| 1 |
Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
- a)
-
Arten und Aufbau von Segeln unter Berücksichtigung von aerodynamischen Gesichtspunkten unterscheiden
- b)
-
Takelungsarten unterscheiden
- c)
-
Arten, Aufbau und Funktion von Planen, Bezügen, Markisen und Zelten unterscheiden
- d)
-
Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwenden
- e)
-
technische Unterlagen, insbesondere Vermessungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden
- f)
-
Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durchführen
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8 |
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- g)
-
Funktion und Proportion von Produkten in ihrer Umgebung unter Einbeziehung von Wind-, Licht- und Witterungsverhältnissen berücksichtigen
- h)
-
Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Einsatz, Materialeigenschaften und Profilgebung erarbeiten
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6 |
| 2 |
Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
- a)
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Boote am Liegeplatz wenden und verholen
- b)
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Gebrauchsknoten, insbesondere Kreuzknoten, Pahlstek, Webeleinstek und Schotstek, ausführen
- c)
-
mit Tauen und Segeln umgehen
- d)
-
Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen
- e)
-
erforderliche Maßnahmen in Notfällen ergreifen
- f)
-
Vorschriften zum Gewässerschutz anwenden
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4 |
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| 3 |
Messen und Aufschnüren von Flächen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
- a)
-
Maße vor Ort nehmen
- b)
-
Maße aufzeichnen, aufschnüren und übertragen
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6 |
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- c)
-
Maße in Anwenderprogramme eingeben und bearbeiten
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3 |
| 4 |
Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
- a)
-
Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur bestimmen und auswählen
- b)
-
Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck unterscheiden und beachten
- c)
-
textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien nach Eigenschaften auswählen und einsetzen
- d)
-
Natur-, Chemiefaser- und Drahtseile nach Eigenschaften und Konstruktion auswählen und einsetzen
- e)
-
Zubehör, insbesondere nach technischen Vorgaben, auswählen und einsetzen
- f)
-
Metalle, Hölzer und Kunststoffe bearbeiten
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9 |
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- g)
-
Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Produkte berücksichtigen
- h)
-
Auswirkungen verschiedener Ausrüstungen, insbesondere Elastizität, Reißfestigkeit und UV-Beständigkeit, berücksichtigen
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4 |
| 5 |
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
- a)
-
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen
- b)
-
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten und instand halten
- c)
-
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen
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5 |
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- d)
-
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
- e)
-
vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile ersetzen
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3 |
| 6 |
Zuschneiden und Vorrichten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
- a)
-
textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien, insbesondere nach Lastorientierung, legen und ablängen
- b)
-
Schnittformen übertragen, Schnittmaße kontrollieren
- c)
-
textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien materialgerecht zuschneiden
- d)
-
ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen und zuordnen
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8 |
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- e)
-
Schnittschablonen anfertigen, Zuschnitt optimieren
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4 |
| 7 |
Herstellen von Profilierungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
- a)
-
Art und Einsatzzweck von Profilierungen unterscheiden und auswählen
- b)
-
Abnähergrößen unter Berücksichtigung von Profiltiefe und Profillage ermitteln, Anwenderprogramme nutzen
- c)
-
Daten übernehmen, Abnäher, insbesondere mit Straklatte und Schlagschnur, anzeichnen
- d)
-
Außenkanten unter Berücksichtigung der Abnäher einrichten und straken
- e)
-
mehrdimensionale gewölbte Flächen aus glatten Flächen herstellen
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10 |
| 8 |
Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) |
- a)
-
Verfahren zur Herstellung von Verbindungen auswählen und festlegen, Materialkombinationen berücksichtigen
- b)
-
Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Arbeitsauftrag bereitstellen, Nähmaterialien, Naht- und Sticharten sowie Klebstoffe auswählen
- c)
-
ergonomische Körperhaltung einnehmen, Grifftechniken anwenden
- d)
-
manuelle Näharbeiten, insbesondere Kreuz-, Liek- und Lappstich, ausführen
- e)
-
maschinelle Näharbeiten, insbesondere Sechs- und Vierstich-Nähte sowie Zick-Zack-Nähte, ausführen
- f)
-
Klebe- und Schweißverfahren anwenden
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12 |
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- g)
-
Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringen
- h)
-
Verstärkungen, insbesondere Eckverstärkungen, aufbringen, Lastkonzentrationen berücksichtigen
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8 |
| 9 |
Fertigstellen und Anschlagen von Segeln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) |
- a)
-
Zubehör, insbesondere Kauschen, Beschläge, Ösen und Knöpfe, anbringen
- b)
-
Kennzeichnungen, insbesondere Klassenzeichen, anbringen
- c)
-
Segellatten einführen, einstellen und sichern
- d)
-
Segel unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, insbesondere Rollrichtung, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen, an- und abschlagen sowie sichern
- e)
-
Segel trimmen, Schotwinkel kontrollieren
- f)
-
technische Funktionen der Anschlagmittel prüfen
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5 |
| 10 |
Arbeiten an Rigg und Takelage (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) |
- a)
-
Natur- und Chemiefaserseile, insbesondere durch Knoten und Spleißen, verbinden, Taklinge aufsetzen, Normen beachten
- b)
-
Zubehör, insbesondere Kauschen, Ringe und Beschläge, einarbeiten
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5 |
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- c)
-
Drahtseile, insbesondere durch Pressen und Spleißen, konfektionieren, Normen beachten
- d)
-
Reff- und Rollanlagen auf Funktion prüfen
- e)
-
Korrosionsschutz, insbesondere bei Materialkombinationen, beachten und Maßnahmen durchführen
- f)
-
Masten, insbesondere durch Einstellen der Wanten und Stage, trimmen
- g)
-
Verschleißteile austauschen
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6 |
| 11 |
Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) |
- a)
-
Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Beriemung, vorbereiten und anbringen
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2 |
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- b)
-
Bezüge, Planen, Zelte und Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen montieren
- c)
-
Untergründe prüfen und bearbeiten, Befestigungsart und Befestigungsmittel festlegen
- d)
-
Markisen unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen montieren
- e)
-
Funktionen prüfen
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10 |
| 12 |
Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) |
- a)
-
Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden ermitteln
- b)
-
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
- c)
-
Reparaturarbeiten durchführen und dokumentieren
- d)
-
Maßnahmen zur Lagerung von Produkten durchführen
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4 |
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- e)
-
Durchführbarkeit von Reparaturen beurteilen, Reparaturvorschläge erarbeiten und mit dem Kunden, insbesondere unter Kostenaspekten, erörtern
- f)
-
Wartungsarbeiten durchführen
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3 |