SGB IX
Ausfertigungsdatum: 23.12.2016
Vollzitat:
“Neuntes Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.2026 I Nr. 228 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2018 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 23.12.2016 I 3234 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.1.2018 in Kraft getreten. Gem. Art. 26 Abs. 4 Nr. 1 treten Teil 2 Kapitel 1 bis 7 sowie 9 bis 11 mit Ausnahme von § 94 Abs. 1 am 1.1.2020 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Vorrang von Prävention |
| § 4 | Leistungen zur Teilhabe |
| § 5 | Leistungsgruppen |
| § 6 | Rehabilitationsträger |
| § 7 | Vorbehalt abweichender Regelungen |
| § 8 | Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten |
| § 9 | Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe |
| § 10 | Sicherung der Erwerbsfähigkeit |
| § 11 | Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung |
| § 12 | Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung |
| § 13 | Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs |
| § 14 | Leistender Rehabilitationsträger |
| § 15 | Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern |
| § 16 | Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern |
| § 17 | Begutachtung |
| § 18 | Erstattung selbstbeschaffter Leistungen |
| § 19 | Teilhabeplan |
| § 20 | Teilhabeplankonferenz |
| § 21 | Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren |
| § 22 | Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen |
| § 23 | Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz |
| § 24 | Vorläufige Leistungen |
| § 25 | Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger |
| § 26 | Gemeinsame Empfehlungen |
| § 27 | Verordnungsermächtigung |
| § 28 | Ausführung von Leistungen |
| § 29 | Persönliches Budget |
| § 30 | Verordnungsermächtigung |
| § 31 | Leistungsort |
| § 32 | Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung |
| § 33 | Pflichten der Personensorgeberechtigten |
| § 34 | Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen |
| § 35 | Landesärzte |
| § 36 | Rehabilitationsdienste und -einrichtungen |
| § 37 | Qualitätssicherung, Zertifizierung |
| § 37a | Gewaltschutz |
| § 38 | Verträge mit Leistungserbringern |
| § 39 | Aufgaben |
| § 40 | Rechtsaufsicht |
| § 41 | Teilhabeverfahrensbericht |
| § 42 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation |
| § 43 | Krankenbehandlung und Rehabilitation |
| § 44 | Stufenweise Wiedereingliederung |
| § 45 | Förderung der Selbsthilfe |
| § 46 | Früherkennung und Frühförderung |
| § 47 | Hilfsmittel |
| § 47a | Digitale Gesundheitsanwendungen |
| § 48 | Verordnungsermächtigungen |
| § 49 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung |
| § 50 | Leistungen an Arbeitgeber |
| § 51 | Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation |
| § 52 | Rechtsstellung der Teilnehmenden |
| § 53 | Dauer von Leistungen |
| § 54 | Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit |
| § 55 | Unterstützte Beschäftigung |
| § 56 | Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen |
| § 57 | Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich |
| § 58 | Leistungen im Arbeitsbereich |
| § 59 | Arbeitsförderungsgeld |
| § 60 | Andere Leistungsanbieter |
| § 61 | Budget für Arbeit |
| § 61a | Budget für Ausbildung |
| § 62 | Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen |
| § 63 | Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen |
| § 64 | Ergänzende Leistungen |
| § 65 | Leistungen zum Lebensunterhalt |
| § 66 | Höhe und Berechnung des Übergangsgelds |
| § 67 | Berechnung des Regelentgelts |
| § 68 | Berechnungsgrundlage in Sonderfällen |
| § 69 | Kontinuität der Bemessungsgrundlage |
| § 70 | Anpassung der Entgeltersatzleistungen |
| § 71 | Weiterzahlung der Leistungen |
| § 72 | Einkommensanrechnung |
| § 73 | Reisekosten |
| § 74 | Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten |
| § 75 | Leistungen zur Teilhabe an Bildung |
| § 76 | Leistungen zur Sozialen Teilhabe |
| § 77 | Leistungen für Wohnraum |
| § 78 | Assistenzleistungen |
| § 79 | Heilpädagogische Leistungen |
| § 80 | Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie |
| § 81 | Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten |
| § 82 | Leistungen zur Förderung der Verständigung |
| § 83 | Leistungen zur Mobilität |
| § 84 | Hilfsmittel |
| § 85 | Klagerecht der Verbände |
| § 86 | Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen |
| § 87 | Verfahren des Beirats |
| § 88 | Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe |
| § 89 | Verordnungsermächtigung |
