SEG
Ausfertigungsdatum: 20.08.2021
Vollzitat:
“Soldatenentschädigungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 143) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2025 I Nr. 143 |
| Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft. | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 3 +++)
(+++ Zur Geltung vgl. §§ 1 u. 2 SEV +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 20.8.2021 I 3932 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen
| § 1 | Persönlicher Geltungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Wehrdienstbeschädigung |
| § 4 | Besondere Fallgestaltungen |
| § 5 | Anerkennung der Schädigungsfolgen |
| § 6 | Grad der Schädigungsfolgen |
| § 7 | Leistungen der Soldatenentschädigung |
| § 8 | Antragserfordernis |
| § 9 | Anspruchskonkurrenz |
| § 10 | Verhältnis zu Leistungen anderer Träger |
| § 11 | Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen |
| § 12 | Abfindung |
| § 13 | Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungsermächtigung |
| § 14 | Medizinische Versorgung |
| § 15 | Grundsätze der medizinischen Versorgung |
| § 16 | Katalog der Leistungen der medizinischen Versorgung |
| § 17 | Leistungen bei Pflegebedürftigkeit |
| § 18 | Leistungen zur Mobilität |
| § 19 | Krankengeld der Soldatenentschädigung |
| § 20 | Berechnung und Höhe des Krankengeldes der Soldatenentschädigung |
| § 21 | Beginn und Ende des Krankengeldes der Soldatenentschädigung |
| § 22 | Krankengeld der Soldatenentschädigung bei Wiedererkrankung |
| § 23 | Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld der Soldatenentschädigung |
| § 24 | Kürzung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung |
| § 25 | Soziale Sicherung der Bezieher von Krankengeld der Soldatenentschädigung |
| § 26 | Erstattung der Kosten selbstbeschaffter Maßnahmen der medizinischen Versorgung |
| § 27 | Erstattung von Kosten für medizinische Versorgung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt |
| § 28 | Voraussetzungen |
| § 29 | Umfang der Leistungen |
| § 30 | Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben |
| § 31 | Soziale Sicherung der Bezieher von Übergangsgeld |
| § 32 | Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben |
| § 33 | Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen |
| § 34 | Leistungen der Eingliederungshilfe |
| § 35 | Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten |
| § 36 | Leistungen in sonstigen Lebenslagen |
| § 37 | Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich |
| § 38 | Derzeitiges Einkommen |
| § 39 | Referenzeinkommen |
| § 40 | Dauer des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich |
| § 41 | Soziale Sicherung der Erwerbsschadensausgleichsempfänger |
| § 42 | Anspruchsvoraussetzungen |
| § 43 | Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer |
| § 44 | Ausgleichszahlung an Waisen |
| § 45 | Ausgleichszahlung an Eltern |
| § 46 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und Witwer |
| § 47 | Überführung |
| § 48 | Bestattung |
| § 49 | Sterbegeld |
| § 50 | Ausgleichszahlung an Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft |
| § 51 | Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen |
| § 52 | Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland für geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden |
| § 53 | Schadensersatz |
| § 54 | Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen |
| § 55 | Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige |
| § 56 | Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den privaten Arbeitgeber |
| § 57 | Ausgleich in Härtefällen |
| § 58 | Beweiserhebung und Beweiserleichterung |
| § 59 | Leistungsbeginn und vorläufige Entscheidung |
| § 60 | Änderungen und Ende von Leistungen |
| § 61 | Beginn der Leistungen an Hinterbliebene |
| § 62 | Auszahlung, Geldleistungen |
| § 63 | Umrechnung von ausländischem Einkommen |
| § 64 | Pfändbarkeit von Ansprüchen |
| § 65 | Ruhensregelung |
| § 66 | Zuständigkeit und Kostentragung beim Zusammentreffen von Ansprüchen |
| § 67 | Fallmanagement |
| § 68 | Erstattung von Leistungen durch öffentlich-rechtliche Stellen |
| § 69 | Erlass von Verwaltungsvorschriften |
| § 70 | Zuständigkeit |
| § 71 | Vorverfahren |
| § 72 | Rechtsweg und Vertretung |
| § 73 | Übermittlung zwischen der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn |
| § 74 | Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten |
| § 75 | Auskunftspflicht von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten |
| § 76 | Auskunftspflicht der Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen |
| § 77 | Übermittlung innerhalb der Bundeswehr |
| § 78 | Auskunftsrecht |
| § 79 | Statistik |
| § 80 | Grundsätze |
| § 81 | Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung |
| § 82 | Berufsschadensausgleich |
| § 83 | Geldleistungen |
| § 84 | Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen |
| § 85 | Wahlrecht |
| § 86 | Neufeststellung |
| § 87 | Anrechnungsvorschrift |
| § 88 | Pflegeausgleich |
| § 89 | Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod |
Stiefkinder nach Satz 1 Nummer 3 und Pflegekinder nach Satz 1 Nummer 4 stehen den Waisen nach Satz 1 Nummer 2 gleich. Berechtigte nach Satz 1 Nummer 6 und 7 stehen den Eltern nach Satz 1 Nummer 5 gleich.
