehr als 30 l/min | 1,30 € |
| 1.7 Schacht- und Tunnelarbeiten | |
| 1.71 Unterfangungsarbeiten unter den zu unterfangenden Bauteilen | |
| Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 qm und mehr als 3,60 m Tiefe haben | 0,70 € |
| Arbeiten in Tunneln mit einer lichten Höhe von weniger als 2,20 m beim Rohrvortrieb, im Schildvortrieb bis zur Erstellung eines stationären Stütztragewerkes, im Ausbau und in Felstunneln | 0,70 € |
| Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,60 m erhöhen sich die Zuschläge um | 1,55 € |
| Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,20 m erhöhen sich die Zuschläge um | 2,40 € |
| 1.72 Kanalarbeiten | |
| Arbeiten ohne Maschineneinsatz in offenen Baugruben und unter 1 m Grabenbreite und über 3,60 m Tiefe | 1,00 € |
| Arbeiten in geschlossenen Kanälen | 1,05 € |
| 1.73 Arbeiten in Bergwerken | |
| Arbeiten in Bergwerken unter Tage | 1,00 € |
| Neben diesem Zuschlag wird der Zuschlag für die in Nr. 1.71 genannten Arbeiten nicht gezahlt. | |
| 1.8 Druckluftarbeiten | |
| bis 100 kPA Überdruck | 1,70 € |
| bis 150 kPA Überdruck | 2,45 € |
| bis 200 kPA Überdruck | 3,90 € |
| bis 250 kPA Überdruck | 5,75 € |
| bis 300 kPA Überdruck | 8,50 € |
| bis 370 kPA Überdruck | 12,05 € |
| 1.9 Taucherarbeiten | |
| Bei einer Tauchtiefe | |
| bis zu 5 m | 18,10 € |
| bis zu 10 m | 24,15 € |
| bis zu 15 m | 33,20 € |
| bis zu 20 m | 48,60 € |
| bis zu 25 m | 58,80 € |
| bis zu 30 m | 71,60 € |
| Bei größeren Tauchtiefen und bei Tauchen unter erschwerten Umständen (Schlick, Moor, starke Strömung und nötigenfalls im Winter) sind entsprechende Zuschläge betrieblich festzusetzen. | |
| Als Tauchzeit gilt die Zeit, während der die Tauchausrüstung geschlossen ist. | |
| 5.11 für gewerbliche Arbeitnehmer, die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes eingesetzt werden | 5,40 € |
| 5.12 für gewerbliche Arbeitnehmer, denen die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung zur Bau- oder Arbeitsstelle mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten, ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben wird sowie für Kraftfahrzeugfahrer, die ihre Arbeit am Betriebssitz oder an einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers antreten oder beenden | 3,90 € |
| 5.13 für gewerbliche Arbeitnehmer, die ständig am Betriebssitz oder einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers eingesetzt werden | 3,90 € |
2.3 Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage
4.1 Der Arbeitnehmer erhält für den Urlaub gemäß Nr. 1 eine Urlaubsvergütung.
4.2 Bruttolohn ist
5.1 Für jede Ausfallstunde vor dem 1. Januar 2006, für die der Lohnausfall nicht vergütet worden ist, höchstens jedoch für insgesamt 1 200 Ausfallstunden im Urlaubsjahr, ist für die durch
eintretende Verminderung des der Berechnung der Urlaubsvergütung zugrunde liegenden Bruttolohnes ein Ausgleich zu zahlen.
6.1 Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er
12.2 Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase folgende Regelungen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Einstellungsbedingungen |
| § 3 | Arbeitszeit |
| § 4 | Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall |
| § 5 | Lohn |
| § 6 | Erschwerniszuschläge |
| § 7 | Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung |
| § 8 | Urlaub |
| § 9 | Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften |
| § 10 | Sterbegeld |
| § 11 | Besondere Bestimmungen für Werkpoliere, Baumaschinen-Fachmeister und Ofenwärter im Feuerungsbau |
| § 12 | Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
| § 13 | Zutritt zu den Unterkünften |
| § 14 | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz |
| § 15 | Ausschlussfristen |
| § 16 | Besondere Lohn- und Arbeitsbedingungen für Spezialgewerbezweige |
| § 17 | Durchführung des Vertrages |
| § 18 | In-Kraft-Treten und Laufdauer |
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
Nicht erfasst werden Betriebe:
| 6.3 für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, |
75 v. H., |
| für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, |
200 v. H., |
| für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, | 200 v. H. |
des Gesamttarifstundenlohnes.
| 2.1 eigene Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft | für 3 Arbeitstage, |
| 2.2 Entbindung der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin | für 2 Arbeitstage, |
| 2.3 Tod von Eltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Kindern | für 2 Arbeitstage |
| 2.4 schwere Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist |
für 1 Arbeitstag |
| 2.5 Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, jedoch nur einmal im Kalenderjahr und nicht während eines wirksam gekündigten Arbeitsverhältnisses |
für 2 Arbeitstage. |
Tätigkeit:
Tätigkeitsbeispiele:
Regelqualifikation:
Tätigkeitsbeispiele:
Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):
Baustellen-Magaziner:
Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter):
Fertigteilbauer:
Fuger, Verfuger:
Gleiswerker:
Mineur:
Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):
Rabitzer:
Rammer (Pfahlrammer):
Rohrleger:
Schalungsbauer (Einschaler):
Schwarzdeckenbauer:
Betonstraßenwerker:
Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):
Terrazzoleger:
Wasser- und Landschaftsbauer:
Maschinisten:
Kraftfahrer:
Regelqualifikation:
Regelqualifikation:
Regelqualifikation:
Regelqualifikation:
Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, wenn die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und die nach den Unfallverhütungsvorschriften zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden.
| je Stunde | |
|---|---|
| 1.1 Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung | |
| 1.11 Arbeiten mit Schutzkleidung | |
| Arbeiten, bei denen ein luftundurchlässiger Einwegschutzanzug getragen wird | 0,40 € |
| Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug ohne Gesichtsschutz (Form B) oder ein Kontaminationsschutzanzug getragen wird | 0,90 € |
| Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug mit Gesichts- und Atemschutz (Vollschutzanzug Form C), eine Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung oder ein Schallschutzanzug getragen wird | 4,10 € |
| Neben diesem Zuschlag wird ein Zuschlag für Arbeiten mit Atemschutzgeräten nach Nr. 1.12 nicht gezahlt. | |
| 1.12 Arbeiten mit Atemschutzgeräten | |
| Arbeiten, bei denen eine filtrierende Halbmaske verwendet wird (keine „Hundeschnauze“) | 0,65 € |
| Arbeiten, bei denen eine Halbmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,30 € |
| Arbeiten, bei denen eine Vollmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,80 € |
| Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Druckschlauchgerät verwendet wird | 1,30 € |
| Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Saugschlauchgerät, ein Druckluft-Schlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät verwendet wird | 2,05 € |
| 1.2 Schmutzarbeiten | |
| 1.21 Arbeiten, die im Verhältnis zu den für den Gewerbezweig und das Fach des Arbeiters typischen Arbeiten außergewöhnlich schmutzig sind | 0,80 € |
| 1.22 Arbeiten in im Betrieb befindlichen Abort- und Kläranlagen, wenn der Arbeitnehmer mit Schmutzwasser in Berührung kommt | 3,70 € |
