SGleiG
Ausfertigungsdatum: 22.01.2024
Vollzitat:
“Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72 |
| Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 25.1.2024 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 17, 18, 19 Abs. 3 und 4, 20 Abs. 1, 3 und 4, 21, 31
Abs. 4, 32 Abs. 2 bis 4, 33 Abs. 3 und 4, 37, 38, 39, 41, 42 Abs. 1, 2
und 5 bis 7, 43, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1, 2 und 3, 60 Abs. 2 und 3, 64 Abs.
1, 2 und 4 bis 7, 65, 66 und 70 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.1.2024 I Nr. 17 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 25.1.2024 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Ziele des Gesetzes |
| § 2 | Geltungsbereich |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Grundsätze |
| § 5 | Verbot der Benachteiligung auf Grund des Geschlechts; Entschädigung und Schadensersatz |
| § 6 | Personalwerbung, externe Stellenausschreibungen, Dienstpostenbekanntgabe |
| § 7 | Annahmeverfahren, Auswahlverfahren |
| § 8 | Qualifikation |
| § 9 | Dienstliche Benachteiligungsverbote |
| § 10 | Aus-, Fort- und Weiterbildung |
| § 11 | Dienstliche Rahmenbedingungen |
| § 12 | Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegebedingte Beurlaubung, Elternzeit |
| § 13 | Aufstockung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung |
| § 14 | Aufrechterhaltung der Verbindung zum Beruf bei familien- oder pflegebedingter Beurlaubung oder Elternzeit |
| § 15 | Beruflicher Wiedereinstieg nach familien- oder pflegebedingter Beurlaubung oder Elternzeit |
| § 16 | Angebote von Betreuungsmöglichkeiten |
| § 17 | Erstattung von Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen |
| § 18 | Zweck |
| § 19 | Erstellung, Inkrafttreten, Geltungszeitraum, Veröffentlichung |
| § 20 | Inhalt |
| § 21 | Zwischenbilanz |
| § 22 | Gleichstellungsplan für die personalbearbeitenden Stellen |
| § 23 | Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen |
| § 24 | Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Streitkräfte |
| § 25 | Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung |
| § 26 | Anordnungsermächtigung zur Wahl in weiteren Dienststellen |
| § 27 | Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen |
| § 28 | Ausschluss doppelter Wahlberechtigung |
| § 29 | Wahlgrundsätze |
| § 30 | Amtszeit |
| § 31 | Bestellung |
| § 32 | Bestellung bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Verhinderung |
| § 33 | Anzahl der Stellvertreterinnen |
| § 34 | Bestellung einer Stellvertreterin bei Abwesenheit |
| § 35 | Anfechtung der Wahl |
| § 36 | Verordnungsermächtigung |
| § 37 | Aufstellung einer Dienststelle |
| § 38 | Auflösung und Zusammenlegung von Dienststellen |
| § 39 | Eingliederung einer Dienststelle |
| § 40 | Aufspaltung einer Dienststelle |
| § 41 | Umbenennung einer Dienststelle |
| § 42 | Rechtsstellung |
| § 43 | Nichtvereinbarkeit des Amtes mit anderen Ämtern |
| § 44 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 45 | Ausstattung, Verfügungsfonds, Weiterbildung |
| § 46 | Grundlagen |
| § 47 | Stellvertreterin im Vertretungsfall |
| § 48 | Entlastung der Stellvertreterin, Übertragung eigener Aufgaben |
| § 49 | Aufgaben |
| § 50 | Zusammenarbeit in der Dienststelle |
| § 51 | Grundlagen der Einbindung |
| § 52 | Informationsanspruch |
| § 53 | Informationsanspruch bei Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahren |
| § 54 | Informationsanspruch bei Würdigung besonderer Leistungen |
| § 55 | Mitwirkungsrecht |
| § 56 | Einbindung bei Einzelpersonalentscheidungen |
| § 57 | Einbindung durch Stufenbeteiligung |
| § 58 | Einbindung in Verfahren zur Besetzung von Gremien |
| § 59 | Soldatinnenversammlung, sonstige Informationsveranstaltungen, Sprechstunden |
| § 60 | Bestellung in den Dienststellen der Streitkräfte |
| § 61 | Bestellung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung |
| § 62 | Bestellung einer Abwesenheitsvertreterin |
| § 63 | Amtszeit |
| § 64 | Rechtsstellung |
| § 65 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 66 | Vertrauensverhältnis |
| § 67 | Aufgaben |
| § 68 | Einspruch |
| § 69 | Entscheidung über den Einspruch |
| § 70 | Versuch einer außergerichtlichen Einigung |
| § 71 | Gerichtliches Verfahren |
| § 72 | Kosten |
| § 73 | Statistik |
| § 74 | Bericht |
| § 75 | Übergangsbestimmungen |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Ziel des Gesetzes ist es,
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(4) Dieses Gesetz gilt auch
bei der Mitwirkung an der Erfüllung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(3) Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen:
(5) Soldatinnen sind unterrepräsentiert, wenn ihr Anteil in den folgenden Bereichen jeweils unter 20 Prozent liegt:
Im Bereich der Laufbahnen des Sanitätsdienstes sind Soldatinnen unterrepräsentiert, wenn ihr Anteil unter 50 Prozent liegt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Das militärische Personal, insbesondere Personen mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben, ist in seinem Aufgabenbereich verpflichtet, das Erreichen der Ziele dieses Gesetzes zu fördern. Dies gilt auch
(2) Die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten ist Bestandteil der Inneren Führung. Sie ist als durchgängiges Handlungs- und Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen und bei allen Entscheidungen zu beachten. Die Vorgesetzten und die Beschäftigten mit Führungsaufgaben sollen sich informieren
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) In den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind in die Annahmeverfahren mindestens ebenso viele Frauen wie Männer einzubeziehen, sofern
Liegen nicht ausreichend Bewerbungen von Frauen vor, sind alle Bewerberinnen einzubeziehen, die das erforderliche Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen. Bei gleicher Qualifikation sind Frauen in den Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen in der Person eines Mitbewerbers überwiegen.
