SeeArbG
Ausfertigungsdatum: 20.04.2013
Vollzitat:
“Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.3.2023 I Nr. 73 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 25.4.2013 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 154 iVm Bek. v. 21.5.2014
(SeeArbG§154AnwBek) I 605 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 38/2004 (CELEX Nr: 304L0082) vgl. Bek v. 21.5.2014 I 605
EURL 2019/1152 (CELEX Nr: 32019L1152) vgl. G v. 20.7.2022 I 1174 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 20.4.2013 I 868 vom Bundestag beschlossen und am 24.4.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt gem. Art. 7 Abs. 1 dieses G am 1.8.2013 in Kraft. Soweit dieses G zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt oder Ermächtigungen ändert oder zur Verkündung im Bundesanzeiger befugt, tritt dieses G gem. Art. 7 Abs. 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Besatzungsmitglieder |
| § 4 | Reeder |
| § 5 | Kapitän und Stellvertreter |
| § 6 | Schiffsoffiziere |
| § 7 | Jugendliche Besatzungsmitglieder |
| § 8 | Datenschutz |
| § 9 | Abweichende Vereinbarungen |
| § 10 | Mindestalter des Besatzungsmitglieds |
| § 11 | Erfordernis der Seediensttauglichkeit |
| § 12 | Seediensttauglichkeitszeugnis |
| § 13 | Ablehnung der Seediensttauglichkeit, Feststellungen durch die Berufsgenossenschaft |
| § 14 | Anordnungsbefugnisse der Berufsgenossenschaft |
| § 15 | Rechtsbehelfsverfahren |
| § 16 | Zulassung von Ärzten |
| § 17 | Überwachung der Ärzte |
| § 18 | Übernahme der Untersuchungskosten |
| § 19 | Seediensttauglichkeitsverzeichnis |
| § 20 | Rechtsverordnungen |
| § 21 | Besatzungsstärke der Schiffe |
| § 22 | Besatzungsliste |
| § 23 | Befähigungszeugnisse und -nachweise, Sicherheitsunterweisung |
| § 24 | Verpflichtungen des Reeders |
| § 25 | Anforderungen an Vermittler |
| § 26 | Verfahren |
| § 27 | Rechtsverordnungen |
| § 28 | Heuervertrag |
| § 29 | Information über Beschäftigungsbedingungen |
| § 30 | Dienstantritt |
| § 31 | Anreisekosten |
| § 32 | Dienstleistungspflicht |
| § 32a | Pflichtfortbildungen |
| § 33 | Dienstbescheinigung |
| § 34 | Bordanwesenheitspflicht |
| § 35 | Landgang |
| § 36 | Abwendung von Gefahren für das Schiff |
| § 37 | Anspruch auf Heuer |
| § 38 | Bemessung und Fälligkeit der Heuer |
| § 39 | Zahlung der Heuer |
| § 40 | Abrechnung |
| § 41 | Verkauf von Waren und Erbringung von Dienstleistungen |
| § 42 | Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit |
| § 43 | Seearbeitszeit |
| § 44 | Hafenarbeitszeit |
| § 45 | Ruhepausen und Ruhezeiten |
| § 46 | Abweichende Arbeitszeitregelungen für Zwei-Wachen-Schiffe, Bergungsfahrzeuge und Schlepper |
| § 47 | Arbeitszeitverlängerung in besonderen Ausnahmefällen |
| § 48 | Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten |
| § 49 | Abweichende Arbeitszeitregelungen durch Tarifvertrag |
| § 50 | Übersicht über die Arbeitsorganisation, Arbeitszeitnachweise |
| § 51 | Vergütung für Mehr- und Nachtarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit |
| § 52 | Sonntags- und Feiertagsausgleich |
| § 53 | Arbeitszeitregelungen für jugendliche Besatzungsmitglieder |
| § 54 | Abweichende Arbeitszeitregelungen für jugendliche Besatzungsmitglieder durch Tarifvertrag |
| § 55 | Rechtsverordnungen |
| § 56 | Urlaubsanspruch |
| § 57 | Urlaubsdauer |
| § 58 | Festlegung des Urlaubs |
| § 59 | Urlaubsort |
| § 60 | Reisekosten |
| § 61 | Urlaubsentgelt |
| § 62 | Erkrankung während des Urlaubs |
| § 63 | Urlaub bei Beendigung des Heuerverhältnisses |
| § 64 | Verlängerung des Heuerverhältnisses, Urlaubsabgeltung |
| § 65 | Kündigungsrecht |
| § 66 | Kündigungsfristen |
| § 67 | Außerordentliche Kündigung durch den Reeder |
| § 68 | Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungsmitglied |
| § 69 | Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungsmitglied wegen dringender Familienangelegenheit |
| § 70 | Entschädigung bei Arbeitslosigkeit wegen Schiffsverlustes oder Schiffbruchs |
| § 71 | Beendigung des Heuerverhältnisses bei vermutetem Verlust von Schiff und Besatzung |
