SeeVersNachwG
Ausfertigungsdatum: 04.06.2013
Vollzitat:
“Seeversicherungsnachweisgesetz vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1474), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 20.11.2019 I 1626 |
| Mittelbare Änderung durch Art. 5 Abs. 10 G v. 18.7.2016 I 1666 iVm Art. 6 u. 11 Abs. 2 G v. 25.11.2015 I 2095 ist berücksichtigt | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 11.6.2013 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 13 u. 14 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 20/2009 (CELEX Nr: 32009L0020)
Durchführung der
EGV 392/2009 (CELEX Nr: 32009R0392) +++)
Das G wurde als Artikel 5 des G v. 4.6.2013 I 1471 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 8 dieses G am 11.6.2013 in Kraft getreten.
| § 1 | Zielsetzung des Gesetzes |
| § 2 | Versicherungspflicht für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens |
| § 3 | Nachweis einer Versicherung für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens |
| § 4 | Versicherungspflicht für Wrackbeseitigungskosten nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen |
| § 5 | Nachweis einer Versicherung für die Haftung nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen |
| § 6 | Nachweis einer Versicherung für die Unfallhaftung von Beförderern in Bezug auf Tod und Körperverletzung von Reisenden auf See |
| § 7 | Behördliche Maßnahmen |
| § 8 | Behördliche Zuständigkeiten |
| § 9 | Verordnungsermächtigung |
| § 10 | Datenschutzregelung |
| § 11 | Strafvorschriften |
| § 12 | Bußgeldvorschriften |
| § 13 | Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See |
| § 14 | Übergangsregelung |
hat eine dem Artikel 3 Buchstabe b und dem Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 128) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, um seine Haftung für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens abzudecken. Dies gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.
hat eine dem Artikel 12 Absatz 1 des Wrackbeseitigungsübereinkommens entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, um seine Haftung nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen abzudecken. Dies gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.
Satz 1 gilt entsprechend für den eingetragenen Eigentümer eines Schiffes, das die Flagge eines Nichtvertragsstaates des Wrackbeseitigungsübereinkommens führt, wenn dem eingetragenen Eigentümer nicht bereits von einem anderen Vertragsstaat eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, die nach Artikel 12 Absatz 9 des Wrackbeseitigungsübereinkommens anzuerkennen ist.
nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Verlangen nicht vorgelegt werden, so kann das Schiff festgehalten werden, bis die jeweilige Bescheinigung vorgelegt worden ist.
anzuwenden.