(2) Für Auswahlverfahren in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Die bevorzugte Berücksichtigung gilt bei Auswahlverfahren insbesondere für
(4) In den Annahmeverfahren und den Auswahlverfahren dürfen Fragen nicht gestellt werden zu
Die ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der körperlichen Eignung dürfen sich ohne ausdrückliche Einwilligung nicht gezielt auf das Bestehen einer Schwangerschaft erstrecken.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Auf die Berufung in ein Dienstverhältnis, die Umwandlung des Dienstverhältnisses, die Beförderung, den Laufbahnwechsel, die förderliche Verwendungsentscheidung und die dienstliche Beurteilung dürfen sich folgende Umstände nicht nachteilig auswirken:
die Wahrnehmung der folgenden Flexibilisierungsmodelle oder die Absicht, solche wahrzunehmen:
Von Satz 1 Nummer 7 unberührt bleiben die Regelungen zu Mindestdienstzeiten in § 27 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 des Soldatengesetzes.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(3) Die Vorgesetzten und die Beschäftigten mit Führungsaufgaben sowie die Personen, die mit der Personalbearbeitung des militärischen Personals beauftragt sind, sind verpflichtet, sich mit den folgenden Themen vertraut zu machen:
mit den Leitprinzipien
In der Aus-, Fort- und Weiterbildung für die nach Satz 1 Verpflichteten sind diese Themen angemessen zu berücksichtigen. Zusätzlich soll die Dienststelle Fort- und Weiterbildungen zu diesen Themen anbieten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bei der Gestaltung des Dienstes sollen, soweit zwingende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen,
die folgenden Flexibilisierungsmodelle angeboten werden:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Die Dienststellen sollen die tatsächlichen Voraussetzungen dafür schaffen, jeder Person Folgendes zu ermöglichen:
Dies gilt in der Regel auch für Personen mit Vorgesetzten- oder Führungsaufgaben ungeachtet der Hierarchieebene.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Jeder Person, die Urlaub zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben oder die Elternzeit genommen hat, sind durch die Dienststelle und die personalbearbeitende Stelle durch geeignete Maßnahmen die Verbindung zum Beruf und der berufliche Wiedereinstieg zu erleichtern. Hierzu sind ihr anzubieten:
Die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen und an anderen geeigneten Maßnahmen soll durch unterstützende Maßnahmen gefördert werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen können auf Antrag im Einzelfall erstattet werden, wenn
(2) Die Erstattung ist für die Dauer folgender Maßnahmen möglich:
(3) Krisenlagen nach Absatz 2 Nummer 3 sind insbesondere
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Jede Dienststelle, in der eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen ist, erstellt einen Gleichstellungsplan für die Dienststelle und den ihr nachgeordneten Bereich, soweit in den Dienststellen des nachgeordneten Bereichs keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird. Der Gleichstellungsplan
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Der Gleichstellungsplan enthält
(2) Die Bestandsaufnahme besteht aus
einer Bewertung der Situation im Geltungsbereich des Gleichstellungsplans in Bezug auf
(3) Aus der Bewertung nach Absatz 2 Nummer 2 ist der Handlungsbedarf für eine Verbesserung der Situation abzuleiten und in geeignete und bestimmte Zielvorgaben zu überführen. Die Zielvorgaben sollen so gestaltet sein, dass sie
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) In der Zwischenbilanz ist darzulegen, ob die Zielvorgaben des Gleichstellungsplans zum vorgesehenen Zeitpunkt erreicht worden sind oder erreicht werden können. Wenn erkennbar wird, dass Zielvorgaben nicht wie vorgesehen erreicht werden können, sind in der Zwischenbilanz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Die §§ 18, 19 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, § 20 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 21 gelten entsprechend. Die Bestandsaufnahme enthält mindestens folgende Angaben:
den Anteil der Soldatinnen im Vergleich zum Anteil der Soldaten
in den Laufbahnen und Besoldungsgruppen
beim beruflichen Aufstieg, also
bei der Inanspruchnahme
die Zahl der Entscheidungen, bei denen eine Frau ausgewählt worden ist, weil sie nach den Vorgaben des § 7 Absatz 2 bei der Auswahl bevorzugt worden ist, getrennt nach
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Im Bundesministerium der Verteidigung werden eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind
(2) In den Dienststellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnet sind, sind ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen, wenn nicht eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen bereits nach den §§ 24 und 25 zu wählen sind. Wahlberechtigt und wählbar sind
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) In den Streitkräften sind in jeder Dienststelle der Divisionsebene eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind
(3) In jeder Dienststelle, die der Divisionsebene oder den Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeordnet ist, ist eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind
(4) In jeder Dienststelle unterhalb der Divisionsebene oder unterhalb der Ebene, die der Divisionsebene vergleichbar ist, kann eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt werden. Wahlberechtigt und wählbar sind
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung sind in jeder Bundesoberbehörde eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen sind. Wahlberechtigt und wählbar sind
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
