SGB 3
Ausfertigungsdatum: 24.03.1997
Vollzitat:
“Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden ist”
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2023 I Nr. 191 |
Hinweis: | Änderung durch Art. 2 G v. 17.7.2023 I Nr. 191 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Änderung durch Art. 3 G v. 17.7.2023 I Nr. 191 ist berücksichtigt |
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(+++ Textnachweis ab: 1.1.1998 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 131a, § 434, § 434a, § 434b, § 444a, § 445,
§ 445a, § 451, § 453, § 455 +++)
Das G wurde vom Bundestag erlassen. Es ist gem. Art. 83 Abs. 1 iVm Abs. 5 G v. 24.3.1997 I 594 (AFRG) am 1.1.1998 bzw. 1.1.1999 in Kraft getreten.
Erstes Kapitel | |
Allgemeine Vorschriften | |
Erster Abschnitt | |
Grundsätze | |
§ 1 | Ziele der Arbeitsförderung |
§ 2 | Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit |
§ 3 | Leistungen der Arbeitsförderung |
§ 4 | Vorrang der Vermittlung |
§ 5 | Vorrang der aktiven Arbeitsförderung |
§ 6 | (weggefallen) |
§ 7 | Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung |
§ 8 | Vereinbarkeit von Familie und Beruf |
§ 8a | (weggefallen) |
§ 8b | (weggefallen) |
§ 9 | Ortsnahe Leistungserbringung |
§ 9a | Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern |
§ 10 | (weggefallen) |
§ 11 | (weggefallen) |
Zweiter Abschnitt | |
Berechtigte | |
§ 12 | Geltung der Begriffsbestimmungen |
§ 13 | Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter |
§ 14 | Auszubildende |
§ 15 | Ausbildung- und Arbeitsuchende |
§ 16 | Arbeitslose |
§ 17 | Drohende Arbeitslosigkeit |
§ 18 | Langzeitarbeitslose |
§ 19 | Menschen mit Behinderungen |
§ 20 | Berufsrückkehrende |
§ 21 | Träger |
Dritter Abschnitt | |
Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen | |
§ 22 | Verhältnis zu anderen Leistungen |
§ 23 | Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung |
Zweites Kapitel | |
Versicherungspflicht | |
Erster Abschnitt | |
Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige | |
§ 24 | Versicherungspflichtverhältnis |
§ 25 | Beschäftigte |
§ 26 | Sonstige Versicherungspflichtige |
§ 27 | Versicherungsfreie Beschäftigte |
§ 28 | Sonstige versicherungsfreie Personen |
Zweiter Abschnitt | |
Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag | |
§ 28a | Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag |
Drittes Kapitel | |
Aktive Arbeitsförderung | |
Erster Abschnitt | |
Beratung und Vermittlung | |
Erster Unterabschnitt | |
Beratung | |
§ 29 | Beratungsangebot |
§ 30 | Berufsberatung |
§ 31 | Grundsätze der Berufsberatung |
§ 31a | Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung |
§ 32 | Eignungsfeststellung |
§ 33 | Berufsorientierung |
§ 34 | Arbeitsmarktberatung |
Zweiter Unterabschnitt | |
Vermittlung | |
§ 35 | Vermittlungsangebot |
§ 36 | Grundsätze der Vermittlung |
§ 37 | Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung |
§ 38 | Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden |
§ 39 | Rechte und Pflichten der Arbeitgeber |
§ 39a | Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung |
Dritter Unterabschnitt | |
Gemeinsame Vorschriften | |
§ 40 | Allgemeine Unterrichtung |
§ 41 | Einschränkung des Fragerechts |
§ 42 | Grundsatz der Unentgeltlichkeit |
§ 43 | Anordnungsermächtigung |
Zweiter Abschnitt | |
Aktivierung | |
und berufliche Eingliederung | |
§ 44 | Förderung aus dem Vermittlungsbudget |
§ 45 | Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung |
§ 46 | Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen |
§ 47 | Verordnungsermächtigung |
Dritter Abschnitt | |
Berufswahl und Berufsausbildung | |
Erster Unterabschnitt | |
Übergang von der | |
Schule in die Berufsausbildung | |
§ 48 | Berufsorientierungsmaßnahmen |
§ 49 | Berufseinstiegsbegleitung |
§ 50 | Anordnungsermächtigung |
Zweiter Unterabschnitt | |
Berufsvorbereitung | |
§ 51 | Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen |
§ 52 | Förderungsberechtigte junge Menschen |
§ 53 | Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme |
§ 54 | Maßnahmekosten |
§ 54a | Einstiegsqualifizierung |
§ 55 | Anordnungsermächtigung |
Dritter Unterabschnitt | |
Berufsausbildungsbeihilfe | |
§ 56 | Berufsausbildungsbeihilfe |
§ 57 | Förderungsfähige Berufsausbildung |
§ 58 | Förderung im Ausland |
§ 59 | (weggefallen) |
§ 60 | Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung |
§ 61 | Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung |
§ 62 | Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen |
§ 63 | Fahrkosten |
§ 64 | Sonstige Aufwendungen |
§ 65 | Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform |
§ 66 | Anpassung der Bedarfssätze |
§ 67 | Einkommensanrechnung |
§ 68 | Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe |
§ 69 | Dauer der Förderung |
§ 70 | Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose |
§ 71 | Auszahlung |
§ 72 | Anordnungsermächtigung |
Vierter Unterabschnitt | |
Berufsausbildung | |
§ 73 | Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen |
§ 74 | Assistierte Ausbildung |
§ 75 | Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung |
§ 75a | Vorphase der Assistierten Ausbildung |
§ 76 | Außerbetriebliche Berufsausbildung |
§ 77 | (weggefallen) |
§ 78 | (weggefallen) |
§ 79 | (weggefallen) |
§ 80 | Anordnungsermächtigung |
Fünfter Unterabschnitt | |
Jugendwohnheime | |
§ 80a | Förderung von Jugendwohnheimen |
§ 80b | Anordnungsermächtigung |
Vierter Abschnitt | |
Berufliche Weiterbildung | |
§ 81 | Grundsatz |
§ 82 | Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |
§ 83 | Weiterbildungskosten |
§ 84 | Lehrgangskosten |
§ 85 | Fahrkosten |
§ 86 | Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung |
§ 87 | Kinderbetreuungskosten |
§ 87a | Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld |
Fünfter Abschnitt | |
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit | |
Erster Unterabschnitt | |
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung | |
§ 88 | Eingliederungszuschuss |
§ 89 | Höhe und Dauer der Förderung |
§ 90 | Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen |
§ 91 | Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses |
§ 92 | Förderungsausschluss und Rückzahlung |
Zweiter Unterabschnitt | |
Selbständige Tätigkeit | |
§ 93 | Gründungszuschuss |
§ 94 | Dauer und Höhe der Förderung |
Sechster Abschnitt | |
Verbleib in Beschäftigung | |
Erster Unterabschnitt | |
Kurzarbeitergeld | |
Erster Titel | |
Regelvoraussetzungen | |
§ 95 | Anspruch |
§ 96 | Erheblicher Arbeitsausfall |
§ 97 | Betriebliche Voraussetzungen |
§ 98 | Persönliche Voraussetzungen |
§ 99 | Anzeige des Arbeitsausfalls |
§ 100 | Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen |
Zweiter Titel | |
Sonderformen | |
des Kurzarbeitergeldes | |
§ 101 | Saison-Kurzarbeitergeld |
§ 102 | Ergänzende Leistungen |
§ 103 | Kurzarbeitergeld für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter |
Dritter Titel | |
Leistungsumfang | |
§ 104 | Dauer |
§ 105 | Höhe |
§ 106 | Nettoentgeltdifferenz |
§ 106a | Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit |
Vierter Titel | |
Anwendung anderer Vorschriften | |
§ 107 | Anwendung anderer Vorschriften |
Fünfter Titel | |
Verfügung | |
über das Kurzarbeitergeld | |
§ 108 | Verfügung über das Kurzarbeitergeld |
Sechster Titel | |
Verordnungsermächtigung | |
§ 109 | Verordnungsermächtigung |
Zweiter Unterabschnitt | |
Transferleistungen | |
§ 110 | Transfermaßnahmen |
§ 111 | Transferkurzarbeitergeld |
§ 111a | Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld |
Siebter Abschnitt | |
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben |
|
Erster Unterabschnitt | |
Grundsätze | |
§ 112 | Teilhabe am Arbeitsleben |
§ 113 | Leistungen zur Teilhabe |
§ 114 | Leistungsrahmen |
Zweiter Unterabschnitt | |
Allgemeine Leistungen | |
§ 115 | Leistungen |
§ 116 | Besonderheiten |
Dritter Unterabschnitt | |
Besondere Leistungen | |
Erster Titel | |
Allgemeines | |
§ 117 | Grundsatz |
§ 118 | Leistungen |
Zweiter Titel | |
Übergangsgeld und Ausbildungsgeld | |
§ 119 | Übergangsgeld |
§ 120 | Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld |
§ 121 | Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit |
§ 122 | Ausbildungsgeld |
§ 123 | Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung |
§ 124 | Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung |
§ 125 | Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches |
§ 126 | Einkommensanrechnung |
Dritter Titel | |
Teilnahmekosten für Maßnahmen | |
§ 127 | Teilnahmekosten für Maßnahmen |
§ 128 | Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung |
Vierter Titel | |
Anordnungsermächtigung | |
§ 129 | Anordnungsermächtigung |
Achter Abschnitt | |
Befristete Leistungen und innovative Ansätze | |
§ 130 | (weggefallen) |
§ 131 | (weggefallen) |
§ 131a | Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung |
§ 131b | Weiterbildungsförderung in der Altenpflege |
§ 132 | (weggefallen) |
§ 133 | Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk |
§ 134 | (weggefallen) |
§ 135 | Erprobung innovativer Ansätze |
Viertes Kapitel | |
Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld | |
Erster Abschnitt | |
Arbeitslosengeld | |
Erster Unterabschnitt | |
Regelvoraussetzungen | |
