SeeArbG
Ausfertigungsdatum: 20.04.2013
Vollzitat:
“Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.3.2023 I Nr. 73 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 25.4.2013 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 154 iVm Bek. v. 21.5.2014
(SeeArbG§154AnwBek) I 605 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 38/2004 (CELEX Nr: 304L0082) vgl. Bek v. 21.5.2014 I 605
EURL 2019/1152 (CELEX Nr: 32019L1152) vgl. G v. 20.7.2022 I 1174 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 20.4.2013 I 868 vom Bundestag beschlossen und am 24.4.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt gem. Art. 7 Abs. 1 dieses G am 1.8.2013 in Kraft. Soweit dieses G zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt oder Ermächtigungen ändert oder zur Verkündung im Bundesanzeiger befugt, tritt dieses G gem. Art. 7 Abs. 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Besatzungsmitglieder |
| § 4 | Reeder |
| § 5 | Kapitän und Stellvertreter |
| § 6 | Schiffsoffiziere |
| § 7 | Jugendliche Besatzungsmitglieder |
| § 8 | Datenschutz |
| § 9 | Abweichende Vereinbarungen |
| § 10 | Mindestalter des Besatzungsmitglieds |
| § 11 | Erfordernis der Seediensttauglichkeit |
| § 12 | Seediensttauglichkeitszeugnis |
| § 13 | Ablehnung der Seediensttauglichkeit, Feststellungen durch die Berufsgenossenschaft |
| § 14 | Anordnungsbefugnisse der Berufsgenossenschaft |
| § 15 | Rechtsbehelfsverfahren |
| § 16 | Zulassung von Ärzten |
| § 17 | Überwachung der Ärzte |
| § 18 | Übernahme der Untersuchungskosten |
| § 19 | Seediensttauglichkeitsverzeichnis |
| § 20 | Rechtsverordnungen |
| § 21 | Besatzungsstärke der Schiffe |
| § 22 | Besatzungsliste |
| § 23 | Befähigungszeugnisse und -nachweise, Sicherheitsunterweisung |
| § 24 | Verpflichtungen des Reeders |
| § 25 | Anforderungen an Vermittler |
| § 26 | Verfahren |
| § 27 | Rechtsverordnungen |
| § 28 | Heuervertrag |
| § 29 | Information über Beschäftigungsbedingungen |
| § 30 | Dienstantritt |
| § 31 | Anreisekosten |
| § 32 | Dienstleistungspflicht |
| § 32a | Pflichtfortbildungen |
| § 33 | Dienstbescheinigung |
| § 34 | Bordanwesenheitspflicht |
| § 35 | Landgang |
| § 36 | Abwendung von Gefahren für das Schiff |
| § 37 | Anspruch auf Heuer |
| § 38 | Bemessung und Fälligkeit der Heuer |
| § 39 | Zahlung der Heuer |
| § 40 | Abrechnung |
| § 41 | Verkauf von Waren und Erbringung von Dienstleistungen |
| § 42 | Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit |
| § 43 | Seearbeitszeit |
| § 44 | Hafenarbeitszeit |
| § 45 | Ruhepausen und Ruhezeiten |
| § 46 | Abweichende Arbeitszeitregelungen für Zwei-Wachen-Schiffe, Bergungsfahrzeuge und Schlepper |
| § 47 | Arbeitszeitverlängerung in besonderen Ausnahmefällen |
| § 48 | Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten |
| § 49 | Abweichende Arbeitszeitregelungen durch Tarifvertrag |
| § 50 | Übersicht über die Arbeitsorganisation, Arbeitszeitnachweise |
| § 51 | Vergütung für Mehr- und Nachtarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit |
| § 52 | Sonntags- und Feiertagsausgleich |
| § 53 | Arbeitszeitregelungen für jugendliche Besatzungsmitglieder |
| § 54 | Abweichende Arbeitszeitregelungen für jugendliche Besatzungsmitglieder durch Tarifvertrag |
| § 55 | Rechtsverordnungen |
| § 56 | Urlaubsanspruch |
| § 57 | Urlaubsdauer |
| § 58 | Festlegung des Urlaubs |
| § 59 | Urlaubsort |
| § 60 | Reisekosten |
| § 61 | Urlaubsentgelt |
| § 62 | Erkrankung während des Urlaubs |
| § 63 | Urlaub bei Beendigung des Heuerverhältnisses |
| § 64 | Verlängerung des Heuerverhältnisses, Urlaubsabgeltung |
| § 65 | Kündigungsrecht |
| § 66 | Kündigungsfristen |
| § 67 | Außerordentliche Kündigung durch den Reeder |
| § 68 | Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungsmitglied |
| § 69 | Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungsmitglied wegen dringender Familienangelegenheit |
| § 70 | Entschädigung bei Arbeitslosigkeit wegen Schiffsverlustes oder Schiffbruchs |
| § 71 | Beendigung des Heuerverhältnisses bei vermutetem Verlust von Schiff und Besatzung |