| § 90 | Aufgabe der Eingliederungshilfe |
| § 91 | Nachrang der Eingliederungshilfe |
| § 92 | Beitrag |
| § 93 | Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen |
| § 94 | Aufgaben der Länder |
| § 95 | Sicherstellungsauftrag |
| § 96 | Zusammenarbeit |
| § 97 | Fachkräfte |
| § 98 | Örtliche Zuständigkeit |
| § 99 | Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung |
| § 100 | Eingliederungshilfe für Ausländer |
| § 101 | Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland |
| § 102 | Leistungen der Eingliederungshilfe |
| § 103 | Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf |
| § 104 | Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles |
| § 105 | Leistungsformen |
| § 106 | Beratung und Unterstützung |
| § 107 | Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen |
| § 108 | Antragserfordernis |
| § 109 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation |
| § 110 | Leistungserbringung |
| § 111 | Leistungen zur Beschäftigung |
| § 112 | Leistungen zur Teilhabe an Bildung |
| § 113 | Leistungen zur Sozialen Teilhabe |
| § 114 | Leistungen zur Mobilität |
| § 115 | Besuchsbeihilfen |
| § 116 | Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme |
| § 117 | Gesamtplanverfahren |
| § 118 | Instrumente der Bedarfsermittlung |
| § 119 | Gesamtplankonferenz |
| § 120 | Feststellung der Leistungen |
| § 121 | Gesamtplan |
| § 122 | Teilhabezielvereinbarung |
| § 123 | Allgemeine Grundsätze |
| § 124 | Geeignete Leistungserbringer |
| § 125 | Inhalt der schriftlichen Vereinbarung |
| § 126 | Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung |
| § 127 | Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung |
| § 128 | Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung |
| § 129 | Kürzung der Vergütung |
| § 130 | Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen |
| § 131 | Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen |
| § 132 | Abweichende Zielvereinbarungen |
| § 133 | Schiedsstelle |
| § 134 | Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen |
| § 135 | Begriff des Einkommens |
| § 136 | Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen |
| § 137 | Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen |
| § 138 | Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen |
| § 139 | Begriff des Vermögens |
| § 140 | Einsatz des Vermögens |
| § 141 | Übergang von Ansprüchen |
| § 142 | Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen |
| § 143 | Bundesstatistik |
| § 144 | Erhebungsmerkmale |
| § 145 | Hilfsmerkmale |
| § 146 | Periodizität und Berichtszeitraum |
| § 147 | Auskunftspflicht |
| § 148 | Übermittlung, Veröffentlichung |
| § 149 | Übergangsregelung für ambulant Betreute |
| § 150 | Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens |
| § 150a | Übergangsregelung für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung |
| § 151 | Geltungsbereich |
| § 152 | Feststellung der Behinderung, Ausweise |
| § 153 | Verordnungsermächtigung |
| § 153a | Sachverständigenbeirat, Verfahren |
| § 154 | Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen |
| § 155 | Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen |
| § 156 | Begriff des Arbeitsplatzes |
| § 157 | Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl |
| § 158 | Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen |
| § 159 | Mehrfachanrechnung |
| § 160 | Ausgleichsabgabe |
| § 161 | Ausgleichsfonds |
| § 162 | Verordnungsermächtigungen |
| § 163 | Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern |
| § 164 | Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen |
| § 165 | Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber |
| § 166 | Inklusionsvereinbarung |
| § 167 | Prävention |
| § 168 | Erfordernis der Zustimmung |
| § 169 | Kündigungsfrist |
| § 170 | Antragsverfahren |
| § 171 | Entscheidung des Integrationsamtes |
| § 172 | Einschränkungen der Ermessensentscheidung |
| § 173 | Ausnahmen |
| § 174 | Außerordentliche Kündigung |
| § 175 | Erweiterter Beendigungsschutz |
| § 176 | Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates |
| § 177 | Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung |
| § 178 | Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung |
| § 179 | Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen |
| § 180 | Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung |
| § 181 | Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers |
| § 182 | Zusammenarbeit |
| § 183 | Verordnungsermächtigung |
| § 184 | Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit |
| § 185 | Aufgaben des Integrationsamtes |
| § 185a | Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber |
| § 186 | Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt |
| § 187 | Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit |
| § 188 | Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit |
| § 189 | Gemeinsame Vorschriften |
| § 190 | Übertragung von Aufgaben |
| § 191 | Verordnungsermächtigung |
| § 192 | Begriff und Personenkreis |
| § 193 | Aufgaben |
| § 194 | Beauftragung und Verantwortlichkeit |
| § 195 | Fachliche Anforderungen |
| § 196 | Finanzielle Leistungen |
| § 197 | Ergebnisbeobachtung |
| § 198 | Verordnungsermächtigung |
| § 199 | Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen |
| § 200 | Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen |
| § 201 | Widerspruch |
| § 202 | Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt |
| § 203 | Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit |
| § 204 | Verfahrensvorschriften |
| § 205 | Vorrang der schwerbehinderten Menschen |
| § 206 | Arbeitsentgelt und Dienstbezüge |
| § 207 | Mehrarbeit |
| § 208 | Zusatzurlaub |
| § 209 | Nachteilsausgleich |
| § 210 | Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit |
| § 211 | Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten |
| § 212 | Unabhängige Tätigkeit |
| § 213 | Geheimhaltungspflicht |
| § 214 | Statistik |
| § 215 | Begriff und Personenkreis |
| § 216 | Aufgaben |
| § 217 | Finanzielle Leistungen |
| § 218 | Verordnungsermächtigung |
| § 219 | Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen |
| § 220 | Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen |
| § 221 | Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen |
| § 222 | Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte |
| § 223 | Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe |
| § 224 | Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand |
| § 225 | Anerkennungsverfahren |
| § 226 | Blindenwerkstätten |
| § 227 | Verordnungsermächtigungen |
| § 228 | Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle |
| § 229 | Persönliche Voraussetzungen |
| § 230 | Nah- und Fernverkehr |
| § 231 | Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr |
| § 232 | Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr |
| § 233 | Erstattungsverfahren |
| § 234 | Kostentragung |
| § 235 | Einnahmen aus Wertmarken |
| § 236 | Erfassung der Ausweise |
| § 237 | Verordnungsermächtigungen |
| § 237a | Strafvorschriften |
| § 237b | Strafvorschriften |
| § 238 | Bußgeldvorschriften |
| § 239 | Stadtstaatenklausel |
| § 240 | Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst |
| § 241 | Übergangsregelung |
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(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
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Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:
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(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:
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(1) Die Rehabilitationsträger stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird. Die Rehabilitationsträger unterstützen die frühzeitige Erkennung des Rehabilitationsbedarfs insbesondere durch die Bereitstellung und Vermittlung von geeigneten barrierefreien Informationsangeboten über
Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen, die Informationsangebote nach Satz 2 an Leistungsberechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilitationsträger vermitteln. Für die Zusammenarbeit der Ansprechstellen gilt § 15 Absatz 3 des Ersten Buches entsprechend.
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(2) Die Instrumente nach Absatz 1 Satz 1 gewährleisten eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung und sichern die Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung, indem sie insbesondere erfassen,
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(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.
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(4) Für unzuständige Rehabilitationsträger ist § 105 des Zehnten Buches nicht anzuwenden, wenn sie eine Leistung erbracht haben,
es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes. Hat ein Rehabilitationsträger von der Weiterleitung des Antrages abgesehen, weil zum Zeitpunkt der Prüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit auf Grund der Ursache der Behinderung bestanden haben, bleibt § 105 des Zehnten Buches unberührt.
