SGB 3
Ausfertigungsdatum: 24.03.1997
Vollzitat:
“Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.2026 I Nr. 228 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1998 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 131a, § 434, § 434a, § 434b, § 444a, § 445, § 445a, §
451, § 453, § 455 u. § 455a +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 36/2014 (CELEX Nr: 3014L0036) vgl. Art. 4
G v. 22.12.2025 I Nr. 355 +++)
Das G wurde vom Bundestag erlassen. Es ist gem. Art. 83 Abs. 1 iVm Abs. 5 G v. 24.3.1997 I 594 (AFRG) am 1.1.1998 bzw. 1.1.1999 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Erstes Kapitel | |
| Allgemeine Vorschriften | |
| Erster Abschnitt | |
| Grundsätze | |
| § 1 | Ziele der Arbeitsförderung |
| § 2 | Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit |
| § 3 | Leistungen der Arbeitsförderung |
| § 4 | Vorrang der Vermittlung |
| § 5 | Vorrang der aktiven Arbeitsförderung |
| § 6 | (weggefallen) |
| § 7 | Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung |
| § 8 | Vereinbarkeit von Familie und Beruf |
| § 8a | (weggefallen) |
| § 8b | (weggefallen) |
| § 9 | Ortsnahe Leistungserbringung |
| § 9a | Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern |
| § 9b | Zusammenarbeit mit den für die Förderung junger Menschen zuständigen Beteiligten |
| § 10 | Jugendberufsagentur |
| § 11 | (weggefallen) |
| Zweiter Abschnitt | |
| Berechtigte | |
| § 12 | Geltung der Begriffsbestimmungen |
| § 13 | Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter |
| § 14 | Auszubildende |
| § 15 | Ausbildung- und Arbeitsuchende |
| § 16 | Arbeitslose |
| § 17 | Drohende Arbeitslosigkeit |
| § 18 | Langzeitarbeitslose |
| § 19 | Menschen mit Behinderungen |
| § 20 | Berufsrückkehrende |
| § 21 | Träger |
| Dritter Abschnitt | |
| Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen | |
| § 22 | Verhältnis zu anderen Leistungen |
| § 23 | Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung |
| Zweites Kapitel | |
| Versicherungspflicht | |
| Erster Abschnitt | |
| Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige | |
| § 24 | Versicherungspflichtverhältnis |
| § 25 | Beschäftigte |
| § 26 | Sonstige Versicherungspflichtige |
| § 27 | Versicherungsfreie Beschäftigte |
| § 28 | Sonstige versicherungsfreie Personen |
| Zweiter Abschnitt | |
| Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag | |
| § 28a | Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag |
| Drittes Kapitel | |
| Aktive Arbeitsförderung | |
| Erster Abschnitt | |
| Beratung und Vermittlung | |
| Erster Unterabschnitt | |
| Beratung | |
| § 29 | Beratungsangebot |
| § 30 | Berufsberatung |
| § 31 | Grundsätze der Berufsberatung |
| § 31a | Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung |
| § 32 | Eignungsfeststellung |
| § 33 | Berufsorientierung |
| § 34 | Arbeitsmarktberatung |
| Zweiter Unterabschnitt | |
| Vermittlung | |
| § 35 | Vermittlungsangebot |
| § 36 | Grundsätze der Vermittlung |
| § 37 | Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung |
| § 38 | Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden |
| § 39 | Rechte und Pflichten der Arbeitgeber |
| § 39a | Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung |
| Dritter Unterabschnitt | |
| Gemeinsame Vorschriften | |
| § 40 | Allgemeine Unterrichtung |
| § 41 | Einschränkung des Fragerechts |
| § 42 | Grundsatz der Unentgeltlichkeit |
| § 43 | Anordnungsermächtigung |
| Zweiter Abschnitt | |
| Aktivierung | |
| und berufliche Eingliederung | |
| § 44 | Förderung aus dem Vermittlungsbudget |
| § 45 | Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung |
| § 46 | Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen |
| § 47 | Verordnungsermächtigung |
| Dritter Abschnitt | |
| Berufswahl und Berufsausbildung | |
| Erster Unterabschnitt | |
| Übergang von der | |
| Schule in die Berufsausbildung | |
| § 48 | Berufsorientierungsmaßnahmen |
| § 48a | Berufsorientierungspraktikum |
| § 49 | Berufseinstiegsbegleitung |
| § 50 | Anordnungsermächtigung |
| Zweiter Unterabschnitt | |
| Berufsvorbereitung | |
| § 51 | Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen |
| § 52 | Förderungsberechtigte junge Menschen |
| § 53 | Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme |
| § 54 | Maßnahmekosten |
| § 54a | Einstiegsqualifizierung |
| § 55 | Anordnungsermächtigung |
| Dritter Unterabschnitt | |
| Berufsausbildungsbeihilfe | |
| § 56 | Berufsausbildungsbeihilfe |
| § 57 | Förderungsfähige Berufsausbildung |
| § 58 | Förderung im Ausland |
| § 59 | (weggefallen) |
| § 60 | Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung |
| § 61 | Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung |
| § 62 | Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen |
| § 63 | Fahrkosten |
| § 64 | Sonstige Aufwendungen |
| § 65 | Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform |
| § 66 | Anpassung der Bedarfssätze |
| § 67 | Einkommensanrechnung |
| § 68 | Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe |
| § 69 | Dauer der Förderung |
| § 70 | Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose |
| § 71 | Auszahlung |
| § 72 | Anordnungsermächtigung |
| Vierter Unterabschnitt | |
| Berufsausbildung | |
| § 73 | Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen |
| § 73a | Mobilitätszuschuss |
| § 74 | Assistierte Ausbildung |
| § 75 | Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung |
| § 75a | Vorphase der Assistierten Ausbildung |
| § 76 | Außerbetriebliche Berufsausbildung |
| § 77 | (weggefallen) |
| § 78 | (weggefallen) |
| § 79 | (weggefallen) |
| § 80 | Anordnungsermächtigung |
| Fünfter Unterabschnitt | |
| Jugendwohnheime | |
| § 80a | Förderung von Jugendwohnheimen |
| § 80b | Anordnungsermächtigung |
| Vierter Abschnitt | |
| Berufliche Weiterbildung | |
| § 81 | Grundsatz |
| § 82 | Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |
| § 82a | Qualifizierungsgeld |
| § 82b | Höhe und Bemessung des Qualifizierungsgeldes |
| § 82c | Anrechnung von Nebeneinkommen und sonstigen Zahlungen des Arbeitgebers |
| § 83 | Weiterbildungskosten |
| § 84 | Lehrgangskosten |
| § 85 | Fahrkosten |
| § 86 | Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung |
| § 87 | Kinderbetreuungskosten |
| § 87a | Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld |
| Fünfter Abschnitt | |
| Aufnahme einer Erwerbstätigkeit | |
| Erster Unterabschnitt | |
| Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung | |
| § 88 | Eingliederungszuschuss |
| § 89 | Höhe und Dauer der Förderung |
| § 90 | Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen |
| § 91 | Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses |
| § 92 | Förderungsausschluss und Rückzahlung |
| Zweiter Unterabschnitt | |
| Selbständige Tätigkeit | |
| § 93 | Gründungszuschuss |
| § 94 | Dauer und Höhe der Förderung |
| Sechster Abschnitt | |
| Verbleib in Beschäftigung | |
| Erster Unterabschnitt | |
| Kurzarbeitergeld | |
| Erster Titel | |
| Regelvoraussetzungen | |
| § 95 | Anspruch |
| § 96 | Erheblicher Arbeitsausfall |
| § 97 | Betriebliche Voraussetzungen |
| § 98 | Persönliche Voraussetzungen |
| § 99 | Anzeige des Arbeitsausfalls |
| § 100 | Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen |
| Zweiter Titel | |
| Sonderformen | |
| des Kurzarbeitergeldes | |
| § 101 | Saison-Kurzarbeitergeld |
| § 102 | Ergänzende Leistungen |
| § 103 | Kurzarbeitergeld für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter |
| Dritter Titel | |
| Leistungsumfang | |
| § 104 | Dauer |
| § 105 | Höhe |
| § 106 | Nettoentgeltdifferenz |
| § 106a | Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit |
| Vierter Titel | |
| Anwendung anderer Vorschriften | |
| § 107 | Anwendung anderer Vorschriften |
| Fünfter Titel | |
| Verfügung | |
| über das Kurzarbeitergeld | |
| § 108 | Verfügung über das Kurzarbeitergeld |
| Sechster Titel | |
| Verordnungsermächtigung | |
| § 109 | Verordnungsermächtigung |
| Zweiter Unterabschnitt | |
| Transferleistungen | |
| § 110 | Transfermaßnahmen |
| § 111 | Transferkurzarbeitergeld |
| § 111a | Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld |
| Siebter Abschnitt | |
| Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben |
|
| Erster Unterabschnitt | |
| Grundsätze | |
| § 112 | Teilhabe am Arbeitsleben |
| § 113 | Leistungen zur Teilhabe |
| § 114 | Leistungsrahmen |
| Zweiter Unterabschnitt | |
| Allgemeine Leistungen | |
| § 115 | Leistungen |
| § 116 | Besonderheiten |
| Dritter Unterabschnitt | |
| Besondere Leistungen | |
| Erster Titel | |
| Allgemeines | |
| § 117 | Grundsatz |
| § 118 | Leistungen |
| Zweiter Titel | |
| Übergangsgeld und Ausbildungsgeld | |
| § 119 | Übergangsgeld |
| § 120 | Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld |
| § 121 | Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit |
| § 122 | Ausbildungsgeld |
| § 123 | Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung |
| § 124 | Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung |
| § 125 | Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches |
| § 126 | Einkommensanrechnung |
| Dritter Titel | |
| Teilnahmekosten für Maßnahmen | |
| § 127 | Teilnahmekosten für Maßnahmen |
| § 128 | Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung |
| Vierter Titel | |
| Anordnungsermächtigung | |
| § 129 | Anordnungsermächtigung |
| Achter Abschnitt | |
| Befristete Leistungen und innovative Ansätze | |
| § 130 | (weggefallen) |
| § 131 | (weggefallen) |
| § 131a | Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung |
| § 131b | Weiterbildungsförderung in der Altenpflege |
| § 132 | (weggefallen) |
| § 133 | Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk |
| § 134 | (weggefallen) |
| § 135 | Erprobung innovativer Ansätze |
| Viertes Kapitel | |
| Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld | |
| Erster Abschnitt | |
| Arbeitslosengeld | |
| Erster Unterabschnitt | |
| Regelvoraussetzungen | |
| § 136 | Anspruch auf Arbeitslosengeld |
| § 137 | Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit |
| § 138 | Arbeitslosigkeit |
| § 139 | Sonderfälle der Verfügbarkeit |
| § 140 | Zumutbare Beschäftigungen |
| § 141 | Arbeitslosmeldung |
| § 142 | Anwartschaftszeit |
| § 143 | Rahmenfrist |
| § 144 | Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung |
| Zweiter Unterabschnitt | |
| Sonderformen des Arbeitslosengeldes | |
| § 145 | Minderung der Leistungsfähigkeit |
| § 146 | Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit |
| Dritter Unterabschnitt | |
| Anspruchsdauer | |
| § 147 | Grundsatz |
| § 148 | Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer |
| Vierter Unterabschnitt | |
| Höhe des Arbeitslosengeldes | |
| § 149 | Grundsatz |
| § 150 | Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen |
| § 151 | Bemessungsentgelt |
| § 152 | Fiktive Bemessung |
| § 153 | Leistungsentgelt |
| § 154 | Berechnung und Leistung |
| Fünfter Unterabschnitt | |
| Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs |
|
| § 155 | Anrechnung von Nebeneinkommen |
| § 156 | Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen |
| § 157 | Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung |
| § 158 | Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung |
| § 159 | Ruhen bei Sperrzeit |
| § 160 | Ruhen bei Arbeitskämpfen |
| Sechster Unterabschnitt | |
| Erlöschen des Anspruchs | |
| § 161 | Erlöschen des Anspruchs |
| Siebter Unterabschnitt | |
| Teilarbeitslosengeld | |
| § 162 | Teilarbeitslosengeld |
| Achter Unterabschnitt | |
| Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung |
|
| § 163 | Verordnungsermächtigung |
| § 164 | Anordnungsermächtigung |
| Zweiter Abschnitt | |
| Insolvenzgeld | |
| § 165 | Anspruch |
| § 166 | Anspruchsausschluss |
| § 167 | Höhe |
| § 168 | Vorschuss |
| § 169 | Anspruchsübergang |
| § 170 | Verfügungen über das Arbeitsentgelt |
| § 171 | Verfügungen über das Insolvenzgeld |
| § 172 | Datenaustausch und Datenübermittlung |
| Dritter Abschnitt | |
| Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung |
|
| § 173 | Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung |
| § 174 | Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung |
| § 175 | Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis |
| Fünftes Kapitel | |
| Zulassung von Trägern und Maßnahmen | |
| § 176 | Grundsatz |
| § 177 | Fachkundige Stelle |
| § 178 | Trägerzulassung |
| § 179 | Maßnahmezulassung |
| § 180 | Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung |
| § 181 | Zulassungsverfahren |
| § 182 | Beirat |
| § 183 | Qualitätsprüfung |
| § 184 | Verordnungsermächtigung |
| Sechstes Kapitel | |
| Ergänzende vergabespezifische Regelungen | |
| § 185 | Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen |
| §§ 186 bis 279a | (weggefallen) |
| Siebtes Kapitel | |
| Weitere Aufgaben der Bundesagentur | |
| Erster Abschnitt | |
| Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung | |
| § 280 | Aufgaben |
| § 281 | Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung |
| § 282 | Arbeitsmarkt- und Berufsforschung |
| § 282a | Übermittlung von Daten |
| § 282b | Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur |
| § 283 | Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht |
| Zweiter Abschnitt | |
| Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen | |
| Erster Unterabschnitt | |
| Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern |
|
| § 284 | Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten |
| §§ 285 und 286 | (weggefallen) |
| § 287 | Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer |
| § 288 | Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht |
| Zweiter Unterabschnitt | |
| Beratung und Vermittlung durch Dritte | |
| Erster Titel | |
| Berufsberatung | |
| § 288a | Untersagung der Berufsberatung |
| § 289 | Offenbarungspflicht |
| § 290 | Vergütungen |
| Zweiter Titel | |
| Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung | |
| § 291 | (weggefallen) |
| § 292 | Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland |
| §§ 293 bis 295 | (weggefallen) |
| § 296 | Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden |
| § 296a | Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung |
| § 297 | Unwirksamkeit von Vereinbarungen |
| § 298 | Behandlung von Daten |
| § 299 | Informationspflicht bei grenzüberschreitender Vermittlung |
| § 300 | (weggefallen) |
| Dritter Titel | |
| Verordnungsermächtigung | |
| § 301 | Verordnungsermächtigung |
| §§ 302 und 303 | (weggefallen) |
| Dritter Abschnitt | |
| §§ 304 – 308 | (weggefallen) |
| Achtes Kapitel | |
| Pflichten | |
| Erster Abschnitt | |
| Pflichten im Leistungsverfahren | |
| Erster Unterabschnitt | |
| Meldepflichten | |
| § 309 | Allgemeine Meldepflicht |
| § 310 | Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit |
| § 310a | Meldepflicht für sonstige Personen |
| Zweiter Unterabschnitt | |
| Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten | |
| § 311 | Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung |
| § 312 | Arbeitsbescheinigung |
| § 312a | Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts |
| § 313 | Nebeneinkommensbescheinigung |
| § 313a | Bescheinigungsverfahren |
| § 314 | Insolvenzgeldbescheinigung |
| Dritter Unterabschnitt | |
| Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten | |
| § 315 | Allgemeine Auskunftspflicht Dritter |
| § 316 | Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld |
| § 317 | Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld |
| § 318 | Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung |
| § 319 | Mitwirkungs- und Duldungspflichten |
| Vierter Unterabschnitt | |
| Sonstige Pflichten | |
| § 320 | Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten |
| Zweiter Abschnitt | |
| Schadensersatz bei Pflichtverletzungen | |
| § 321 | Schadensersatz |
| Dritter Abschnitt | |
| Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung | |
| § 321a | Verordnungsermächtigung |
| § 322 | Anordnungsermächtigung |
| Neuntes Kapitel | |
| Gemeinsame Vorschriften für Leistungen | |
| Erster Abschnitt | |
| Antrag und Fristen | |
| § 323 | Antragserfordernis |
| § 324 | Antrag vor Leistung |
| § 325 | Wirkung des Antrages |
| § 326 | Ausschlußfrist für Gesamtabrechnung |
| Zweiter Abschnitt | |
| Zuständigkeit | |
| § 327 | Grundsatz |
| Dritter Abschnitt | |
| Leistungsverfahren in Sonderfällen | |
| § 328 | Vorläufige Entscheidung |
| § 329 | Einkommensberechnung in besonderen Fällen |
| § 330 | Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten |
| § 331 | Vorläufige Zahlungseinstellung |
| § 332 | Übergang von Ansprüchen |
| § 333 | Aufrechnung |
| § 334 | Pfändung von Leistungen |
| § 335 | Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung |
| § 336 | (weggefallen) |
| § 336a | Wirkung von Widerspruch und Klage |
| Vierter Abschnitt | |
| Auszahlung von Geldleistungen | |
| § 337 | Auszahlung im Regelfall |
| Fünfter Abschnitt | |
| Berechnungsgrundsätze | |
| § 338 | Allgemeine Berechnungsgrundsätze |
| § 339 | Berechnung von Zeiten |
| Zehntes Kapitel | |
| Finanzierung | |
| Erster Abschnitt | |
| Finanzierungsgrundsatz | |
| § 340 | Aufbringung der Mittel |
| Zweiter Abschnitt | |
| Beiträge und Verfahren | |
| Erster Unterabschnitt | |
| Beiträge | |
| § 341 | Beitragssatz und Beitragsbemessung |
| § 342 | Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter |
| § 343 | (weggefallen) |
| § 344 | Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter |
| § 345 | Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger |
| § 345a | Pauschalierung der Beiträge |
| § 345b | Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag |
| Zweiter Unterabschnitt | |
| Verfahren | |
| § 346 | Beitragstragung bei Beschäftigten |
| § 347 | Beitragstragung bei sonstigen Versicherten |
| § 348 | Beitragszahlung für Beschäftigte |
| § 349 | Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige |
| § 349a | Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag |
| § 350 | Meldungen der Sozialversicherungsträger |
| § 351 | Beitragserstattung |
| Dritter Unterabschnitt | |
| Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften | |
| § 352 | Verordnungsermächtigung |
| § 352a | Anordnungsermächtigung |
| § 353 | Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften |
| Dritter Abschnitt | |
| Umlagen | |
| Erster Unterabschnitt | |
| Winterbeschäftigungs-Umlage | |
| § 354 | Grundsatz |
| § 355 | Höhe der Umlage |
| § 356 | Umlageabführung |
| § 357 | Verordnungsermächtigung |
| Zweiter Unterabschnitt | |
| Umlage für das Insolvenzgeld | |
| § 358 | Aufbringung der Mittel |
| § 359 | Einzug und Weiterleitung der Umlage |
| § 360 | Umlagesatz |
| § 361 | Verordnungsermächtigung |
| § 362 | (weggefallen) |
| Vierter Abschnitt | |
| Beteiligung des Bundes | |
| § 363 | Finanzierung aus Bundesmitteln |
| § 364 | Liquiditätshilfen |
| § 365 | Stundung von Darlehen |
| Fünfter Abschnitt | |
| Rücklage und Versorgungsfonds | |
| § 366 | Bildung und Anlage der Rücklage |
| § 366a | Versorgungsfonds |
| Elftes Kapitel | |
| Organisation und Datenschutz | |
| Erster Abschnitt | |
| Bundesagentur für Arbeit | |
| § 367 | Bundesagentur für Arbeit |
| § 368 | Aufgaben der Bundesagentur |
| § 368a | Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch |
| § 369 | Besonderheiten zum Gerichtsstand |
| § 370 | Beteiligung an Gesellschaften |
| Zweiter Abschnitt | |
| Selbstverwaltung | |
| Erster Unterabschnitt | |
| Verfassung | |
| § 371 | Selbstverwaltungsorgane |
| § 372 | Satzung und Anordnungen |
| § 373 | Verwaltungsrat |
| § 374 | Verwaltungsausschüsse |
| § 374a | (weggefallen) |
| § 375 | Amtsdauer |
| § 376 | Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen |
| Zweiter Unterabschnitt | |
| Berufung und Abberufung | |
| § 377 | Berufung und Abberufung der Mitglieder |
| § 378 | Berufungsfähigkeit |
| § 379 | Vorschlagsberechtigte Stellen |
| Dritter Unterabschnitt | |
| Neutralitätsausschuss | |
| § 380 | Neutralitätsausschuss |
| Dritter Abschnitt | |
| Vorstand und Verwaltung | |
| § 381 | Vorstand der Bundesagentur |
| § 382 | Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder |
| § 383 | Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit |
| § 384 | Geschäftsführung der Regionaldirektionen |
| § 385 | Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt |
| § 386 | Innenrevision |
| § 387 | Personal der Bundesagentur |
| § 388 | Ernennung der Beamtinnen und Beamten |
| § 389 | Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte |
| § 390 | Außertarifliche Arbeitsbedingungen und Vergütungen |
| § 391 | (weggefallen) |
| § 392 | Obergrenzen für Beförderungsämter |
| Vierter Abschnitt | |
| Aufsicht | |
| § 393 | Aufsicht |
| Fünfter Abschnitt | |
| Datenschutz | |
| § 394 | Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur |
| § 395 | Datenübermittlung an Dritte; Verarbeitung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen |
| § 396 | Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot |
| § 397 | Automatisierter Datenabgleich |
| § 398 | Datenübermittlung durch beauftragte Dritte |
| §§ 399 bis 403 | (weggefallen) |
| Zwölftes Kapitel | |
| Bußgeldvorschriften | |
| Erster Abschnitt | |
| Bußgeldvorschriften | |
| § 404 | Bußgeldvorschriften |
| § 405 | Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung |
| Zweiter Abschnitt | |
| § 406 | (weggefallen) |
| § 407 | (weggefallen) |
| Dreizehntes Kapitel | |
| Sonderregelungen | |
| Erster Abschnitt | |
| (weggefallen) | |
| § 408 | (weggefallen) |
| §§ 409 bis 416a | (weggefallen) |
| Zweiter Abschnitt | |
| Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben |
|
| § 417 | Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ |
| § 418 | Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |
| § 419 | (weggefallen) |
| § 420 | Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt |
| § 421 | Förderung der Teilnahme an Sprachkursen |
| § 421a | Arbeiten in Maßnahmen des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen |
| § 421b | Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland |
| § 421c | Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit |
| § 421d | Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld |
| § 421e | Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union |
| § 421f | Übermittlung von Daten zum Bezug von Kurzarbeitergeld |