| § 71a | Verlängerung des Heuerverhältnisses während Gefangenschaft |
| § 72 | Zurücklassung |
| § 73 | Anspruch auf Heimschaffung |
| § 74 | Heimschaffung eines jugendlichen Besatzungsmitglieds |
| § 75 | Bestimmungsort der Heimschaffung |
| § 76 | Durchführung und Kosten der Heimschaffung |
| § 76a | Pflicht zur finanziellen Absicherung für Fälle des Imstichlassens |
| § 77 | Behördliche Durchführungsmaßnahmen bei der Heimschaffung |
| § 78 | Verfügbarkeit von Rechtsvorschriften über Heimschaffung |
| § 79 | Tod des Besatzungsmitglieds |
| § 80 | Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines verstorbenen oder vermissten Besatzungsmitglieds |
| § 81 | Vertrag über die Berufsausbildung für einen Beruf an Bord |
| § 82 | Form und Inhalt des Vertrages über die Berufsausbildung an Bord |
| § 83 | Vertrag über die Berufsausbildung auf Fahrzeugen der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei |
| § 84 | Vergütungsanspruch |
| § 85 | Bemessung und Fälligkeit der Vergütung |
| § 86 | Probezeit |
| § 87 | Beendigung |
| § 88 | Kündigung |
| § 89 | Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung |
| § 90 | Berufsausbildung auf Schiffen des Bundes und der Länder |
| § 91 | Zuständige Stelle |
| § 92 | Rechtsverordnungen |
| § 93 | Anspruch auf Unterkunft |
| § 94 | Zugang zu Kommunikationseinrichtungen |
| § 95 | Besuche, mitreisende Partner |
| § 96 | Rechtsverordnungen |
| § 97 | Anspruch auf Verpflegung, Unterweisung |
| § 98 | Überprüfungen |
| § 99 | Anspruch auf medizinische Betreuung |
| § 100 | Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im Inland |
| § 101 | Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im Ausland |
| § 102 | Ruhen des Anspruchs auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders |
| § 103 | Ende der medizinischen Betreuung auf Kosten des Reeders |
| § 104 | Fortzahlung der Heuer im Krankheitsfall |
| § 105 | Heimschaffung im Krankheitsfall |
| § 106 | Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglieds |
| § 106a | Pflicht zur Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten |
| § 107 | Medizinische Räumlichkeiten und medizinische Ausstattung |
| § 108 | Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt |
| § 109 | Durchführung der medizinischen Betreuung und Kontrollen an Bord |
| § 110 | Überwachung |
| § 111 | Ausnahmen |
| § 112 | Funk- und satellitenfunkärztliche Betreuung |
| § 113 | Rechtsverordnungen |
| § 114 | Allgemeiner Schutz gegen Betriebsgefahren |
| § 115 | Schiffssicherheitsausschuss |
| § 116 | Sicherheitsbeauftragter |
| § 117 | Besonderer Schutz von jugendlichen Besatzungsmitgliedern |
| § 118 | Rechtsverordnungen |
| § 119 | Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land; Verordnungsermächtigungen |
| § 120 | Verhalten an Bord |
| § 121 | Verantwortung des Kapitäns für die Erhaltung von Sicherheit und Ordnung |
| § 122 | Anordnungsbefugnis der Schiffsoffiziere und der anderen Vorgesetzten |
| § 123 | Pflichten der Vorgesetzten |
| § 124 | Pflichten der Besatzungsmitglieder und der sonstigen an Bord befindlichen Personen |
| § 125 | Anbordbringen von Personen und Gegenständen |
| § 126 | Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen |
| § 127 | Beschwerderecht |
| § 128 | Beschwerdeverfahren |
| § 129 | Umfang der Flaggenstaatkontrolle |
| § 130 | Pflicht zum Mitführen eines Seearbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen |
| § 131 | Vorläufiges Seearbeitszeugnis, kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses, amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis |
| § 132 | Seearbeits-Konformitätserklärung |
| § 133 | Pflicht zum Mitführen eines Fischereiarbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen |
| § 134 | Nicht zeugnispflichtige Schiffe |
| § 135 | Ermächtigung anerkannter Organisationen |
| § 136 | Rechtsverordnungen |
| § 137 | Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter ausländischer Flagge |
| § 138 | Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge |
| § 139 | Beschwerden auf Schiffen unter ausländischer Flagge |
| § 140 | Heimschaffung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen unter ausländischer Flagge |
| § 141 | Medizinische Betreuung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen unter ausländischer Flagge |
| § 142 | Zuständigkeiten |
| § 143 | Eingriffsbefugnisse der Berufsgenossenschaft |
| § 144 | Fachaufsicht über die Berufsgenossenschaft |
| § 145 | Bußgeldvorschriften |
| § 146 | Strafvorschriften |
| § 147 | Rechtsmittel |
| § 148 | Selbständige |
| § 149 | Gebühren |
| § 150 | Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem |
| § 151 | (weggefallen) |
| § 152 | Übergangsregelung für Schiffe mit Vermessung in Bruttoregistertonnen |
| § 153 | Übergangsregelung für zugelassene Ärzte |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Für Beschäftigte an Bord eines Fahrzeuges, das
gelten die in der Binnenschifffahrt anzuwendenden arbeitsrechtlichen Vorschriften.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Im Sinne dieses Gesetzes und soweit nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist, sind
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(3) Keine Besatzungsmitglieder im Sinne des Absatzes 1 sind
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 oder 3 genehmigt die Berufsgenossenschaft auf Antrag des anderen Arbeitgebers oder des Reeders, dass eine zu diesen Personengruppen gehörende Person über den jeweils dort genannten Zeitraum hinaus an Bord tätig sein kann, ohne Besatzungsmitglied zu sein, soweit
Die Genehmigung ist auf den für die Tätigkeit voraussichtlich erforderlichen Zeitraum zu beschränken, der drei Wochen nicht überschreiten darf. Eine Kopie der Genehmigung ist an Bord mitzuführen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Reeder im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) Der Reeder ist für die Einhaltung der Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und den anderen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(5) Die Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses beträgt zwei Jahre, für jugendliche Besatzungsmitglieder ein Jahr. Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes kann abweichend von Satz 1 eine kürzere Geltungsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses festsetzen, wenn
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Wird einer untersuchten Person wegen fehlender Seediensttauglichkeit das Seediensttauglichkeitszeugnis durch einen zugelassenen Arzt nicht erteilt oder stellt der zugelassene Arzt eine Einschränkung ihrer Seediensttauglichkeit insbesondere hinsichtlich Dauer, Tätigkeitsbereich oder Fahrtgebiet fest, so kann die Person diese Feststellung auf Antrag bei der Berufsgenossenschaft überprüfen lassen. Die Berufsgenossenschaft überprüft die Feststellung des zugelassenen Arztes durch die Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, Untersuchungsergebnisse über diese Person im Einzelfall von dem Arzt, der die vorhergegangene Untersuchung durchgeführt hat, anzufordern.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Die Berufsgenossenschaft kann, soweit es erforderlich ist, um
gegenüber einer zu untersuchenden Person anordnen, dass eine Seediensttauglichkeitsuntersuchung ausschließlich durch Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft durchgeführt und das Seediensttauglichkeitszeugnis durch diese erteilt wird. Die Anordnung ist zusätzlich als Sperrvermerk in das Seediensttauglichkeitsverzeichnis einzutragen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Eine Ärztin oder ein Arzt wird durch die Berufsgenossenschaft zur Feststellung der Seediensttauglichkeit zugelassen, wenn sie oder er
Im Antrag auf Zulassung sind die in § 19 Absatz 3 Nummer 8 bezeichneten Daten anzugeben. Nachträgliche Änderungen der Daten sind unverzüglich zu melden. Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht die Zulassung unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Telefonnummer im Verkehrsblatt und auf ihrer Internetseite.
(3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Ärztin oder der Arzt die Zulassung
erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Ärztin oder der Arzt nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. Die Berufsgenossenschaft kann, auch in den Fällen der Sätze 1 und 2, anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen, soweit mit einer Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe binnen des bestimmten Zeitraumes zu rechnen ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Ein zugelassener Arzt unterliegt der Überwachung durch die Berufsgenossenschaft. Über die Befugnisse des § 143 hinaus können die Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft und deren berufsmäßig tätige Gehilfen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten der in den §§ 12 und 13 bezeichneten Untersuchungen, wenn
Die Berufsgenossenschaft kann die von ihr nach Satz 1 übernommenen Kosten nach näherer Regelung ihrer Satzung auf ihre Mitglieder umlegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Das Seediensttauglichkeitsverzeichnis wird zur Speicherung von Daten geführt, um
(3) Im Seediensttauglichkeitsverzeichnis werden, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Zwecke jeweils erforderlich ist, gespeichert
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
sowie das jeweilige Verfahren zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 oder 5 können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 kann vorgesehen werden, dass die an die jeweiligen Empfänger jeweils zu übermittelnden Daten ihnen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt oder von ihnen direkt eingestellt werden können, soweit
werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(4) Die Berufsgenossenschaft kann vom Kapitän und vom Reeder jederzeit verlangen, dass
vorgelegt oder übermittelt wird, um die Einhaltung der sicheren Besetzung nach den dafür geltenden Vorschriften zu überprüfen. Der Kapitän und der Reeder sind verpflichtet, dem Verlangen nach Satz 1 unverzüglich nachzukommen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Der Reeder bestätigt einem Vermittler mit Sitz in Deutschland vor Abschluss einer Vermittlung schriftlich, dass
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Ein Vermittler darf Personen, die an Bord eines Schiffes tätig werden sollen, nur vermitteln, wenn er
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) In den Heuervertrag ist der wesentliche Inhalt des Heuerverhältnisses aufzunehmen, insbesondere:
(3) Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen sind in den Heuervertrag aufzunehmen:
(4) Hat das Besatzungsmitglied voraussichtlich länger als einen Monat seine Arbeitsleistung im Ausland an Land oder an Bord eines Schiffes unter ausländischer Flagge zu erbringen, sind in den Heuervertrag zusätzlich aufzunehmen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) In die Dienstbescheinigung sind aufzunehmen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Das Besatzungsmitglied kann vom Reeder verlangen, dass die Heuer oder ein vom Besatzungsmitglied bestimmter Teil hiervon
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Sofern nicht spätestens nach einer Arbeitszeit von sechseinhalb Stunden eine Ruhezeit gewährt wird, muss die Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause unterbrochen werden. Die Ruhepause muss mindestens betragen:
Die Ruhepausen nach Satz 2 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Der Reeder und der Kapitän haben dafür zu sorgen, dass auf dem Schiff folgende Arbeitszeiten und Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder eingehalten werden:
die Höchstarbeitszeit darf nicht überschreiten:
und
die Mindestruhezeit darf nicht unterschreiten:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder Bordvereinbarung kann vereinbart werden,
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Auf jedem Schiff ist eine Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord zu führen, die Folgendes enthalten muss:
Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die Übersicht über die Arbeitsorganisation an einem leicht zugänglichen Ort an Bord ausgehängt wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(3) Den Besatzungsmitgliedern ist, abgesehen vom Wachdienst,
für jede Arbeitsstunde ein Zuschlag von mindestens einem Viertel eines Zweihundertstels der Grundheuer zu zahlen. Sind Arbeiten zugleich solche nach den Nummern 1 und 2, so ist der Zuschlag nur einmal zu zahlen. Sind diese Arbeiten zugleich Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1, so gelten für die Vergütung die im Tarifvertrag oder in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Sätze mit der Maßgabe, dass sich der Mindestzuschlag bei Arbeiten nach Nummer 1 jeweils um ein Viertel eines Zweihundertstels der Grundheuer erhöht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(5) Den jugendlichen Besatzungsmitgliedern müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Die Ruhepausen müssen insgesamt mindestens betragen:
Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen jugendliche Besatzungsmitglieder nicht ohne Ruhepause arbeiten. Für die Einnahme aller Mahlzeiten ist genügend Zeit einzuräumen.
(6) In der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr ist die Arbeit von jugendlichen Besatzungsmitgliedern vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 verboten. Außerdem dürfen jugendliche Besatzungsmitglieder auf Fahrgastschiffen bei Aufführungen zur Unterhaltung der Fahrgäste bis 23 Uhr gestaltend mitwirken, wenn im Anschluss daran eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens neun Stunden gewährleistet ist. Die Berufsgenossenschaft kann Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 zulassen, wenn
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder Bordvereinbarung kann für jugendliche Besatzungsmitglieder vereinbart werden,
Im Falle des Satzes 1 Nummer 5 sind zusätzlich nachstehende Anforderungen einzuhalten. Bei einer Abweichung von § 53 Absatz 6 muss mindestens ein Zeitraum von neun Stunden, der die Zeit zwischen 0 und 5 Uhr einschließt, arbeitsfrei sein. Abweichungen müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der jugendlichen Besatzungsmitglieder stehen und aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Besatzungsmitglieder Rechnung tragen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, soweit die Seefischerei betroffen ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Der Urlaub jugendlicher Besatzungsmitglieder beträgt für jedes Beschäftigungsjahr mindestens
(3) Nicht auf den Urlaub anzurechnen sind
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Urlaubsort ist nach Wahl des Besatzungsmitglieds
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Hat das Besatzungsmitglied bei Beendigung des Heuerverhältnisses noch nicht den ihm zustehenden Urlaub erhalten, verlängert sich das Heuerverhältnis um die Dauer des nicht gewährten Urlaubs, es sei denn, dass
Der Urlaub ist im Zeitraum der Verlängerung des Heuerverhältnisses zu gewähren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(3) Für eine Kündigung durch den Reeder beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Heuerverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Der Reeder kann das Heuerverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Besatzungsmitglied
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Das Besatzungsmitglied kann das Heuerverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
Im Falle des Satzes 2 Nummer 7 bis 10 ist das Besatzungsmitglied zur außerordentlichen Kündigung jedoch nur berechtigt, wenn der Verstoß in angemessener Frist auf Beschwerde hin nicht beseitigt wird. Das Kündigungsrecht nach Satz 2 Nummer 5 oder 6 entfällt, wenn dem Besatzungsmitglied die Gründe, die zur Kündigung berechtigen, vor Antritt der Reise bekannt waren oder den Umständen nach bekannt sein mussten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Das Besatzungsmitglied kann das Heuerverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn dies wegen einer dringenden Familienangelegenheit oder wegen eines anderen dringenden persönlichen Grundes erforderlich ist. Dringende Familienangelegenheiten sind insbesondere
