SGB IX
Ausfertigungsdatum: 23.12.2016
Vollzitat:
“Neuntes Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 412 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 355 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2018 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 36 Abs. 2, 37 Abs. 1 u. 6, 55 Abs. 5, 105 Abs. 4,
114, 117 Abs. 5, 127 Abs. 3, 129 Abs. 1, 173 Abs. 1 bis 3, 174 Abs. 1,
211 Abs. 3, 226, 228 Abs. 2, 240 Abs. 1 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 29 vgl. § 63 SGB 12 ab F. 23.12.2016 u.
§ 57 SGB 12 F. 17.7.2017 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 23.12.2016 I 3234 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.1.2018 in Kraft getreten. Gem. Art. 26 Abs. 4 Nr. 1 treten Teil 2 Kapitel 1 bis 7 sowie 9 bis 11 mit Ausnahme von § 94 Abs. 1 am 1.1.2020 in Kraft.
| § 1 | Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Vorrang von Prävention |
| § 4 | Leistungen zur Teilhabe |
| § 5 | Leistungsgruppen |
| § 6 | Rehabilitationsträger |
| § 7 | Vorbehalt abweichender Regelungen |
| § 8 | Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten |
| § 9 | Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe |
| § 10 | Sicherung der Erwerbsfähigkeit |
| § 11 | Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung |
| § 12 | Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung |
| § 13 | Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs |
| § 14 | Leistender Rehabilitationsträger |
| § 15 | Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern |
| § 16 | Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern |
| § 17 | Begutachtung |
| § 18 | Erstattung selbstbeschaffter Leistungen |
| § 19 | Teilhabeplan |
| § 20 | Teilhabeplankonferenz |
| § 21 | Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren |
| § 22 | Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen |
| § 23 | Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz |
| § 24 | Vorläufige Leistungen |
| § 25 | Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger |
| § 26 | Gemeinsame Empfehlungen |
| § 27 | Verordnungsermächtigung |
| § 28 | Ausführung von Leistungen |
| § 29 | Persönliches Budget |
| § 30 | Verordnungsermächtigung |
| § 31 | Leistungsort |
| § 32 | Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung |
| § 33 | Pflichten der Personensorgeberechtigten |
| § 34 | Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen |
| § 35 | Landesärzte |
| § 36 | Rehabilitationsdienste und -einrichtungen |
| § 37 | Qualitätssicherung, Zertifizierung |
| § 37a | Gewaltschutz |
| § 38 | Verträge mit Leistungserbringern |
| § 39 | Aufgaben |
| § 40 | Rechtsaufsicht |
| § 41 | Teilhabeverfahrensbericht |
| § 42 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation |
| § 43 | Krankenbehandlung und Rehabilitation |
| § 44 | Stufenweise Wiedereingliederung |
| § 45 | Förderung der Selbsthilfe |
| § 46 | Früherkennung und Frühförderung |
| § 47 | Hilfsmittel |
| § 47a | Digitale Gesundheitsanwendungen |
| § 48 | Verordnungsermächtigungen |
| § 49 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung |
| § 50 | Leistungen an Arbeitgeber |
| § 51 | Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation |
| § 52 | Rechtsstellung der Teilnehmenden |
| § 53 | Dauer von Leistungen |
| § 54 | Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit |
| § 55 | Unterstützte Beschäftigung |
| § 56 | Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen |
| § 57 | Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich |
| § 58 | Leistungen im Arbeitsbereich |
| § 59 | Arbeitsförderungsgeld |
| § 60 | Andere Leistungsanbieter |
| § 61 | Budget für Arbeit |
| § 61a | Budget für Ausbildung |
| § 62 | Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen |
| § 63 | Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen |
| § 64 | Ergänzende Leistungen |
| § 65 | Leistungen zum Lebensunterhalt |
| § 66 | Höhe und Berechnung des Übergangsgelds |
| § 67 | Berechnung des Regelentgelts |
| § 68 | Berechnungsgrundlage in Sonderfällen |
| § 69 | Kontinuität der Bemessungsgrundlage |
| § 70 | Anpassung der Entgeltersatzleistungen |
| § 71 | Weiterzahlung der Leistungen |
| § 72 | Einkommensanrechnung |
| § 73 | Reisekosten |
| § 74 | Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten |
| § 75 | Leistungen zur Teilhabe an Bildung |
| § 76 | Leistungen zur Sozialen Teilhabe |
| § 77 | Leistungen für Wohnraum |
| § 78 | Assistenzleistungen |
| § 79 | Heilpädagogische Leistungen |
| § 80 | Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie |
| § 81 | Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten |
| § 82 | Leistungen zur Förderung der Verständigung |
| § 83 | Leistungen zur Mobilität |
| § 84 | Hilfsmittel |
| § 85 | Klagerecht der Verbände |
| § 86 | Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen |
| § 87 | Verfahren des Beirats |
| § 88 | Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe |
| § 89 | Verordnungsermächtigung |
| § 90 | Aufgabe der Eingliederungshilfe |
| § 91 | Nachrang der Eingliederungshilfe |
| § 92 | Beitrag |
| § 93 | Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen |
| § 94 | Aufgaben der Länder |
| § 95 | Sicherstellungsauftrag |
| § 96 | Zusammenarbeit |
| § 97 | Fachkräfte |
| § 98 | Örtliche Zuständigkeit |
| § 99 | Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung |
| § 100 | Eingliederungshilfe für Ausländer |
| § 101 | Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland |
| § 102 | Leistungen der Eingliederungshilfe |
| § 103 | Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf |
| § 104 | Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles |
| § 105 | Leistungsformen |
| § 106 | Beratung und Unterstützung |
| § 107 | Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen |
| § 108 | Antragserfordernis |
| § 109 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation |
| § 110 | Leistungserbringung |
| § 111 | Leistungen zur Beschäftigung |
| § 112 | Leistungen zur Teilhabe an Bildung |
| § 113 | Leistungen zur Sozialen Teilhabe |
| § 114 | Leistungen zur Mobilität |
| § 115 | Besuchsbeihilfen |
| § 116 | Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme |
| § 117 | Gesamtplanverfahren |
| § 118 | Instrumente der Bedarfsermittlung |
| § 119 | Gesamtplankonferenz |
| § 120 | Feststellung der Leistungen |
| § 121 | Gesamtplan |
| § 122 | Teilhabezielvereinbarung |
| § 123 | Allgemeine Grundsätze |
| § 124 | Geeignete Leistungserbringer |
| § 125 | Inhalt der schriftlichen Vereinbarung |
| § 126 | Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung |
| § 127 | Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung |
| § 128 | Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung |
| § 129 | Kürzung der Vergütung |
| § 130 | Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen |
| § 131 | Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen |
| § 132 | Abweichende Zielvereinbarungen |
| § 133 | Schiedsstelle |
| § 134 | Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen |
| § 135 | Begriff des Einkommens |
| § 136 | Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen |
| § 137 | Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen |
| § 138 | Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen |
| § 139 | Begriff des Vermögens |
| § 140 | Einsatz des Vermögens |
| § 141 | Übergang von Ansprüchen |
| § 142 | Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen |
| § 143 | Bundesstatistik |
| § 144 | Erhebungsmerkmale |
| § 145 | Hilfsmerkmale |
| § 146 | Periodizität und Berichtszeitraum |
| § 147 | Auskunftspflicht |
| § 148 | Übermittlung, Veröffentlichung |
| § 149 | Übergangsregelung für ambulant Betreute |
| § 150 | Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens |
| § 150a | Übergangsregelung für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung |
| § 151 | Geltungsbereich |
| § 152 | Feststellung der Behinderung, Ausweise |
| § 153 | Verordnungsermächtigung |
| § 153a | Sachverständigenbeirat, Verfahren |
| § 154 | Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen |
| § 155 | Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen |
| § 156 | Begriff des Arbeitsplatzes |
| § 157 | Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl |
| § 158 | Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen |
| § 159 | Mehrfachanrechnung |
| § 160 | Ausgleichsabgabe |
| § 161 | Ausgleichsfonds |
| § 162 | Verordnungsermächtigungen |
| § 163 | Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern |
| § 164 | Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen |
