SGB X
Ausfertigungsdatum: 18.08.1980
Vollzitat:
“Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130; |
| zuletzt geändert durch Art. 8d G v. 19.7.2024 I Nr. 245 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1983 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 94 vgl. § 20b SGB 5 u. § 5 SGB 11 +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. §§ 24, 45, 48 vgl. § 108 Abs. 2 Satz 3 SGB 6 +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. § 45 Abs. 2 vgl. § 44a SGB 12 F. ab 22.12.2016 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109
Nr. 3 Buchst. d DBuchst. bb G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 10 Nr. 1 G v. 21.12.2000 I 1983 mWv 1.1.2001
| Erstes Kapitel | ||||||
| Verwaltungsverfahren | ||||||
| Erster Abschnitt | ||||||
| Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe | ||||||
| § 1 | Anwendungsbereich | |||||
| § 2 | Örtliche Zuständigkeit | |||||
| § 3 | Amtshilfepflicht | |||||
| § 4 | Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe | |||||
| § 5 | Auswahl der Behörde | |||||
| § 6 | Durchführung der Amtshilfe | |||||
| § 7 | Kosten der Amtshilfe | |||||
| Zweiter Abschnitt | ||||||
| Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren | ||||||
| Erster Titel | ||||||
| Verfahrensgrundsätze | ||||||
| § 8 | Begriff des Verwaltungsverfahrens | |||||
| § 9 | Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens | |||||
| § 10 | Beteiligungsfähigkeit | |||||
| § 11 | Vornahme von Verfahrenshandlungen | |||||
| § 12 | Beteiligte | |||||
| § 13 | Bevollmächtigte und Beistände | |||||
| § 14 | Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten | |||||
| § 15 | Bestellung eines Vertreters von Amts wegen | |||||
| § 16 | Ausgeschlossene Personen | |||||
| § 17 | Besorgnis der Befangenheit | |||||
| § 18 | Beginn des Verfahrens | |||||
| § 19 | Amtssprache | |||||
| § 20 | Untersuchungsgrundsatz | |||||
| § 21 | Beweismittel | |||||
| § 22 | Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht | |||||
| § 23 | Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt | |||||
| § 24 | Anhörung Beteiligter | |||||
| § 25 | Akteneinsicht durch Beteiligte | |||||
| Zweiter Titel | ||||||
| Fristen, Termine, Wiedereinsetzung | ||||||
| § 26 | Fristen und Termine | |||||
| § 27 | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand | |||||
| § 28 | Wiederholte Antragstellung | |||||
| Dritter Titel | ||||||
| Amtliche Beglaubigung | ||||||
| § 29 | Beglaubigung von Dokumenten | |||||
| § 30 | Beglaubigung von Unterschriften | |||||
| Dritter Abschnitt | ||||||
| Verwaltungsakt | ||||||
| Erster Titel | ||||||
| Zustandekommen des Verwaltungsaktes | ||||||
| § 31 | Begriff des Verwaltungsaktes | |||||
| § 31a | Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes | |||||
| § 32 | Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt | |||||
| § 33 | Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes | |||||
| § 34 | Zusicherung | |||||
| § 35 | Begründung des Verwaltungsaktes | |||||
| § 36 | Rechtsbehelfsbelehrung | |||||
| § 37 | Bekanntgabe des Verwaltungsaktes | |||||
| § 38 | Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt | |||||
| Zweiter Titel | ||||||
| Bestandskraft des Verwaltungsaktes | ||||||
| § 39 | Wirksamkeit des Verwaltungsaktes | |||||
| § 40 | Nichtigkeit des Verwaltungsaktes | |||||
| § 41 | Heilung von Verfahrens- und Formfehlern | |||||
| § 42 | Folgen von Verfahrens- und Formfehlern | |||||
| § 43 | Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes | |||||
| § 44 | Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes | |||||
| § 45 | Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes | |||||
| § 46 | Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes | |||||
| § 47 | Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes | |||||
| § 48 | Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse | |||||
| § 49 | Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren | |||||
| § 50 | Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen | |||||
| § 51 | Rückgabe von Urkunden und Sachen | |||||
| Dritter Titel | ||||||
| Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes | ||||||