| § 421g | Vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland |
| Dritter Abschnitt | |
| Grundsätze bei Rechtsänderungen | |
| § 422 | Leistungen der aktiven Arbeitsförderung |
| §§ 423 und 424 | (weggefallen) |
| Vierter Abschnitt | |
| Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch | |
| § 425 | Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht |
| § 426 | (weggefallen) |
| § 427 | (weggefallen) |
| § 427a | Gleichstellung von Mutterschaftszeiten |
| § 428 | (weggefallen) |
| § 429 | (weggefallen) |
| § 430 | Sonstige Entgeltersatzleistungen |
| § 431 | (weggefallen) |
| § 432 | (weggefallen) |
| § 433 | (weggefallen) |
| Fünfter Abschnitt | |
| Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen |
|
| § 434 | Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit |
| § 435 | Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat |
| § 436 | Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt |
| § 437 | Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt |
| § 438 | (weggefallen) |
| § 439 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze |
| § 440 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente |
| § 441 | Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung |
| § 442 | Beschäftigungschancengesetz |
| § 443 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt |
| § 444 | Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung |
| § 444a | Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung |
| § 445 | Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes |
| § 445a | Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes |
| § 446 | Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften |
| § 447 | Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung |
| § 448 | Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern |
| § 449 | Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung |
| § 450 | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung |
| § 451 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze |
| § 452 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts |
| § 453 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze |
| § 454 | Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung |
| § 455 | Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes |
| § 455a | Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes |
| § 456 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes |
| § 457 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze |
| § 458 | Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung |
| § 459 | Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 |
| § 460 | Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere
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(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie
(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere
(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über
(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere
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(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme
(4) Entgeltersatzleistungen sind
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Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf
abzustellen.
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(3) Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den
Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um
Die Agenturen für Arbeit sollen ihre Planungen rechtzeitig mit Trägern von Maßnahmen der Arbeitsförderung erörtern.
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Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, eng mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Tatsachen, insbesondere über
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Bei der Förderung junger Menschen sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, mit den wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes eng zusammenzuarbeiten. Zu den wesentlichen Beteiligten zählen insbesondere die
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(1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
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Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die
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(2) Für Leistungen, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren unberücksichtigt:
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Berufsrückkehrende sind Frauen und Männer, die
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(4) Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht:
Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung.
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(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:
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(1) Versicherungspflichtig sind
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.
(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie
Satz 1 gilt nur für Kinder
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).
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(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als
(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die
nur geringfügig beschäftigt sind.
(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer
eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.
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(1) Versicherungsfrei sind Personen,
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(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die
Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.
(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.
(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,
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Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
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(1) Die Agentur für Arbeit hat junge Menschen, die nach ihrer Kenntnis bei Beendigung der Schule oder einer vergleichbaren Ersatzmaßnahme keine konkrete berufliche Anschlussperspektive haben, zu kontaktieren und über ihre Leistungen zu informieren, soweit diese noch nicht genutzt werden. Zu diesem Zweck soll die Agentur für Arbeit auch über die Leistungen der Akteure einer Jugendberufsagentur informieren. Zu diesem Zweck erhebt die Agentur für Arbeit folgende Daten, soweit sie ihr von den Ländern übermittelt werden:
(2) Nimmt der junge Mensch nach einer Kontaktaufnahme nach Absatz 1 das Angebot der Agentur für Arbeit nicht in Anspruch, hat die Agentur für Arbeit den nach Landesrecht bestimmten Stellen des Landes, in dem der junge Mensch seinen Wohnsitz hat, die Sozialdaten zu übermitteln, die erforderlich sind, damit das Land dem jungen Menschen weitere Angebote unterbreiten kann. Erforderlich sind folgende Daten:
Eine Datenübermittlung darf nur erfolgen, wenn die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen die Erhebung der Daten erlauben. Die Daten werden nicht an die jeweiligen Stellen der Länder übermittelt, wenn der junge Mensch der Übermittlung widerspricht. Auf sein Widerspruchsrecht ist er hinzuweisen.
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Die Agentur für Arbeit hat Berufsorientierung durchzuführen
Dabei soll sie umfassend Auskunft und Rat geben zu Fragen der Berufswahl, über die Berufe und ihre Anforderungen und Aussichten, über die Wege und die Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt.
