SGB XIV
Ausfertigungsdatum: 12.12.2019
Vollzitat:
“Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 144) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.6.2025 I Nr. 144 |
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(+++ Textnachweis ab: 20.12.2019 +++)
Überschrift: Amtliche Kurzüberschrift eingef. durch Art. 10 Nr. 0 G v. 22.12.2023 I Nr. 408 mWv 1.1.2024
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 12.12.2019 I 2652 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 60 Abs. 7 dieses G am 1.1.2024 in Kraft. Gem. Art. 60 Abs. 3 Nr. 1 dieses G treten die §§ 38, 40, 91, 109 u. 113 Abs. 6 am 20.12.2019 in Kraft. Gem. Art. 60 Abs. 5 treten die § 2, §§ 31 bis 37, §§ 111 bis 112, §§ 115 bis 116 und § 138 Abs. 7 am 1.1.2021 in Kraft.
| § 1 | Aufgabe und Anwendungsbereich der Sozialen Entschädigung |
| § 2 | Berechtigte der Sozialen Entschädigung |
| § 3 | Leistungen der Sozialen Entschädigung |
| § 4 | Anspruch auf Leistungen für Geschädigte |
| § 5 | Grad der Schädigungsfolgen, Verordnungsermächtigung |
| § 6 | Anspruch auf Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende |
| § 7 | Anspruch auf Leistungen für Ausländerinnen und Ausländer |
| § 8 | Konkurrenz von Ansprüchen |
| § 9 | Ausschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen |
| § 10 | Antragserfordernis |
| § 11 | Beginn der Leistungserbringung, Kostenregelung für die erste Inanspruchnahme Schneller Hilfen |
| § 12 | Übernahme der Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Kommunikationshilfen |
| § 13 | Opfer von Gewalttaten |
| § 14 | Gleichstellungen |
| § 15 | Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im Ausland |
| § 16 | Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen |
| § 17 | Versagung von Leistungen |
| § 18 | Ansprüche bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs |
| § 19 | Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen |
| § 20 | Versagung von Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende |
| § 21 | Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege |
| § 22 | Versagung, Entziehung und Minderung der Leistung |
| § 23 | Geschädigte durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes |
| § 24 | Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe |
| § 25 | Voraussetzungen |
| § 26 | Leistungsformen |
| § 27 | Vorrang von Leistungen zur Teilhabe |
| § 28 | Verhältnis zu Leistungen anderer Träger |
| § 29 | Leistungen und Leistungsart |
| § 30 | Leistungen des Fallmanagements |
| § 31 | Leistungen in einer Traumaambulanz |
| § 32 | Psychotherapeutische Frühintervention |
| § 33 | Psychotherapeutische Intervention in anderen Fällen |
| § 34 | Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang |
| § 35 | Weiterer Bedarf nach Betreuung in der Traumaambulanz |
| § 36 | Fahrkosten |
| § 37 | Vereinbarungen mit Traumaambulanzen |
| § 38 | Verordnungsermächtigung |
| § 39 | Kooperationsvereinbarungen für Beratungs- und Begleitangebote |
| § 40 | Verordnungsermächtigung |
| § 41 | Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung |
| § 42 | Krankenbehandlung |
| § 43 | Ergänzende Leistungen der Krankenbehandlung |
| § 44 | Sachleistungsprinzip, Kostenbeteiligung |
| § 45 | Nachweispflicht |
| § 46 | Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche |
| § 47 | Krankengeld der Sozialen Entschädigung |
| § 48 | Beihilfe bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage |
| § 49 | Zuschüsse bei Zahnersatz |
| § 50 | Erstattung von Kosten bei selbst beschaffter Krankenbehandlung |
| § 51 | Erstattung von Kosten für Krankenbehandlung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt |
| § 52 | Beiträge zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Alterssicherung |
| § 53 | Reisekosten |
| § 54 | Vergütung für Leistungen der Krankenbehandlung |
| § 55 | Vergütung für ergänzende Leistungen |
| § 56 | Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln |
| § 57 | Zuständigkeit |
| § 58 | Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche |
| § 59 | Datenübermittlung |
| § 60 | Erstattung an Krankenkassen |
| § 60a | Datenerhebung |
| § 61 | Erstattung an Unfallkassen der Länder |
| § 62 | Leistungsumfang |