§ 136 | Anspruch auf Arbeitslosengeld |
§ 137 | Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit |
§ 138 | Arbeitslosigkeit |
§ 139 | Sonderfälle der Verfügbarkeit |
§ 140 | Zumutbare Beschäftigungen |
§ 141 | Arbeitslosmeldung |
§ 142 | Anwartschaftszeit |
§ 143 | Rahmenfrist |
§ 144 | Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung |
Zweiter Unterabschnitt | |
Sonderformen des Arbeitslosengeldes | |
§ 145 | Minderung der Leistungsfähigkeit |
§ 146 | Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit |
Dritter Unterabschnitt | |
Anspruchsdauer | |
§ 147 | Grundsatz |
§ 148 | Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer |
Vierter Unterabschnitt | |
Höhe des Arbeitslosengeldes | |
§ 149 | Grundsatz |
§ 150 | Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen |
§ 151 | Bemessungsentgelt |
§ 152 | Fiktive Bemessung |
§ 153 | Leistungsentgelt |
§ 154 | Berechnung und Leistung |
Fünfter Unterabschnitt | |
Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs |
|
§ 155 | Anrechnung von Nebeneinkommen |
§ 156 | Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen |
§ 157 | Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung |
§ 158 | Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung |
§ 159 | Ruhen bei Sperrzeit |
§ 160 | Ruhen bei Arbeitskämpfen |
Sechster Unterabschnitt | |
Erlöschen des Anspruchs | |
§ 161 | Erlöschen des Anspruchs |
Siebter Unterabschnitt | |
Teilarbeitslosengeld | |
§ 162 | Teilarbeitslosengeld |
Achter Unterabschnitt | |
Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung |
|
§ 163 | Verordnungsermächtigung |
§ 164 | Anordnungsermächtigung |
Zweiter Abschnitt | |
Insolvenzgeld | |
§ 165 | Anspruch |
§ 166 | Anspruchsausschluss |
§ 167 | Höhe |
§ 168 | Vorschuss |
§ 169 | Anspruchsübergang |
§ 170 | Verfügungen über das Arbeitsentgelt |
§ 171 | Verfügungen über das Insolvenzgeld |
§ 172 | Datenaustausch und Datenübermittlung |
Dritter Abschnitt | |
Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung |
|
§ 173 | Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung |
§ 174 | Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung |
§ 175 | Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis |
Fünftes Kapitel | |
Zulassung von Trägern und Maßnahmen | |
§ 176 | Grundsatz |
§ 177 | Fachkundige Stelle |
§ 178 | Trägerzulassung |
§ 179 | Maßnahmezulassung |
§ 180 | Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung |
§ 181 | Zulassungsverfahren |
§ 182 | Beirat |
§ 183 | Qualitätsprüfung |
§ 184 | Verordnungsermächtigung |
Sechstes Kapitel | |
Ergänzende vergabespezifische Regelungen | |
§ 185 | Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen |
§§ 186 bis 279a | (weggefallen) |
Siebtes Kapitel | |
Weitere Aufgaben der Bundesagentur | |
Erster Abschnitt | |
Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung | |
§ 280 | Aufgaben |
§ 281 | Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung |
§ 282 | Arbeitsmarkt- und Berufsforschung |
§ 282a | Übermittlung von Daten |
§ 282b | Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur |
§ 283 | Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht |
Zweiter Abschnitt | |
Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen | |
Erster Unterabschnitt | |
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern |
|
§ 284 | Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten |
§§ 285 und 286 | (weggefallen) |
§ 287 | Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer |
§ 288 | Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht |
Zweiter Unterabschnitt | |
Beratung und Vermittlung durch Dritte | |
Erster Titel | |
Berufsberatung | |
§ 288a | Untersagung der Berufsberatung |
§ 289 | Offenbarungspflicht |
§ 290 | Vergütungen |
Zweiter Titel | |
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung | |
§ 291 | (weggefallen) |
§ 292 | Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland |
§§ 293 bis 295 | (weggefallen) |
§ 296 | Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden |
§ 296a | Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung |
§ 297 | Unwirksamkeit von Vereinbarungen |
§ 298 | Behandlung von Daten |
§ 299 | Informationspflicht bei grenzüberschreitender Vermittlung |
§ 300 | (weggefallen) |
Dritter Titel | |
Verordnungsermächtigung | |
§ 301 | Verordnungsermächtigung |
§§ 302 und 303 | (weggefallen) |
Dritter Abschnitt | |
§§ 304 – 308 | (weggefallen) |
Achtes Kapitel | |
Pflichten | |
Erster Abschnitt | |
Pflichten im Leistungsverfahren | |
Erster Unterabschnitt | |
Meldepflichten | |
§ 309 | Allgemeine Meldepflicht |
§ 310 | Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit |
Zweiter Unterabschnitt | |