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(1) Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für Arbeit soll die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie bei Qualifizierungsbedarfen ihrer Beschäftigten unterstützen. Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
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(2) Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung hinsichtlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Staatsangehörigkeit oder ähnlicher Merkmale der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden vornimmt, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifikation betreffen, nur berücksichtigen, wenn diese Einschränkungen nach Art der auszuübenden Tätigkeit unerlässlich sind. Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität der Ausbildungsuchenden und der Arbeitsuchenden vornimmt, nur berücksichtigen, soweit sie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zulässig sind. Im Übrigen darf eine Einschränkung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei oder vergleichbaren Vereinigung nur berücksichtigt werden, wenn
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(2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt
Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.
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(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 3 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.
(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
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(3) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung zur Besetzung einer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle einstellen, wenn
Der Arbeitgeber kann die Vermittlung erneut in Anspruch nehmen.
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(1) Die Agentur für Arbeit darf von Ausbildung- und Arbeitsuchenden keine Daten erheben, die ein Arbeitgeber vor Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf. Daten über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren Vereinigung dürfen nur bei der oder dem Ausbildungsuchenden und der oder dem Arbeitsuchenden erhoben werden. Die Agentur für Arbeit darf diese Daten nur erheben, speichern und nutzen, wenn
eine Vermittlung auf eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle
vorgesehen ist,
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(2) Die Agentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber die Erstattung besonderer, bei einer Arbeitsvermittlung entstehender Aufwendungen (Aufwendungsersatz) verlangen, wenn
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(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.
(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl
Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.
(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis
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(1) Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, durch ein Berufsorientierungspraktikum fördern, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jungen Menschen
(2) Das Berufsorientierungspraktikum kann bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden. Die Dauer des Berufsorientierungspraktikums muss dessen Zweck und Inhalt entsprechen. Das Berufsorientierungspraktikum bei dem jeweiligen Arbeitgeber soll
(3) Die Förderung umfasst im Regelfall die Übernahme der Kosten
Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend. Für die Höhe der Kosten für Unterkunft gilt § 86 Nummer 1 entsprechend. Hinsichtlich der Übernahme sonstiger Aufwendungen gilt § 64 Absatz 1 und 3 entsprechend.
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(2) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderungsfähig, wenn sie
Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angemessen ist und die Hälfte der vorgesehenen Förderdauer nicht übersteigt.
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(1) Förderungsberechtigt sind junge Menschen,
(2) Ausländerinnen und Ausländer sind förderungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. Zudem müssen Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderberechtigung eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
Gestattete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich abweichend von Satz 2 Nummer 1 seit mindestens drei Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet dort aufhalten. Für Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderberechtigung eine Duldung besitzen, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass abweichend von Nummer 1 ihre Abschiebung seit mindestens neun Monaten ausgesetzt ist. Für geduldete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, muss abweichend von Satz 4 ihre Abschiebung seit mindestens drei Monaten ausgesetzt sein.
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Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden dem Träger als Maßnahmekosten erstattet:
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(2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von vier bis längstens zwölf Monaten gefördert werden, wenn sie
Eine Einstiegsqualifizierung kann für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 19 auch gefördert werden, wenn sie auf eine Ausbildung nach den Ausbildungsregelungen des § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42r der Handwerksordnung vorbereitet.
(4) Förderungsfähig sind
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Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zu bestimmen
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(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn
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(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn
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(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er
(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende
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(1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:
Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 werden bei einer Förderung im Ausland folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:
In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden.
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(3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,
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(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:
(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von
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(3) Für die Vergangenheit können die Eltern der oder des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, ab dem
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(2) Für Fehlzeiten besteht in folgenden Fällen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe:
für Zeiten einer Schwangerschaft oder nach der Entbindung, wenn
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(1) Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen während des ersten Ausbildungsjahres einer nach § 57 Absatz 1 förderungsfähigen Berufsausbildung mit einem Mobilitätszuschuss fördern, wenn
§ 116 Absatz 2 gilt entsprechend.
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(2) Ziele der Assistierten Ausbildung sind
Das Ziel der Assistierten Ausbildung ist auch erreicht, wenn der junge Mensch seine betriebliche Berufsausbildung ohne die Unterstützung fortsetzen und abschließen kann.
(3) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, die ohne Unterstützung
wegen in ihrer Person liegender Gründe
Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe während einer Einstiegsqualifizierung zusätzlicher Unterstützung bedürfen. Die Förderungsberechtigung endet im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b spätestens sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder spätestens ein Jahr nach Ende der Berufsausbildung.
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(2) Die begleitende Phase umfasst
(7) Betriebe, die einen mit Assistierter Ausbildung geförderten jungen Menschen ausbilden, können bei der Durchführung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung
unterstützt werden.
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(1) In der Vorphase sind junge Menschen förderungsberechtigt, wenn sie zusätzlich zu der in § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzung die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben. Ausländerinnen und Ausländer sind förderungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. Für eine Unterstützung in dieser Phase müssen Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz oder eine Duldung besitzen, zudem
Gestattete oder geduldete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich abweichend von Satz 3 Nummer 1 seit mindestens drei Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet dort aufhalten.
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(5) Förderungsberechtigt sind junge Menschen,
Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die hinreichende Bewerbungsbemühungen nachgewiesen sowie Angebote der Berufsberatung wahrgenommen haben und bei denen ungeachtet der Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch nicht zu erwarten ist, wenn sie in einer Region wohnen, in der die Agenturen für Arbeit unter Einbindung der Sozialpartner eine erhebliche Unterversorgung an Ausbildungsplätzen festgestellt haben.
(6) Nicht förderungsberechtigt sind
Ausländerinnen und Ausländer,
und ihre Familienangehörigen,
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen gefördert werden, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet.
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(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.
(2) Der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, werden nur gefördert, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird. Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege pflegebedürftiger Personen mit mindestens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.
(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
(4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn
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(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können abweichend von § 81 bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
Ausgeschlossen von der Förderung ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.
(2) Nach Absatz 1 soll nur gefördert werden, wenn sich der Arbeitgeber in angemessenem Umfang an den Lehrgangskosten beteiligt. Angemessen ist die Beteiligung, wenn der Betrieb, dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer angehört,
der Lehrgangskosten trägt. Abweichend von Satz 1 soll in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden. Bei Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten soll von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
(3) Für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Die Zuschüsse können für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Weiterbildungsförderung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses nach § 81 Absatz 2 erfüllt sind, bis zur Höhe des Betrags erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet. Dieses umfasst auch den darauf entfallenden pauschalen Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Im Übrigen können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Zuschüsse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit
des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 3 erbracht werden.
(5) Der Antrag auf Förderung nach Absatz 1 kann auch vom Arbeitgeber gestellt und die Förderleistungen an diesen erbracht werden, wenn
Bei der Ermessensentscheidung nach den Absätzen 1 bis 4 kann die Agentur für Arbeit die individuellen und betrieblichen Belange pauschalierend für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einheitlich und maßnahmebezogen berücksichtigen und die Leistungen als Gesamtleistung bewilligen. Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Weiterleitung der Leistungen für Kosten, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie dem Träger der Maßnahme unmittelbar entstehen, spätestens drei Monate nach Ende der Maßnahme nachzuweisen. § 83 Absatz 2 bleibt unberührt.