| § 63 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben |
| § 64 | Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen |
| § 65 | Leistungen zur Teilhabe an Bildung |
| § 66 | Leistungen zur Sozialen Teilhabe |
| § 67 | Zusammentreffen von Teilhabeleistungen mit Pflegeleistungen in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches |
| § 68 | Zusammentreffen von Teilhabeleistungen mit Pflegeleistungen außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches |
| § 69 | Wunsch- und Wahlrecht |
| § 70 | Besonderheiten der Leistungsbemessung |
| § 71 | Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit |
| § 72 | Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad |
| § 73 | Kostenübernahme vor Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches |
| § 74 | Leistungen bei Pflegebedürftigkeit |
| § 75 | Ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit |
| § 76 | Häusliche Pflege im Arbeitgebermodell |
| § 77 | Zuständigkeit |
| § 78 | Widersprüche |
| § 79 | Datenübermittlung |
| § 80 | Erstattung an Pflegekassen |
| § 81 | (weggefallen) |
| § 82 | Anspruch und Umfang |
| § 83 | Monatliche Entschädigungszahlung |
| § 84 | Abfindung |
| § 85 | Monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft |
| § 86 | Abfindung für Witwen und Witwer |
| § 87 | Monatliche Entschädigungszahlung an Waisen |
| § 88 | Monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern |
| § 89 | Voraussetzung und Höhe |
| § 90 | Feststellung |
| § 91 | Verordnungsermächtigung |
| § 92 | Anspruch und Umfang |
| § 93 | Leistungen zum Lebensunterhalt |
| § 94 | Leistung zur Förderung einer Ausbildung |
| § 95 | Leistungen zur Weiterführung des Haushalts |
| § 96 | Leistungen in sonstigen Lebenslagen |
| § 97 | Wunsch- und Wahlrecht |
| § 98 | Besonderheiten der Leistungsbemessung |
| § 99 | Leistungen bei Überführung und Bestattung |
| § 100 | Ausgleich in Härtefällen |
| § 101 | Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland |
| § 102 | Leistungen bei Gewalttaten im Ausland |
| § 103 | Leistungen für Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene |
| § 104 | Krankengeld der Sozialen Entschädigung für Zivildienstgeschädigte |
| § 105 | Grundsätze |
| § 106 | Berücksichtigung von Einkommen |
| § 107 | Einkommensgrenze |
| § 108 | Berücksichtigung von Vermögen |
| § 109 | Verordnungsermächtigung |
| § 110 | Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungsermächtigung |
| § 111 | Träger der Sozialen Entschädigung |
| § 112 | Sachliche Zuständigkeit |
| § 113 | Örtliche Zuständigkeit |
| § 114 | Aufgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales |
| § 115 | Erleichtertes Verfahren bei Leistungen der Schnellen Hilfen |
| § 116 | Weiteres Verfahren |
| § 117 | Beweiserleichterungen |
| § 118 | Beiziehung von Unterlagen und Anhörung |
| § 119 | Vorzeitige Leistungen und vorläufige Entscheidung |
| § 120 | Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige |
| § 121 | Erstattung von Leistungen durch öffentlich-rechtliche Stellen |
| § 122 | Überzahlung von Geldleistungen nach dem Tod der oder des Berechtigten |
| § 122a | Zahlung |
| § 123 | Bundesstelle für Soziale Entschädigung |
| § 124 | Aufgaben der Bundesstelle für Soziale Entschädigung |
| § 125 | Fachbeirat Soziale Entschädigung |
| § 126 | Amtliche Statistik |
| § 127 | Erhebungsmerkmale |
| § 128 | Erhebungsmerkmale zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung |
| § 129 | Hilfsmerkmale |
| § 130 | Stichtag für die Erhebungen |
| § 131 | Auskunftspflicht, Übermittlung statistischer Daten |
| § 132 | Bericht |
| § 133 | Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Ländern |
| § 134 | Kostentragung durch den Bund |
| § 135 | Kostentragung durch die Länder |
| § 136 | Kostentragung beim Zusammentreffen von Ansprüchen |
| § 137 | Zeitlicher Geltungsbereich |
| § 138 | Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Opfer von Gewalttaten |
| § 139 | Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Kriegsopfer beider Weltkriege |
| § 140 | Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Zivildienstgeschädigte |