| § 52 | Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt | |||||
| Vierter Abschnitt | ||||||
| Öffentlich-rechtlicher Vertrag | ||||||
| § 53 | Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages | |||||
| § 54 | Vergleichsvertrag | |||||
| § 55 | Austauschvertrag | |||||
| § 56 | Schriftform | |||||
| § 57 | Zustimmung von Dritten und Behörden | |||||
| § 58 | Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages | |||||
| § 59 | Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen | |||||
| § 60 | Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung | |||||
| § 61 | Ergänzende Anwendung von Vorschriften | |||||
| Fünfter Abschnitt | ||||||
| Rechtsbehelfsverfahren | ||||||
| § 62 | Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte | |||||
| § 63 | Erstattung von Kosten im Vorverfahren | |||||
| Sechster Abschnitt | ||||||
| Kosten, Zustellung und Vollstreckung | ||||||
| § 64 | Kostenfreiheit | |||||
| § 65 | Zustellung | |||||
| § 66 | Vollstreckung | |||||
| Zweites Kapitel | ||||||
| Schutz der Sozialdaten | ||||||
| Erster Abschnitt | ||||||
| Begriffsbestimmungen | ||||||
| § 67 | Begriffsbestimmungen | |||||
| Zweiter Abschnitt | ||||||
| Verarbeitung von Sozialdaten | ||||||
| § 67a | Erhebung von Sozialdaten | |||||
| § 67b | Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten | |||||
| § 67c | Zweckbindung sowie Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zu anderen Zwecken | |||||
| § 67d | Übermittlungsgrundsätze | |||||
| § 67e | Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung | |||||
| § 67f | Erhebung und Übermittlung von Sozialdaten zur Nachweiserbringung | |||||
| § 68 | Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr | |||||
| § 69 | Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben | |||||
| § 70 | Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes | |||||
| § 71 | Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse | |||||
| § 72 | Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit | |||||
| § 73 | Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens | |||||
| § 74 | Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich | |||||
| § 74a | Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren | |||||
| § 75 | Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung | |||||
| § 76 | Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten | |||||
| § 77 | Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen | |||||
| § 77a | Grenzüberschreitende Nachweisabrufe | |||||
| § 78 | Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden | |||||
| Dritter Abschnitt | ||||||
| Besondere Datenverarbeitungsarten | ||||||
| § 79 | Einrichtung automatisierter Verfahren auf Abruf | |||||
| § 80 | Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag | |||||
| Vierter Abschnitt | ||||||
| Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften | ||||||
| § 81 | Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz | |||||
| § 81a | Gerichtlicher Rechtsschutz | |||||
| § 81b | Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter | |||||
| § 81c | Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Europarechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission | |||||
| § 82 | Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person | |||||
| § 82a | Informationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden | |||||
| § 83 | Auskunftsrecht der betroffenen Personen | |||||
| § 83a | Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten | |||||
| § 84 | Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch | |||||
| § 85 | Strafvorschriften | |||||
| § 85a | Bußgeldvorschriften | |||||
| Drittes Kapitel | ||||||
| Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten | ||||||
| Erster Abschnitt | ||||||
| Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten | ||||||
| Erster Titel | ||||||
| Allgemeine Vorschriften | ||||||
| § 86 | Zusammenarbeit | |||||
| Zweiter Titel | ||||||
| Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander | ||||||
| § 87 | Beschleunigung der Zusammenarbeit | |||||
| § 88 | Auftrag | |||||
| § 89 | Ausführung des Auftrags | |||||
| § 90 | Anträge und Widerspruch beim Auftrag | |||||