(6) § 81 Absatz 4 findet Anwendung. Der Bildungsgutschein kann in Förderhöhe und Förderumfang beschränkt werden. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind zu berücksichtigen,
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
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(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung für die Dauer der Maßnahme ein Qualifizierungsgeld von der Agentur für Arbeit erhalten, wenn
(2) Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
beim Arbeitgeber durch eine Betriebsvereinbarung oder durch einen Tarifvertrag betriebsbezogene Regelungen getroffen wurden über
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist es in Betrieben mit weniger als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausreichend, wenn mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf betroffen sind. Die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 ist in dem Betrieb zu ermitteln, für den die Betriebsvereinbarung oder der Tarifvertrag abgeschlossen wurde. Der nach Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 ermittelte Anteil der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt für die Dauer von drei Jahren ab Antragstellung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht an den Kosten nach Satz 1 Nummer 2 beteiligt werden; zulässig ist eine Kostenübernahme durch Dritte. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 ist in Betrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anstelle einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers ausreichend.
(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Qualifizierungsgeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde. § 98 Absatz 3 gilt entsprechend. Die persönlichen Voraussetzungen sind in Zeiten, in denen ein Anspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers auf Urlaubsentgelt besteht, nicht erfüllt.
(5) Eine Förderung ist nicht möglich, wenn
Die §§ 107 und 108 gelten entsprechend, das Qualifizierungsgeld tritt an die Stelle des Kurzarbeitergeldes.
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(1) Das Qualifizierungsgeld beträgt
der durchschnittlich auf den Tag entfallenden Nettoentgeltdifferenz im Referenzzeitraum. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt im Referenzzeitraum (Soll-Entgelt) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus einem fiktiven beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, das sich unter Annahme des Entgeltausfalls durch den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall wegen einer Maßnahme im Rahmen von § 82a im Referenzzeitraum ergibt (Ist-Entgelt). Der Referenzzeitraum ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum, welcher spätestens drei Monate vor Anspruchsbeginn abgerechnet wurde.
(2) Bei der Bestimmung der Nettoentgeltdifferenz bleiben Arbeitsentgelte außer Betracht,
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(2) Leistungen, die eine Bezieherin oder ein Bezieher von Qualifizierungsgeld
werden nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet, soweit sie zusammen mit dem Qualifizierungsgeld das Soll-Entgelt nicht übersteigen.
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(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden
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(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich
(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn
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Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann
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(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten folgende Prämien, wenn sie an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist:
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(1) Für den Eingliederungszuschuss ist zu berücksichtigen
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen.
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(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
(2) Der Eingliederungszuschuss ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt nicht, wenn
Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des geleisteten Förderbetrags begrenzt und darf den in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Förderbetrag nicht überschreiten. Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten sind anteilig zu berücksichtigen. Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer; sie beträgt längstens zwölf Monate.
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(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.
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(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn
Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4 sind Auszubildende nicht mitzuzählen.
(4) Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der
Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es
In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindestens 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit je nach Arbeitsanfall eingesetzt werden, gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar.
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(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
(3) Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
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(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn
(6) Ein Arbeitsausfall ist witterungsbedingt, wenn
Zwingende Witterungsgründe liegen nur vor, wenn es auf Grund von atmosphärischen Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unzumutbar ist, die Arbeiten fortzuführen. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze vermieden werden kann.
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(3) Eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter gilt während des Entgeltausfalls als fortbestehend, solange
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Das Kurzarbeitergeld beträgt
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.
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(1) Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen
Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile. Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt außer Betracht. Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. § 153 über die Berechnung des Leistungsentgelts beim Arbeitslosengeld gilt mit Ausnahme der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuordnung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklassenwechsel für die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte beim Kurzarbeitergeld entsprechend. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, einen Programmablauf zur Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
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(1) Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet, wenn diese
an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, die
Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt.
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(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigungen nach Satz 1 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
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(1) Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund einer Betriebsänderung oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind, an Transfermaßnahmen teil, wird diese Teilnahme gefördert, wenn
Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen. Als Betriebsänderung gilt eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes, unabhängig von der Unternehmensgröße und unabhängig davon, ob im jeweiligen Betrieb das Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden ist.
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(1) Um Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden und ihre Vermittlungsaussichten zu verbessern, haben diese Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn
Die Agentur für Arbeit leistet Transferkurzarbeitergeld für längstens zwölf Monate.
(3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn
Wird die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit von einem Dritten durchgeführt, tritt an die Stelle der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 die Trägerzulassung nach § 178.
(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung
§ 98 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Stellt der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit fest, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten. Als geeignet gelten insbesondere
Bei der Festlegung von Maßnahmen nach Satz 3 ist die Agentur für Arbeit zu beteiligen. Nimmt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit an einer Qualifizierungsmaßnahme teil, deren Ziel die anschließende Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist, und wurde das Ziel der Maßnahme nicht erreicht, steht die Rückkehr der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb dem Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht entgegen.
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(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nach § 111 haben, können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld enden, durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
Die Grundsätze für die berufliche Weiterbildung nach § 81 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 und § 83 gelten entsprechend.
(2) Bei Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, die erst nach dem Bezug des Transferkurzarbeitergeldes endet, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 81 gefördert werden, wenn
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach § 144 ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld zuerkannt ist.
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(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden
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Die allgemeinen Leistungen umfassen
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(6) Berufliche Weiterbildung kann auch gefördert werden, wenn Menschen mit Behinderungen
Förderungsfähig sind auch schulische Ausbildungen, deren Abschluss für die Weiterbildung erforderlich ist.
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(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
unerlässlich machen oder
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.
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Die besonderen Leistungen umfassen
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Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.
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(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme
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Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.
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(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.
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Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.
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Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
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(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen
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(2) Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von folgenden Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen vor Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnen:
Für Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § 180 Absatz 4 entsprechend. § 176 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
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(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld
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(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
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(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
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(3) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für die die Voraussetzungen nach § 81 nicht erfüllt sind, schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus, wenn
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(3) Die Wirkung der Meldung erlischt
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(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.
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(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er
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(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach
Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.
(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt
| nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate |
|---|---|---|
| 12 | 6 | |
| 16 | 8 | |
| 20 | 10 | |
| 24 | 12 | |
| 30 | 50. | 15 |
| 36 | 55. | 18 |
| 48 | 58. | 24 |
(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter
| nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | … Monate |
|---|---|
| 6 | 3 |
| 8 | 4 |
| 10 | 5 |
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(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um
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Das Arbeitslosengeld beträgt
des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
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(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht
Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.
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(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,
(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen
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(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die
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(1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind
Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind
Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale mit folgenden Maßgaben berücksichtigt:
(3) Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn
Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht.
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(3) Leistungen, die eine Bezieherin oder ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrags von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
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(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:
Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann sie ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch
im Fall der Nummer 4
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3 entsprechend.
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(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.
(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,
Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.