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(2) In der begründeten Mitteilung ist auf den Tag genau zu bestimmen, bis wann über den Antrag entschieden wird. In der begründeten Mitteilung kann der leistende Rehabilitationsträger die Frist von zwei Monaten nach Absatz 1 nur in folgendem Umfang verlängern:
(5) Die Erstattungspflicht besteht nicht,
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(2) Der leistende Rehabilitationsträger erstellt in den Fällen nach Absatz 1 einen Teilhabeplan innerhalb der für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Frist. Der Teilhabeplan dokumentiert
Wenn Leistungsberechtigte die Erstellung eines Teilhabeplans wünschen und die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
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(1) Mit Zustimmung der Leistungsberechtigten kann der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens nach § 19 verantwortliche Rehabilitationsträger zur gemeinsamen Beratung der Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf eine Teilhabeplankonferenz durchführen. Die Leistungsberechtigten, die beteiligten Rehabilitationsträger und die Jobcenter können dem nach § 19 verantwortlichen Rehabilitationsträger die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz vorschlagen. Von dem Vorschlag auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz kann nur abgewichen werden, wenn eine Einwilligung nach § 23 Absatz 2 nicht erteilt wurde oder Einvernehmen der beteiligten Leistungsträger besteht, dass
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(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass
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(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,
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(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe
ausführen. Der zuständige Rehabilitationsträger bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.
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(4) Der Leistungsträger nach Absatz 3 und die Leistungsberechtigten schließen zur Umsetzung des Persönlichen Budgets eine Zielvereinbarung ab. Sie enthält mindestens Regelungen über
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn allein Pflegekassen Leistungsträger nach Absatz 3 sind und sie das Persönliche Budget nach Absatz 1 Satz 4 erbringen. Die Beteiligten, die die Zielvereinbarung abgeschlossen haben, können diese aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung der Vereinbarung nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann für die Leistungsberechtigten insbesondere in der persönlichen Lebenssituation liegen. Für den Leistungsträger kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die Leistungsberechtigten die Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung nicht einhalten. Im Fall der Kündigung der Zielvereinbarung wird der Verwaltungsakt aufgehoben. Die Zielvereinbarung wird im Rahmen des Bedarfsermittlungsverfahrens für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen in Form des Persönlichen Budgets abgeschlossen.
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(2) Die Landesärzte haben insbesondere folgende Aufgaben:
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(1) Verträge mit Leistungserbringern müssen insbesondere folgende Regelungen über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, enthalten:
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(2) Die Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation sind insbesondere
die Beobachtung der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger und die regelmäßige Auswertung und Bewertung der Zusammenarbeit; hierzu bedarf es
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(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen
in wie vielen Fällen
nicht eingehalten wurde,
(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:
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(1) Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um
(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere
(3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Solche Leistungen sind insbesondere
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(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen auch
(4) In den Landesrahmenvereinbarungen zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer wird Folgendes geregelt:
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(1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) nach § 42 Absatz 2 Nummer 6 umfassen die Hilfen, die von den Leistungsberechtigten getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um
(2) Der Anspruch auf Hilfsmittel umfasst auch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Der Rehabilitationsträger soll
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(1) Digitale Gesundheitsanwendungen nach § 42 Absatz 2 Nummer 6a umfassen die in das Verzeichnis nach § 139e Absatz 1 des Fünften Buches aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendungen, sofern diese unter Berücksichtigung des Einzelfalles erforderlich sind, um
Digitale Gesundheitsanwendungen werden nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten erbracht.
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln
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(3) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere
(6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Leistungen sind insbesondere
(7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme
(8) Leistungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 umfassen auch
die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind
es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können,
Die Leistung nach Satz 1 Nummer 3 wird für die Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt und in Abstimmung mit dem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durch das Integrationsamt nach § 185 Absatz 5 ausgeführt. Der Rehabilitationsträger erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen. Der Anspruch nach § 185 Absatz 5 bleibt unberührt.