Anzeige- und Bescheinigungspflichten | |
§ 311 | Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit |
§ 312 | Arbeitsbescheinigung |
§ 312a | Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts |
§ 313 | Nebeneinkommensbescheinigung |
§ 313a | Bescheinigungsverfahren |
§ 314 | Insolvenzgeldbescheinigung |
Dritter Unterabschnitt | |
Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten | |
§ 315 | Allgemeine Auskunftspflicht Dritter |
§ 316 | Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld |
§ 317 | Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld |
§ 318 | Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung |
§ 319 | Mitwirkungs- und Duldungspflichten |
Vierter Unterabschnitt | |
Sonstige Pflichten | |
§ 320 | Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten |
Zweiter Abschnitt | |
Schadensersatz bei Pflichtverletzungen | |
§ 321 | Schadensersatz |
Dritter Abschnitt | |
Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung | |
§ 321a | Verordnungsermächtigung |
§ 322 | Anordnungsermächtigung |
Neuntes Kapitel | |
Gemeinsame Vorschriften für Leistungen | |
Erster Abschnitt | |
Antrag und Fristen | |
§ 323 | Antragserfordernis |
§ 324 | Antrag vor Leistung |
§ 325 | Wirkung des Antrages |
§ 326 | Ausschlußfrist für Gesamtabrechnung |
Zweiter Abschnitt | |
Zuständigkeit | |
§ 327 | Grundsatz |
Dritter Abschnitt | |
Leistungsverfahren in Sonderfällen | |
§ 328 | Vorläufige Entscheidung |
§ 329 | Einkommensberechnung in besonderen Fällen |
§ 330 | Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten |
§ 331 | Vorläufige Zahlungseinstellung |
§ 332 | Übergang von Ansprüchen |
§ 333 | Aufrechnung |
§ 334 | Pfändung von Leistungen |
§ 335 | Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung |
§ 336 | (weggefallen) |
§ 336a | Wirkung von Widerspruch und Klage |
Vierter Abschnitt | |
Auszahlung von Geldleistungen | |
§ 337 | Auszahlung im Regelfall |
Fünfter Abschnitt | |
Berechnungsgrundsätze | |
§ 338 | Allgemeine Berechnungsgrundsätze |
§ 339 | Berechnung von Zeiten |
Zehntes Kapitel | |
Finanzierung | |
Erster Abschnitt | |
Finanzierungsgrundsatz | |
§ 340 | Aufbringung der Mittel |
Zweiter Abschnitt | |
Beiträge und Verfahren | |
Erster Unterabschnitt | |
Beiträge | |
§ 341 | Beitragssatz und Beitragsbemessung |
§ 342 | Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter |
§ 343 | (weggefallen) |
§ 344 | Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter |
§ 345 | Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger |
§ 345a | Pauschalierung der Beiträge |
§ 345b | Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag |
Zweiter Unterabschnitt | |
Verfahren | |
§ 346 | Beitragstragung bei Beschäftigten |
§ 347 | Beitragstragung bei sonstigen Versicherten |
§ 348 | Beitragszahlung für Beschäftigte |
§ 349 | Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige |
§ 349a | Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag |
§ 350 | Meldungen der Sozialversicherungsträger |
§ 351 | Beitragserstattung |
Dritter Unterabschnitt | |
Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften | |
§ 352 | Verordnungsermächtigung |
§ 352a | Anordnungsermächtigung |
§ 353 | Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften |
Dritter Abschnitt | |
Umlagen | |
Erster Unterabschnitt | |
Winterbeschäftigungs-Umlage | |
§ 354 | Grundsatz |
§ 355 | Höhe der Umlage |
§ 356 | Umlageabführung |
§ 357 | Verordnungsermächtigung |
Zweiter Unterabschnitt | |
Umlage für das Insolvenzgeld | |
§ 358 | Aufbringung der Mittel |
§ 359 | Einzug und Weiterleitung der Umlage |
§ 360 | Umlagesatz |
§ 361 | Verordnungsermächtigung |
§ 362 | (weggefallen) |
Vierter Abschnitt | |
Beteiligung des Bundes | |
§ 363 | Finanzierung aus Bundesmitteln |
§ 364 | Liquiditätshilfen |
§ 365 | Stundung von Darlehen |
Fünfter Abschnitt | |
Rücklage und Versorgungsfonds | |
§ 366 | Bildung und Anlage der Rücklage |
§ 366a | Versorgungsfonds |
Elftes Kapitel | |
Organisation und Datenschutz | |
Erster Abschnitt | |
Bundesagentur für Arbeit | |
§ 367 | Bundesagentur für Arbeit |
§ 368 | Aufgaben der Bundesagentur |
§ 368a | (weggefallen) |
§ 369 | Besonderheiten zum Gerichtsstand |
§ 370 | Beteiligung an Gesellschaften |
Zweiter Abschnitt | |
Selbstverwaltung | |
Erster Unterabschnitt | |
Verfassung | |
§ 371 | Selbstverwaltungsorgane |
§ 372 | Satzung und Anordnungen |
§ 373 | Verwaltungsrat |
§ 374 | Verwaltungsausschüsse |
§ 374a | (weggefallen) |
§ 375 | Amtsdauer |
§ 376 | Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen |
Zweiter Unterabschnitt | |
Berufung und Abberufung | |
§ 377 | Berufung und Abberufung der Mitglieder |