Eine Wehrdienstbeschädigung liegt nicht vor, wenn die geschädigte Person die Gesundheitsstörung vorsätzlich herbeigeführt hat.
Ein Unfall, den die Soldatin oder der Soldat bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt ebenfalls als Unfall nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
Satz 1 Nummer 3 gilt auch, wenn sich der tätliche Angriff oder dessen rechtmäßige Abwehr auf dem Hinweg ins Ausland oder auf dem Rückweg ereignet.
Satz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn die geschädigte Person im Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die für sie maßgebliche Regelaltersgrenze ihrer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung noch nicht erreicht hat.
versichert. Die Leistungsträger entrichten für die Leistungsberechtigten die Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit. Näheres zu den Beiträgen und zum Verfahren regeln die §§ 345, 347 und 349 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Ferner entrichten die Leistungsträger für die Leistungsberechtigten die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung. Näheres zu diesen Beiträgen und zum Verfahren regeln die §§ 166, 170 und 173 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs von Krankengeld der Soldatenentschädigung zu entrichten wären, wenn die geschädigte Person rentenversicherungspflichtig wäre.
Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit notwendig, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt.
soweit diese nicht bereits anderweitig erbracht werden.
Die Zuordnung des monatlichen Referenzeinkommens zu der geschädigten Person erfolgt anhand der Verhältnisse vor der erstmaligen Auswirkung der Schädigungsfolgen.
Die Ermittlung des Referenzeinkommens nach Absatz 2 bleibt unberührt.
Satz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn die geschädigte Person zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die für sie maßgebliche Regelaltersgrenze ihrer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung noch nicht erreicht hat.
Die Erstattung erfolgt für nachgewiesene entrichtete Beiträge bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich zu entrichten wären, wenn für die geschädigte Person nach Absatz 1 eine Rentenversicherungspflicht beantragt worden wäre.
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze beträgt die Ausgleichszahlung 30 Prozent des zugrunde zu legenden Referenzeinkommens der geschädigten Person nach § 39 Absatz 1.
frühestens jedoch von dem Kalendermonat an, in dem die geschädigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hätte.
wenn sie mit der geschädigten Person zum Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hat die geschädigte Person mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so ist das Sterbegeld nach der Rangfolge des Satzes 1 derjenigen Person zu zahlen, die von der geschädigten Person unterhalten wurde.
erhalten. Die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen gelten als rechtsverbindlich festgestellt. Führt die Anwendung des § 11 zu geringeren Leistungen, werden mindestens die Leistungen in Höhe eines monatlichen Gesamtbetrages nach § 83 Absatz 1 erbracht.
Ist eine Rente nach § 72 oder § 78a des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 1 Absatz 1 der Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413) kapitalisiert, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag.
Der so errechnete Gesamtbetrag wird um 25 Prozent erhöht. Wird an eine Witwe oder einen Witwer die Leistung nach Satz 1 gewährt, besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3.
wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen dem Grunde nach wegfallen. Der Betrag nach Absatz 2 verringert sich nicht, wenn die Voraussetzungen auf Grund einer Neufestsetzung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 86 wegfallen.
Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über zehn Jahre hinausgehenden Pflegezeit 20 Euro. Kalendermonate, in denen die Pflege nicht unentgeltlich geleistet wurde, werden dabei nicht mitgezählt. Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.