| § 165 | Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber |
| § 166 | Inklusionsvereinbarung |
| § 167 | Prävention |
| § 168 | Erfordernis der Zustimmung |
| § 169 | Kündigungsfrist |
| § 170 | Antragsverfahren |
| § 171 | Entscheidung des Integrationsamtes |
| § 172 | Einschränkungen der Ermessensentscheidung |
| § 173 | Ausnahmen |
| § 174 | Außerordentliche Kündigung |
| § 175 | Erweiterter Beendigungsschutz |
| § 176 | Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates |
| § 177 | Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung |
| § 178 | Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung |
| § 179 | Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen |
| § 180 | Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung |
| § 181 | Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers |
| § 182 | Zusammenarbeit |
| § 183 | Verordnungsermächtigung |
| § 184 | Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit |
| § 185 | Aufgaben des Integrationsamtes |
| § 185a | Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber |
| § 186 | Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt |
| § 187 | Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit |
| § 188 | Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit |
| § 189 | Gemeinsame Vorschriften |
| § 190 | Übertragung von Aufgaben |
| § 191 | Verordnungsermächtigung |
| § 192 | Begriff und Personenkreis |
| § 193 | Aufgaben |
| § 194 | Beauftragung und Verantwortlichkeit |
| § 195 | Fachliche Anforderungen |
| § 196 | Finanzielle Leistungen |
| § 197 | Ergebnisbeobachtung |
| § 198 | Verordnungsermächtigung |
| § 199 | Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen |
| § 200 | Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen |
| § 201 | Widerspruch |
| § 202 | Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt |
| § 203 | Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit |
| § 204 | Verfahrensvorschriften |
| § 205 | Vorrang der schwerbehinderten Menschen |
| § 206 | Arbeitsentgelt und Dienstbezüge |
| § 207 | Mehrarbeit |
| § 208 | Zusatzurlaub |
| § 209 | Nachteilsausgleich |
| § 210 | Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit |
| § 211 | Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten |
| § 212 | Unabhängige Tätigkeit |
| § 213 | Geheimhaltungspflicht |
| § 214 | Statistik |
| § 215 | Begriff und Personenkreis |
| § 216 | Aufgaben |
| § 217 | Finanzielle Leistungen |
| § 218 | Verordnungsermächtigung |
| § 219 | Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen |
| § 220 | Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen |
| § 221 | Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen |
| § 222 | Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte |
| § 223 | Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe |
| § 224 | Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand |
| § 225 | Anerkennungsverfahren |
| § 226 | Blindenwerkstätten |
| § 227 | Verordnungsermächtigungen |
| § 228 | Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle |
| § 229 | Persönliche Voraussetzungen |
| § 230 | Nah- und Fernverkehr |
| § 231 | Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr |
| § 232 | Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr |
| § 233 | Erstattungsverfahren |
| § 234 | Kostentragung |
| § 235 | Einnahmen aus Wertmarken |
| § 236 | Erfassung der Ausweise |
| § 237 | Verordnungsermächtigungen |
| § 237a | Strafvorschriften |
| § 237b | Strafvorschriften |
| § 238 | Bußgeldvorschriften |
| § 239 | Stadtstaatenklausel |
| § 240 | Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst |
| § 241 | Übergangsregelung |
Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen, die Informationsangebote nach Satz 2 an Leistungsberechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilitationsträger vermitteln. Für die Zusammenarbeit der Ansprechstellen gilt § 15 Absatz 3 des Ersten Buches entsprechend.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.
es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes. Hat ein Rehabilitationsträger von der Weiterleitung des Antrages abgesehen, weil zum Zeitpunkt der Prüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit auf Grund der Ursache der Behinderung bestanden haben, bleibt § 105 des Zehnten Buches unberührt.
