SGleiG
Ausfertigungsdatum: 22.01.2024
Vollzitat:
“Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72 |
| Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 25.1.2024 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 17, 18, 19 Abs. 3 und 4, 20 Abs. 1, 3 und 4, 21, 31
Abs. 4, 32 Abs. 2 bis 4, 33 Abs. 3 und 4, 37, 38, 39, 41, 42 Abs. 1, 2
und 5 bis 7, 43, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1, 2 und 3, 60 Abs. 2 und 3, 64 Abs.
1, 2 und 4 bis 7, 65, 66 und 70 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.1.2024 I Nr. 17 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 25.1.2024 in Kraft getreten.
| § 1 | Ziele des Gesetzes |
| § 2 | Geltungsbereich |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Grundsätze |
| § 5 | Verbot der Benachteiligung auf Grund des Geschlechts; Entschädigung und Schadensersatz |
| § 6 | Personalwerbung, externe Stellenausschreibungen, Dienstpostenbekanntgabe |
| § 7 | Annahmeverfahren, Auswahlverfahren |
| § 8 | Qualifikation |
| § 9 | Dienstliche Benachteiligungsverbote |
| § 10 | Aus-, Fort- und Weiterbildung |
| § 11 | Dienstliche Rahmenbedingungen |
| § 12 | Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegebedingte Beurlaubung, Elternzeit |
| § 13 | Aufstockung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung |
| § 14 | Aufrechterhaltung der Verbindung zum Beruf bei familien- oder pflegebedingter Beurlaubung oder Elternzeit |
| § 15 | Beruflicher Wiedereinstieg nach familien- oder pflegebedingter Beurlaubung oder Elternzeit |
| § 16 | Angebote von Betreuungsmöglichkeiten |
| § 17 | Erstattung von Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen |
| § 18 | Zweck |
| § 19 | Erstellung, Inkrafttreten, Geltungszeitraum, Veröffentlichung |
| § 20 | Inhalt |
| § 21 | Zwischenbilanz |
| § 22 | Gleichstellungsplan für die personalbearbeitenden Stellen |
| § 23 | Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen |
| § 24 | Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Streitkräfte |
| § 25 | Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung |
| § 26 | Anordnungsermächtigung zur Wahl in weiteren Dienststellen |
| § 27 | Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen |
| § 28 | Ausschluss doppelter Wahlberechtigung |
| § 29 | Wahlgrundsätze |
| § 30 | Amtszeit |
| § 31 | Bestellung |
| § 32 | Bestellung bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Verhinderung |
| § 33 | Anzahl der Stellvertreterinnen |
| § 34 | Bestellung einer Stellvertreterin bei Abwesenheit |
| § 35 | Anfechtung der Wahl |
| § 36 | Verordnungsermächtigung |
| § 37 | Aufstellung einer Dienststelle |
| § 38 | Auflösung und Zusammenlegung von Dienststellen |
| § 39 | Eingliederung einer Dienststelle |
| § 40 | Aufspaltung einer Dienststelle |
| § 41 | Umbenennung einer Dienststelle |
| § 42 | Rechtsstellung |
| § 43 | Nichtvereinbarkeit des Amtes mit anderen Ämtern |
| § 44 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 45 | Ausstattung, Verfügungsfonds, Weiterbildung |
| § 46 | Grundlagen |
| § 47 | Stellvertreterin im Vertretungsfall |
| § 48 | Entlastung der Stellvertreterin, Übertragung eigener Aufgaben |
| § 49 | Aufgaben |
| § 50 | Zusammenarbeit in der Dienststelle |
| § 51 | Grundlagen der Einbindung |
| § 52 | Informationsanspruch |
| § 53 | Informationsanspruch bei Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahren |
| § 54 | Informationsanspruch bei Würdigung besonderer Leistungen |
| § 55 | Mitwirkungsrecht |
| § 56 | Einbindung bei Einzelpersonalentscheidungen |
| § 57 | Einbindung durch Stufenbeteiligung |
| § 58 | Einbindung in Verfahren zur Besetzung von Gremien |
| § 59 | Soldatinnenversammlung, sonstige Informationsveranstaltungen, Sprechstunden |
| § 60 | Bestellung in den Dienststellen der Streitkräfte |
| § 61 | Bestellung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung |
| § 62 | Bestellung einer Abwesenheitsvertreterin |
| § 63 | Amtszeit |
| § 64 | Rechtsstellung |
| § 65 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 66 | Vertrauensverhältnis |
| § 67 | Aufgaben |
| § 68 | Einspruch |
| § 69 | Entscheidung über den Einspruch |
| § 70 | Versuch einer außergerichtlichen Einigung |
| § 71 | Gerichtliches Verfahren |
| § 72 | Kosten |
| § 73 | Statistik |
| § 74 | Bericht |
| § 75 | Übergangsbestimmungen |
Im Bereich der Laufbahnen des Sanitätsdienstes sind Soldatinnen unterrepräsentiert, wenn ihr Anteil unter 50 Prozent liegt.
Liegen nicht ausreichend Bewerbungen von Frauen vor, sind alle Bewerberinnen einzubeziehen, die das erforderliche Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen. Bei gleicher Qualifikation sind Frauen in den Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen in der Person eines Mitbewerbers überwiegen.
Die ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der körperlichen Eignung dürfen sich ohne ausdrückliche Einwilligung nicht gezielt auf das Bestehen einer Schwangerschaft erstrecken.
Von Satz 1 Nummer 7 unberührt bleiben die Regelungen zu Mindestdienstzeiten in § 27 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 des Soldatengesetzes.
In der Aus-, Fort- und Weiterbildung für die nach Satz 1 Verpflichteten sind diese Themen angemessen zu berücksichtigen. Zusätzlich soll die Dienststelle Fort- und Weiterbildungen zu diesen Themen anbieten.
Dies gilt in der Regel auch für Personen mit Vorgesetzten- oder Führungsaufgaben ungeachtet der Hierarchieebene.
Die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen und an anderen geeigneten Maßnahmen soll durch unterstützende Maßnahmen gefördert werden.
Die Bestellung erfolgt nach Durchführung der Neuwahl.
Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn ihr das Bundesministerium der Verteidigung zustimmt. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach ihrer Amtszeit fort.
Die Unterlagen sind pseudonymisiert im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Datenschutz-Grundverordnung zur Verfügung zu stellen. Die Nennung der Dienststelle ist zulässig.
Die Mitteilung der Gründe für die Nichtbefolgung hat schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Votums oder des Begründungsverlangens zu erfolgen.
Entfällt die aufschiebende Wirkung, kann die Dienststelle die Maßnahme sofort vollziehen. In diesen Fällen hat die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte unverzüglich über die sofortige Vollziehung schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Stützt die Dienststelle die sofortige Vollziehung auf Gründe nach Satz 2 Nummer 4 oder Nummer 5, hat sie ihre Feststellungen hierzu gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten gesondert zu begründen.
Es können zudem vorbildliche Gleichstellungsmaßnahmen einzelner Dienststellen besonders hervorgehoben werden.