| Neben dem Zuschlag nach Nr. 1.22 wird kein weiterer Zuschlag gezahlt. | |
| 1.3 Wasserarbeiten | |
| 1.31 Arbeiten in Schaftstiefeln | 0,35 € |
| 1.32 Arbeiten in Wathosen, Kanallatzhosen | 1,70 € |
| 1.33 Arbeiten in Watanzügen oder in Taucheranzügen ohne Helm | 4,85 € |
| 1.4 Hohe Arbeiten | |
| 1.41 Herstellung und Beseitigung von Gerüsten; Arbeiten auf Rüstungen, deren Belagfläche weniger als 90 cm breit ist; Richten und Aufstellen von Türmen; Abbrucharbeiten an Schornsteinen; Mitfahren auf dem Betonkübel, an dem Einrichtungen für die Personenaufnahme vorhanden sind, am Kran; Arbeiten von Arbeitskörben aus bei einer Höhe von | |
| mehr als 20 m | 1,45 € |
| mehr als 30 m | 1,70 € |
| mehr als 50 m | 2,00 € |
| 1.42 Der Zuschlag für besonders gefährliche Abbrucharbeiten muss frei vereinbart werden. | |
| Er beträgt mindestens | 1,70 € |
| 1.5 Heiße Arbeiten | |
| Arbeiten in Räumen, in denen eine Temperatur von 40 bis 50 Grad Celsius herrscht, | 1,10 € |
| jedoch bei einer Temperatur von mehr als 50 Grad Celsius | 1,70 € |
| 1.6 Erschütterungsarbeiten | |
| 1.61 Bedienung von handgeführten Bohr- und Schlaghämmern, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind, mit einem Eigengewicht von 13 kg und mehr | 1,00 € |
| 1.62 Fahren und Mitfahren auf Baumaschinen einschließlich Anbaugeräten und Fahrzeugen, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind | 0,30 € |
| 1.63 Handarbeiten mit den Pistolen der Höchstdruckgeräte von 500 bar und einer Wasserdurchflussmenge von mehr als 30 l/min | 1,30 € |
| 1.7 Schacht- und Tunnelarbeiten | |
| 1.71 Unterfangungsarbeiten unter den zu unterfangenden Bauteilen | |
| Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 qm und mehr als 3,60 m Tiefe haben | 0,70 € |
| Arbeiten in Tunneln mit einer lichten Höhe von weniger als 2,20 m beim Rohrvortrieb, im Schildvortrieb bis zur Erstellung eines stationären Stütztragewerkes, im Ausbau und in Felstunneln | 0,70 € |
| Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,60 m erhöhen sich die Zuschläge um | 1,55 € |
| Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,20 m erhöhen sich die Zuschläge um | 2,40 € |
| 1.72 Kanalarbeiten | |
| Arbeiten ohne Maschineneinsatz in offenen Baugruben und unter 1 m Grabenbreite und über 3,60 m Tiefe | 1,00 € |
| Arbeiten in geschlossenen Kanälen | 1,05 € |
| 1.73 Arbeiten in Bergwerken | |
| Arbeiten in Bergwerken unter Tage | 1,00 € |
| Neben diesem Zuschlag wird der Zuschlag für die in Nr. 1.71 genannten Arbeiten nicht gezahlt. | |
| 1.8 Druckluftarbeiten | |
| bis 100 kPA Überdruck | 1,70 € |
| bis 150 kPA Überdruck | 2,45 € |
| bis 200 kPA Überdruck | 3,90 € |
| bis 250 kPA Überdruck | 5,75 € |
| bis 300 kPA Überdruck | 8,50 € |
| bis 370 kPA Überdruck | 12,05 € |
| 1.9 Taucherarbeiten | |
| Bei einer Tauchtiefe | |
| bis zu 5 m | 18,10 € |
| bis zu 10 m | 24,15 € |
| bis zu 15 m | 33,20 € |
| bis zu 20 m | 48,60 € |
| bis zu 25 m | 58,80 € |
| bis zu 30 m | 71,60 € |
| Bei größeren Tauchtiefen und bei Tauchen unter erschwerten Umständen (Schlick, Moor, starke Strömung und nötigenfalls im Winter) sind entsprechende Zuschläge betrieblich festzusetzen. | |
| Als Tauchzeit gilt die Zeit, während der die Tauchausrüstung geschlossen ist. | |
| 5.11 für gewerbliche Arbeitnehmer, die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes eingesetzt werden | 5,40 € |
| 5.12 für gewerbliche Arbeitnehmer, denen die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung zur Bau- oder Arbeitsstelle mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten, ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben wird sowie für Kraftfahrzeugfahrer, die ihre Arbeit am Betriebssitz oder an einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers antreten oder beenden | 3,90 € |
| 5.13 für gewerbliche Arbeitnehmer, die ständig am Betriebssitz oder einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers eingesetzt werden | 3,90 € |
2.3 Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage
4.1 Der Arbeitnehmer erhält für den Urlaub gemäß Nr. 1 eine Urlaubsvergütung.
4.2 Bruttolohn ist
5.1 Für jede Ausfallstunde vor dem 1. Januar 2006, für die der Lohnausfall nicht vergütet worden ist, höchstens jedoch für insgesamt 1 200 Ausfallstunden im Urlaubsjahr, ist für die durch
eintretende Verminderung des der Berechnung der Urlaubsvergütung zugrunde liegenden Bruttolohnes ein Ausgleich zu zahlen.
6.1 Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er
12.2 Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase folgende Regelungen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Einstellungsbedingungen |
| § 3 | Arbeitszeit |
| § 4 | Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall |
| § 5 | Lohn |
| § 6 | Erschwerniszuschläge |
| § 7 | Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung |
| § 8 | Urlaub |
| § 9 | Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften |
| § 10 | Sterbegeld |
| § 11 | Besondere Bestimmungen für Werkpoliere, Baumaschinen-Fachmeister und Ofenwärter im Feuerungsbau |
| § 12 | Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
| § 13 | Zutritt zu den Unterkünften |
| § 14 | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz |
| § 15 | Ausschlussfristen |
| § 16 | Besondere Lohn- und Arbeitsbedingungen für Spezialgewerbezweige |
| § 17 | Durchführung des Vertrages |
| § 18 | In-Kraft-Treten und Laufdauer |
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
Nicht erfasst werden Betriebe:
| 6.3 für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, | 75 v. H., |
| für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, |
200 v. H., |
| für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, | 200 v. H. |
des Gesamttarifstundenlohnes.
| 2.1 eigene Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft | für 3 Arbeitstage, |
| 2.2 Entbindung der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin | für 2 Arbeitstage, |
| 2.3 Tod von Eltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Kindern | für 2 Arbeitstage |
| 2.4 schwere Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist | für 1 Arbeitstag |
| 2.5 Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, jedoch nur einmal im Kalenderjahr und nicht während eines wirksam gekündigten Arbeitsverhältnisses | für 2 Arbeitstage. |
Tätigkeit:
Tätigkeitsbeispiele:
Regelqualifikation:
Tätigkeitsbeispiele:
Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):
Baustellen-Magaziner:
Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter):
Fertigteilbauer:
Fuger, Verfuger:
Gleiswerker:
Mineur:
Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):
Rabitzer:
Rammer (Pfahlrammer):
Rohrleger:
Schalungsbauer (Einschaler):
Schwarzdeckenbauer:
Betonstraßenwerker:
Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):
Terrazzoleger:
Wasser- und Landschaftsbauer:
Maschinisten:
Kraftfahrer:
Regelqualifikation:
Regelqualifikation:
Tätigkeit:
Regelqualifikation:
Regelqualifikation:
Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, wenn die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und die nach den Unfallverhütungsvorschriften zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden.