| § 91 | Erstattung von Aufwendungen | |||||
| § 92 | Kündigung des Auftrags | |||||
| § 93 | Gesetzlicher Auftrag | |||||
| § 94 | Arbeitsgemeinschaften | |||||
| § 95 | Zusammenarbeit bei Planung und Forschung | |||||
| § 96 | Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungsuntersuchungen | |||||
| Dritter Titel | ||||||
| Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten | ||||||
| § 97 | Durchführung von Aufgaben durch Dritte | |||||
| § 98 | Auskunftspflicht des Arbeitgebers | |||||
| § 99 | Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen | |||||
| § 100 | Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs | |||||
| § 101 | Auskunftspflicht der Leistungsträger | |||||
| § 101a | Mitteilungen der Meldebehörden | |||||
| Zweiter Abschnitt | ||||||
| Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander | ||||||
| § 102 | Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers | |||||
| § 103 | Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist | |||||
| § 104 | Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers | |||||
| § 105 | Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers | |||||
| § 106 | Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten | |||||
| § 107 | Erfüllung | |||||
| § 108 | Erstattung in Geld, Verzinsung | |||||
| § 109 | Verwaltungskosten und Auslagen | |||||
| § 110 | Pauschalierung | |||||
| § 111 | Ausschlussfrist | |||||
| § 112 | Rückerstattung | |||||
| § 113 | Verjährung | |||||
| § 114 | Rechtsweg | |||||
| Dritter Abschnitt | ||||||
| Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte | ||||||
| § 115 | Ansprüche gegen den Arbeitgeber | |||||
| § 116 | Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige | |||||
| § 117 | Schadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger | |||||
| § 118 | Bindung der Gerichte | |||||
| § 119 | Übergang von Beitragsansprüchen | |||||
| Viertes Kapitel | ||||||
| Übergangs- und Schlussvorschriften | ||||||
| § 120 | Übergangsregelung | |||||
Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.
Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format erhalten hat als das Ausgangsdokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde verbunden ist, nach Satz 1 Nummer 2 beglaubigt, so muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nummer 1 für das Ausgangsdokument enthalten.
oder verbunden werden mit
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen darf. Der nach Satz 4 beauftragte Verband der Krankenkassen ist berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu erlassen.
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen nach Satz 1 Nummer 1 an den jeweils zuständigen Leistungsträger und nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 an die jeweils zuständige Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. Der Empfänger hat die Prüfung unverzüglich durchzuführen.
Nachweise sind Unterlagen und Daten jeder Art unabhängig vom verwendeten Medium, die zur Ermittlung des Sachverhalts geeignet sind. Nachweisanfordernde Stelle kann die für die Entscheidung zuständige Behörde oder eine andere öffentliche Stelle sein, die dafür zuständig ist, Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung zuständige Behörde weiterzuleiten. Nachweisliefernde Stelle ist diejenige öffentliche Stelle, die dafür zuständig ist, den Nachweis auszustellen.
Die in Absatz 1 Satz 3 zweite Alternative genannte andere öffentliche Stelle darf den Nachweis an die für die Entscheidung zuständige Stelle übermitteln. Die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen nach diesem Absatz sind durch die jeweiligen Stellen in einer Weise zu protokollieren, die eine Kontrolle der Zulässigkeit von Datenabrufen technisch unterstützt. Die Pflicht nach Satz 3 gilt ab dem Tag, der dem Tag folgt, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gibt, dass die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Anzeige der Datenübermittlungen nach diesem Absatz im Datenschutzcockpit nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen. § 9 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes gilt ab diesem Zeitpunkt entsprechend.
Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das Vollstreckungsrecht vorsieht, werden durch Bestimmungen dieses Gesetzbuches nicht berührt. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes nach § 1 Nummer 8 und 9, § 3 Absatz 4, nach den §§ 5 bis 7 sowie nach den §§ 10 bis 13 des Bundesarchivgesetzes oder nach entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes nicht unterschreiten. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist, Meldebehörden nach § 6 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes über konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von diesen auf Grund Melderechts übermittelter Daten zu unterrichten. Zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld ist die Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 68 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes an die Familienkassen zulässig. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit sie zum Schutz des Kindeswohls nach § 4 Absatz 1 und 5 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz erforderlich ist. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie für die Qualitätssicherung nach § 10 des Identifikationsnummerngesetzes erforderlich ist.
Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen nur übermittelt werden,
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn die auskunftspflichtige Person ihre Pflicht, nachdem sie unter Hinweis auf die in diesem Buch enthaltene Übermittlungsbefugnis der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gemahnt wurde, innerhalb angemessener Frist nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Diese Stellen dürfen die Anschrift der auskunftspflichtigen Person zum Zwecke der Mahnung übermitteln.
Der Gerichtsvollzieher hat in seinem Ersuchen zu bestätigen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Das Ersuchen und die Auskunft sind elektronisch zu übermitteln.
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind zur Übermittlung nicht verpflichtet, wenn sich das Insolvenzgericht die Angaben auf andere Weise beschaffen kann oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden; § 4 Absatz 3 bleibt unberührt. Das Insolvenzgericht hat in seinem Ersuchen zu bestätigen, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen. Das Ersuchen und die Auskunft sind elektronisch zu übermitteln.
und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Forschung oder Planung das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt. Eine Übermittlung ohne Einwilligung der betroffenen Person ist nicht zulässig, soweit es zumutbar ist, ihre Einwilligung einzuholen. Angaben über den Namen und Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer sowie die für die Einleitung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerkmale der betroffenen Person können für Befragungen auch ohne Einwilligungen übermittelt werden. Der nach Absatz 4 Satz 1 zuständigen Behörde ist ein Datenschutzkonzept vorzulegen.
genau bezeichnen und steht auch ohne besonderen Hinweis unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. Nach Ablauf der Frist nach Satz 5 Nummer 4 können die verarbeiteten Daten bis zu zehn Jahre lang gespeichert werden, um eine Nachprüfung der Forschungsergebnisse auf der Grundlage der ursprünglichen Datenbasis sowie eine Verarbeitung für weitere Forschungsvorhaben nach Absatz 2 zu ermöglichen.
Die Übermittlung von Sozialdaten unterbleibt, soweit sie zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde.
und soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
schriftlich oder elektronisch anzeigt. Soll eine öffentliche Stelle mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragt werden, hat diese rechtzeitig vor der Auftragserteilung die beabsichtigte Beauftragung ihrer Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Dies gilt nicht, wenn Dienstleister in der Informationstechnik, deren absolute Mehrheit der Anteile oder deren absolute Mehrheit der Stimmen dem Bund oder den Ländern zusteht, mit vorheriger Genehmigung der obersten Dienstbehörde des Verantwortlichen beauftragt werden.
§ 69 Nummer 3 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
zweckmäßig ist. Satz 1 gilt nicht im Recht der Ausbildungsförderung, des Kindergelds, der Unterhaltsvorschüsse und Unterhaltsausfallleistungen, im Wohngeldrecht sowie im Recht der Jugendhilfe und der Sozialhilfe.
Die jeweiligen Gebietskörperschaften sowie die gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen sollen insbesondere hinsichtlich der Bedarfsermittlung beteiligt werden.
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Leistungsträger, wenn sie wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben.
gelten für diese Personen § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gleiche gilt für den in Satz 1 genannten Anwendungsbereich in den Fällen, in denen Unterhaltspflichtige, Angehörige, der frühere Ehegatte, der frühere Lebenspartner oder Erben zum Ersatz der Aufwendungen des Leistungsträgers herangezogen werden. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung einem nach Satz 1 oder Satz 2 Auskunftspflichtigen oder einer ihm nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
Die Einwilligung soll zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser sowie für Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.