Wenn Leistungsberechtigte die Erstellung eines Teilhabeplans wünschen und die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
ausführen. Der zuständige Rehabilitationsträger bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn allein Pflegekassen Leistungsträger nach Absatz 3 sind und sie das Persönliche Budget nach Absatz 1 Satz 4 erbringen. Die Beteiligten, die die Zielvereinbarung abgeschlossen haben, können diese aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung der Vereinbarung nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann für die Leistungsberechtigten insbesondere in der persönlichen Lebenssituation liegen. Für den Leistungsträger kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die Leistungsberechtigten die Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung nicht einhalten. Im Fall der Kündigung der Zielvereinbarung wird der Verwaltungsakt aufgehoben. Die Zielvereinbarung wird im Rahmen des Bedarfsermittlungsverfahrens für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen in Form des Persönlichen Budgets abgeschlossen.
nicht eingehalten wurde,
Digitale Gesundheitsanwendungen werden nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten erbracht.
es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können,
Die Leistung nach Satz 1 Nummer 3 wird für die Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt und in Abstimmung mit dem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durch das Integrationsamt nach § 185 Absatz 5 ausgeführt. Der Rehabilitationsträger erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen. Der Anspruch nach § 185 Absatz 5 bleibt unberührt.
Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstens aber den im letzten Jahr vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten Förderungsbetrag begrenzt; nicht geförderte Nachbeschäftigungszeiten werden anteilig berücksichtigt.
Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 26 und 37.
nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Leistungen im Arbeitsbereich werden im Anschluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich (§ 57) oder an entsprechende Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) erbracht; hiervon kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat. Die Leistungen sollen in der Regel längstens bis zum Ablauf des Monats erbracht werden, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensalter erreicht wird.
Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 2 Nummer 2 im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann eine Vergütungspauschale für diese werkstattspezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt vereinbart werden.
Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung der Besuch einer Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes nicht möglich, so kann der schulische Teil der Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erfolgen; die entstehenden Kosten werden ebenfalls vom Budget für Ausbildung gedeckt. Vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation ist dem zuständigen Leistungsträger das Angebot mit konkreten Angaben zu den entstehenden Kosten zur Bewilligung vorzulegen.
Leisten Träger der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Übergangsgeld, beträgt das Übergangsgeld 80 Prozent der Berechnungsgrundlage, wenn die Leistungsempfänger eine der Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 erfüllen, und im Übrigen 70 Prozent der Berechnungsgrundlage. Die Höhe des Übergangsgeldes nach dem Soldatenentschädigungsgesetz richtet sich nach § 30 Absatz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes.
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.
§ 38 Absatz 4 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(+++ Hinweis: Betrag gem. § 74 Abs. 3 Satz 3 iVm § 160 Abs. 3 SGB IX:
ab dem 1.1.2021 vgl. Nr. 3 Bek. 860-9-1-3-3 v. 19.11.2020 BAnz AT 30.11.2020 B1
(SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4Bek)
ab dem 1.1.2025 vgl. Nr. 3 Bek. 860-9-1-3-4 v. 2.12.2024 BAnz AT 11.12.2024 B2
(SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4S6uaBek) +++)
Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 erbringen ihre Leistungen unter den Voraussetzungen und im Umfang der Bestimmungen des Siebten Buches als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Die Leistungen nach Nummer 2 werden von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere die Anleitungen und Übungen in den Bereichen nach Absatz 1 Satz 2.
Heilpädagogische Leistungen werden immer an schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht.
Die Bemessung der Leistungen orientiert sich an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft Entscheidungen über die Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds nur auf Grund von Vorschlägen des Beirats.
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
Die Erkenntnisse sollen zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zusammengeführt werden.
verfügen,
Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.
Die Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 schließen Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form ein, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 umfassen auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hilfen zu einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 können erneut erbracht werden, wenn dies aus behinderungsbedingten Gründen erforderlich ist. Hilfen nach Satz 1 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teilhabe an Bildung erforderlich sind. Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass die leistungsberechtigte Person das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der leistungsberechtigten Person notwendig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.
