SHV
Ausfertigungsdatum: 28.06.2015
Vollzitat:
“Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung vom 28. Juni 2015 (BGBl. I S. 1132), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 5 G v. 22.1.2024 I Nr. 17 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 10.7.2015 +++)
wenn sie in der Lage sind, die Betreuungs- oder Pflegeaufgaben zu übernehmen; Personen, die das Sorgerecht für das zu betreuende Kind haben, sind in der Regel nahe Bezugspersonen der Soldatin oder des Soldaten.
Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist ausführlich zu begründen, weshalb die Betreuung nicht ohne den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann.