SGB 12
Ausfertigungsdatum: 27.12.2003
Vollzitat:
„Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist“
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.12.2022 I 2328 |
Hinweis: | Änderung durch Art. 7 G v. 6.6.2023 I Nr. 146 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2005 +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. § 30 Abs. 1 Nr. 2 vgl. § 42b Abs. 3 Satz 3 +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. § 31 Abs. 2 Satz 2 vgl. § 27b Abs. 2 +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. § 42a Abs. 3 u. 4 vgl. § 133b ab F. 2016-12-22 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 42b Abs. 2 vgl. § 30 Abs. 8 ab F. 2016-12-23 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 42b Abs. 3 vgl. § 30 Abs. 4 ab F. 2016-12-23 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 64b Abs. 2 vgl. § 65 Satz 2 ab F. 2016-12-23 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 82 Abs. 4 u. 5 vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 2 +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. § 82 vgl. § 88 Abs. 2 Satz 2 +++)
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 27.12.2003 I 3022 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 70 Abs. 1 dieses G mWv 1.1.2005 in Kraft. Abweichend hiervon treten gem. § 70 Abs. 2 die §§ 40, 133 Abs. 2 am 31.12.2003, die §§ 24, 132, 133 Abs. 1 am 1.1.2004, die §§ 57, 61 Abs. 2 Satz 3 und 4 am 1.7.2004 und § 97 Abs. 3 am 1.1.2007 in Kraft.
Erstes Kapitel | |
Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Aufgabe der Sozialhilfe |
§ 2 | Nachrang der Sozialhilfe |
§ 3 | Träger der Sozialhilfe |
§ 4 | Zusammenarbeit |
§ 5 | Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege |
§ 6 | Fachkräfte |
§ 7 | Aufgabe der Länder |
Zweites Kapitel | |
Leistungen der Sozialhilfe | |
Erster Abschnitt | |
Grundsätze der Leistungen | |
§ 8 | Leistungen |
§ 9 | Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles |
§ 10 | Leistungsformen |
§ 11 | Beratung und Unterstützung |
§ 12 | Vorbereitung für die Aufnahme einer Tätigkeit und Vereinbarung |
§ 13 | Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen |
§ 14 | (weggefallen) |
§ 15 | Vorbeugende und nachgehende Leistungen |
§ 16 | Familiengerechte Leistungen |
Zweiter Abschnitt | |
Anspruch auf Leistungen | |
§ 17 | Anspruch |
§ 18 | Einsetzen der Sozialhilfe |
§ 19 | Leistungsberechtigte |
§ 20 | Eheähnliche Gemeinschaft |
§ 21 | Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch |
§ 22 | Sonderregelungen für Auszubildende |
§ 23 | Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer |
§ 24 | Sozialhilfe für Deutsche im Ausland |
§ 25 | Erstattung von Aufwendungen Anderer |
§ 26 | Einschränkung, Aufrechnung |
Drittes Kapitel | |
Hilfe zum Lebensunterhalt | |
Erster Abschnitt | |
Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze | |
§ 27 | Leistungsberechtigte |
§ 27a | Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze |
§ 27b | Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen |
§ 27c | Sonderregelung für den Lebensunterhalt |
§ 28 | Ermittlung der Regelbedarfe |
§ 28a | Fortschreibung der Regelbedarfsstufen |
§ 29 | Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze |
Zweiter Abschnitt | |
Zusätzliche Bedarfe | |
§ 30 | Mehrbedarf |
§ 31 | Einmalige Bedarfe |
§ 32 | Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung |
§ 32a | Zeitliche Zuordnung von Beiträgen |
§ 33 | Bedarfe für die Vorsorge |
Dritter Abschnitt | |
Bildung und Teilhabe | |
§ 34 | Bedarfe für Bildung und Teilhabe |
§ 34a | Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe |
§ 34b | Berechtigte Selbsthilfe |
§ 34c | Zuständigkeit |
Vierter Abschnitt | |
Bedarfe für Unterkunft und Heizung | |
§ 35 | Bedarfe für Unterkunft und Heizung |
§ 35a | Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur, Aufwendungen bei Wohnungswechsel, Direktzahlung |
§ 35b | Satzung |
§ 36 | Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft |
Fünfter Abschnitt | |
Gewährung von Darlehen | |
§ 37 | Ergänzende Darlehen |
§ 37a | Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften |
§ 38 | Darlehen bei vorübergehender Notlage |
Sechster Abschnitt | |
Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang | |
§ 39 | Vermutung der Bedarfsdeckung |
Siebter Abschnitt | |
Verordnungsermächtigung | |
§ 40 | Verordnungsermächtigung |
Viertes Kapitel | |
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | |
Erster Abschnitt | |
Grundsätze | |
§ 41 | Leistungsberechtigte |
§ 41a | Vorübergehender Auslandsaufenthalt |
§ 42 | Bedarfe |
§ 42a | Bedarfe für Unterkunft und Heizung |
§ 42b | Mehrbedarfe |
§ 43 | Einsatz von Einkommen und Vermögen |
Zweiter Abschnitt | |
Verfahrensbestimmungen | |
§ 43a | Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung |
§ 44 | Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum |
§ 44a | Vorläufige Entscheidung |
§ 44b | Aufrechnung, Verrechnung |
§ 44c | Erstattungsansprüche zwischen Trägern |
§ 45 | Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung |
§ 45a | Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete |
§ 46 | Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung |
Dritter Abschnitt | |
Erstattung und Zuständigkeit | |
§ 46a | Erstattung durch den Bund |
§ 46b | Zuständigkeit |
Fünftes Kapitel | |
Hilfen zur Gesundheit | |
§ 47 | Vorbeugende Gesundheitshilfe |
§ 48 | Hilfe bei Krankheit |
§ 49 | Hilfe zur Familienplanung |
§ 50 | Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft |
§ 51 | Hilfe bei Sterilisation |
§ 52 | Leistungserbringung, Vergütung |
Sechstes Kapitel (weggefallen) | |
§ 53 | (weggefallen) |
§ 54 | (weggefallen) |
§ 55 | (weggefallen) |
§ 56 | (weggefallen) |
§ 57 | (weggefallen) |
§ 58 | (weggefallen) |
§ 59 | (weggefallen) |
§ 60 | (weggefallen) |
Siebtes Kapitel | |
Hilfe zur Pflege | |
§ 61 | Leistungsberechtigte |
§ 61a | Begriff der Pflegebedürftigkeit |
§ 61b | Pflegegrade |
§ 61c | Pflegegrade bei Kindern |
§ 62 | Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit |
§ 62a | Bindungswirkung |
§ 63 | Leistungen für Pflegebedürftige |
§ 63a | Notwendiger pflegerischer Bedarf |
§ 63b | Leistungskonkurrenz |
§ 64 | Vorrang |
§ 64a | Pflegegeld |
§ 64b | Häusliche Pflegehilfe |
§ 64c | Verhinderungspflege |
§ 64d | Pflegehilfsmittel |
§ 64e | Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes |
§ 64f | Andere Leistungen |
§ 64g | Teilstationäre Pflege |
§ 64h | Kurzzeitpflege |
§ 64i | Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5 |
§ 64j | Digitale Pflegeanwendungen |
§ 64k | Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen |
§ 65 | Stationäre Pflege |
§ 66 | Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 |
§ 66a | Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen |
Achtes Kapitel | |
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten | |
§ 67 | Leistungsberechtigte |
§ 68 | Umfang der Leistungen |
§ 69 | Verordnungsermächtigung |
Neuntes Kapitel | |
Hilfe in anderen Lebenslagen | |
§ 70 | Hilfe zur Weiterführung des Haushalts |
§ 71 | Altenhilfe |
§ 72 | Blindenhilfe |
§ 73 | Hilfe in sonstigen Lebenslagen |
§ 74 | Bestattungskosten |
Zehntes Kapitel | |
Vertragsrecht | |
§ 75 | Allgemeine Grundsätze |
§ 76 | Inhalt der Vereinbarungen |
§ 76a | Zugelassene Pflegeeinrichtungen |
§ 77 | Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung |
§ 77a | Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung |
§ 78 | Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung |
§ 79 | Kürzung der Vergütung |
§ 79a | Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen |
§ 80 | Rahmenverträge |
§ 81 | Schiedsstelle |
Elftes Kapitel | |
Einsatz des Einkommens und des Vermögens | |
Erster Abschnitt | |
Einkommen | |
§ 82 | Begriff des Einkommens |
§ 82a | Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen |
§ 83 | Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen |
§ 84 | Zuwendungen |
Zweiter Abschnitt | |
Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel | |
§ 85 | Einkommensgrenze |
§ 86 | Abweichender Grundbetrag |
§ 87 | Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze |
§ 88 | Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze |
§ 89 | Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf |
Dritter Abschnitt | |
Vermögen | |
§ 90 | Einzusetzendes Vermögen |
§ 91 | Darlehen |
Vierter Abschnitt | |
Einschränkung der Anrechnung | |
§ 92 | Anrechnung bei behinderten Menschen |
Fünfter Abschnitt | |
Verpflichtungen anderer | |
§ 93 | Übergang von Ansprüchen |
§ 94 | Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen |
§ 95 | Feststellung der Sozialleistungen |
Sechster Abschnitt | |
Verordnungsermächtigungen | |
§ 96 | Verordnungsermächtigungen |
Zwölftes Kapitel | |
Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe | |
Erster Abschnitt | |
Sachliche und örtliche Zuständigkeit | |
§ 97 | Sachliche Zuständigkeit |
§ 98 | Örtliche Zuständigkeit |
§ 99 | Vorbehalt abweichender Durchführung |
Zweiter Abschnitt | |
Sonderbestimmungen | |
§ 100 | Zuständigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung |
§ 101 | Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel |
Dreizehntes Kapitel | |
Kosten | |
Erster Abschnitt | |
Kostenersatz | |
§ 102 | Kostenersatz durch Erben |
§ 102a | Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall |
§ 103 | Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten |
§ 104 | Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen |
§ 105 | Kostenersatz bei Doppelleistungen |
Zweiter Abschnitt | |
Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe | |
§ 106 | Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung |
§ 107 | Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie |
§ 108 | Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland |
§ 109 | Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts |
§ 110 | Umfang der Kostenerstattung |
§ 111 | Verjährung |
§ 112 | Kostenerstattung auf Landesebene |
Dritter Abschnitt | |
Sonstige Regelungen | |
§ 113 | Vorrang der Erstattungsansprüche |
§ 114 | Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften |
§ 115 | Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland |
Vierzehntes Kapitel | |
Verfahrensbestimmungen | |
§ 116 | Beteiligung sozial erfahrener Dritter |
§ 116a | Rücknahme von Verwaltungsakten |
§ 117 | Pflicht zur Auskunft |
§ 118 | Überprüfung, Verwaltungshilfe |
§ 119 | Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes |
§ 120 | Verordnungsermächtigung |
Fünfzehntes Kapitel | |
Statistik | |
Erster Abschnitt | |
Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel | |
§ 121 | Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel |
§ 122 | Erhebungsmerkmale |
§ 123 | Hilfsmerkmale |
§ 124 | Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte |
§ 125 | Auskunftspflicht |
§ 126 | Übermittlung, Veröffentlichung |
§ 127 | Übermittlung an Kommunen |
§ 128 | Zusatzerhebungen |
Zweiter Abschnitt | |
Bundesstatistik für das Vierte Kapitel | |
§ 128a | Bundesstatistik für das Vierte Kapitel |
§ 128b | Persönliche Merkmale |
§ 128c | Art und Höhe der Bedarfe |
§ 128d | Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge |
§ 128e | Hilfsmerkmale |
§ 128f | Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte |
§ 128g | Auskunftspflicht |
§ 128h | Datenübermittlung, Veröffentlichung |
Dritter Abschnitt | |
Verordnungsermächtigung | |
§ 129 | Verordnungsermächtigung |
Sechzehntes Kapitel | |
Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 130 | Übergangsregelung für ambulant Betreute |
§ 131 | Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes |
§ 132 | Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland |
§ 133 | Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes |
§ 133a | Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen |
§ 133b | Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung |
§ 134 | Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023 |
§ 135 | Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes |
§ 136 | Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019 |
§ 136a | Erstattung des Barbetrages durch den Bund ab dem Jahr 2020 |
§ 137 | Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017 |
§ 138 | Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes |
§ 139 | Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020 |
§ 140 | Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit |
§ 141 | Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung |
§ 142 | Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung |
§ 143 | Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten |
§ 144 | Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 |
§ 145 | Sofortzuschlag |
§ 146 | Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung |
Anlage zu § 28
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 3. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Absatz 3a sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen:
Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 7 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Ausländerrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die monatliche Geldleistung um einen Betrag vermindert werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.
Bei einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Satz 1 Nummer 1 sind für die monatlich ersparten Verbrauchsausgaben die sich nach § 5 Absatz 1 oder nach § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes für die jeweilige Abteilung ergebenden Beträge zugrunde zu legen. Beschränkt sich die anderweitige Bedarfsdeckung auf einzelne in die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben je Abteilung eingegangenen Verbrauchspositionen, sind die regelbedarfsrelevanten Beträge zugrunde zu legen, auf denen die in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannten Beträge für die einzelnen Abteilungen beruhen. Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar. Für Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 leben und denen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar für Bedarfe, die durch einen Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach § 42a Absatz 5 Satz 6 Nummer 1, 3 und 4 gedeckt werden. Für Leistungsberechtigte, denen ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anzuerkennen ist, ist Satz 1 für die dadurch abgedeckten Aufwendungen nicht anwendbar.
Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang
Der Barbetrag ist in der sich nach Satz 2 ergebenden Höhe an die Leistungsberechtigten zu zahlen; er ist zu vermindern, wenn und soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist.
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.
werden gesondert erbracht.
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.
Ein höherer Beitrag kann als angemessen anerkannt werden, wenn die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel voraussichtlich nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten besteht. Im begründeten Ausnahmefall kann auf Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer Leistungsberechtigung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten als angemessen anerkannt werden, wenn vor Ablauf der drei Monate oder bereits bei Antragstellung davon auszugehen ist, dass die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel für einen begrenzten, aber mehr als drei Monate andauernden Zeitraum bestehen wird.
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
Die nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe können mit Anbietern pauschal abrechnen.
Der nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.
Der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 3 ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. Der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 4 ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen; die erste Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der zweiten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. Die Bestimmungen nach Satz 1 erfolgen bis spätestens zum Ablauf des 31. Oktober des jeweiligen Jahres.
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von |
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren. |
Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen. Persönlicher Wohnraum ist ein Wohnraum, der Leistungsberechtigten allein oder zu zweit zur alleinigen Nutzung überlassen wird, und zusätzliche Räumlichkeiten sind Räume, die Leistungsberechtigten zusammen mit weiteren Personen zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen werden.
sind ihr Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 2 bis 5 anzuerkennen. Als Bedarf sind leistungsberechtigten Personen nach Satz 1 diejenigen Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf anzuerkennen, die sich aus der Differenz der angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt entsprechend der Anzahl der dort wohnenden Personen ergeben und für einen Haushalt mit einer um eins verringerten Personenzahl. Für die als Bedarf zu berücksichtigenden angemessenen Aufwendungen für Heizung ist der Anteil an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die Heizung der Wohnung zu berücksichtigen, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 2 ergibt. Abweichend von § 35 kommt es auf die nachweisbare Tragung von tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht an. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die mit der leistungsberechtigten Person zusammenlebenden Personen darlegen, dass sie ihren Lebensunterhalt einschließlich der ungedeckten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aus eigenen Mitteln nicht decken können; in diesen Fällen findet Absatz 4 Satz 1 Anwendung.