| § 141 | Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Geschädigte durch Schutzimpfungen oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe |
| § 142 | Grundsätze |
| § 143 | Heil- und Krankenbehandlung |
| § 143a | Wahrnehmung von Pflichten bei der Versorgung mit Hilfsmitteln |
| § 144 | Geldleistungen |
| § 145 | Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen |
| § 146 | Pflegeleistungen für Geschädigte |
| § 147 | Pflegeausgleich bei langjähriger schädigungsbedingter Pflege |
| § 148 | Monatliche Entschädigungszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod |
| § 149 | Neufeststellungen |
| § 150 | Anpassung, Verordnungsermächtigung |
| § 151 | Absicherung gegen Krankheit |
| § 152 | Wahlrecht |
| § 153 | Schriftform |
| § 154 | Anrechnungsvorschrift |
| § 155 | Kostentragung |
| § 156 | Pauschaliertes Abrechnungsverfahren |
| § 157 | Zuständigkeit |
| § 158 | Umsetzungsbegleitung |
die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben.
einer an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person. Als Waisen gelten auch in den Haushalt der an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.
Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 verlängert sich auf ein Jahr, wenn der Auslandsaufenthalt dem Besuch einer Schule, Hochschule, der Berufsausbildung oder der Leistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes dient.
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die über das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hinausgeht, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung. Dies gilt auch, wenn die Schutzimpfung mit vermehrungsfähigen Erregern durchgeführt und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.
Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung.
Zahnersatz gilt nicht als Hilfsmittel.
Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.
Satz 1 gilt nur, wenn Geschädigte arbeitsunfähig sind und ihnen kein Anspruch auf Krankengeld nach dem Fünften Buch zusteht oder ihnen nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann.
Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs von Krankengeld der Sozialen Entschädigung zu entrichten wären, wenn die Geschädigten rentenversicherungspflichtig wären.
erbringt. Die Wahl der Krankenkasse nach Satz 1 ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung auszuüben. Wird sie nicht fristgerecht ausgeübt, gilt das Verfahren nach § 175 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches entsprechend. § 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des Fünften Buches gilt entsprechend. Kein Recht auf Wahl der Krankenkasse besteht für Geschädigte, für die bereits eine Krankenkasse nach § 264 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 des Fünften Buches zuständig ist. Diese Krankenkasse ist verpflichtet, die Leistungen nach Satz 1 zu erbringen.
Zusätzlich übermittelt die zuständige Verwaltungsbehörde eine Kopie des aktuellen Anerkennungsbescheides. Die Übermittlung der Daten und der Kopie des Anerkennungsbescheides erfolgt unverzüglich nach Feststellung des Anspruches auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung. Die Verwaltungsbehörde informiert die Krankenkasse unverzüglich über ihr bekannte Änderungen der in Satz 1 genannten Daten. Bei Änderung der Anspruchsvoraussetzungen übermittelt sie der Krankenkasse unverzüglich eine Kopie des Neufeststellungsbescheides.
Für Datenübermittlungen zwischen den Leistungserbringern der Krankenbehandlung und den Krankenkassen gilt die Mitteilung nach Satz 1 als Aufgabe im Sinne von § 59. Zugleich übermitteln die Krankenkassen die Daten nach Satz 1 in anonymisierter Form an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
Die zuständigen Verwaltungsbehörden übermitteln der Bundesstelle für Soziale Entschädigung die von den Krankenkassen zur Verfügung gestellten Angaben nach Absatz 5 in strukturierter und anonymisierter Form. Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung legt das strukturierte Format für die anonymisierte Übermittlung der Daten einheitlich fest und erstellt auf dieser Grundlage halbjährlich, erstmals zum 1. Juli 2027 und letztmalig zum 1. Juli 2029, eine Auswertung der von den zuständigen Landesbehörden übermittelten Daten.