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(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch an Arbeitgeber erbringen, insbesondere als
(4) Eingliederungszuschüsse nach Absatz 1 Nummer 2 betragen höchstens 50 Prozent der vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Entgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen. Die Eingliederungszuschüsse sollen im Regelfall für höchstens ein Jahr gezahlt werden. Soweit es für die Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist, können die Eingliederungszuschüsse um bis zu 20 Prozentpunkte höher festgelegt und bis zu einer Förderungshöchstdauer von zwei Jahren gezahlt werden. Werden die Eingliederungszuschüsse länger als ein Jahr gezahlt, sind sie um mindestens 10 Prozentpunkte zu vermindern, entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit der Leistungsberechtigten und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderungshöhe. Bei der Berechnung der Eingliederungszuschüsse nach Satz 1 wird auch der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag berücksichtigt. Eingliederungszuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die Arbeitsverhältnisse während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von einem Jahr, nach dem Ende der Leistungen beendet werden. Der Eingliederungszuschuss muss nicht zurückgezahlt werden, wenn
Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstens aber den im letzten Jahr vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten Förderungsbetrag begrenzt; nicht geförderte Nachbeschäftigungszeiten werden anteilig berücksichtigt.
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(1) Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, wenn Art oder Schwere der Behinderung der Leistungsberechtigten oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die Einrichtung muss
Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 26 und 37.
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(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
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(1) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen
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(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung
nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Leistungen im Arbeitsbereich werden im Anschluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich (§ 57) oder an entsprechende Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) erbracht; hiervon kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat. Die Leistungen sollen in der Regel längstens bis zum Ablauf des Monats erbracht werden, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensalter erreicht wird.
(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich sind gerichtet auf
(3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Vergütungen berücksichtigen
Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 2 Nummer 2 im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann eine Vergütungspauschale für diese werkstattspezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt vereinbart werden.
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(2) Die Vorschriften für Werkstätten für behinderte Menschen gelten mit folgenden Maßgaben für andere Leistungsanbieter:
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(2) Das Budget für Ausbildung umfasst
Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung der Besuch einer Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes nicht möglich, so kann der schulische Teil der Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erfolgen; die entstehenden Kosten werden ebenfalls vom Budget für Ausbildung gedeckt. Vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation ist dem zuständigen Leistungsträger das Angebot mit konkreten Angaben zu den entstehenden Kosten zur Bewilligung vorzulegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen
(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen
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(1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger werden ergänzt durch
Beiträge und Beitragszuschüsse
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation leisten
(2) Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten Übergangsgeld
(5) Während der Ausführung von Leistungen zur erstmaligen beruflichen Ausbildung von Menschen mit Behinderungen, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern leisten
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(1) Der Berechnung des Übergangsgelds werden 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 67 berechnete Nettoarbeitsentgelt; als Obergrenze gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze. Bei der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts werden die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches nicht berücksichtigt. Das Übergangsgeld beträgt
75 Prozent der Berechnungsgrundlage für Leistungsempfänger,
Leisten Träger der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Übergangsgeld, beträgt das Übergangsgeld 80 Prozent der Berechnungsgrundlage, wenn die Leistungsempfänger eine der Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 erfüllen, und im Übrigen 70 Prozent der Berechnungsgrundlage. Die Höhe des Übergangsgeldes nach dem Soldatenentschädigungsgesetz richtet sich nach § 30 Absatz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes.
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(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.
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(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Krankengeld der Sozialen Entschädigung, das Krankengeld der Soldatenentschädigung oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass
(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.
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(1) Auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 wird Folgendes angerechnet:
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(1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten
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(1) Haushaltshilfe wird geleistet, wenn
§ 38 Absatz 4 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(+++ Hinweis: Betrag gem. § 74 Abs. 3 Satz 3 iVm § 160 Abs. 3 SGB IX:
ab dem 1.1.2021 vgl. Nr. 3 Bek. 860-9-1-3-3 v. 19.11.2020 BAnz AT 30.11.2020 B1
(SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4Bek)
ab dem 1.1.2025 vgl. Nr. 3 Bek. 860-9-1-3-4 v. 2.12.2024 BAnz AT 11.12.2024 B2
(SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4S6uaBek) +++)
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(2) Die Leistungen umfassen insbesondere
Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 erbringen ihre Leistungen unter den Voraussetzungen und im Umfang der Bestimmungen des Siebten Buches als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
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(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere
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(2) Die Leistungsberechtigten entscheiden auf der Grundlage des Teilhabeplans nach § 19 über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Die Leistungen umfassen
Die Leistungen nach Nummer 2 werden von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere die Anleitungen und Übungen in den Bereichen nach Absatz 1 Satz 2.
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(1) Heilpädagogische Leistungen werden an noch nicht eingeschulte Kinder erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch
Heilpädagogische Leistungen werden immer an schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht.
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(1) Leistungen zur Mobilität umfassen
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen Leistungen
Die Bemessung der Leistungen orientiert sich an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.
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(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gebildet, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen berät und bei Aufgaben der Koordinierung unterstützt. Zu den Aufgaben des Beirats gehören insbesondere auch
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft Entscheidungen über die Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds nur auf Grund von Vorschlägen des Beirats.
(2) Der Beirat besteht aus 49 Mitgliedern. Von diesen beruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
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(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere
Die Erkenntnisse sollen zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zusammengeführt werden.
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Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen
eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
verfügen,
Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.
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(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen der Eingliederungshilfe. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
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(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
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(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Die Wünsche der Leistungsberechtigten gelten nicht als angemessen,
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(2) Die Beratung umfasst insbesondere
(3) Die Unterstützung umfasst insbesondere
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(1) Leistungen zur Beschäftigung umfassen
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(1) Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen
Die Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 schließen Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form ein, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 umfassen auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hilfen zu einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 können erneut erbracht werden, wenn dies aus behinderungsbedingten Gründen erforderlich ist. Hilfen nach Satz 1 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teilhabe an Bildung erforderlich sind. Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass die leistungsberechtigte Person das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der leistungsberechtigten Person notwendig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.
(2) Hilfen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden erbracht für eine schulische oder hochschulische berufliche Weiterbildung, die
Hilfen für ein Masterstudium werden abweichend von Satz 1 Nummer 2 auch erbracht, wenn das Masterstudium auf ein zuvor abgeschlossenes Bachelorstudium aufbaut und dieses interdisziplinär ergänzt, ohne in dieselbe Fachrichtung weiterzuführen. Aus behinderungsbedingten oder aus anderen, nicht von der leistungsberechtigten Person beeinflussbaren gewichtigen Gründen kann von Satz 1 Nummer 1 abgewichen werden.
(3) Hilfen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 schließen folgende Hilfen ein:
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(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere
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Bei den Leistungen zur Mobilität nach § 113 Absatz 2 Nummer 7 gilt § 83 mit der Maßgabe, dass
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(1) Die Leistungen
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.
(2) Die Leistungen
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.
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(1) Das Gesamtplanverfahren ist nach folgenden Maßstäben durchzuführen:
Beachtung der Kriterien
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(1) Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen. Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen:
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(2) In einer Gesamtplankonferenz beraten der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungsberechtigte und beteiligte Leistungsträger gemeinsam auf der Grundlage des Ergebnisses der Bedarfsermittlung nach § 118 insbesondere über
Soweit die Beratung über die Erbringung der Leistungen nach Nummer 4 den Lebensunterhalt betrifft, umfasst sie den Anteil des Regelsatzes nach § 27a Absatz 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt.
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(3) Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der Träger der Eingliederungshilfe zusammen mit
dem im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit
(4) Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten nach § 19 mindestens
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(3) Keine Leistungserbringer im Sinne dieses Kapitels sind
(5) Der Träger der Eingliederungshilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, nur erbringen, soweit
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 3 und 5 sowie die Vorschriften zur Geeignetheit der Leistungserbringer (§ 124), zum Inhalt der Vergütung (§ 125), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 127), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 128), zur Kürzung der Vergütung (§ 129) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 130) gelten entsprechend.
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(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.
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Der Träger der Eingliederungshilfe kann die Vereinbarungen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen, wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen auf Grund einer groben Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung durch den Leistungserbringer nicht mehr zumutbar ist. Eine grobe Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn
Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 59 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
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(1) Die Träger der Eingliederungshilfe schließen auf Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 ab. Die Rahmenverträge bestimmen
Für Leistungserbringer, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem der Leistungserbringer angehört. In den Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderheiten der jeweiligen Leistungen berücksichtigt werden.
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(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über
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(1) In der schriftlichen Vereinbarung zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf zu kalkulieren.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn volljährige Leistungsberechtigte Leistungen zur Schulbildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 sowie Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2 erhalten, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden. Entsprechendes gilt bei anderen volljährigen Leistungsberechtigten, wenn
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(2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend
Wird das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend aus anderen Einkunftsarten erzielt, ist Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.
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(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei
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Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Teils und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
als Bundesstatistik durchgeführt.
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(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 143 Nummer 1 sind für jeden Leistungsberechtigten
(2) Merkmale bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nach der Art der Leistung sind insbesondere:
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(1) Hilfsmerkmale sind
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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über
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(2) Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne dieses Teils gelten
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(1) Im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht sind in angemessenem Umfang zu beschäftigen:
schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind, insbesondere solche,
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(2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen beschäftigt werden:
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(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz
Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen
(+++ § 160 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 228 Abs. 2 +++)
(+++ Hinweis: Ausgleichsabgabe gem. § 160 Abs. 2 iVm § 160 Abs. 3 SGB IX:
ab dem 1.1.2021 vgl. Nr. 1 Bek. v. 19.11.2020 BAnz AT 30.11.2020 B1
(siehe: SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4Bek)
ab dem 1.1.2025 vgl. Nr. 1 Bek. v. 2.12.2024 BAnz AT 11.12.2024 B2
(siehe: SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4S6uaBek) +++)
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
in der Rechtsverordnung nach Nummer 2
zu regeln,
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(4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf
unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 unterstützen die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
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(3) In der Vereinbarung können insbesondere auch Regelungen getroffen werden
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(3) Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn
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(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen,
deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie
Satz 1 Nummer 3 (Buchstabe a und b) finden Anwendung, wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen.
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(5) Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn
Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden, wird die Schwerbehindertenvertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu gewählt. Hat die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, wird die Schwerbehindertenvertretung im übernächsten Zeitraum für regelmäßige Wahlen neu gewählt.
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(1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 152 Absatz 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit. In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.
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(7) Die Vertrauenspersonen sind verpflichtet,
Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Sie gelten nicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, den Integrationsämtern und den Rehabilitationsträgern, soweit deren Aufgaben den schwerbehinderten Menschen gegenüber es erfordern, gegenüber den Vertrauenspersonen in den Stufenvertretungen (§ 180) sowie gegenüber den in § 79 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechts genannten Vertretungen, Personen und Stellen.
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(1) Soweit die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht durch freie Entschließung der Arbeitgeber erfüllt werden, werden sie
in enger Zusammenarbeit durchgeführt.
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(1) Das Integrationsamt hat folgende Aufgaben:
Die Integrationsämter werden so ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben umfassend und qualifiziert erfüllen können. Hierfür wird besonders geschultes Personal mit Fachkenntnissen des Schwerbehindertenrechts eingesetzt.
(3) Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen erbringen, insbesondere
an schwerbehinderte Menschen
an Arbeitgeber
(9) Ein Antrag auf eine Leistung, auf die ein Anspruch besteht (Absätze 4 und 5), gilt sechs Wochen nach Eingang als genehmigt, wenn
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(2) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber werden als begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert. Sie haben die Aufgabe,
(4) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber sollen
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(2) Der Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern, und zwar aus
(4) Das Integrationsamt beruft auf Vorschlag
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde und die Bundesagentur für Arbeit berufen je ein Mitglied.
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(1) Die Bundesagentur für Arbeit hat folgende Aufgaben:
die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere von schwerbehinderten Menschen,
(5) Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber nach Absatz 1 Nummer 2 hat die Bundesagentur für Arbeit
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(2) Der Ausschuss besteht aus elf Mitgliedern, und zwar aus
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(2) Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
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(1) Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie
(2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es,
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(3) Der Integrationsfachdienst arbeitet insbesondere mit
eng zusammen.
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(1) Die Integrationsfachdienste müssen
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(1) Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis der jeweiligen Bemühungen um die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben. Er erstellt jährlich eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse und legt diese den Auftraggebern nach deren näherer gemeinsamer Maßgabe vor. Diese Zusammenstellung soll insbesondere geschlechtsdifferenzierte Angaben enthalten zu
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(3) Die Bundesagentur für Arbeit beruft
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft das Mitglied, das das Integrationsamt vertritt. Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds.
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(1) Die Beschäftigten der Integrationsämter, der Bundesagentur für Arbeit, der Rehabilitationsträger sowie der von diesen Stellen beauftragten Integrationsfachdienste und die Mitglieder der Ausschüsse und des Beirates für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (§ 86) und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie zur Durchführung ihrer Aufgaben hinzugezogene Sachverständige sind verpflichtet,
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(1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale:
(2) Hilfsmerkmale sind:
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(2) Schwerbehinderte Menschen nach Absatz 1 sind insbesondere
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(1) Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 10 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,
Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. Sie verfügt über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst. Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen gehören ausgelagerte Plätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ausgelagerten Arbeitsplätze werden zum Zwecke des Übergangs und als dauerhaft ausgelagerte Plätze angeboten.
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(1) Anerkannte Werkstätten nehmen diejenigen behinderten Menschen aus ihrem Einzugsgebiet auf, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 219 Absatz 2 erfüllen, wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger gewährleistet sind; die Möglichkeit zur Aufnahme in eine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des § 104 oder entsprechender Regelungen bleibt unberührt. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von
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(2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass
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(4) Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass der Betrag nach Absatz 2 in seiner jeweiligen Höhe zu entrichten ist, an schwerbehinderte Menschen ausgegeben,
(6) Absatz 1 gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 230, ohne dass die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sein muss, für die Beförderung
(+++ § 228: Zur Anwendung vgl. § 211 Abs. 3 +++)
(+++ Hinweis: Betrag gem. § 228 Abs. 2 Satz 2 iVm § 160 Abs. 3 SGB IX:
ab dem 1.1.2021 vgl. Nr. 2 Bek. 860-9-1-3-3 v. 19.11.2020 BAnz AT 30.11.2020 B1
(SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4Bek)
ab dem 1.1.2025 vgl. Nr. 2 Bek. 860-9-1-3-4 v. 2.12.2024 BAnz AT 11.12.2024 B2
(SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4S6uaBek) +++)
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(1) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit
(2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit
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(4) Der Prozentsatz im Sinne des Absatzes 1 wird für jedes Land von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde für jeweils ein Jahr bekannt gemacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden Zahlen auszugehen:
Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen:
.
Bei der Festsetzung des Prozentsatzes sich ergebende Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet, im Übrigen abgerundet.
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(2) Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für jeweils zwei Jahre bekannt gemacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen:
Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen:
.
§ 231 Absatz 4 letzter Satz gilt entsprechend.
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Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung
Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im übrigen Nahverkehr.
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Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 152 Absatz 5 zuständigen Behörden erfassen
als Grundlage für die nach § 231 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und § 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Wertmarken. Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März des Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzusetzen sind.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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(1) Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
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