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(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
auf sechs Wochen, wenn
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.
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(3) Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer durch einen inländischen Arbeitskampf arbeitslos geworden, ohne an dem Arbeitskampf beteiligt gewesen zu sein, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes nur, wenn der Betrieb, in dem die oder der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war,
nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist und im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags, dem der Betrieb zuzuordnen ist,
Eine Forderung ist erhoben, wenn sie von der zur Entscheidung berufenen Stelle beschlossen worden ist oder auf Grund des Verhaltens der Tarifvertragspartei im Zusammenhang mit dem angestrebten Abschluss des Tarifvertrags als beschlossen anzusehen ist. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Satz 1 nur, wenn die umkämpften oder geforderten Arbeitsbedingungen nach Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrags für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gelten oder auf sie oder ihn angewendet würden.
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(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt
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(1) Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat, wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
(2) Für das Teilarbeitslosengeld gelten die Vorschriften über das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit sowie für Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung entsprechend, soweit sich aus den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes nichts anderes ergibt, mit folgenden Maßgaben:
Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt,
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
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Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres zu bestimmen
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(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt
Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis haben im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld.
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(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die
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(2) Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
sind vom Arbeitsentgelt die Steuern abzuziehen, die bei einer Einkommensteuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.
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Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn
Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten,
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(1) Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld bezieht und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 231 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches), hat Anspruch auf
Freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlte Beiträge werden nur bei Nachweis auf Antrag der Leistungsbezieherin oder des Leistungsbeziehers erstattet.
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(1) Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die
haben Anspruch auf Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind.
(2) Die Bundesagentur übernimmt die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge, höchstens jedoch die Beiträge, die sie ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte. Hierbei sind zugrunde zu legen
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(2) Eine Zertifizierungsstelle ist von der Akkreditierungsstelle als fachkundige Stelle zu akkreditieren, wenn
Das Gesetz über die Akkreditierungsstelle bleibt unberührt.
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Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn
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(1) Eine Maßnahme ist von der fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn sie
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(2) Eine Maßnahme ist zuzulassen, wenn
und mit einem Zeugnis, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt, abschließt. Sofern es dem Wiedereingliederungserfolg förderlich ist, soll die Maßnahme im erforderlichen Umfang Grundkompetenzen vermitteln und betriebliche Lernphasen vorsehen.
(3) Ausgeschlossen von der Zulassung ist eine Maßnahme, wenn
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die
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(6) Mit der Zulassung wird ein Zertifikat vergeben. Die Zertifikate für die Zulassung des Trägers und für die Zulassung von Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und den §§ 81 und 82 werden wie folgt bezeichnet:
(9) Die fachkundige Stelle hat der Akkreditierungsstelle jährlich in einer von der Akkreditierungsstelle vorgegebenen Form jeweils bis 31. März die Zahl
für die jeweiligen Fachbereiche nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung zu übermitteln. Die Akkreditierungsstelle hat die ihr übermittelten Zahlen der Zulassungen von Trägern und Maßnahmen nach der in Satz 1 genannten Untergliederung zu veröffentlichen.
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(2) Dem Beirat gehören elf Mitglieder an. Er setzt sich zusammen aus
je einer Vertreterin oder einem Vertreter
Die Mitglieder des Beirats werden durch die Bundesagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung berufen.
(3) Vorschlagsberechtigt für die Vertreterin oder den Vertreter
§ 377 Absatz 3 gilt entsprechend.
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(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere
(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn
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(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen:
Hierbei übernimmt die Rechtsverordnung die Vorgaben aus der jeweils geltenden Verordnung nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder diesem Buch nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
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Die Bundesagentur hat Lage und Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktes im allgemeinen und nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen sowie die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung zu beobachten, zu untersuchen und auszuwerten, indem sie
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(1) Die Bundesagentur erstellt amtliche Statistiken über
Die Bundesagentur hat die einheitliche und termingerechte Erstellung von Statistiken sicherzustellen, die Ergebnisse der Statistik in angemessener Gliederung zu veröffentlichen sowie die Daten zu analysieren. Für Ausländerinnen und Ausländer, die keine Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Gesetzes über das Ausländerzentralregister aufhalten, wird die Statistik der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten zusätzlich nach dem Aufenthaltsstatus auf der Grundlage der nach § 23a des AZR-Gesetzes übermittelten Daten gegliedert.
(2) Die Bundesagentur verarbeitet für die in Absatz 1 genannten Zwecke
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(3) Die Wirkungsforschung soll unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zielsetzungen dieses Buches insbesondere
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(1) Die Bundesagentur darf die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der
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(2) Die Gebühr wird für die Aufwendungen der Bundesagentur und der Behörden der Zollverwaltung erhoben, die im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren und der Überwachung der Einhaltung der Vereinbarungen stehen, insbesondere für die
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen, für die Gebühr feste Sätze vorzusehen und den auf die Behörden der Zollverwaltung entfallenden Teil der Gebühren festzulegen und zu erheben.
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(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung
näher bestimmen.
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(2) Im Untersagungsverfahren hat die betreffende Person auf Verlangen der Agentur für Arbeit
Sie kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
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Unwirksam sind
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Bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung hat der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden vor Abschluss des Arbeitsvertrages in schriftlicher Form und auf seine Kosten in der eigenen Sprache der oder des Arbeitsuchenden oder in einer Sprache, die die oder der Arbeitsuchende versteht, zu informieren über:
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(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
erfolgen.
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(1) Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, ist verpflichtet,
eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 1 angegeben, gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend. Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer sind der Agentur für Arbeit durch eine neue ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
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(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere
es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. Für die Bescheinigung von Tatsachen, die für die Entscheidung über ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag oder einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erheblich sein können, gilt Satz 1 entsprechend. Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
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(1) Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, für die oder den ein Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht kommt, Folgendes zu bescheinigen:
Das Gleiche gilt hinsichtlich der Höhe von Entgeltteilen, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und vom Arbeitgeber nicht an den Versorgungsträger abgeführt worden sind. Dabei ist anzugeben, ob der Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt und welcher Versorgungsträger für die betriebliche Altersversorgung gewählt worden ist. Es ist auch zu bescheinigen, inwieweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gepfändet, verpfändet oder abgetreten sind. Dabei soll das Formular genutzt werden, das im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist. Wird die Insolvenzgeldbescheinigung durch die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter nach § 36a des Ersten Buches übermittelt, sind zusätzlich die Anschrift und die Daten des Überweisungsweges mitzuteilen.
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(3) Wer eine Person beschäftigt, die
hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
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(2) Personen, die bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Maßnahme nach § 45 gefördert werden oder gefördert worden sind, sind verpflichtet,
Träger sind verpflichtet,
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Wer vorsätzlich oder fahrlässig
ist der Bundesagentur zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
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(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.
