SLV
Ausfertigungsdatum: 28.05.2021
Vollzitat:
“Soldatenlaufbahnverordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1228, 5240), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 418) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 418 |
| Ersetzt V 51-1-27 v. 19.3.2002 I 1111 (SLV 2002) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 5.6.2021 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 29 Abs. 3 Satz 3 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 28.5.2021 I 1228 von der Bundesregierung beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 dieser V am 5.6.2021 in Kraft getreten.
| § 1 | Persönlicher Geltungsbereich, Dienstgradbezeichnungen |
| § 2 | Dienstliche Beurteilung |
| § 3 | Beurteilungsverfahren |
| § 3a | Referenzgruppen |
| § 4 | Ordnung der Laufbahnen |
| § 5 | Einstellung |
| § 6 | Zusicherung der Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten |
| § 7 | Beförderung |
| § 8 | Dienstzeiterfordernisse |
| § 9 | Laufbahnbefähigung und Laufbahnwechsel |
| § 10 | Einstellung in eine Laufbahn der Mannschaften |
| § 11 | Beförderung der Mannschaften |
| § 12 | Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7) |
| § 13 | Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter |
| § 14 | Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter |
| § 15 | Einstellung mit einem höheren Dienstgrad |
| § 16 | Aufstieg in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere |
| § 17 | Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter |
| § 18 | Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter |
| § 19 | Einstellung mit einem höheren Dienstgrad |
| § 20 | Beförderung der Feldwebel |
| § 21 | Aufstieg in eine Laufbahn der Feldwebel |
| § 22 | Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten |
| § 23 | Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter |
| § 24 | Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter |
| § 25 | Offizierinnen und Offiziere mit Hochschulausbildung |
| § 26 | Beförderung der Offizierinnen und Offiziere |
| § 27 | Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes |
| § 28 | Einstellung als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter |
| § 29 | Beförderung der Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärter |
| § 30 | Einstellung als Sanitätsoffizierin oder Sanitätsoffizier |
| § 31 | Beförderung der Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere |
| § 32 | Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes |
| § 33 | Einstellung als Militärmusikoffizieranwärterin oder Militärmusikoffizieranwärter |
| § 34 | Beförderung der Militärmusikoffizieranwärterinnen und Militärmusikoffizieranwärter |
| § 35 | Einstellung als Militärmusikoffizierin oder Militärmusikoffizier |
| § 36 | Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militärmusikoffiziere |
| § 37 | Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes |
| § 38 | Einstellung als Geoinformationsoffizieranwärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter |
| § 39 | Beförderung der Geoinformationsoffizieranwärterinnen und Geoinformationsoffizieranwärter |
| § 40 | Einstellung als Geoinformationsoffizierin oder Geoinformationsoffizier |
| § 41 | Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere |
| § 42 | Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr |
| § 43 | Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter |
| § 44 | Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter |
| § 45 | Einstellung als Offizierin oder Offizier des militärfachlichen Dienstes |
| § 46 | Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes |
| § 47 | Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes |
| § 48 | Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten |
| § 49 | Verwaltungsvorschriften |
| § 50 | Ausnahmen |
| § 51 | Übergangsvorschriften |
| Anlage 1 | Zuordnung der Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten zu den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie der Offizierinnen und Offiziere |
| Anlage 2 | Zuordnung der Dienstgrade zu den Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten |
Zu diesem Zweck lassen die Gesamtverantwortlichen durch die nächsten Disziplinarvorgesetzten der Zweitbeurteilerinnen und der Zweitbeurteiler bereits vor Erstellung der Beurteilungen sicherstellen, dass die Vorgaben nach Absatz 3 beachtet werden. Abgesehen von der Vorgabe eines hierarchieebenenübergreifenden vergleichbaren Beurteilungsmaßstabs dürfen unterstellten Erstbeurteilerinnen, Erstbeurteilern, Zweitbeurteilerinnen oder Zweitbeurteilern keine konkreten Bewertungen vorgegeben werden.
Das Bundesministerium der Verteidigung kann abweichende Regelungen treffen.
Die Zusicherung kann an weitere Bedingungen geknüpft werden. Sie kann bei einer Einstellung in einen Werdegang des Sanitätsdienstes unterbleiben.
Die Bewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzuweisen, dass sich die Frist für die Umwandlung verlängert, wenn innerhalb dieser drei Jahre die Mindestdauer der Verwendung nach Satz 1 Nummer 1 aus besonderen dienstlichen Gründen nicht erreicht wird. Die Frist verlängert sich auch um Zeiten einer Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung weder dienstlichen Interessen noch öffentlichen Belangen dient.
Den in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten wird der Dienstgrad vorläufig verliehen; er kann nach einem Wehrdienst von mindestens der in § 12 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 4 Satz 3 und § 48 Absatz 5 Satz 2 jeweils bestimmten Dauer endgültig verliehen werden. In den Fällen nach Satz 1 Nummer 2 kann der höhere Dienstgrad auch zeitweilig für die Dauer der Verwendung verliehen werden. Über die Verleihung der höheren Dienstgrade entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für die in § 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Soldatinnen und Soldaten; der höhere Dienstgrad darf nur für die Dauer der dienstlichen Veranstaltung verliehen werden.
Die Laufbahnbefähigung besitzt auch, wer
Nach der Überführung entfällt der für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehene Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. Fahnenjunker führen den Dienstgrad „Unteroffizier“, Fähnriche den Dienstgrad „Feldwebel“ und Oberfähnriche den Dienstgrad „Hauptfeldwebel“. Bei einer Rückführung nach § 55 Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
Die Dienstgrade ab dem Dienstgrad „Obergefreiter“ müssen nicht durchlaufen werden.
Die fachtheoretische Ausbildung schließt mit einer Prüfung und die berufspraktische Einführung mit einer Bewertung ab. Der erfolgreiche Abschluss des Praxisaufstiegs ist festzustellen. § 14 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die berufspraktische Einführung einmal wiederholt werden kann.
Die Einstellung als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.
Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad „Obergefreiter“ müssen nicht durchlaufen werden.
Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 erfüllen, wird der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen. Für Aufsteigerinnen und Aufsteiger nach Satz 1 gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.
Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.
Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 4 erfüllen, soll der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen werden.
Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 28 Absatz 4 erfüllen, soll der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen werden.
Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.
Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.
Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.
Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals sowie der Offizierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerinnen oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist zulässig nach einer Dienstzeit von
Nach der Übernahme in die neue Laufbahn führen die Anwärterinnen und Anwärter im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reserveoffizieranwärterin)“ oder „(Reserveoffizieranwärter)“ oder „(ROA)“. § 43 gilt entsprechend.