| je Stunde | |
| 1.1 Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung | |
| 1.11 Arbeiten mit Schutzkleidung | |
| Arbeiten, bei denen ein luftundurchlässiger Einwegschutzanzug getragen wird | 0,40 € |
| Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug ohne Gesichtsschutz (Form B) oder ein Kontaminationsschutzanzug getragen wird | 0,90 € |
| Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug mit Gesichts- und Atemschutz (Vollschutzanzug Form C), eine Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung oder ein Schallschutzanzug getragen wird | 4,10 € |
| Neben diesem Zuschlag wird ein Zuschlag für Arbeiten mit Atemschutzgeräten nach Nr. 1.12 nicht gezahlt. | |
| 1.12 Arbeiten mit Atemschutzgeräten | |
| Arbeiten, bei denen eine filtrierende Halbmaske verwendet wird (keine „Hundeschnauze“) | 0,65 € |
| Arbeiten, bei denen eine Halbmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,30 € |
| Arbeiten, bei denen eine Vollmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,80 € |
| Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Druckschlauchgerät verwendet wird | 1,30 € |
| Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Saugschlauchgerät, ein Druckluft-Schlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät verwendet wird | 2,05 € |
| 1.2 Schmutzarbeiten | |
| 1.21 Arbeiten, die im Verhältnis zu den für den Gewerbezweig und das Fach des Arbeiters typischen Arbeiten außergewöhnlich schmutzig sind | 0,80 € |
| 1.22 Arbeiten in im Betrieb befindlichen Abort- und Kläranlagen, wenn der Arbeitnehmer mit Schmutzwasser in Berührung kommt | 3,70 € |
| Neben dem Zuschlag nach Nr. 1.22 wird kein weiterer Zuschlag gezahlt. | |
| 1.3 Wasserarbeiten | |
| 1.31 Arbeiten in Schaftstiefeln | 0,35 € |
| 1.32 Arbeiten in Wathosen, Kanallatzhosen | 1,70 € |
| 1.33 Arbeiten in Watanzügen oder in Taucheranzügen ohne Helm | 4,85 € |
| 1.4 Hohe Arbeiten | |
| 1.41 Herstellung und Beseitigung von Gerüsten; Arbeiten auf Rüstungen, deren Belagfläche weniger als 90 cm breit ist; Richten und Aufstellen von Türmen; Abbrucharbeiten an Schornsteinen; Mitfahren auf dem Betonkübel, an dem Einrichtungen für die Personenaufnahme vorhanden sind, am Kran; Arbeiten von Arbeitskörben aus bei einer Höhe von | |
| mehr als 20 m | 1,45 € |
| mehr als 30 m | 1,70 € |
| mehr als 50 m | 2,00 € |
| 1.42 Der Zuschlag für besonders gefährliche Abbrucharbeiten muss frei vereinbart werden. | |
| Er beträgt mindestens | 1,70 € |
| 1.5 Heiße Arbeiten | |
| Arbeiten in Räumen, in denen eine Temperatur von 40 bis 50 Grad Celsius herrscht, | 1,10 € |
| jedoch bei einer Temperatur von mehr als 50 Grad Celsius | 1,70 € |
| 1.6 Erschütterungsarbeiten | |
| 1.61 Bedienung von handgeführten Bohr- und Schlaghämmern, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind, mit einem Eigengewicht von 13 kg und mehr | 1,00 € |
| 1.62 Fahren und Mitfahren auf Baumaschinen einschließlich Anbaugeräten und Fahrzeugen, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind | 0,30 € |
| 1.63 Handarbeiten mit den Pistolen der Höchstdruckgeräte von 500 bar und einer Wasserdurchflussmenge von mehr als 30 l/min | 1,30 € |
| 1.7 Schacht- und Tunnelarbeiten | |
| 1.71 Unterfangungsarbeiten unter den zu unterfangenden Bauteilen | |
| Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 qm und mehr als 3,60 m Tiefe haben | 0,70 € |
| Arbeiten in Tunneln mit einer lichten Höhe von weniger als 2,20 m beim Rohrvortrieb, im Schildvortrieb bis zur Erstellung eines stationären Stütztragewerkes, im Ausbau und in Felstunneln | 0,70 € |
| Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,60 m erhöhen sich die Zuschläge um | 1,55 € |
| Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,20 m erhöhen sich die Zuschläge um | 2,40 € |
| 1.72 Kanalarbeiten | |
| Arbeiten ohne Maschineneinsatz in offenen Baugruben und unter 1 m Grabenbreite und über 3,60 m Tiefe | 1,00 € |
| Arbeiten in geschlossenen Kanälen | 1,05 € |
| 1.73 Arbeiten in Bergwerken | |
| Arbeiten in Bergwerken unter Tage | 1,00 € |
| Neben diesem Zuschlag wird der Zuschlag für die in Nr. 1.71 genannten Arbeiten nicht gezahlt. | |
| 1.8 Druckluftarbeiten | |
| bis 100 kPA Überdruck | 1,70 € |
| bis 150 kPA Überdruck | 2,45 € |
| bis 200 kPA Überdruck | 3,90 € |
| bis 250 kPA Überdruck | 5,75 € |
| bis 300 kPA Überdruck | 8,50 € |
| bis 370 kPA Überdruck | 12,05 € |
| 1.9 Taucherarbeiten | |
| Bei einer Tauchtiefe | |
| bis zu 5 m | 18,10 € |
| bis zu 10 m | 24,15 € |
| bis zu 15 m | 33,20 € |
| bis zu 20 m | 48,60 € |
| bis zu 25 m | 58,80 € |
| bis zu 30 m | 71,60 € |
| Bei größeren Tauchtiefen und bei Tauchen unter erschwerten Umständen (Schlick, Moor, starke Strömung und nötigenfalls im Winter) sind entsprechende Zuschläge betrieblich festzusetzen. | |
| Als Tauchzeit gilt die Zeit, während der die Tauchausrüstung geschlossen ist. | |
| 5.11 für gewerbliche Arbeitnehmer, die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes eingesetzt werden | 5,40 € |
| 5.12 für gewerbliche Arbeitnehmer, denen die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung zur Bau- oder Arbeitsstelle mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten, ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben wird sowie für Kraftfahrzeugfahrer, die ihre Arbeit am Betriebssitz oder an einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers antreten oder beenden | 3,90 € |
| 5.13 für gewerbliche Arbeitnehmer, die ständig am Betriebssitz oder einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers eingesetzt werden | 3,90 € |
2.3 Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage
4.2 Bruttolohn ist
5.1 Für jede Ausfallstunde vor dem 1. Januar 2006, für die der Lohnausfall nicht vergütet worden ist, höchstens jedoch für insgesamt 1 200 Ausfallstunden im Urlaubsjahr, ist für die durch
eintretende Verminderung des der Berechnung der Urlaubsvergütung zugrunde liegenden Bruttolohnes ein Ausgleich zu zahlen.
6.1 Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er
12.2 Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase folgende Regelungen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Einstellungsbedingungen |
| § 3 | Arbeitszeit |
| § 4 | Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall |
| § 5 | Lohn |
| § 6 | Erschwerniszuschläge |
| § 7 | Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung |
| § 8 | Urlaub |
| § 9 | Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften |
| § 10 | Sterbegeld |
| § 11 | Besondere Bestimmungen für Werkpoliere, Baumaschinen-Fachmeister und Ofenwärter im Feuerungsbau |
| § 12 | Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
| § 13 | Zutritt zu den Unterkünften |
| § 14 | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz |
| § 15 | Ausschlussfristen |
| § 16 | Besondere Lohn- und Arbeitsbedingungen für Spezialgewerbezweige |
| § 17 | Durchführung des Vertrages |
| § 18 | In-Kraft-Treten und Laufdauer |
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
Nicht erfasst werden Betriebe:
| 6.3 für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, |
75 v. H., |
| für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, |
200 v. H., |
| für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, | 200 v. H. |
des Gesamttarifstundenlohnes.
| 2.1 eigene Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft | für 3 Arbeitstage, |
| 2.2 Entbindung der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin | für 2 Arbeitstage, |
| 2.3 Tod von Eltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Kindern | für 2 Arbeitstage |
| 2.4 schwere Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist |
für 1 Arbeitstag |
| 2.5 Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, jedoch nur einmal im Kalenderjahr und nicht während eines wirksam gekündigten Arbeitsverhältnisses |
für 2 Arbeitstage. |
Tätigkeit:
Tätigkeitsbeispiele:
Regelqualifikation:
Tätigkeitsbeispiele:
Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):
Baustellen-Magaziner:
Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter):
Fertigteilbauer:
Fuger, Verfuger:
Gleiswerker:
Mineur:
Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):
Rabitzer:
Rammer (Pfahlrammer):
Rohrleger:
Schalungsbauer (Einschaler):
Schwarzdeckenbauer:
Betonstraßenwerker:
Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):
Terrazzoleger:
Wasser- und Landschaftsbauer:
Maschinisten:
Kraftfahrer:
Regelqualifikation:
Regelqualifikation:
Tätigkeit:
Regelqualifikation:
Regelqualifikation:
Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, wenn die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und die nach den Unfallverhütungsvorschriften zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden.