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(1) Die Agentur für Arbeit kann durch schriftliche Anzeige an die leistungspflichtige Person bewirken, daß Ansprüche einer erstattungspflichtigen Person auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts, insbesondere auf
in Höhe der zurückzuzahlenden Leistung auf die Bundesagentur übergehen, es sei denn, die Bundesagentur hat insoweit aus dem gleichen Grund einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches. Der Übergang beschränkt sich auf Ansprüche, die der rückzahlungspflichtigen Person für den Zeitraum in der Vergangenheit zustehen, für den die zurückzuzahlenden Leistungen gewährt worden sind. Hat die rückzahlungspflichtige Person den unrechtmäßigen Bezug der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so geht in den Fällen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch der Anspruch auf die Hälfte der laufenden Bezüge auf die Agentur für Arbeit insoweit über, als die rückzahlungspflichtige Person dieses Teils der Bezüge zur Deckung ihres Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht bedarf.
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(3) Die Bundesagentur kann mit Ansprüchen auf
gegen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld und Wintergeld, die vom Arbeitgeber verauslagt sind, aufrechnen; insoweit gilt der Arbeitgeber als anspruchsberechtigt.
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(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.
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Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt
Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).
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Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen,
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Für die Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. Der Gesamtbeitrag beträgt
| 1. | für das Jahr 2003 | 5 Millionen Euro, |
| 2. | für das Jahr 2004 | 18 Millionen Euro, |
| 3. | für das Jahr 2005 | 36 Millionen Euro, |
| 4. | für das Jahr 2006 | 19 Millionen Euro und |
| 5. | für das Jahr 2007 | 26 Millionen Euro. |
Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem
des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten des vorvergangenen Kalenderjahres stehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger bekannt.
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Für Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, gilt als beitragspflichtige Einnahme
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 bis zum Ablauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.
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(1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 344 Absatz 4 bestimmt, werden die Beiträge abweichend von Absatz 1 Satz 1 getragen
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Die Beiträge werden getragen
für Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von diesen und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen von den Leistungsträgern; die Leistungsträger zahlen die Beiträge auch allein, soweit sie folgende Leistungen zahlen:
für Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den Bezieherinnen oder Beziehern der Leistung zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen
die Beiträge werden von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, allein getragen, wenn das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
für Personen, die als Pflegepersonen versicherungspflichtig sind (§ 26 Absatz 2b) und eine
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(2) Die Beiträge werden erstattet durch
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(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
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(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
festzulegen.
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(3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören
Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden pauschaliert.
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
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(1) Zur Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für
wird ein Sondervermögen der Bundesagentur unter dem Namen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“ errichtet. Dies gilt nicht für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf.
(2) Das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“ wird finanziert aus
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(1a) Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts die Funktion der Verbindungsstelle für die Aufgaben nach diesem Buch oder nach dem Zweiten Buch wahr. Hierzu gehören insbesondere
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(3) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn
Eine Abberufung auf Antrag der vorschlagsberechtigten Gruppe hat bei den Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber nur zu erfolgen, wenn die Mitglieder aus ihren Organisationen ausgeschlossen worden oder ausgetreten sind oder die Vorschlagsberechtigung der Stelle, die das Mitglied vorgeschlagen hat, entfallen ist.
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(1) Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder der Gruppen
die für die Vertretung von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben. Für die Verwaltungsausschüsse der Agenturen für Arbeit sind nur die für den Bezirk zuständigen Gewerkschaften und ihre Verbände sowie die Arbeitgeberverbände und ihre Vereinigungen vorschlagsberechtigt.
(2) Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat sind
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(1) Der Neutralitätsausschuss, der Feststellungen über bestimmte Voraussetzungen über das Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen trifft, besteht aus
Die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Gruppe der Arbeitgeber bestimmen die sie jeweils vertretenden Personen mit einfacher Mehrheit. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die oder der Vorsitzende des Vorstands. Sie oder er vertritt den Neutralitätsausschuss vor dem Bundessozialgericht.
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(1) Folgende Funktionen werden vorrangig in einem befristeten außertariflichen Arbeitsverhältnis oberster Führungskräfte (Anstellungsverhältnis) übertragen:
Ein Anstellungsverhältnis darf jeweils die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Es kann wiederholt begründet werden. Wenn Beschäftigte zum Zeitpunkt der Übertragung in einem Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur stehen, wird die Funktion ausschließlich im Anstellungsverhältnis übertragen. Vor Begründung eines Anstellungsverhältnisses ist der Verwaltungsrat der Bundesagentur zu beteiligen. Bei Übertragung im Beamtenverhältnis gilt § 24 Absatz 1 bis 4 und 6 des Bundesbeamtengesetzes.
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(6) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats im Einzelfall Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 eine weitere Zulage zahlen, wenn ein Dienstposten auf Grund besonderer Anforderungen nicht zu den Bedingungen der Absätze 3 und 4 besetzt werden oder besetzt bleiben kann. § 44d Absatz 7 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Für solche Einzelfälle sind folgende Angaben auszuweisen:
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(1) Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind
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(1) Soweit für die Erbringung oder die Erstattung von Leistungen nach diesem Buch erforderlich, darf die Bundesagentur Angaben zu Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben oder für die Leistungen beantragt worden sind, die Leistungen, beziehen oder innerhalb der letzten vierzehn Monate bezogen haben, regelmäßig automatisiert mit den folgenden nach § 36 Absatz 3 der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung von der Datenstelle der Rentenversicherung übermittelten Daten abgleichen:
Satz 1 gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Bei Beschäftigten, für die Meldungen im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens (§ 28a Absatz 7 des Vierten Buches) erstattet werden, dürfen die nach § 28a Absatz 8 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a und d des Vierten Buches übermittelten Daten abgeglichen werden. Die abzugleichenden Daten dürfen von der Bundesagentur, bezogen auf einzelne Beschäftigungsverhältnisse, zusammengeführt werden. Dabei können die nach § 36 Absatz 3 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung übermittelten Daten, insbesondere auch das nach Satz 1 Nummer 11 genannte Arbeitsentgelt genutzt werden.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmerin oder Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem sie oder er eine andere Unternehmerin oder einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem sie oder er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass diese oder dieser zur Erfüllung dieses Auftrags
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
eine dort genannte Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
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(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen
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(3) Dem Träger werden als Maßnahmekosten erstattet:
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(2) Leistungsberechtigten Personen, die
werden Geldleistungen abweichend von § 337 Absatz 1 Satz 1 ohne Abzug der dadurch veranlassten Kosten ausgezahlt, solange die leistungsberechtigten Personen die laufende Geldleistung beziehen und weiterhin ihr Konto bei einem Geldinstitut im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben.
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(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag
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(2) Die Agentur für Arbeit entscheidet
von Amts wegen
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(1a) Bei Anwendung des § 28 gilt
(5) § 142 Abs. 4 in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist weiterhin auf Invalidenrenten, Bergmannsinvalidenrenten oder Invalidenrenten für Behinderte nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes, deren Beginn vor dem 1. Januar 1997 liegt, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
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Abweichend von § 422 sind
anzuwenden.
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(1) § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden
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