Handelt es sich bei den Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 um eine Versorgung mit Hilfsmitteln, werden diese entsprechend § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 erbracht. Die §§ 56 und 57 Absatz 5, die §§ 58 und 59 Absatz 2 und § 61 gelten entsprechend. Die Leistungen nach Nummer 4 einschließlich der erforderlichen unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen werden im Rahmen der Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5 erbracht.
Übergangsgeld nach Satz 1 Nummer 1 wird nicht erbracht beim Bezug von Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt nach § 63 Absatz 2 des Neunten Buches oder beim Bezug von Leistungen nach § 63 Absatz 3 Satz 2 des Neunten Buches.
eine weitere wesentliche Schädigungsfolge vorliegt, so dass der Leidenszustand vergleichbar außergewöhnlich ist wie bei den Geschädigten nach Satz 1. Schwerste Schädigungsfolgen können auch andere Geschädigte mit einem GdS von 100 haben, wenn deren außergewöhnlicher Leidenszustand vergleichbar ist mit den Geschädigten nach Satz 1.
frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der oder die Geschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte.
Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 sind nicht anwendbar, wenn die oder der Geschädigte glaubhaft macht, dass sie ohne die Schädigung noch erwerbstätig wären. Die Ermittlung der Pauschale nach Satz 1 erfolgt, indem das Vergleichseinkommen wie folgt gemindert wird
Im Übrigen gelten 50 Prozent des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.
In den Fällen des Absatzes 8 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 5 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.
Arbeitslosigkeit, schädigungs- oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sind grundsätzlich kein Nachschaden. Satz 1 findet auch Anwendung bei erfolgreich durchgeführten Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, wenn die oder der Geschädigte auf den im Anschluss möglichen Einkommenserwerb ohne rechtfertigenden Grund verzichtet oder bei Elternzeit über den Zeitraum des Elterngeldbezuges hinaus.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 gelten die Darlehensleistungen ab dem Zeitpunkt des Todes als schädigungsbedingt.
Die Einkommensgrenze nach den Sätzen 1 und 2 beträgt höchstens das Achtfache der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich eines Betrags in Höhe von 75 Prozent des jeweiligen Familienzuschlags.
Die Vertreterinnen oder Vertreter der Länder werden auf gemeinsamen Vorschlag der Länder ernannt.
Bedürftig sind Personen, wenn sie nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen zu decken. Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gilt Kapitel 16. Die Entschädigung umfasst alle nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen mit Ausnahme des Berufsschadensausgleichs.
Der sich nach Satz 2 ergebende Betrag wird um 25 Prozent erhöht. Bei der Berechnung der von Einkommen beeinflussten Leistungen nach Satz 2 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen im Wege der Verrentung unberücksichtigt. Ist eine Grundrente kapitalisiert nach § 72 Bundesversorgungsgesetz oder nach § 1 Absatz 1 Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. Bei der Feststellung der Geldleistungen bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.
Das Erlöschen betrifft nur den von einem oder einer Berechtigten abgeleiteten Anspruch.
des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.
erhalten die bezogenen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt, weiter bis längstens zum 31. Dezember 2033. Satz 1 findet auf Leistungen nach § 143 Absatz 2 und Absatz 3 keine Anwendung.
Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über zehn Jahre hinausgehenden Pflegezeit 22 Euro. Kalendermonate, in denen die Pflege nicht unentgeltlich geleistet wurde, werden dabei nicht mitgezählt. Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.
hatte.
hatte.
Die Erkenntnisse sollen bei der Weiterentwicklung des Sozialen Entschädigungsrechts berücksichtigt werden.