| je Stunde | |
|---|---|
| 1.1 Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung | |
| 1.11 Arbeiten mit Schutzkleidung | |
| Arbeiten, bei denen ein luftundurchlässiger Einwegschutzanzug getragen wird | 0,40 € |
| Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug ohne Gesichtsschutz (Form B) oder ein Kontaminationsschutzanzug getragen wird | 0,90 € |
| Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug mit Gesichts- und Atemschutz (Vollschutzanzug Form C), eine Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung oder ein Schallschutzanzug getragen wird | 4,10 € |
| Neben diesem Zuschlag wird ein Zuschlag für Arbeiten mit Atemschutzgeräten nach Nr. 1.12 nicht gezahlt. | |
| 1.12 Arbeiten mit Atemschutzgeräten | |
| Arbeiten, bei denen eine filtrierende Halbmaske verwendet wird (keine „Hundeschnauze“) | 0,65 € |
| Arbeiten, bei denen eine Halbmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,30 € |
| Arbeiten, bei denen eine Vollmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,80 € |
| Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Druckschlauchgerät verwendet wird | 1,30 € |
| Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Saugschlauchgerät, ein Druckluft-Schlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät verwendet wird | 2,05 € |
| 1.2 Schmutzarbeiten | |
| 1.21 Arbeiten, die im Verhältnis zu den für den Gewerbezweig und das Fach des Arbeiters typischen Arbeiten außergewöhnlich schmutzig sind | 0,80 € |
| 1.22 Arbeiten in im Betrieb befindlichen Abort- und Kläranlagen, wenn der Arbeitnehmer mit Schmutzwasser in Berührung kommt | 3,70 € |
| Neben dem Zuschlag nach Nr. 1.22 wird kein weiterer Zuschlag gezahlt. | |
| 1.3 Wasserarbeiten | |
| 1.31 Arbeiten in Schaftstiefeln | 0,35 € |
| 1.32 Arbeiten in Wathosen, Kanallatzhosen | 1,70 € |
| 1.33 Arbeiten in Watanzügen oder in Taucheranzügen ohne Helm | 4,85 € |
| 1.4 Hohe Arbeiten | |
| 1.41 Herstellung und Beseitigung von Gerüsten; Arbeiten auf Rüstungen, deren Belagfläche weniger als 90 cm breit ist; Richten und Aufstellen von Türmen; Abbrucharbeiten an Schornsteinen; Mitfahren auf dem Betonkübel, an dem Einrichtungen für die Personenaufnahme vorhanden sind, am Kran; Arbeiten von Arbeitskörben aus bei einer Höhe von | |
| mehr als 20 m | 1,45 € |
| mehr als 30 m | 1,70 € |
| mehr als 50 m | 2,00 € |
| 1.42 Der Zuschlag für besonders gefährliche Abbrucharbeiten muss frei vereinbart werden. | |
| Er beträgt mindestens | 1,70 € |
| 1.5 Heiße Arbeiten | |
| Arbeiten in Räumen, in denen eine Temperatur von 40 bis 50 Grad Celsius herrscht, | 1,10 € |
| jedoch bei einer Temperatur von mehr als 50 Grad Celsius | 1,70 € |
| 1.6 Erschütterungsarbeiten | |
| 1.61 Bedienung von handgeführten Bohr- und Schlaghämmern, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind, mit einem Eigengewicht von 13 kg und mehr | 1,00 € |
| 1.62 Fahren und Mitfahren auf Baumaschinen einschließlich Anbaugeräten und Fahrzeugen, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind | 0,30 € |
| 1.63 Handarbeiten mit den Pistolen der Höchstdruckgeräte von 500 bar und einer Wasserdurchflussmenge von mehr als 30 l/min | 1,30 € |
| 1.7 Schacht- und Tunnelarbeiten | |
| 1.71 Unterfangungsarbeiten unter den zu unterfangenden Bauteilen | |
| Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 qm und mehr als 3,60 m Tiefe haben | 0,70 € |
| Arbeiten in Tunneln mit einer lichten Höhe von weniger als 2,20 m beim Rohrvortrieb, im Schildvortrieb bis zur Erstellung eines stationären Stütztragewerkes, im Ausbau und in Felstunneln | 0,70 € |
| Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,60 m erhöhen sich die Zuschläge um | 1,55 € |
| Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,20 m erhöhen sich die Zuschläge um | 2,40 € |
| 1.72 Kanalarbeiten | |
| Arbeiten ohne Maschineneinsatz in offenen Baugruben und unter 1 m Grabenbreite und über 3,60 m Tiefe | 1,00 € |
| Arbeiten in geschlossenen Kanälen | 1,05 € |
| 1.73 Arbeiten in Bergwerken | |
| Arbeiten in Bergwerken unter Tage | 1,00 € |
| Neben diesem Zuschlag wird der Zuschlag für die in Nr. 1.71 genannten Arbeiten nicht gezahlt. | |
| 1.8 Druckluftarbeiten | |
| bis 100 kPA Überdruck | 1,70 € |
| bis 150 kPA Überdruck | 2,45 € |
| bis 200 kPA Überdruck | 3,90 € |
| bis 250 kPA Überdruck | 5,75 € |
| bis 300 kPA Überdruck | 8,50 € |
| bis 370 kPA Überdruck | 12,05 € |
| 1.9 Taucherarbeiten | |
| Bei einer Tauchtiefe | |
| bis zu 5 m | 18,10 € |
| bis zu 10 m | 24,15 € |
| bis zu 15 m | 33,20 € |
| bis zu 20 m | 48,60 € |
| bis zu 25 m | 58,80 € |
| bis zu 30 m | 71,60 € |
| Bei größeren Tauchtiefen und bei Tauchen unter erschwerten Umständen (Schlick, Moor, starke Strömung und nötigenfalls im Winter) sind entsprechende Zuschläge betrieblich festzusetzen. | |
| Als Tauchzeit gilt die Zeit, während der die Tauchausrüstung geschlossen ist. | |
| 5.11 für gewerbliche Arbeitnehmer, die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes eingesetzt werden | 5,40 € |
| 5.12 für gewerbliche Arbeitnehmer, denen die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung zur Bau- oder Arbeitsstelle mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten, ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben wird sowie für Kraftfahrzeugfahrer, die ihre Arbeit am Betriebssitz oder an einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers antreten oder beenden | 3,90 € |
| 5.13 für gewerbliche Arbeitnehmer, die ständig am Betriebssitz oder einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers eingesetzt werden | 3,90 € |
2.3 Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage
4.2 Bruttolohn ist
5.1 Für jede Ausfallstunde vor dem 1. Januar 2006, für die der Lohnausfall nicht vergütet worden ist, höchstens jedoch für insgesamt 1 200 Ausfallstunden im Urlaubsjahr, ist für die durch
eintretende Verminderung des der Berechnung der Urlaubsvergütung zugrunde liegenden Bruttolohnes ein Ausgleich zu zahlen.
6.1 Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er
12.2 Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase folgende Regelungen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind
Der Arbeitnehmer erhält für den Urlaub gemäß § 2 eine Urlaubsvergütung.