§ 378 | Berufungsfähigkeit |
§ 379 | Vorschlagsberechtigte Stellen |
Dritter Unterabschnitt | |
Neutralitätsausschuss | |
§ 380 | Neutralitätsausschuss |
Dritter Abschnitt | |
Vorstand und Verwaltung | |
§ 381 | Vorstand der Bundesagentur |
§ 382 | Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder |
§ 383 | Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit |
§ 384 | Geschäftsführung der Regionaldirektionen |
§ 385 | Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt |
§ 386 | Innenrevision |
§ 387 | Personal der Bundesagentur |
§ 388 | Ernennung der Beamtinnen und Beamten |
§ 389 | Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte |
§ 390 | Außertarifliche Arbeitsbedingungen und Vergütungen |
§ 391 | (weggefallen) |
§ 392 | Obergrenzen für Beförderungsämter |
Vierter Abschnitt | |
Aufsicht | |
§ 393 | Aufsicht |
Fünfter Abschnitt | |
Datenschutz | |
§ 394 | Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur |
§ 395 | Datenübermittlung an Dritte; Verarbeitung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen |
§ 396 | Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot |
§ 397 | Automatisierter Datenabgleich |
§ 398 | Datenübermittlung durch beauftragte Dritte |
§§ 399 bis 403 | (weggefallen) |
Zwölftes Kapitel | |
Bußgeldvorschriften | |
Erster Abschnitt | |
Bußgeldvorschriften | |
§ 404 | Bußgeldvorschriften |
§ 405 | Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung |
Zweiter Abschnitt | |
§ 406 | (weggefallen) |
§ 407 | (weggefallen) |
Dreizehntes Kapitel | |
Sonderregelungen | |
Erster Abschnitt | |
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands | |
§ 408 | Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze |
§§ 409 bis 416a | (weggefallen) |
Zweiter Abschnitt | |
Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben |
|
§ 417 | Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ |
§ 418 | Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |
§ 419 | (weggefallen) |
§ 420 | Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt |
§ 421 | Förderung der Teilnahme an Sprachkursen |
§ 421a | Arbeiten in Maßnahmen des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen |
§ 421b | Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland |
§ 421c | Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit |
§ 421d | Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld |
§ 421e | Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union |
§ 421f | Übermittlung von Daten zum Bezug von Kurzarbeitergeld |
Dritter Abschnitt | |
Grundsätze bei Rechtsänderungen | |
§ 422 | Leistungen der aktiven Arbeitsförderung |
§§ 423 und 424 | (weggefallen) |
Vierter Abschnitt | |
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch | |
§ 425 | Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht |
§ 426 | (weggefallen) |
§ 427 | (weggefallen) |
§ 427a | Gleichstellung von Mutterschaftszeiten |
§ 428 | (weggefallen) |
§ 429 | (weggefallen) |
§ 430 | Sonstige Entgeltersatzleistungen |
§ 431 | (weggefallen) |
§ 432 | (weggefallen) |
§ 433 | (weggefallen) |
Fünfter Abschnitt | |
Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen |
|
§ 434 | Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit |
§ 435 | Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat |
§ 436 | Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt |
§ 437 | Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt |
§ 438 | (weggefallen) |
§ 439 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze |
§ 440 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente |
§ 441 | Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung |
§ 442 | Beschäftigungschancengesetz |
§ 443 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt |
§ 444 | Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung |
§ 444a | Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung |
§ 445 | Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes |
§ 445a | Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes |
§ 446 | Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften |
§ 447 | Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung |
§ 448 | Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern |
§ 449 | Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung |
§ 450 | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung |
§ 451 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze |
§ 453 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze |
§ 454 | Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung |
§ 455 | Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes |
§ 456 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes |
abzustellen.
Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um
Die Agenturen für Arbeit sollen ihre Planungen rechtzeitig mit Trägern von Maßnahmen der Arbeitsförderung erörtern.
Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung.
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.
Satz 1 gilt nur für Kinder
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).
nur geringfügig beschäftigt sind.
eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.
Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.
Eine Datenübermittlung darf nur erfolgen, wenn die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen die Erhebung der Daten erlauben. Die Daten werden nicht an die jeweiligen Stellen der Länder übermittelt, wenn der junge Mensch der Übermittlung widerspricht. Auf sein Widerspruchsrecht ist er hinzuweisen.
Dabei soll sie umfassend Auskunft und Rat geben zu Fragen der Berufswahl, über die Berufe und ihre Anforderungen und Aussichten, über die Wege und die Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt.
Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.
Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 3 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Der Arbeitgeber kann die Vermittlung erneut in Anspruch nehmen.
vorgesehen ist,
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.
Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.
Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angemessen ist und die Hälfte der vorgesehenen Förderdauer nicht übersteigt.
Gestattete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich abweichend von Satz 2 Nummer 1 seit mindestens drei Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet dort aufhalten. Für Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderberechtigung eine Duldung besitzen, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass abweichend von Nummer 1 ihre Abschiebung seit mindestens neun Monaten ausgesetzt ist. Für geduldete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, muss abweichend von Satz 4 ihre Abschiebung seit mindestens drei Monaten ausgesetzt sein.
Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.
In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden.
Das Ziel der Assistierten Ausbildung ist auch erreicht, wenn der junge Mensch seine betriebliche Berufsausbildung ohne die Unterstützung fortsetzen und abschließen kann.
Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe während einer Einstiegsqualifizierung zusätzlicher Unterstützung bedürfen. Die Förderungsberechtigung endet im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b spätestens sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder spätestens ein Jahr nach Ende der Berufsausbildung.
unterstützt werden.
Gestattete oder geduldete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich abweichend von Satz 3 Nummer 1 seit mindestens drei Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet dort aufhalten.
und ihre Familienangehörigen,
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen gefördert werden, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet.
Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, werden nur gefördert, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird. Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege pflegebedürftiger Personen mit mindestens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.
Die Förderung soll darauf gerichtet sein, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind, eine Anpassung und Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen zu ermöglichen, um den genannten Herausforderungen besser begegnen zu können. Gleiches gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einem Betrieb mit weniger als 250 Beschäftigten angehören und soweit sie nach dem 31. Dezember 2020 mit der Teilnahme beginnen, das 45. Lebensjahr vollendet haben oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches sind. Ausgeschlossen von der Förderung ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.
der Lehrgangskosten trägt. Abweichend von Satz 1 soll in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden. Bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten kann von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 3 erbracht werden.
Bei der Ermessensentscheidung über die Höhe der Förderleistungen nach den Absätzen 1 bis 5 kann die Agentur für Arbeit die individuellen und betrieblichen Belange pauschalierend für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einheitlich und maßnahmebezogen berücksichtigen und die Leistungen als Gesamtleistung bewilligen. Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Weiterleitung der Leistungen für Kosten, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie dem Träger der Maßnahme unmittelbar entstehen, spätestens drei Monate nach Ende der Maßnahme nachzuweisen. § 83 Absatz 2 bleibt unberührt.
Die Förderung soll darauf gerichtet sein, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind, eine Anpassung und Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen zu ermöglichen, um den genannten Herausforderungen besser begegnen zu können. Gleiches gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einem Betrieb mit weniger als 250 Beschäftigten angehören und soweit sie nach dem 31. Dezember 2020 mit der Teilnahme beginnen, das 45. Lebensjahr vollendet haben oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches sind. Ausgeschlossen von der Förderung ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.
der Lehrgangskosten trägt. Abweichend von Satz 1 soll in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden. Bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten kann von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 3 erbracht werden.
Bei der Ermessensentscheidung über die Höhe der Förderleistungen nach den Absätzen 1 bis 5 kann die Agentur für Arbeit die individuellen und betrieblichen Belange pauschalierend für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einheitlich und maßnahmebezogen berücksichtigen und die Leistungen als Gesamtleistung bewilligen. Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Weiterleitung der Leistungen für Kosten, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie dem Träger der Maßnahme unmittelbar entstehen, spätestens drei Monate nach Ende der Maßnahme nachzuweisen. § 83 Absatz 2 bleibt unberührt.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen.
Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des geleisteten Förderbetrags begrenzt und darf den in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Förderbetrag nicht überschreiten. Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten sind anteilig zu berücksichtigen. Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer; sie beträgt längstens zwölf Monate.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.
Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4 sind Auszubildende nicht mitzuzählen.
Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es
In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindestens 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit je nach Arbeitsanfall eingesetzt werden, gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar.
Zwingende Witterungsgründe liegen nur vor, wenn es auf Grund von atmosphärischen Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unzumutbar ist, die Arbeiten fortzuführen. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze vermieden werden kann.
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.
Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile. Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt außer Betracht. Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. § 153 über die Berechnung des Leistungsentgelts beim Arbeitslosengeld gilt mit Ausnahme der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuordnung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklassenwechsel für die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte beim Kurzarbeitergeld entsprechend. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, einen Programmablauf zur Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt.
Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigungen nach Satz 1 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen. Als Betriebsänderung gilt eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes, unabhängig von der Unternehmensgröße und unabhängig davon, ob im jeweiligen Betrieb das Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden ist.
Die Agentur für Arbeit leistet Transferkurzarbeitergeld für längstens zwölf Monate.
Wird die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit von einem Dritten durchgeführt, tritt an die Stelle der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 die Trägerzulassung nach § 178.
§ 98 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Bei der Festlegung von Maßnahmen nach Satz 3 ist die Agentur für Arbeit zu beteiligen. Nimmt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit an einer Qualifizierungsmaßnahme teil, deren Ziel die anschließende Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist, und wurde das Ziel der Maßnahme nicht erreicht, steht die Rückkehr der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb dem Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht entgegen.
Die Grundsätze für die berufliche Weiterbildung nach § 81 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 und § 83 gelten entsprechend.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach § 144 ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld zuerkannt ist.
Förderungsfähig sind auch schulische Ausbildungen, deren Abschluss für die Weiterbildung erforderlich ist.
unerlässlich machen oder
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.
Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.
Für Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § 180 Absatz 4 entsprechend. § 176 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.
Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate |
---|---|---|
12 | 6 | |
16 | 8 | |
20 | 10 | |
24 | 12 | |
30 | 50. | 15 |
36 | 55. | 18 |
48 | 58. | 24 |
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | … Monate |
---|---|
6 | 3 |
8 | 4 |
10 | 5 |
des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.
Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.
Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind
Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale mit folgenden Maßgaben berücksichtigt:
Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht.
erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrags von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann sie ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3 entsprechend.
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.
Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.
Eine Forderung ist erhoben, wenn sie von der zur Entscheidung berufenen Stelle beschlossen worden ist oder auf Grund des Verhaltens der Tarifvertragspartei im Zusammenhang mit dem angestrebten Abschluss des Tarifvertrags als beschlossen anzusehen ist. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Satz 1 nur, wenn die umkämpften oder geforderten Arbeitsbedingungen nach Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrags für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gelten oder auf sie oder ihn angewendet würden.
Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis haben im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld.
sind vom Arbeitsentgelt die Steuern abzuziehen, die bei einer Einkommensteuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.
Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten,
Freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlte Beiträge werden nur bei Nachweis auf Antrag der Leistungsbezieherin oder des Leistungsbeziehers erstattet.
haben Anspruch auf Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind.
Das Gesetz über die Akkreditierungsstelle bleibt unberührt.
und mit einem Zeugnis, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt, abschließt. Sofern es dem Wiedereingliederungserfolg förderlich ist, soll die Maßnahme im erforderlichen Umfang Grundkompetenzen vermitteln und betriebliche Lernphasen vorsehen.
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die
für die jeweiligen Fachbereiche nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung zu übermitteln. Die Akkreditierungsstelle hat die ihr übermittelten Zahlen der Zulassungen von Trägern und Maßnahmen nach der in Satz 1 genannten Untergliederung zu veröffentlichen.
Die Mitglieder des Beirats werden durch die Bundesagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung berufen.
§ 377 Absatz 3 gilt entsprechend.
Hierbei übernimmt die Rechtsverordnung die Vorgaben aus der jeweils geltenden Verordnung nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder diesem Buch nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
Die Bundesagentur hat die einheitliche und termingerechte Erstellung von Statistiken sicherzustellen, die Ergebnisse der Statistik in angemessener Gliederung zu veröffentlichen sowie die Daten zu analysieren. Für Ausländerinnen und Ausländer, die keine Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Gesetzes über das Ausländerzentralregister aufhalten, wird die Statistik der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten zusätzlich nach dem Aufenthaltsstatus auf der Grundlage der nach § 23a des AZR-Gesetzes übermittelten Daten gegliedert.
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen, für die Gebühr feste Sätze vorzusehen und den auf die Behörden der Zollverwaltung entfallenden Teil der Gebühren festzulegen und zu erheben.
näher bestimmen.
Sie kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
erfolgen.
Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gilt Satz 1 entsprechend.
Das Gleiche gilt hinsichtlich der Höhe von Entgeltteilen, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und vom Arbeitgeber nicht an den Versorgungsträger abgeführt worden sind. Dabei ist anzugeben, ob der Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt und welcher Versorgungsträger für die betriebliche Altersversorgung gewählt worden ist. Es ist auch zu bescheinigen, inwieweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gepfändet, verpfändet oder abgetreten sind. Dabei soll das Formular genutzt werden, das im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist. Wird die Insolvenzgeldbescheinigung durch die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter nach § 36a des Ersten Buches übermittelt, sind zusätzlich die Anschrift und die Daten des Überweisungsweges mitzuteilen.
hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
Träger sind verpflichtet,
ist der Bundesagentur zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.
in Höhe der zurückzuzahlenden Leistung auf die Bundesagentur übergehen, es sei denn, die Bundesagentur hat insoweit aus dem gleichen Grund einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches. Der Übergang beschränkt sich auf Ansprüche, die der rückzahlungspflichtigen Person für den Zeitraum in der Vergangenheit zustehen, für den die zurückzuzahlenden Leistungen gewährt worden sind. Hat die rückzahlungspflichtige Person den unrechtmäßigen Bezug der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so geht in den Fällen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch der Anspruch auf die Hälfte der laufenden Bezüge auf die Agentur für Arbeit insoweit über, als die rückzahlungspflichtige Person dieses Teils der Bezüge zur Deckung ihres Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht bedarf.
gegen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld und Wintergeld, die vom Arbeitgeber verauslagt sind, aufrechnen; insoweit gilt der Arbeitgeber als anspruchsberechtigt.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.
Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).
1. | für das Jahr 2003 | 5 Millionen Euro, |
2. | für das Jahr 2004 | 18 Millionen Euro, |
3. | für das Jahr 2005 | 36 Millionen Euro, |
4. | für das Jahr 2006 | 19 Millionen Euro und |
5. | für das Jahr 2007 | 26 Millionen Euro. |
Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem
des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten des vorvergangenen Kalenderjahres stehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger bekannt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 bis zum Ablauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. Dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt.
die Beiträge werden von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, allein getragen, wenn das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
festzulegen.
Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden pauschaliert.
wird ein Sondervermögen der Bundesagentur unter dem Namen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“ errichtet. Dies gilt nicht für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Eine Abberufung auf Antrag der vorschlagsberechtigten Gruppe hat bei den Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber nur zu erfolgen, wenn die Mitglieder aus ihren Organisationen ausgeschlossen worden oder ausgetreten sind oder die Vorschlagsberechtigung der Stelle, die das Mitglied vorgeschlagen hat, entfallen ist.
die für die Vertretung von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben. Für die Verwaltungsausschüsse der Agenturen für Arbeit sind nur die für den Bezirk zuständigen Gewerkschaften und ihre Verbände sowie die Arbeitgeberverbände und ihre Vereinigungen vorschlagsberechtigt.
Die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Gruppe der Arbeitgeber bestimmen die sie jeweils vertretenden Personen mit einfacher Mehrheit. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die oder der Vorsitzende des Vorstands. Sie oder er vertritt den Neutralitätsausschuss vor dem Bundessozialgericht.
Ein Anstellungsverhältnis darf jeweils die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Es kann wiederholt begründet werden. Wenn Beschäftigte zum Zeitpunkt der Übertragung in einem Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur stehen, wird die Funktion ausschließlich im Anstellungsverhältnis übertragen. Vor Begründung eines Anstellungsverhältnisses ist der Verwaltungsrat der Bundesagentur zu beteiligen. Bei Übertragung im Beamtenverhältnis gilt § 24 Absatz 1 bis 4 und 6 des Bundesbeamtengesetzes.
Satz 1 gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Bei Beschäftigten, für die Meldungen im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens (§ 28a Absatz 7 des Vierten Buches) erstattet werden, dürfen die nach § 28a Absatz 8 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a und d des Vierten Buches übermittelten Daten abgeglichen werden. Die abzugleichenden Daten dürfen von der Bundesagentur, bezogen auf einzelne Beschäftigungsverhältnisse, zusammengeführt werden. Dabei können die nach § 36 Absatz 3 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung übermittelten Daten, insbesondere auch das nach Satz 1 Nummer 11 genannte Arbeitsentgelt genutzt werden.
eine dort genannte Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt.