SeeUnterkunftsV
Ausfertigungsdatum: 17.10.2019
Vollzitat:
“See-Unterkunftsverordnung vom 17. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1453)”
| Ersetzt V 9513-38-3 v. 25.7.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1 (SeeUnterkunftsV) |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2019 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 +++)
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Allgemeine Anforderungen an Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen |
| § 4 | Bekanntmachung |
| § 5 | Genehmigung vor Bau, wesentlicher Änderung oder Flaggenwechsel eines Schiffs |
| § 6 | Ausnahmen |
| § 7 | Wände, Decken, Fußböden |
| § 8 | Isolierung |
| § 9 | Schutzvorrichtungen gegen Ungeziefer |
| § 10 | Beleuchtung |
| § 11 | Luftreinhaltung, raumlufttechnische Anlagen |
| § 12 | Heizungsanlage |
| § 13 | Leitungen |
| § 14 | Verhütung von Lärm und Vibrationen |
| § 15 | Schlafräume |
| § 16 | Bodenflächen |
| § 17 | Kojen und sonstige Schlafraumausstattungen |
| § 18 | Küchen, Vorratsräume und Kühlräume |
| § 19 | Messen, Pantries und Ausstattungen |
| § 20 | Anzahl und Anordnung der sanitären Einrichtungen |
| § 21 | Ausstattung und Gestaltung der sanitären Einrichtungen |
| § 22 | Behandlungsraum |
| § 23 | Krankenraum |
| § 24 | Eingriffsraum |
| § 25 | Büroräume |
| § 26 | Einrichtungen zur Wäschepflege |
| § 27 | Einrichtungen zur Aufbewahrung von Kleidung und persönlichen Gegenständen, Umkleideeinrichtungen |
| § 28 | Freizeitbereiche und Freizeiträume |
| § 29 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 30 | Übergangsvorschriften |
| § 31 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage 1 (zu § 22 Absatz 3) |
Apothekenschrank für die Aufbewahrung der medizinischen Ausstattung an Bord |
Bei Schiffen mit Kielfall hat die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie zu verlaufen.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen eines Schiffs wesentlich geändert werden sollen oder wenn ein Schiff von einer ausländischen Flagge zur Bundesflagge wechselt.
Die Innenwände und Decken der Unterkunftsräume, mit Ausnahme der Küchen und Toiletten, müssen verkleidet sein.
Bei Klimaanlagen kann auf zusätzlichen Insektenschutz verzichtet werden, wenn sie mit einem Reservemotor ausgestattet sind.
wenn diese Räume ausnahmsweise unter der Ladelinie untergebracht werden dürfen.
Die Regelungen zu den Mindestbodenflächen in § 16 Absatz 4 Nummer 1 gelten entsprechend. Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen nach Nummer 4 zulassen, wenn auf Grund der Größe, der Art oder des beabsichtigten Einsatzzwecks des Fischereifahrzeuges die Belegung mit nicht mehr als einem Offizier nicht umsetzbar ist. Auf Fischereifahrzeugen ist in jedem Schlafraum die Höchstzahl der Besatzungsmitglieder, die darin untergebracht werden dürfen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft und leserlich anzugeben.
Abweichend von Satz 1 darf auf Fischereifahrzeugen die Bodenfläche je Besatzungsmitglied in Schlafräumen, ausschließlich der von Kojen, Spinden, Kommoden und Sitzgelegenheiten eingenommenen Fläche, nicht geringer sein als 2,5 Quadratmeter.
Abweichend von Satz 1 darf auf Fischereifahrzeugen die Bodenfläche der Schlafräume von Besatzungsmitgliedern, die die Aufgaben von Offizieren ausführen und denen neben dem Schlafraum kein gesonderter Wohnraum oder anderer Raum zur Verfügung steht, nicht geringer sein als 6,5 Quadratmeter.
wenn diesen Besatzungsmitgliedern neben dem Schlafraum kein gesonderter Wohnraum oder anderer Raum zur Verfügung steht.
Ist die Kommode in den Kleiderspind integriert, so muss das gemeinsame Mindestvolumen des Kleiderspinds 500 Liter Rauminhalt betragen. Der Spind ist mit einem Fach und einer Verschlussvorrichtung zu versehen, um die Privatsphäre zu gewährleisten. Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200 und für Fischereifahrzeuge kann die Berufsgenossenschaft im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen der Sätze 1 bis 3 zulassen, wenn diese Anforderungen baulich nicht umsetzbar sind und das Besatzungsmitglied auf andere Art und Weise die Möglichkeit hat, für die Dauer der Reise seine persönlichen Gegenstände und Kleidungsstücke angemessen zu verstauen.
Die Fenster der Schlafräume sind mit Vorhängen auszustatten.
Diese Einrichtungen müssen jederzeit zugänglich sein. Sie sollen nach Möglichkeit in einer Pantry zusammengefasst sein.
Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
jede Toilette muss mit einer starken und jederzeit verwendungsbereiten Wasserspülung oder einer anderen Spülung wie einer Luftspülung versehen und einzeln bedienbar sein; die Toilettensitze müssen aus einem nicht saugfähigen Werkstoff hergestellt und leicht zu reinigen sein; Handtücher, Seife und Toilettenpapier hat der Reeder allen Besatzungsmitgliedern zur Verfügung zu stellen,