Bruttolohn ist
Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen gemäß § 7 und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er
Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase folgende Regelungen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind
Bruttolohn ist
Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er
Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase folgende Regelungen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage
Die Urlaubsvergütung für den Urlaub gemäß § 2 beträgt
Bruttolohn ist
Für jede Ausfallstunde vor dem 1. Januar 2006, für die der Lohnausfall nicht vergütet worden ist, höchstens jedoch für insgesamt 1 200 Ausfallstunden im Urlaubsjahr, ist für die durch
Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er
Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase folgende Regelungen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage
Bruttolohn ist
Für jede Ausfallstunde vor dem 1. Januar 2006, für die der Lohnausfall nicht vergütet worden ist, höchstens jedoch für insgesamt 1 200 Ausfallstunden im Urlaubsjahr, ist für die durch
Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er
Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase folgende Regelungen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage
Soweit nach § 4 Nr. 5.4 Abs. 4 BRTV als Winterausfallgeld-Vorausleistung Urlaub in Anspruch genommen wird, ist Resturlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub einzusetzen. Unter Einbeziehung des zusätzlichen Urlaubsgeldes werden mit der Vergütung für
| einen Urlaubstag | = 10 Ausfallstunden, |
| zwei Urlaubstage | = 20 Ausfallstunden, |
| drei Urlaubstage | = 30 Ausfallstunden |
Bruttolohn ist
Für jede Ausfallstunde vor dem 1. Januar 2006, für die der Lohnausfall nicht vergütet worden ist, höchstens jedoch für insgesamt 1 200 Ausfallstunden im Urlaubsjahr, ist für die durch
Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er
Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase folgende Regelungen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Geltungsbereich |
| Abschnitt I Grundlagen | |
| § 2 | Verfahrensgrundlagen |
| § 3 | Sozialkassen |
| Abschnitt II Meldungen | |
| § 4 | Elektronische Meldungen |
| § 5 | Stammdaten |
| § 6 | Gewerbliche Arbeitnehmer |
| § 7 | Angestellte |
| § 8 | Versicherungsnachweis für Angestellte |
| § 9 | Dienstpflichtige Arbeitnehmer |
| § 10 | Auszubildende |
| § 11 | Ausbildungsnachweise |
| Abschnitt III Urlaubsverfahren | |
| § 12 | Erstattung der Urlaubsvergütung |
| § 13 | Urlaubsabgeltung |
| § 14 | Entschädigung |
| Abschnitt IV Sozialkassenbeiträge | |
| § 15 | Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer |
| § 16 | Beitrag für Angestellte und Auszubildende |
| § 17 | Mindestbeitrag für die Berufsbildung |
| § 18 | Zahlung der Beiträge |
| § 19 | Spitzenausgleichsverfahren |
| § 20 | Verzug und Verzugszinsen |
| Abschnitt V Schlussbestimmungen | |
| § 21 | Verfall und Verjährung |
| § 22 | Kosten von Zahlungen |
| § 23 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 24 | Prüfungsrecht |
| § 25 | Rückforderung von Leistungen |
| § 26 | Auskünfte |
| § 27 | Anpassung des Sozialkassenbeitrages |
| § 28 | Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages |
| § 29 | Durchführung der Verfahren |
| § 30 | Rechtswahl |
| § 31 | Inkrafttreten und Laufdauer |
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
Nicht erfasst werden Betriebe
Erfasst werden
(1) Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Betrieb, auch wenn er keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes mitzuteilen:
(3) In den Fällen, in denen die ULAK Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit und die Lohnsteuer bei der Gewährung von Leistungen im Urlaubsverfahren abzuführen hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich mitzuteilen:
(1) Der Arbeitgeber hat der ULAK für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats mitzuteilen:
(2) Sofern der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, am elektronischen Meldeverfahren teilzunehmen, erhält er von der ULAK zusammen mit den Meldeformularen monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:
(7) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit folgenden Daten:
(12) Arbeitgeber mit Betriebssitz im Freistaat Bayern und im Land Berlin, die ihre Meldepflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, haben der Einzugsstelle monatlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats folgende Angaben zu machen:
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Einzugsstelle unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Angestellten seines Betriebes mitzuteilen:
(2) Der Arbeitgeber hat zudem für jeden Angestellten bis zum 15. des folgenden Monats nur mitzuteilen:
(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht der Einzugsstelle mitzuteilen:
(1) Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages befindet, hat der Ausbildungsbetrieb der ULAK vor Beginn der Ausbildung eine von der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages zu übersenden. Soweit nicht bereits im Ausbildungsvertrag enthalten, hat der Ausbildungsbetrieb der Einzugsstelle mitzuteilen:
(2) Der Ausbildungsbetrieb hat der ULAK bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen:
(4) Bruttolohn ist
(2) Der monatliche Beitrag beträgt für
(4) Die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren endet mit dem Tag, an dem
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| § 1 | Geltungsbereich |
| Abschnitt I Grundlagen | |
| § 2 | Verfahrensgrundlagen |
| § 3 | Sozialkassen |
| Abschnitt II Meldungen | |
| § 4 | Elektronische Meldungen |
| § 5 | Stammdaten |
| § 6 | Gewerbliche Arbeitnehmer |
| § 7 | Angestellte |
| § 8 | Versicherungsnachweis für Angestellte |
| § 9 | Dienstpflichtige Arbeitnehmer |
| § 10 | Auszubildende |
| § 11 | Ausbildungsnachweise |
| Abschnitt III Urlaubsverfahren | |
| § 12 | Erstattung der Urlaubsvergütung |
| § 13 | Urlaubsabgeltung |
| § 14 | Entschädigung |
| Abschnitt IV Sozialkassenbeiträge | |
| § 15 | Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer |
| § 16 | Beitrag für Angestellte |
| § 17 | Mindestbeitrag für die Berufsbildung |
| § 18 | Zahlung der Beiträge |
| § 19 | Spitzenausgleichsverfahren |
| § 20 | Verzug und Verzugszinsen |
| Abschnitt V Schlussbestimmungen | |
| § 21 | Verfall und Verjährung |
| § 22 | Kosten von Zahlungen |
| § 23 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 24 | Prüfungsrecht |
| § 25 | Rückforderung von Leistungen |
| § 26 | Auskünfte |
| § 27 | Anpassung des Sozialkassenbeitrages |
| § 28 | Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages |
| § 29 | Durchführung der Verfahren |
| § 30 | Rechtswahl |
| § 31 | Inkrafttreten und Laufdauer |
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
Nicht erfasst werden Betriebe
Erfasst werden
(1) Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Betrieb, auch wenn er keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes mitzuteilen:
(1) Der Arbeitgeber hat der ULAK für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats mitzuteilen:
(2) Sofern der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, am elektronischen Meldeverfahren teilzunehmen, erhält er von der ULAK zusammen mit den Meldeformularen monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:
(7) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit folgenden Daten:
(12) Arbeitgeber mit Betriebssitz im Freistaat Bayern und im Land Berlin, die ihre Meldepflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, haben der Einzugsstelle monatlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats folgende Angaben zu machen:
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin ist verpflichtet, der Einzugsstelle unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Angestellten seines Betriebes mitzuteilen:
(2) Der Arbeitgeber hat zudem für jeden Angestellten bis zum 15. des folgenden Monats nur mitzuteilen:
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin hat für jeden Arbeitnehmer während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht der Einzugsstelle mitzuteilen:
(1) Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages befindet, hat der Ausbildungsbetrieb der ULAK vor Beginn der Ausbildung eine von der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages zu übersenden. Soweit nicht bereits im Ausbildungsvertrag enthalten, hat der Ausbildungsbetrieb der Einzugsstelle mitzuteilen:
(2) Der Ausbildungsbetrieb hat der ULAK bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen:
(4) Bruttolohn ist
(4) Die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren endet mit dem Tag, an dem
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| § 1 | Geltungsbereich |
| Abschnitt I Grundlagen | |
| § 2 | Verfahrensgrundlagen |
| § 3 | Sozialkassen |
| Abschnitt II Meldungen | |
| § 4 | Elektronische Meldungen |
| § 5 | Stammdaten |
| § 6 | Gewerbliche Arbeitnehmer |
| § 7 | Angestellte |
| § 8 | Versicherungsnachweis für Angestellte |
| § 9 | Dienstpflichtige Arbeitnehmer |
| § 10 | Auszubildende |
| § 11 | Ausbildungsnachweise |
| Abschnitt III Urlaubsverfahren | |
| § 12 | Erstattung der Urlaubsvergütung |
| § 13 | Urlaubsabgeltung |
| § 14 | Entschädigung |
| Abschnitt IV Sozialkassenbeiträge | |
| § 15 | Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer |
| § 16 | Beitrag für Angestellte |
| § 17 | Beitrag für dienstpflichtige Arbeitnehmer |
| § 18 | Zahlung der Beiträge |
| § 19 | Spitzenausgleichsverfahren |
| § 20 | Verzug und Verzugszinsen |
| Abschnitt V Schlussbestimmungen | |
| § 21 | Verfall und Verjährung |
| § 22 | Kosten von Zahlungen |
| § 23 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 24 | Prüfungsrecht |
| § 25 | Rückforderung von Leistungen |
| § 26 | Auskünfte |
| § 27 | Anpassung des Sozialkassenbeitrages |
| § 28 | Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages |
| § 29 | Durchführung der Verfahren |
| § 30 | Rechtswahl |
| § 31 | Inkrafttreten und Laufdauer |
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
Nicht erfasst werden Betriebe
Erfasst werden
(1) Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes mitzuteilen:
(3) In den Fällen, in denen die ULAK Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit und die Lohnsteuer bei der Gewährung von Leistungen im Urlaubsverfahren abzuführen hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich mitzuteilen:
(1) Der Arbeitgeber hat der ULAK für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats mitzuteilen:
(2) Sofern der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, am elektronischen Meldeverfahren teilzunehmen, erhält er von der ULAK zusammen mit den Meldeformularen monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:
(7) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit folgenden Daten:
(12) Arbeitgeber mit Betriebssitz im Freistaat Bayern und im Land Berlin, die ihre Meldepflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, haben der Einzugsstelle monatlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats folgende Angaben zu machen:
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin ist verpflichtet, der Einzugsstelle unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Angestellten seines Betriebes mitzuteilen:
(2) Der Arbeitgeber hat zudem für jeden Angestellten bis zum 15. des folgenden Monats nur mitzuteilen:
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin hat für jeden Arbeitnehmer während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht der Einzugsstelle mitzuteilen:
(1) Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages befindet, hat der Arbeitgeber der ULAK vor Beginn der Ausbildung eine von der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages zu übersenden. Soweit nicht bereits im Ausbildungsvertrag enthalten, hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle mitzuteilen:
(2) Der Arbeitgeber hat der ULAK bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen:
(4) Bruttolohn ist
(4) Die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren endet mit dem Tag, an dem
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Geltungsbereich |
| Abschnitt I Grundlagen | |
| § 2 | Verfahrensgrundlagen |
| § 3 | Sozialkassen |
| Abschnitt II Meldungen | |
| § 4 | Elektronische Meldungen |
| § 5 | Stammdaten |
| § 6 | Gewerbliche Arbeitnehmer |
| § 7 | Angestellte |
| § 8 | Versicherungsnachweis für Angestellte |
| § 9 | Dienstpflichtige Arbeitnehmer |
| § 10 | Auszubildende |
| § 11 | Ausbildungsnachweise |
| Abschnitt III Urlaubsverfahren | |
| § 12 | Erstattung der Urlaubsvergütung |
| § 13 | Urlaubsabgeltung |
| § 14 | Entschädigung |
| Abschnitt IV Sozialkassenbeiträge | |
| § 15 | Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer |
| § 16 | Beitrag für Angestellte |
| § 17 | Beitrag für dienstpflichtige Arbeitnehmer |
| § 18 | Zahlung der Beiträge |
| § 19 | Spitzenausgleichsverfahren |
| § 20 | Verzug und Verzugszinsen |
| Abschnitt V Schlussbestimmungen | |
| § 21 | Verfall und Verjährung |
| § 22 | Kosten von Zahlungen |
| § 23 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 24 | Prüfungsrecht |
| § 25 | Rückforderung von Leistungen |
| § 26 | Auskünfte |
| § 27 | Anpassung des Sozialkassenbeitrages |
| § 28 | Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages |
| § 29 | Durchführung der Verfahren |
| § 30 | Rechtswahl |
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Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
Nicht erfasst werden Betriebe
Erfasst werden
(1) Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes mitzuteilen:
(3) In den Fällen, in denen die ULAK Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit und die Lohnsteuer bei der Gewährung von Leistungen im Urlaubsverfahren abzuführen hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich mitzuteilen:
(1) Der Arbeitgeber hat der ULAK für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats mitzuteilen:
(2) Sofern der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, am elektronischen Meldeverfahren teilzunehmen, erhält er von der ULAK zusammen mit den Meldeformularen monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:
(7) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit folgenden Daten:
(12) Arbeitgeber mit Betriebssitz im Freistaat Bayern und im Land Berlin, die ihre Meldepflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, haben der Einzugsstelle monatlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats folgende Angaben zu machen:
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin ist verpflichtet, der Einzugsstelle unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Angestellten seines Betriebes mitzuteilen:
(2) Der Arbeitgeber hat zudem für jeden Angestellten bis zum 15. des folgenden Monats nur mitzuteilen:
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin hat für jeden Arbeitnehmer während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht der Einzugsstelle mitzuteilen:
(1) Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages befindet, hat der Arbeitgeber der ULAK vor Beginn der Ausbildung eine von der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages zu übersenden. Soweit nicht bereits im Ausbildungsvertrag enthalten, hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle mitzuteilen:
(2) Der Arbeitgeber hat der ULAK bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen:
(4) Bruttolohn ist
(4) Die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren endet mit dem Tag, an dem
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| § 1 | Geltungsbereich |
| Abschnitt I Grundlagen | |
| § 2 | Verfahrensgrundlagen |
| § 3 | Sozialkassen |
| § 4 | Information durch die Kassen |
| Abschnitt II Meldungen | |
| § 5 | Stammdaten |
| § 6 | Gewerbliche Arbeitnehmer |
| § 7 | Besondere Regelungen |
| § 8 | Angestellte |
| § 9 | Versicherungsnachweis für Angestellte |
| § 10 | Dienstpflichtige Arbeitnehmer |
| § 11 | Auszubildende |
| § 12 | Ausbildungsnachweise |
| Abschnitt III Urlaubsverfahren | |
| § 13 | Erstattung der Urlaubsvergütung |
| § 14 | Urlaubsabgeltung |
| § 15 | Entschädigung |
| Abschnitt IV Lohnausgleichsverfahren | |
| § 16 | Erstattung von Lohnausgleich |
| § 17 | Zahlung der Übergangsbeihilfen |
| Abschnitt V Sozialkassenbeiträge | |
| § 18 | Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer |
| § 19 | Beitrag für Angestellte |
| § 20 | Beitrag für dienstpflichtige Arbeitnehmer |
| § 21 | Zahlung der Beiträge |
| § 22 | Spitzenausgleichsverfahren |
| § 23 | Verzugszinsen |
| Abschnitt VI Schlussbestimmungen | |
| § 24 | Verfall und Verjährung |
| § 25 | Kosten von Zahlungen |
| § 26 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 27 | Prüfungsrecht |
| § 28 | Rückforderung von Leistungen |
| § 29 | Auskünfte |
| § 30 | Anpassung des Sozialkassenbeitrages |
| § 31 | Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages |
| § 32 | Durchführung der Verfahren |
| § 33 | Rechtswahl |
| § 34 | Inkrafttreten und Laufdauer |
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
Nicht erfasst werden Betriebe
Erfasst werden
(1) Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes auf einem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen:
(3) In den Fällen, in denen die ULAK Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit und die Lohnsteuer bei der Gewährung von Leistungen im Urlaubsverfahren abzuführen hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich mitzuteilen:
(1) Der Arbeitgeber hat der ULAK auf den von ihr monatlich zur Verfügung zu stellenden Meldeformularen für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats mitzuteilen:
(2) Zusammen mit den Meldeformularen erhält der Arbeitgeber von der ULAK monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:
(7) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit folgenden Daten:
(1) Arbeitgeber mit Betriebssitz im Freistaat Bayern und im Land Berlin, die ihre Meldepflichten nach §§ 5, 6 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, haben der Einzugsstelle monatlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem von ihr zur Verfügung zu stellenden Formular folgende Angaben zu machen:
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin ist verpflichtet, der Einzugsstelle unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Angestellten seines Betriebes auf einem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen:
(2) Der Arbeitgeber hat zudem für jeden Angestellten auf den ihm zur Verfügung zu stellenden Meldeformularen bis zum 15. des folgenden Monats nur mitzuteilen:
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin hat für jeden Arbeitnehmer während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht der Einzugsstelle auf einem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen:
(1) Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages befindet, hat der Arbeitgeber der ULAK vor Beginn der Ausbildung eine von der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages zu übersenden. Soweit nicht bereits im Ausbildungsvertrag enthalten, hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle mitzuteilen:
(2) Der Arbeitgeber hat der ULAK auf dem von ihr zur Verfügung zu stellenden Formular bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen:
(4) Bruttolohn ist
(4) Die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren endet mit dem Tag, an dem
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Geltungsbereich |
| Abschnitt I: Grundlagen | |
| § 2 | Verfahrensgrundlagen |
| § 3 | Sozialkassen |
| § 4 | Information durch die Kassen |
| Abschnitt II: Meldungen | |
| § 5 | Stammdaten |
| § 6 | Gewerbliche Arbeitnehmer |
| § 7 | Besondere Regelungen |
| § 8 | Angestellte |
| § 9 | Versicherungsnachweis für Angestellte |
| § 10 | Dienstpflichtige Arbeitnehmer |
| § 11 | Auszubildende |
| § 12 | Ausbildungsnachweise |
| Abschnitt III: Urlaubsverfahren | |
| § 13 | Erstattung der Urlaubsvergütung |
| § 14 | Urlaubsabgeltung |
| § 15 | Entschädigung |
| Abschnitt IV: Lohnausgleichsverfahren | |
| § 16 | Erstattung von Lohnausgleich |
| § 17 | Zahlung der Übergangsbeihilfen |
| Abschnitt V: Sozialkassenbeiträge | |
| § 18 | Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer |
| § 19 | Beitrag für Angestellte |
| § 20 | Beitrag für dienstpflichtige Arbeitnehmer |
| § 21 | Zahlung der Beiträge |
| § 22 | Spitzenausgleichsverfahren |
| § 23 | Verzugszinsen |
| Abschnitt VI: Schlussbestimmungen | |
| § 24 | Verfall und Verjährung |
| § 25 | Kosten von Zahlungen |
| § 26 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 27 | Prüfungsrecht |
| § 28 | Rückforderung von Leistungen |
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| § 32 | Durchführung der Verfahren |
| § 33 | Rechtswahl |
| § 34 | Inkrafttreten und Laufdauer |
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
Nicht erfasst werden Betriebe
Erfasst werden
(1) Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes auf einem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen:
(3) In den Fällen, in denen die ULAK Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit und die Lohnsteuer bei der Gewährung von Leistungen im Urlaubsverfahren abzuführen hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich mitzuteilen:
(1) Der Arbeitgeber hat der ULAK auf den von ihr monatlich zur Verfügung zu stellenden Meldeformularen für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats mitzuteilen:
(2) Zusammen mit den Meldeformularen erhält der Arbeitgeber von der ULAK monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:
(7) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit folgenden Daten:
(1) Arbeitgeber mit Betriebssitz im Freistaat Bayern und im Land Berlin, die ihre Meldepflichten nach §§ 5, 6 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, haben der Einzugsstelle monatlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem von ihr zur Verfügung zu stellenden Formular folgende Angaben zu machen:
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin ist verpflichtet, der Einzugsstelle unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Angestellten seines Betriebes auf einem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen:
(2) Der Arbeitgeber hat zudem für jeden Angestellten auf den ihm zur Verfügung zu stellenden Meldeformularen bis zum 15. des folgenden Monats nur mitzuteilen:
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin hat für jeden Arbeitnehmer während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht der Einzugsstelle auf einem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen:
(1) Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages befindet, hat der Arbeitgeber der ULAK vor Beginn der Ausbildung eine von der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages zu übersenden. Soweit nicht bereits im Ausbildungsvertrag enthalten, hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle mitzuteilen:
(2) Der Arbeitgeber hat der ULAK auf dem von ihr zur Verfügung zu stellenden Formular bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen:
(4) Bruttolohn ist
(4) Die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren endet mit dem Tag, an dem
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Geltungsbereich |
| Abschnitt I Grundlagen | |
| § 2 | Verfahrensgrundlagen |
| § 3 | Sozialkassen |
| § 4 | Information durch die Kassen |
| Abschnitt II Meldungen | |
| § 5 | Stammdaten |
| § 6 | Gewerbliche Arbeitnehmer |
| § 7 | Besondere Regelungen |
| § 8 | Angestellte |
| § 9 | Versicherungsnachweis für Angestellte |
| § 10 | Dienstpflichtige Arbeitnehmer |
| § 11 | Auszubildende |
| § 12 | Ausbildungsnachweise |
| Abschnitt III Urlaubsverfahren | |
| § 13 | Erstattung der Urlaubsvergütung |
| § 14 | Urlaubsabgeltung |
| § 15 | Entschädigung |
| Abschnitt IV Lohnausgleichsverfahren | |
| § 16 | Erstattung von Lohnausgleich |
| § 17 | Zahlung der Übergangsbeihilfen |
| Abschnitt V Sozialkassenbeiträge | |
| § 18 | Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer |
| § 19 | Beitrag für Angestellte |
| § 20 | Beitrag für dienstpflichtige Arbeitnehmer |
| § 21 | Zahlung der Beiträge |
| § 22 | Spitzenausgleichsverfahren |
| § 23 | Verzugszinsen |
| Abschnitt VI Schlussbestimmungen | |
| § 24 | Verfall und Verjährung |
| § 25 | Kosten von Zahlungen |
| § 26 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 27 | Prüfungsrecht |
| § 28 | Rückforderung von Leistungen |
| § 29 | Auskünfte |
| § 30 | Anpassung des Sozialkassenbeitrages |
| § 31 | Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages |
| § 32 | Durchführung der Verfahren |
| § 33 | Rechtswahl |
| § 34 | Inkrafttreten und Laufdauer |
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
Nicht erfasst werden Betriebe
Erfasst werden
(1) Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes auf einem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen:
(3) In den Fällen, in denen die ULAK Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit und die Lohnsteuer bei der Gewährung von Leistungen im Urlaubsverfahren abzuführen hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich mitzuteilen:
(1) Der Arbeitgeber hat der ULAK auf den von ihr monatlich zur Verfügung zu stellenden Meldeformularen für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats mitzuteilen:
(2) Zusammen mit den Meldeformularen erhält der Arbeitgeber von der ULAK monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:
(7) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit folgenden Daten:
(1) Arbeitgeber mit Betriebssitz im Freistaat Bayern und im Land Berlin, die ihre Meldepflichten nach §§ 5, 6 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, haben der Einzugsstelle monatlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem von ihr zur Verfügung zu stellenden Formular folgende Angaben zu machen:
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin ist verpflichtet, der Einzugsstelle unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Angestellten seines Betriebes auf einem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen:
(2) Der Arbeitgeber hat zudem für jeden Angestellten auf den ihm zur Verfügung zu stellenden Meldeformularen bis zum 15. des folgenden Monats nur mitzuteilen:
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin hat für jeden Arbeitnehmer während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht der Einzugsstelle auf einem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen:
(1) Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages befindet, hat der Arbeitgeber der ULAK vor Beginn der Ausbildung eine von der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages zu übersenden. Soweit nicht bereits im Ausbildungsvertrag enthalten, hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle mitzuteilen:
(2) Der Arbeitgeber hat der ULAK auf dem von ihr zur Verfügung zu stellenden Formular bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen:
(4) Bruttolohn ist
(4) Die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren endet mit dem Tag, an dem
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Geltungsbereich |
| Abschnitt I Grundlagen | |
| § 2 | Verfahrensgrundlagen |
| § 3 | Sozialkassen |
| § 4 | Information durch die Kassen |
| Abschnitt II Meldeverfahren für gewerbliche Arbeitnehmer | |
| § 5 | Meldepflicht |
| § 5 a | Einrichtung eines Arbeitnehmerkontos |
| § 6 | Arbeitnehmerbezogenes Meldeverfahren |
| Abschnitt III Meldeverfahren für Angestellte | |
| § 7 | Versicherungsnachweisheft für Angestellte |
| § 8 | Verwendung des Versicherungsnachweisheftes |
| Abschnitt IV Meldeverfahren für Wehr- und Zivildienstleistende | |
| § 9 | Beitragskarte W für gewerbliche Arbeitnehmer |
| § 10 | Dienstpflichtige Angestellte |
| Abschnitt V Meldeverfahren für Auszubildende | |
| § 11 | Ausbildungsnachweiskarten |
| § 12 | Verwendung der Ausbildungsnachweiskarte |
| Abschnitt VI Urlaubsverfahren | |
| § 13 | Erstattung der Urlaubsvergütung |
| § 14 | Zahlung der Urlaubsabgeltung |
| § 15 | Zahlung der Entschädigung |
| Abschnitt VII Lohnausgleichsverfahren | |
| § 16 | Erstattung von Lohnausgleich |
| § 17 | Zahlung der Übergangsbeihilfen |
| Abschnitt VIII Beitragsmeldung und -zahlung | |
| § 18 | Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer |
| § 19 | Beitrag für Angestellte |
| § 20 | Beitrag für Wehr- und Zivildienstleistende |
| § 21 | Beitragsmeldung |
| § 22 | Zahlung der Beiträge |
| § 23 | Spitzenausgleichsverfahren |
| § 24 | Verzugszinsen |
| Abschnitt IX Schlussbestimmungen | |
| § 25 | Verfallfristen |
| § 26 | Kosten von Zahlungen |
| § 27 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 28 | Prüfungsrecht |
| § 29 | Rückforderung von Leistungen |
| § 30 | Übermittlungspflicht |
| § 31 | Anpassung des Sozialkassenbeitrages |
| § 32 | Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages |
| § 33 | Durchführung der Verfahren |
| § 34 | Rechtswahl |
| § 35 | Inkrafttreten und Laufdauer |
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
Nicht erfasst werden Betriebe
Erfasst werden
(1) Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes auf einem dafür vorgesehenen Formular folgende Daten mitzuteilen:
