SeeLotsEigV
Ausfertigungsdatum: 12.05.2022
Vollzitat:
“Seelotseignungsverordnung vom 12. Mai 2022 (BGBl. I S. 777)”
| Bek. v. 21.11.2022 I 2097 ist berücksichtigt |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 28.5.2022 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 3 vgl. § 11 Abs. 1 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 12.5.2022 I 777 vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 28.5.2022 in Kraft getreten.
erfüllt.
nachweist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für eine Bewerberin oder einen Bewerber für eine Erlaubnis nach § 42 des Seelotsgesetzes.
besteht. Die Bundeslotsenkammer hat so viele Personen als Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 zu berufen, dass die Eignungskommission für alle vom Seeärztlichen Dienst für ein Kalenderjahr vorgesehenen Sitzungen ordnungsgemäß besetzt ist. Die Berufung erfolgt für die Dauer von drei Jahren; eine Wiederberufung ist zulässig. Die Bundeslotsenkammer benennt dem Seeärztlichen Dienst für jede Sitzung der Eignungskommission das jeweilige Mitglied nach Satz 1 Nummer 2; die Reihenfolge der zu benennenden Personen ist für jedes Kalenderjahr einer Berufungsperiode im Voraus festzulegen; dabei ist auch festzulegen, wer eine benannte Person im Falle deren Verhinderung vertritt. Der Seeärztliche Dienst hat der Bundeslotsenkammer
mitzuteilen. Für den Fall, dass in einem Kalenderjahr zusätzliche Sitzungen erforderlich werden, hat die Bundeslotsenkammer auf Anforderung des Seeärztlichen Dienstes jeweils ein Mitglied nach Satz 1 Nummer 2 aus dem Kreis der berufenen Personen zu benennen; die Reihenfolge der Benennung bestimmt sich nach der alphabetischen Reihenfolge der berufenen Personen.
Bei Nichtbestehen darf der Eignungstest einmal nach einer Mindestwartezeit von einem Jahr wiederholt werden.
in das Seelotseignungszeugnis einzutragen. Die Auflagen für die Seelotstätigkeit sind in dem Seelotseignungszeugnis zu vermerken und in das Seelotseignungsverzeichnis einzutragen. Das gilt insbesondere für das Erfordernis des Tragens oder Verwendens von Sehhilfen oder anderen Hilfsmitteln und für das Mitführen von Ersatzhilfsmitteln.
Unrichtige Angaben im Seelotseignungsverzeichnis sind durch die Berufsgenossenschaft zu berichtigen und an die entsprechenden Daten zu dieser Person im Seediensttauglichkeitsverzeichnis anzugleichen. Ergibt der Abgleich nach Satz 1, dass Daten im Seediensttauglichkeitsverzeichnis unrichtig sind, ist eine Berichtigung des Seediensttauglichkeitsverzeichnisses durch die registerführende Stelle zu veranlassen. Liegt eine Berichtigungsmeldung nach § 12 Absatz 5 Satz 3 der Maritime-Medizin-Verordnung vor, ist das Seelotseignungsverzeichnis zu berichtigen.
| I. Grundsätzlicher Untersuchungsumfang (wie bei Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes) | |||
| Ärztliche Leistung | Inhalt | GOÄ-Ziffer | Steigerungs- faktor |
| Anamneseerhebung | Ausführliche Anamneseerhebung einschließlich Fragebogen | 1 | 3,5 |
| Ganzkörperuntersuchung | Körperliche Untersuchung einschließlich RR-, Herzfrequenz-, Körpergröße- und Körpergewichtsmessung, Bestimmung des Body-Mass-Index | 8 | 2,3 |
| Sehtest | Überprüfung der Sehschärfe durch Bestimmung des Visus nach Snellen oder einem äquivalenten Verfahren; Überprüfung des Nahsehens durch Tafeln nach Nieden oder einem äquivalenten Verfahren | 1200 | 2,3 |
| Urinuntersuchung | Untersuchung des Urins auf Glukose, Eiweiß und Blut | 3511 | 1,15 |
| Ergebnismitteilung | Belehrung der untersuchten Person über den Inhalt des Zeugnisses | In Nummer 1 enthalten | entfällt |
| Zeugnisausstellung | Erfassung der Untersuchungsergebnisse im Seelotseignungsverzeichnis, Erteilung des Seelotseignungszeugnisses | 75 | 2,3 |
| Farbsinnprüfung | Überprüfung des Farbsehvermögens durch Farbtafeln zweier anerkannter Systeme | In Nummer 8 enthalten | entfällt |
| II. Seelotsbezogene zusätzliche Untersuchungen | |||
| EKG | Elektrokardiographische Untersuchung mit Belastung | 652 | 2,3 |
| Dämmerungssehen | Untersuchung des Dämmerungssehens, ohne Blendung | 1234 | 2,3 |
| Untersuchung des Dämmerungssehens, mit Blendung | 1235 | 2,3 | |
| Blutentnahme | Blutentnahme mittels Kanüle oder Katheter aus der Vene | 250 | 1,8 |
| Blutbild | Kleines Blutbild | 3550 | 1,15 |
| Substrate, Metabolite, Enzyme | Gamma-GT | 3592.H1 | 1,15 |
| GPT | 3595.H1 | 1,15 | |
| GOT | 3594.H1 | 1,15 | |
| HbA1 | 3561 | 1,15 | |
| Kreatinin | 3585.H1 | 1,15 | |
| Laboruntersuchungen | Zusätzliche Blutlaboruntersuchungen auf Anordnung des Seeärztlichen Dienstes | Gemäß GOÄ-Ziffern Abschnitt Laboratoriums-untersuchungen | 1,15 |
| Bewertungsstufen nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung (bisheriges Recht) |
Zielerreichungsgrad nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Seelotseignungsverordnung (neues Recht) |
|---|---|
| nicht geeignet | 0 bis 54 |
| geeignet | 55 bis 77 |
| befriedigend geeignet | 78 bis 96 |
| gut geeignet | 97 bis 100 |