In den personalbearbeitenden Stellen sind wahlberechtigt und wählbar:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte und alle ihre Stellvertreterinnen
Die Bestellung erfolgt nach Durchführung der Neuwahl.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(3) Die Dienststelle kann im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten bestimmen, dass die vor der Wahl festgelegte Anzahl der Stellvertreterinnen während der laufenden Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten erhöht wird. Dies gilt insbesondere
Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn ihr das Bundesministerium der Verteidigung zustimmt. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Anfechtungsberechtigt sind
(3) Die Anfechtung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht vereinbar sind Ämter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere hinsichtlich
Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach ihrer Amtszeit fort.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Einer vollständig von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten entlasteten Stellvertreterin überträgt die Gleichstellungsbeauftragte eigene Aufgaben. Die Übertragung kann von der Gleichstellungsbeauftragten geändert oder aufgehoben werden, soweit
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte
überwacht und unterstützt
den Vollzug des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes, insbesondere des Verbots von Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts in Form von
und berät und unterstützt
das militärische Personal in Einzelfällen insbesondere zu den folgenden Themen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Die Dienststelle hat die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig – insbesondere bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten und Maßnahmen der Dienststelle – einzubinden, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen. Frühzeitig ist die Einbindung, wenn
(3) Die Einbindung erfolgt in Form
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Soweit in einem Wehrdisziplinar- oder Wehrbeschwerdeverfahren der Sachverhalt, der dem Verfahren zugrunde liegt, den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten berührt, sind der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich die folgenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
im einfachen Disziplinarverfahren durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift
im gerichtlichen Disziplinarverfahren durch die zuständige Einleitungsbehörde nach ordnungsgemäßer Einleitung eine Abschrift
in Wehrbeschwerdeverfahren durch den zur Entscheidung über die Erstbeschwerde zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift
Die Unterlagen sind pseudonymisiert im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Datenschutz-Grundverordnung zur Verfügung zu stellen. Die Nennung der Dienststelle ist zulässig.
(2) Bei schweren oder systematischen Verletzungen der Dienstpflicht kann die Gleichstellungsbeauftragte beantragen, dass ihr ergänzend zu den Informationen nach Absatz 1 die folgenden Daten zu jeder beschuldigten Person und zu jedem Opfer zur Verfügung gestellt werden:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(6) Die Dienststelle hat der Gleichstellungsbeauftragten die Gründe für die Nichtbefolgung mitzuteilen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte dies
Die Mitteilung der Gründe für die Nichtbefolgung hat schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Votums oder des Begründungsverlangens zu erfolgen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Nur auf Antrag erfolgt die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten bei Entscheidungen über
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Die Gleichstellungsvertrauensfrau
ist Ansprechpartnerin
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat gegenüber der Leitung der Dienststelle das Recht auf Einspruch, wenn sie geltend macht, die Dienststelle habe gegen eine der folgenden Regelungen verstoßen:
(3) Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt,
Entfällt die aufschiebende Wirkung, kann die Dienststelle die Maßnahme sofort vollziehen. In diesen Fällen hat die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte unverzüglich über die sofortige Vollziehung schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Stützt die Dienststelle die sofortige Vollziehung auf Gründe nach Satz 2 Nummer 4 oder Nummer 5, hat sie ihre Feststellungen hierzu gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten gesondert zu begründen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Hält die Leitung der Dienststelle den Einspruch für begründet, sind
(3) Hält die Leitung der Dienststelle den Einspruch für unbegründet, ergeht ein Einspruchsbescheid. Diesen erlässt
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Eine außergerichtliche Einigung kommt nicht zustande, wenn
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(5) Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf gestützt werden, dass
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung erstellt eine Statistik zur Überprüfung der Umsetzung dieses Gesetzes. Dazu erhebt es
jährlich die Zahlen
jeweils der Soldatinnen und Soldaten, die
jeweils der Soldatinnen und Soldaten,
(2) Die Erfassung nach Absatz 1 erfolgt für die einzelnen Laufbahnen und Besoldungs- oder Wehrsoldgruppen jeweils für die Statusgruppe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) In dem Gleichstellungsbericht ist darzulegen,
Es können zudem vorbildliche Gleichstellungsmaßnahmen einzelner Dienststellen besonders hervorgehoben werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis