SektVO
Ausfertigungsdatum: 12.04.2016
Vollzitat:
“Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 7.2.2024 I Nr. 39 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 18.4.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 20 Abs. 3, 22 Abs. 4, 34 Abs. 4, 60 Abs. 2 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 25/2014 (CELEX Nr: 32014L0025)
EURL 25/2014 (CELEX Nr: 32014L0025) vgl.
Art. 4 d. G v. 25.3.2020 I 674
EURL 25/2014 (CELEX Nr: 32014L0025) vgl.
V v. 17.8.2023 I Nr. 222
EURL 2019/1161 (CELEX Nr: 32019L1161) vgl.
Art. 3 d. G v. 9.6.2021 I 1691 +++)
Die V wurde als Artikel 2 der V v. 12.4.2016 I 624 von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Artikel 7 Absatz 1 dieser V am 18.4.2016 in Kraft getreten.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Schätzung des Auftragswerts |
| § 3 | Antragsverfahren für Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind |
| § 4 | Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe |
| § 5 | Wahrung der Vertraulichkeit |
| § 6 | Vermeidung von Interessenkonflikten |
| § 7 | Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens |
| § 8 | Dokumentation |
| § 9 | Grundsätze der Kommunikation |
| § 10 | Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel |
| § 10a | Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms |
| § 11 | Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren |
| § 12 | Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation |
| § 13 | Wahl der Verfahrensart |
| § 14 | Offenes Verfahren; Fristen |
| § 15 | Nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb; Fristen |
| § 16 | Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung |
| § 17 | Wettbewerblicher Dialog |
| § 18 | Innovationspartnerschaft |
| § 19 | Rahmenvereinbarungen |
| § 20 | Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme |
| § 21 | Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems |
| § 22 | Fristen beim Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems |
| § 23 | Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktionen |
| § 24 | Durchführung elektronischer Auktionen |
| § 25 | Elektronische Kataloge |
| § 26 | Markterkundung |
| § 27 | Aufteilung nach Losen |
| § 28 | Leistungsbeschreibung |
| § 29 | Technische Anforderungen |
| § 30 | Bekanntmachung technischer Anforderungen |
| § 31 | Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen |
| § 32 | Nachweisführung durch Gütezeichen |
| § 33 | Nebenangebote |
| § 34 | Unteraufträge |
| § 35 | Auftragsbekanntmachungen; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz |
| § 36 | Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung |
| § 37 | Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems |
| § 38 | Vergabebekanntmachungen; Bekanntmachung über Auftragsänderungen |
| § 39 | Bekanntmachungen über die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen |
| § 40 | Veröffentlichung von Bekanntmachungen |
| § 41 | Bereitstellung der Vergabeunterlagen |
| § 42 | Aufforderung zur Interessensbestätigung, zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog |
| § 43 | Form und Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen |
| § 44 | Erhöhte Sicherheitsanforderungen bei der Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen |
| § 45 | Grundsätze |
| § 46 | Objektive und nichtdiskriminierende Kriterien |
| § 47 | Eignungsleihe |
| § 48 | Qualifizierungssysteme |
| § 49 | Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung und des Umweltmanagements |
| § 50 | Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften |
| § 51 | Prüfung und Wertung der Angebote; Nachforderung von Unterlagen |
| § 52 | Zuschlag und Zuschlagskriterien |
| § 53 | Berechnung von Lebenszykluskosten |
| § 54 | Ungewöhnlich niedrige Angebote |
| § 55 | Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen |
| § 56 | Unterrichtung der Bewerber oder Bieter |
| § 57 | Aufhebung und Einstellung des Verfahrens |
| § 58 | Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen |
| § 59 | (weggefallen) |
| § 60 | Anwendungsbereich |
| § 61 | Veröffentlichung, Transparenz |
| § 62 | Ausrichtung |
| § 63 | Preisgericht |
| § 64 | Übergangsbestimmungen | |
| § 65 | Fristenberechnung | |
| § 66 | Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms | |
| Anlage 1 (zu § 28 Absatz 2) |
Technische Anforderungen, Begriffsbestimmungen | |
Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen Kenntnis von den Informationen oder Änderungen nehmen können. Dies gilt nicht, wenn die Information oder Änderung nicht rechtzeitig angefordert wurde oder ihre Bedeutung für die Erstellung des Angebots unerheblich ist.
Die Phasen sind durch die Festlegung von Zwischenzielen zu untergliedern, bei deren Erreichen die Zahlung der Vergütung in angemessenen Teilbeträgen vereinbart wird. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten widerspiegeln. Der geschätzte Wert der Liefer- oder Dienstleistung darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderlichen Investitionen nicht unverhältnismäßig sein.
Jede Bezugnahme auf eine Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.
Das Unternehmen muss in seinem Angebot belegen, dass die jeweilige der Norm entsprechende Liefer- oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht. Belege können insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle sein.
Ungeachtet der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Bekanntmachung können solche regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen zusätzlich in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden.
würde.
mit.
Dies gilt nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb nach § 13 Absatz 2 zulässig wäre; § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.
Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, sofern nicht ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß § 14 Absatz 3 vorliegt oder die Frist gemäß § 15 Absatz 3 im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wurde.
Bei öffentlichen Aufträgen, die in einem wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten Angaben nicht in der Aufforderung zur Teilnahme am Dialog oder an den Verhandlungen aufzuführen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt in der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Der Auftraggeber erkennt auch gleichwertige Bescheinigungen von akkreditierten Stellen aus anderen Staaten an. Konnte ein Bewerber oder Bieter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die betreffenden Bescheinigungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist einholen, so muss der Auftraggeber auch andere Unterlagen über gleichwertige Qualitätssicherungssysteme anerkennen, sofern der Bewerber oder Bieter nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnormen entsprechen.
Der Auftraggeber erkennt auch gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Staaten an. Hatte ein Bewerber oder Bieter aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nachweislich keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen oder aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit, diese innerhalb der einschlägigen Fristen zu erlangen, so muss der Auftraggeber auch andere Unterlagen über gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, sofern der Bewerber oder Bieter nachweist, dass diese Maßnahmen mit denen, die nach dem geltenden System oder den geltenden Normen für das Umweltmanagement erforderlich sind, gleichwertig sind.
Der Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.