(3) In den Fällen, in denen die ULAK Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit und die Lohnsteuer bei der Gewährung von Leistungen im Urlaubsverfahren abzuführen hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich folgende Daten mitzuteilen:
(1) Der Arbeitgeber hat der ULAK auf den von ihr monatlich zur Verfügung zu stellenden Vordrucken (Meldeschein) für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats folgende Daten mitzuteilen:
(2) Zusammen mit den Meldescheinen erhält der Arbeitgeber von der ULAK monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:
(7) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit folgenden Daten:
(4) Bruttolohn ist
(1) Der zuständigen Einzugsstelle ist monatlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem von ihr zur Verfügung zu stellenden Formular die Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum zu melden. Auf dem Formular hat der Arbeitgeber ferner anzugeben:
Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zusätzlich folgende Angaben zu machen:
(4) Die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren endet mit dem Tag, an dem
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Geltungsbereich |
| Abschnitt I Grundlagen | |
| § 2 | Verfahrensgrundlagen |
| § 3 | Sozialkassen |
| § 4 | Information durch die Kassen |
| Abschnitt II Meldeverfahren für gewerbliche Arbeitnehmer | |
| § 5 | Meldepflicht |
| § 5 a | Einrichtung eines Arbeitnehmerkontos |
| § 6 | Arbeitnehmerbezogenes Meldeverfahren |
| Abschnitt III Meldeverfahren für Angestellte | |
| § 7 | Versicherungsnachweisheft für Angestellte |
| § 8 | Verwendung des Versicherungsnachweisheftes |
| Abschnitt IV Meldeverfahren für Wehr- und Zivildienstleistende | |
| § 9 | Beitragskarte W für gewerbliche Arbeitnehmer |
| § 10 | Dienstpflichtige Angestellte |
| Abschnitt V Meldeverfahren für Auszubildende | |
| § 11 | Ausbildungsnachweiskarten |
| § 12 | Verwendung der Ausbildungsnachweiskarte |
| Abschnitt VI Urlaubsverfahren | |
| § 13 | Erstattung der Urlaubsvergütung |
| § 14 | Zahlung der Urlaubsabgeltung |
| § 15 | Zahlung der Entschädigung |
| Abschnitt VII Lohnausgleichsverfahren | |
| § 16 | Erstattung von Lohnausgleich |
| § 17 | Zahlung der Übergangsbeihilfen |
| Abschnitt VIII Beitragsmeldung und -zahlung | |
| § 18 | Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer |
| § 19 | Beitrag für Angestellte |
| § 20 | Beitrag für Wehr- und Zivildienstleistende |
| § 21 | Beitragsmeldung |
| § 22 | Zahlung der Beiträge |
| § 23 | Spitzenausgleichsverfahren |
| § 24 | Verzugszinsen |
| Abschnitt IX Schlussbestimmungen | |
| § 25 | Verfallfristen |
| § 26 | Kosten von Zahlungen |
| § 27 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 28 | Prüfungsrecht |
| § 29 | Rückforderung von Leistungen |
| § 30 | Übermittlungspflicht |
| § 31 | Anpassung des Sozialkassenbeitrages |
| § 32 | Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages |
| § 33 | Durchführung der Verfahren |
| § 34 | Rechtswahl |
| § 35 | Inkrafttreten und Laufdauer |
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
Nicht erfasst werden Betriebe
(1) Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes auf einem dafür vorgesehenen Formular folgende Daten mitzuteilen:
(3) In den Fällen, in denen die ULAK Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit und die Lohnsteuer bei der Gewährung von Leistungen im Urlaubsverfahren abzuführen hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich folgende Daten mitzuteilen:
(1) Der Arbeitgeber hat der ULAK auf den von ihr monatlich zur Verfügung zu stellenden Vordrucken (Meldeschein) für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats folgende Daten mitzuteilen:
(2) Zusammen mit den Meldescheinen erhält der Arbeitgeber von der ULAK monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:
(7) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit folgenden Daten:
(1) Der zuständigen Einzugsstelle ist monatlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem von ihr zur Verfügung zu stellenden Formular die Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum zu melden. Auf dem Formular hat der Arbeitgeber ferner anzugeben:
Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zusätzlich folgende Angaben zu machen:
(4) Die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren endet mit dem Tag, an dem
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Geltungsbereich |
| Abschnitt I Grundlagen | |
| § 2 | Verfahrensgrundlagen |
| § 3 | Sozialkassen |
| § 4 | Information durch die Kassen |
| Abschnitt II Meldeverfahren für gewerbliche Arbeitnehmer | |
| § 5 | Meldepflicht |
| § 5 a | Einrichtung eines Arbeitnehmerkontos |
| § 6 | Arbeitnehmerbezogenes Meldeverfahren |
| Abschnitt III Meldeverfahren für Angestellte | |
| § 7 | Versicherungsnachweisheft für Angestellte |
| § 8 | Verwendung des Versicherungsnachweisheftes |
| Abschnitt IV Meldeverfahren für Wehr- und Zivildienstleistende | |
| § 9 | Beitragskarte W für gewerbliche Arbeitnehmer |
| § 10 | Dienstpflichtige Angestellte |
| Abschnitt V Meldeverfahren für Auszubildende | |
| § 11 | Ausbildungsnachweiskarten |
| § 12 | Verwendung der Ausbildungsnachweiskarte |
| Abschnitt VI Urlaubsverfahren | |
| § 13 | Erstattung der Urlaubsvergütung |
| § 14 | Zahlung der Urlaubsabgeltung |
| § 15 | Zahlung der Entschädigung |
| Abschnitt VII Lohnausgleichsverfahren | |
| § 16 | Erstattung von Lohnausgleich |
| § 17 | Zahlung der Übergangsbeihilfen |
| Abschnitt VIII Beitragsmeldung und -zahlung | |
| § 18 | Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer |
| § 19 | Beitrag für Angestellte |
| § 20 | Beitrag für Wehr- und Zivildienstleistende |
| § 21 | Beitragsmeldung |
| § 22 | Zahlung der Beiträge |
| § 23 | Spitzenausgleichsverfahren |
| § 24 | Verzugszinsen |
| Abschnitt IX Schlussbestimmungen | |
| § 25 | Verfallfristen |
| § 26 | Kosten von Zahlungen |
| § 27 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| § 28 | Prüfungsrecht |
| § 29 | Rückforderung von Leistungen |
| § 30 | Übermittlungspflicht |
| § 31 | Anpassung des Sozialkassenbeitrages |
| § 32 | Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages |
| § 33 | Verfahrensvereinfachungen |
| § 34 | Rechtswahl |
| § 35 | Inkrafttreten und Laufdauer |
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
Nicht erfasst werden Betriebe
Erfasst werden
(1) Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes auf einem dafür vorgesehenen Formular folgende Daten mitzuteilen:
(1) Der Arbeitgeber hat der ULAK auf den von ihr monatlich zur Verfügung zu stellenden Vordrucken (Meldeschein) für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats folgende Daten mitzuteilen:
(2) Zusammen mit den Meldescheinen erhält der Arbeitgeber von der ULAK monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:
(7) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit folgenden Daten:
(4) Bruttolohn ist
(1) Der zuständigen Einzugsstelle ist monatlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem von ihr zur Verfügung zu stellenden Formular die Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum zu melden. Auf dem Formular hat der Arbeitgeber ferner anzugeben:
Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zusätzlich folgende Angaben zu machen:
(4) Die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren endet mit dem Tag, an dem
(2) Für die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gelten folgende Verfallfristen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Der Arbeitgeber hat der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (Soka-Berlin) auf den von ihr zur Verfügung zu stellenden Vordrucken für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats neben den in § 6 Nr. 1 Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) genannten Meldepflichten noch folgende Daten für jeden Arbeitnehmer mitzuteilen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland gilt Absatz 1,
wenn sie
wenn sie ohne selbst Mitglied in einem der Verbände nach Buchstabe a zu sein,
(4) Diese Rechtnormen erstrecken sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland,
die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. sind, vom Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 20. Dezember 1995 erfasst werden und überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Für Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, des Serienmöbelhandwerks, der Sperrholz-, Faser- und Spanplattenindustrie, Kunststoffprodukte herstellende Betriebe sowie Betriebe, die anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoffe verarbeiten, wie z. B. Betriebe zur Herstellung nachstehender Erzeugnisse einschließlich Vertrieb und Montage:
Als Nebenbetriebe
Für die nachstehenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen der Sägeindustrie, übrigen holzbearbeitenden Industrie und verwandter Wirtschaftszweige
Steine- und Erdenindustrie
Zur chemischen Industrie gehören insbesondere folgende Produktionsgebiete:
Für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; darunter fallen – ohne Rücksicht auf die verarbeiteten Grundstoffe – insbesondere folgende Fachzweige:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Maler- und Lackiererhandwerk
Nicht erfasst werden
Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die
Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn
Darunter fallen insbesondere Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die folgende Tätigkeiten ausüben:
Für Betriebe des Metallbauerhandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die
Für Betriebe des Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die folgende Tätigkeiten ausführen:
Für Betriebe des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die folgende Tätigkeiten ausführen:
Für Betriebe des Elektrohandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die