Für die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung werden die auf den persönlichen Wohnraum und die auf die Gemeinschaftsräume entfallenden Anteile als Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen sind. Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 1 und 2 gelten als angemessen, wenn sie die Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete von Einpersonenhaushalten nach § 45a nicht überschreiten. Überschreiten die tatsächlichen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nach Satz 3, sind um bis zu 25 Prozent höhere als die angemessenen Aufwendungen anzuerkennen, wenn die leistungsberechtigte Person die höheren Aufwendungen durch einen Vertrag mit gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten nachweist für
Die zusätzlichen Aufwendungen nach Satz 4 Nummer 2 bis 4 sind nach der Anzahl der in einer baulichen Einheit lebenden Personen zu gleichen Teilen aufzuteilen.
Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in Verantwortung eines Leistungsanbieters nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen diesem und dem für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung an einem anderen Ort Verantwortlichen vereinbart ist. Die Mehraufwendungen je Arbeitstag sind ein Dreißigstel des Betrags, der sich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen Fassung ergibt.
Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung, wenn der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger die Unkenntnis von den entscheidungserheblichen Tatsachen zu vertreten hat.
für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.
In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches durchgeführt wird.
anerkannt worden sind. Die neu ermittelte durchschnittliche Warmmiete ist ab dem 1. Januar des jeweils folgenden Kalenderjahres für die nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b und § 42a Absatz 5 Satz 3 anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuwenden.
der im jeweiligen Kalenderjahr den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen nach diesem Kapitel.
zulässig (Abrufzeiträume). Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung an den Leistungsberechtigten bereits im laufenden Haushaltsjahr erbracht, sind die entsprechenden Nettoausgaben im Abrufzeitraum 15. März bis 14. Mai des Folgejahres abzurufen. Der Abruf für Nettoausgaben aus Vorjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, ist in den darauf folgenden Jahren nach Maßgabe des Absatzes 1 jeweils nur vom 15. Juni bis 14. August zulässig.
zu belegen. Die Quartalsnachweise für die Abrufzeiträume nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch die Länder jeweils zwischen dem 15. und dem 20. der Monate Mai, August und November für das jeweils abgeschlossene Quartal vorzulegen, für den Abrufzeitraum nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 zwischen dem 1. und 5. März des Folgejahres. Die Länder können die Quartalsnachweise auch vor den sich nach Satz 4 ergebenden Terminen vorlegen; ein weiterer Abruf in dem für das jeweilige Quartal nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Abrufzeitraum ist nach Vorlage des Quartalsnachweises nicht zulässig.
bis 31. März des jeweils folgenden Jahres in tabellarischer Form zu belegen (Jahresnachweis). Die Angaben nach Satz 1 sind zusätzlich für die für die Ausführung nach diesem Kapitel zuständigen Träger zu differenzieren.
geleistet.
Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein.
Der Anspruch umfasst die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
nach dem Achten Kapitel des Elften Buches, soweit die Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind und nicht nach dem Siebten Kapitel weitergehende Leistungen zu erbringen sind.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 59 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
Für Leistungserbringer, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem der Leistungserbringer angehört. In den Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderheit der jeweiligen Leistungen berücksichtigt werden.
zu bestimmen.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.
Absatz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches erfüllt werden. Je Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine nach Satz 1 vergleichbare Zeit angerechnet.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.
Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.
sachlich zuständig.
Sie dürfen für die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität, Geschlecht, Anschrift und Versicherungsnummer der Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, den Auskunftsstellen übermitteln. Die Auskunftsstellen führen den Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten Daten durch und übermitteln die Daten über Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die Träger der Sozialhilfe. Die ihnen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Träger der Sozialhilfe dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.
Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die in Satz 4 genannten Daten zu übermitteln. Sie haben die ihnen im Rahmen der Überprüfung übermittelten Daten nach Vorlage der Mitteilung unverzüglich zu löschen. Eine Übermittlung durch diese Stellen unterbleibt, soweit ihr besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
als Bundesstatistik durchgeführt.
erhalten diese Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit weiter. Für Deutsche, die am 31. Dezember 2003 Leistungen nach § 119 des Bundessozialhilfegesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bezogen haben und weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 erfüllen, enden die Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit mit Ablauf des 31. März 2004.
können, sofern sie in dem Aufenthaltsstaat über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügen, in außergewöhnlichen Notlagen Leistungen erhalten, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 oder nach § 24 Abs. 1 erfüllen; § 24 Abs. 2 gilt.
Satz 1 findet Anwendung, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt.
Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeitraum ergibt sich aus der Summe der Erstattungsbeträge je Kalendermonat nach Satz 1.
Die Überleitung in die Pflegegrade nach § 140 des Elften Buches ist für den Träger der Sozialhilfe bindend.
sind, wenn
für diese Unterkunft die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zu berücksichtigen.
sind, wenn sie am 1. Januar 2020 leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel sind und zugleich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen, für diese Unterkunft ab dem 1. Januar 2020 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 anzuerkennen, solange sich keine Veränderung in der Unterbringung ergibt, durch die diese die Voraussetzungen einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 erfüllt.
Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.
gültig ab | Regel- bedarfsstufe 1 |
Regel- bedarfsstufe 2 |
Regel- bedarfsstufe 3 |
Regel- bedarfsstufe 4 |
Regel- bedarfsstufe 5 |
Regel- bedarfsstufe 6 |
---|---|---|---|---|---|---|
1. Januar 2011 | 364 | 328 | 291 | 287 | 251 | 215 |
1. Januar 2012 | 374 | 337 | 299 | 287 | 251 | 219 |
1. Januar 2013 | 382 | 345 | 306 | 289 | 255 | 224 |
1. Januar 2014 | 391 | 353 | 313 | 296 | 261 | 229 |
1. Januar 2015 | 399 | 360 | 320 | 302 | 267 | 234 |
1. Januar 2016 | 404 | 364 | 324 | 306 | 270 | 237 |
1. Januar 2017 | 409 | 368 | 327 | 311 | 291 | 237 |
1. Januar 2018 | 416 | 374 | 332 | 316 | 296 | 240 |
1. Januar 2019 | 424 | 382 | 339 | 322 | 302 | 245 |
1. Januar 2020 | 432 | 389 | 345 | 328 | 308 | 250 |
1. Januar 2021 | 446 | 401 | 357 | 373 | 309 | 283 |
1. Januar 2022 | 449 | 404 | 360 | 376 | 311 | 285 |
1. Januar 2023 | 502 | 451 | 402 | 420 | 348 | 318 |
Regelbedarfsstufe 2:
Für jede erwachsene Person, wenn sie
Regelbedarfsstufe 3:
Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt.
Regelbedarfsstufe 4:
Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 5:
Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 6:
Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
gültig im Kalenderjahr |
Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende erste Schulhalbjahr |
Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende zweite Schulhalbjahr |
---|---|---|
2019 | 100 Euro | – |
2020 | 100 Euro | 50 Euro |
2021 | 103 Euro | 51,50 Euro |
2022 | 104 Euro | 52 Euro |
2023 | 116 Euro | 58 Euro |