Hilfen für ein Masterstudium werden abweichend von Satz 1 Nummer 2 auch erbracht, wenn das Masterstudium auf ein zuvor abgeschlossenes Bachelorstudium aufbaut und dieses interdisziplinär ergänzt, ohne in dieselbe Fachrichtung weiterzuführen. Aus behinderungsbedingten oder aus anderen, nicht von der leistungsberechtigten Person beeinflussbaren gewichtigen Gründen kann von Satz 1 Nummer 1 abgewichen werden.
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.
Soweit die Beratung über die Erbringung der Leistungen nach Nummer 4 den Lebensunterhalt betrifft, umfasst sie den Anteil des Regelsatzes nach § 27a Absatz 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 3 und 5 sowie die Vorschriften zur Geeignetheit der Leistungserbringer (§ 124), zum Inhalt der Vergütung (§ 125), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 127), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 128), zur Kürzung der Vergütung (§ 129) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 130) gelten entsprechend.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 59 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Für Leistungserbringer, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem der Leistungserbringer angehört. In den Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderheiten der jeweiligen Leistungen berücksichtigt werden.
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf zu kalkulieren.
Wird das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend aus anderen Einkunftsarten erzielt, ist Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.
als Bundesstatistik durchgeführt.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen
(+++ § 160 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 228 Abs. 2 +++)
(+++ Hinweis: Ausgleichsabgabe gem. § 160 Abs. 2 iVm § 160 Abs. 3 SGB IX:
ab dem 1.1.2021 vgl. Nr. 1 Bek. v. 19.11.2020 BAnz AT 30.11.2020 B1
(siehe: SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4Bek)
ab dem 1.1.2025 vgl. Nr. 1 Bek. v. 2.12.2024 BAnz AT 11.12.2024 B2
(siehe: SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4S6uaBek) +++)
zu regeln,
unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 unterstützen die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 (Buchstabe a und b) finden Anwendung, wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen.
Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden, wird die Schwerbehindertenvertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu gewählt. Hat die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, wird die Schwerbehindertenvertretung im übernächsten Zeitraum für regelmäßige Wahlen neu gewählt.
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 152 Absatz 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit. In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.
Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Sie gelten nicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, den Integrationsämtern und den Rehabilitationsträgern, soweit deren Aufgaben den schwerbehinderten Menschen gegenüber es erfordern, gegenüber den Vertrauenspersonen in den Stufenvertretungen (§ 180) sowie gegenüber den in § 79 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechts genannten Vertretungen, Personen und Stellen.
in enger Zusammenarbeit durchgeführt.
Die Integrationsämter werden so ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben umfassend und qualifiziert erfüllen können. Hierfür wird besonders geschultes Personal mit Fachkenntnissen des Schwerbehindertenrechts eingesetzt.
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde und die Bundesagentur für Arbeit berufen je ein Mitglied.
eng zusammen.
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft das Mitglied, das das Integrationsamt vertritt. Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds.
Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. Sie verfügt über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst. Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen gehören ausgelagerte Plätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ausgelagerten Arbeitsplätze werden zum Zwecke des Übergangs und als dauerhaft ausgelagerte Plätze angeboten.
(+++ § 228: Zur Anwendung vgl. § 211 Abs. 3 +++)
(+++ Hinweis: Betrag gem. § 228 Abs. 2 Satz 2 iVm § 160 Abs. 3 SGB IX:
ab dem 1.1.2021 vgl. Nr. 2 Bek. 860-9-1-3-3 v. 19.11.2020 BAnz AT 30.11.2020 B1
(SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4Bek)
ab dem 1.1.2025 vgl. Nr. 2 Bek. 860-9-1-3-4 v. 2.12.2024 BAnz AT 11.12.2024 B2
(SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4S6uaBek) +++)
Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen: .
Bei der Festsetzung des Prozentsatzes sich ergebende Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet, im Übrigen abgerundet.
Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen: .
§ 231 Absatz 4 letzter Satz gilt entsprechend.
Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im übrigen Nahverkehr.
als Grundlage für die nach § 231 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und § 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Wertmarken. Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März des Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzusetzen sind.