| § 71a | Verlängerung des Heuerverhältnisses während Gefangenschaft |
| § 72 | Zurücklassung |
| § 73 | Anspruch auf Heimschaffung |
| § 74 | Heimschaffung eines jugendlichen Besatzungsmitglieds |
| § 75 | Bestimmungsort der Heimschaffung |
| § 76 | Durchführung und Kosten der Heimschaffung |
| § 76a | Pflicht zur finanziellen Absicherung für Fälle des Imstichlassens |
| § 77 | Behördliche Durchführungsmaßnahmen bei der Heimschaffung |
| § 78 | Verfügbarkeit von Rechtsvorschriften über Heimschaffung |
| § 79 | Tod des Besatzungsmitglieds |
| § 80 | Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines verstorbenen oder vermissten Besatzungsmitglieds |
| § 81 | Vertrag über die Berufsausbildung für einen Beruf an Bord |
| § 82 | Form und Inhalt des Vertrages über die Berufsausbildung an Bord |
| § 83 | Vertrag über die Berufsausbildung auf Fahrzeugen der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei |
| § 84 | Vergütungsanspruch |
| § 85 | Bemessung und Fälligkeit der Vergütung |
| § 86 | Probezeit |
| § 87 | Beendigung |
| § 88 | Kündigung |
| § 89 | Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung |
| § 90 | Berufsausbildung auf Schiffen des Bundes und der Länder |
| § 91 | Zuständige Stelle |
| § 92 | Rechtsverordnungen |
| § 93 | Anspruch auf Unterkunft |
| § 94 | Zugang zu Kommunikationseinrichtungen |
| § 95 | Besuche, mitreisende Partner |
| § 96 | Rechtsverordnungen |
| § 97 | Anspruch auf Verpflegung, Unterweisung |
| § 98 | Überprüfungen |
| § 99 | Anspruch auf medizinische Betreuung |
| § 100 | Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im Inland |
| § 101 | Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im Ausland |
| § 102 | Ruhen des Anspruchs auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders |
| § 103 | Ende der medizinischen Betreuung auf Kosten des Reeders |
| § 104 | Fortzahlung der Heuer im Krankheitsfall |
| § 105 | Heimschaffung im Krankheitsfall |
| § 106 | Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglieds |
| § 106a | Pflicht zur Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten |
| § 107 | Medizinische Räumlichkeiten und medizinische Ausstattung |
| § 108 | Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt |
| § 109 | Durchführung der medizinischen Betreuung und Kontrollen an Bord |
| § 110 | Überwachung |
| § 111 | Ausnahmen |
| § 112 | Funk- und satellitenfunkärztliche Betreuung |
| § 113 | Rechtsverordnungen |
| § 114 | Allgemeiner Schutz gegen Betriebsgefahren |
| § 115 | Schiffssicherheitsausschuss |
| § 116 | Sicherheitsbeauftragter |
| § 117 | Besonderer Schutz von jugendlichen Besatzungsmitgliedern |
| § 118 | Rechtsverordnungen |
| § 119 | Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land; Verordnungsermächtigungen |
| § 120 | Verhalten an Bord |
| § 121 | Verantwortung des Kapitäns für die Erhaltung von Sicherheit und Ordnung |
| § 122 | Anordnungsbefugnis der Schiffsoffiziere und der anderen Vorgesetzten |
| § 123 | Pflichten der Vorgesetzten |
| § 124 | Pflichten der Besatzungsmitglieder und der sonstigen an Bord befindlichen Personen |
| § 125 | Anbordbringen von Personen und Gegenständen |
| § 126 | Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen |
| § 127 | Beschwerderecht |
| § 128 | Beschwerdeverfahren |
| § 129 | Umfang der Flaggenstaatkontrolle |
| § 130 | Pflicht zum Mitführen eines Seearbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen |
| § 131 | Vorläufiges Seearbeitszeugnis, kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses, amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis |
| § 132 | Seearbeits-Konformitätserklärung |
| § 133 | Pflicht zum Mitführen eines Fischereiarbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen |
| § 134 | Nicht zeugnispflichtige Schiffe |
| § 135 | Ermächtigung anerkannter Organisationen |
| § 136 | Rechtsverordnungen |
| § 137 | Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter ausländischer Flagge |
| § 138 | Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge |
| § 139 | Beschwerden auf Schiffen unter ausländischer Flagge |
| § 140 | Heimschaffung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen unter ausländischer Flagge |
| § 141 | Medizinische Betreuung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen unter ausländischer Flagge |
| § 142 | Zuständigkeiten |
| § 143 | Eingriffsbefugnisse der Berufsgenossenschaft |
| § 144 | Fachaufsicht über die Berufsgenossenschaft |
| § 145 | Bußgeldvorschriften |
| § 146 | Strafvorschriften |
| § 147 | Rechtsmittel |
| § 148 | Selbständige |
| § 149 | Gebühren |
| § 150 | Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem |
| § 151 | (weggefallen) |
| § 152 | Übergangsregelung für Schiffe mit Vermessung in Bruttoregistertonnen |
| § 153 | Übergangsregelung für zugelassene Ärzte |
gelten die in der Binnenschifffahrt anzuwendenden arbeitsrechtlichen Vorschriften.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 oder 3 genehmigt die Berufsgenossenschaft auf Antrag des anderen Arbeitgebers oder des Reeders, dass eine zu diesen Personengruppen gehörende Person über den jeweils dort genannten Zeitraum hinaus an Bord tätig sein kann, ohne Besatzungsmitglied zu sein, soweit
Die Genehmigung ist auf den für die Tätigkeit voraussichtlich erforderlichen Zeitraum zu beschränken, der drei Wochen nicht überschreiten darf. Eine Kopie der Genehmigung ist an Bord mitzuführen.
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, Untersuchungsergebnisse über diese Person im Einzelfall von dem Arzt, der die vorhergegangene Untersuchung durchgeführt hat, anzufordern.
gegenüber einer zu untersuchenden Person anordnen, dass eine Seediensttauglichkeitsuntersuchung ausschließlich durch Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft durchgeführt und das Seediensttauglichkeitszeugnis durch diese erteilt wird. Die Anordnung ist zusätzlich als Sperrvermerk in das Seediensttauglichkeitsverzeichnis einzutragen.
Im Antrag auf Zulassung sind die in § 19 Absatz 3 Nummer 8 bezeichneten Daten anzugeben. Nachträgliche Änderungen der Daten sind unverzüglich zu melden. Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht die Zulassung unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Telefonnummer im Verkehrsblatt und auf ihrer Internetseite.
erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Ärztin oder der Arzt nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. Die Berufsgenossenschaft kann, auch in den Fällen der Sätze 1 und 2, anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen, soweit mit einer Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe binnen des bestimmten Zeitraumes zu rechnen ist.
Die Berufsgenossenschaft kann die von ihr nach Satz 1 übernommenen Kosten nach näherer Regelung ihrer Satzung auf ihre Mitglieder umlegen.
sowie das jeweilige Verfahren zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 oder 5 können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 kann vorgesehen werden, dass die an die jeweiligen Empfänger jeweils zu übermittelnden Daten ihnen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt oder von ihnen direkt eingestellt werden können, soweit
werden.
vorgelegt oder übermittelt wird, um die Einhaltung der sicheren Besetzung nach den dafür geltenden Vorschriften zu überprüfen. Der Kapitän und der Reeder sind verpflichtet, dem Verlangen nach Satz 1 unverzüglich nachzukommen.
Die Ruhepausen nach Satz 2 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
und
Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die Übersicht über die Arbeitsorganisation an einem leicht zugänglichen Ort an Bord ausgehängt wird.
für jede Arbeitsstunde ein Zuschlag von mindestens einem Viertel eines Zweihundertstels der Grundheuer zu zahlen. Sind Arbeiten zugleich solche nach den Nummern 1 und 2, so ist der Zuschlag nur einmal zu zahlen. Sind diese Arbeiten zugleich Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1, so gelten für die Vergütung die im Tarifvertrag oder in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Sätze mit der Maßgabe, dass sich der Mindestzuschlag bei Arbeiten nach Nummer 1 jeweils um ein Viertel eines Zweihundertstels der Grundheuer erhöht.
Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen jugendliche Besatzungsmitglieder nicht ohne Ruhepause arbeiten. Für die Einnahme aller Mahlzeiten ist genügend Zeit einzuräumen.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 5 sind zusätzlich nachstehende Anforderungen einzuhalten. Bei einer Abweichung von § 53 Absatz 6 muss mindestens ein Zeitraum von neun Stunden, der die Zeit zwischen 0 und 5 Uhr einschließt, arbeitsfrei sein. Abweichungen müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der jugendlichen Besatzungsmitglieder stehen und aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Besatzungsmitglieder Rechnung tragen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, soweit die Seefischerei betroffen ist.
Der Urlaub ist im Zeitraum der Verlängerung des Heuerverhältnisses zu gewähren.
Im Falle des Satzes 2 Nummer 7 bis 10 ist das Besatzungsmitglied zur außerordentlichen Kündigung jedoch nur berechtigt, wenn der Verstoß in angemessener Frist auf Beschwerde hin nicht beseitigt wird. Das Kündigungsrecht nach Satz 2 Nummer 5 oder 6 entfällt, wenn dem Besatzungsmitglied die Gründe, die zur Kündigung berechtigen, vor Antritt der Reise bekannt waren oder den Umständen nach bekannt sein mussten.
Der Reeder trägt die notwendigen Kosten der Heimschaffung. Die Aufrechnung der Kosten der Heimschaffung mit der Heuer oder anderen Ansprüchen des Besatzungsmitglieds ist unwirksam. Eine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten der Heimschaffung darf der Reeder nicht verlangen; eine entsprechende Vereinbarung ist unwirksam.
Den Auszubildenden ist der Ort des Dienstantritts an Bord rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
in den Berufsausbildungsvertrag aufzunehmen.
Die Vorschriften über die Eignung und die Zulassung eines Schiffes unter ausländischer Flagge als Ausbildungsstätte bleiben unberührt.
Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind bei einer Kündigung des Reeders § 67 Absatz 3, bei einer Kündigung des Auszubildenden § 68 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Im Falle einer Kündigung durch den Auszubildenden nach Satz 1 Nummer 2 setzt sich das Berufsausbildungsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist bis zur Ankunft des Schiffes in einem Hafen fort, in dem eine Heimschaffung des Auszubildenden mit allgemein zugänglichen Verkehrsmitteln gewährleistet ist.
Mitreisende Partner sind verpflichtet, sich ausreichend gegen Unfall und Krankheit zu versichern. Der Reeder hat die Besatzungsmitglieder beim Abschluss einer solchen Versicherung zu unterstützen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens
entsprechen. Er hat sicherzustellen, dass das Küchen- und Bedienungspersonal entsprechend unterwiesen wird. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass das Personal, das mit den in § 42 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bezeichneten Tätigkeiten mit Lebensmitteln beschäftigt werden soll, bei Dienstantritt an Bord und im Weiteren alle zwei Jahre im Sinne des § 43 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes über Tätigkeitsverbote und Mitteilungspflichten belehrt wird. Die Belehrungen sind im Seetagebuch zu dokumentieren. Bei Tätigkeiten auf wechselnden Schiffen ist eine Abschrift oder Kopie zum Seetagebuch des jeweiligen Schiffes zu nehmen. § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist nicht anzuwenden.
mindestens monatlich durchgeführt und unverzüglich unter Angabe des Tages und des Ergebnisses der Überprüfung im Seetagebuch eingetragen werden.
Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die medizinischen Räumlichkeiten in ständig einsatzbereitem Zustand gehalten werden.
Die medizinische Ausstattung muss hinsichtlich ihres Inhaltes, ihrer Aufbewahrung, ihrer Kennzeichnung und ihrer Anwendung, einschließlich der Aufzeichnungsmöglichkeiten, geeignet sein, den Schutz der Gesundheit der Personen an Bord und deren unverzügliche angemessene medizinische Behandlung und Versorgung an Bord zu gewährleisten. Entspricht die medizinische Ausstattung dem im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger jeweils zuletzt bekannt gemachten Stand der medizinischen Anforderungen in der Seeschifffahrt (Stand der medizinischen Erkenntnisse), genügt die medizinische Ausstattung den Anforderungen des Satzes 3.
Bei der Feststellung des Standes der medizinischen Erkenntnisse sind insbesondere der jeweilige Schiffstyp, die Anzahl der Personen an Bord, der Einsatzzweck, das Fahrtgebiet, die Art, die Dauer und das Ziel der Reisen sowie einschlägige national und international empfohlene ärztliche Normen zu berücksichtigen.
Ferner gehören dem Ausschuss mit beratender Stimme an:
Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, die oder der kein Stimmrecht hat. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Personen müssen hinsichtlich der medizinischen Behandlung und Versorgung von Personen an Bord oder hinsichtlich der Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln, Betäubungsmitteln und Medizinprodukten fachkundig sein; die in Satz 1 Nummer 8 bis 10 bezeichneten Personen müssen Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen sein oder über gleichwertige Seefahrterfahrung einschließlich praktischer Kenntnisse in der medizinischen Betreuung an Bord verfügen.
zu beratenden Mitgliedern des Ausschusses auf Vorschlag der genannten Einrichtungen zu berufen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bei sonstigem Bedarf weitere Personen benennen, die beratend an Sitzungen des Ausschusses teilnehmen können.
zuständig. Der Kapitän kann im Falle des Satzes 1 Nummer 2 einen Schiffsoffizier mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 beauftragen. Der Kapitän und für den Fall des Satzes 2 zusätzlich auch der Schiffsoffizier müssen über eine Ausbildung verfügen, die eine angemessene medizinische Behandlung und Versorgung an Bord gewährleistet. Die in Satz 3 genannten Personen müssen sich alle fünf Jahre in diesem Bereich durch die Teilnahme an einem zugelassenen medizinischen Wiederholungslehrgang fortbilden. Die Anbieter medizinischer Wiederholungslehrgänge haben sicherzustellen, dass den Teilnehmern die für die angemessene medizinische Behandlung und Versorgung an Bord aktuellen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Ein medizinischer Wiederholungslehrgang wird von der Berufsgenossenschaft zugelassen, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des Satzes 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 113 Satz 1 Nummer 4 erfüllt werden.
hinsichtlich der medizinischen Räumlichkeiten und der medizinischen Ausstattung durch die Berufsgenossenschaft überprüft wird. Die Berufsgenossenschaft kann sich der Mitwirkung von anerkannten Organisationen bedienen.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 kann das Verwaltungsverfahren näher geregelt werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens
Soweit eine Bordvertretung nicht besteht, ist das Mitglied nach Satz 2 Nummer 2 vom Kapitän nach Anhörung der Besatzung zu benennen.
Satz 1 Nummer 3 bis 8 gilt nicht für jugendliche Besatzungsmitglieder, soweit
Satz 2 ist nicht anzuwenden auf gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffverordnung sowie für die Beschäftigung von mindestens 15-jährigen Besatzungsmitgliedern auf Fischereifahrzeugen nach § 10 Absatz 3.
zu beschweren.
Die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft erstreckt sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu den Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord aufweisen.
und das kein Fischereifahrzeug ist, nur in Dienst stellen oder in Fahrt halten, wenn er für das Schiff ein gültiges Seearbeitszeugnis hat und sicherstellt, dass das Schiff jederzeit den Anforderungen des Zeugnisses entspricht. Ohne ein Seearbeitszeugnis darf der Kapitän mit dem Schiff aus einem Hafen nicht auslaufen oder dieses in Fahrt halten. Das Seearbeitszeugnis ist an Bord mitzuführen.
Abweichend von Satz 1 kann die Berufsgenossenschaft auf Antrag des Reeders ein Seearbeitszeugnis auch dann erteilen, wenn ihr durch ein vom Reeder in Auftrag gegebenes Gutachten (Überprüfungsbericht) einer anerkannten Organisation nachgewiesen ist, dass die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind. Unbeschadet des Satzes 2 kann sich die Berufsgenossenschaft jederzeit vorbehalten, das Seearbeitszeugnis erst nach einer durch sie selbst durchgeführten Überprüfung im Sinne des Satzes 1 zu erteilen.
In den Fällen des Satzes 1 hat der Reeder das Seearbeitszeugnis unaufgefordert der Berufsgenossenschaft zum Zweck des Einziehens auszuhändigen.
ausgestellt und tritt jeweils an die Stelle eines vorläufigen Seearbeitszeugnisses oder einer kurzzeitigen Verlängerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2. Die anerkannte Organisation darf ein amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis nur ausstellen, wenn sie die Voraussetzungen für das Erteilen eines vorläufigen Seearbeitszeugnisses oder einer kurzzeitigen Verlängerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2 als erfüllt ansieht. Die anerkannte Organisation hat die Berufsgenossenschaft unverzüglich über das Ausstellen eines amtlich anerkannten Seearbeitszeugnisses nach Satz 1 zu unterrichten und ihr eine Kopie zu übermitteln.
§ 130 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
nur in Dienst stellen oder in Fahrt halten, wenn er für das Fahrzeug ein gültiges Fischereiarbeitszeugnis hat. § 130 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 gilt entsprechend. Die Berufsgenossenschaft erteilt das Fischereiarbeitszeugnis für eine Dauer von bis zu vier Jahren. Ein erneutes Erteilen des Fischereiarbeitszeugnisses ist nur unter den Voraussetzungen des § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 möglich.
sowie das jeweilige Verfahren zu erlassen.
(+++ § 137: Zur Anwendung vgl. § 154 Abs. 1 iVm Bek v. 21.5.2014
(SeeArbG§154AnwBek) I 605 mWv 16.8.2014 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 38/2004 (CELEX Nr: 304L0082) vgl. Bek v. 21.5.2014 I 605 +++)
§ 137 Abs. 2: IdF d. Art. 8 Nr. 17 G v. 25.11.2015 I 2095 mWv 3.12.2015
kann sie eine über die Prüfung des Seearbeitszeugnisses hinausgehende gründlichere Überprüfung durchführen, um Aufschluss über die Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord des Schiffes zu erhalten. Eine solche Überprüfung ist insbesondere dann durchzuführen, wenn die begründete Annahme oder Behauptung mangelhafter Arbeits- und Lebensbedingungen eine Gefahr für die Sicherheit des Schiffes oder der Besatzung oder für die Gesundheit oder den Schutz der Besatzungsmitglieder darstellen könnte oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Verstoß eine schwerwiegende Verletzung der in § 137 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen darstellt.
(+++ § 138: Zur Anwendung vgl. § 154 Abs. 1 iVm Bek v. 21.5.2014
(SeeArbG§154AnwBek) I 605 mWv 16.8.2014 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 38/2004 (CELEX Nr: 304L0082) vgl. Bek v. 21.5.2014 I 605 +++)
zu überprüfen und die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen gegenüber den nach diesem Gesetz verpflichteten Personen, insbesondere gegenüber Reedern, Besatzungsmitgliedern, Seeleuten, Vermittlern, zugelassenen Ärzten und anerkannten Organisationen, zu treffen, die zur Feststellung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung eines künftigen Verstoßes, insbesondere in den Fällen des § 129 Absatz 1 oder des § 137 Absatz 1, erforderlich sind. Zu diesen Zwecken können die Berufsgenossenschaft und die bei ihr beschäftigten Personen insbesondere
betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
Die nach diesem Gesetz verpflichteten Personen, insbesondere Reeder, Besatzungsmitglieder, Seeleute, Vermittler, zugelassene Ärzte und anerkannte Organisationen, sind verpflichtet, den mit der Überwachung betrauten Personen die Maßnahmen nach Satz 2 zu ermöglichen und die Maßnahmen zu dulden, die bei der Kontrolle benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen oder Auszüge aus elektronischen Dateien auszudrucken und vorzulegen.
kann die Berufsgenossenschaft das Auslaufen oder die Weiterfahrt des betroffenen Schiffes untersagen, bis die erforderlichen Maßnahmen getroffen oder der Verstoß beseitigt worden ist. Weigert sich ein Reeder beharrlich oder wiederholt,
kann die Berufsgenossenschaft das Auslaufen oder die Weiterfahrt des betroffenen Schiffes untersagen, bis das jeweils vorgeschriebene Zeugnis erteilt oder das Schiff überprüft worden ist.
im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt. Die Berufsgenossenschaft kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 ein amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis nach § 131 Absatz 3 und eine bereits ausgestellte Seearbeits-Konformitätserklärung für ungültig erklären.
zuwiderhandelt,
nicht anzuwenden. Soweit nach den §§ 49 und 54 abweichende Regelungen über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten tarifvertraglich vereinbart sind, können diese auf Selbständige sinngemäß angewendet werden.
In der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 können für Ärztinnen oder Ärzte im Sinne des Satzes 1 Erleichterungen hinsichtlich des Nachweises der Voraussetzungen für die Zulassung vorgesehen werden.