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Kündigt der Reeder das Heuerverhältnis wegen Schiffsverlustes oder Schiffbruchs, hat das Besatzungsmitglied über das Ende des Heuerverhältnisses hinaus, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Zugang der Kündigung, Anspruch auf Zahlung der Heuer für jeden Tag der Arbeitslosigkeit. Auf den Heueranspruch muss sich das Besatzungsmitglied anrechnen lassen, was es
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Das Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Heimschaffung an den nach § 75 maßgebenden Bestimmungsort
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Bestimmungsort der Heimschaffung nach Wahl des Besatzungsmitglieds ist
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Der Anspruch auf Heimschaffung umfasst
Der Reeder trägt die notwendigen Kosten der Heimschaffung. Die Aufrechnung der Kosten der Heimschaffung mit der Heuer oder anderen Ansprüchen des Besatzungsmitglieds ist unwirksam. Eine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten der Heimschaffung darf der Reeder nicht verlangen; eine entsprechende Vereinbarung ist unwirksam.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Der Reeder eines Schiffes, das kein Fischereifahrzeug ist, hat nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für Fälle des Imstichlassens eines Besatzungsmitglieds eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten. Die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit ist der Berufsgenossenschaft bei Überprüfungen nachzuweisen. Ein Besatzungsmitglied ist insbesondere im Stich gelassen, wenn der Reeder
(3) Der Versicherungsvertrag oder der Vertrag über die sonstige finanzielle Sicherheit muss vorsehen, dass
(5) Die Bescheinigung hat mindestens den folgenden Inhalt:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(3) In den Vertrag über die Berufsausbildung an Bord sind mindestens aufzunehmen:
Den Auszubildenden ist der Ort des Dienstantritts an Bord rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
(4) Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen sind
in den Berufsausbildungsvertrag aufzunehmen.
(5) Wird die Ausbildung voraussichtlich länger als einen Monat an Bord eines Schiffes unter ausländischer Flagge durchgeführt, sind in den Vertrag zusätzlich aufzunehmen:
Die Vorschriften über die Eignung und die Zulassung eines Schiffes unter ausländischer Flagge als Ausbildungsstätte bleiben unberührt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind bei einer Kündigung des Reeders § 67 Absatz 3, bei einer Kündigung des Auszubildenden § 68 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Im Falle einer Kündigung durch den Auszubildenden nach Satz 1 Nummer 2 setzt sich das Berufsausbildungsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist bis zur Ankunft des Schiffes in einem Hafen fort, in dem eine Heimschaffung des Auszubildenden mit allgemein zugänglichen Verkehrsmitteln gewährleistet ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der für Berufsbildungsfragen zuständigen obersten Landesbehörden der Küstenländer Ausbildungsberufe in der Seeschifffahrt staatlich anzuerkennen und Bestimmungen zu erlassen über
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Der Kapitän hat den Besatzungsmitgliedern auf ihr Verlangen angemessenen und preisgünstigen Zugang zu Schiff-Land-Fernsprechverbindungen, E-Mail-Diensten und Internet-Diensten zu gewähren, soweit solche Einrichtungen an Bord vorhanden sind. Der Reeder hat sicherzustellen, dass
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Sofern betriebliche Belange sowie innerstaatliche oder internationale Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr nicht entgegenstehen, hat der Kapitän den Besatzungsmitgliedern auf ihr Verlangen zu erlauben,
Mitreisende Partner sind verpflichtet, sich ausreichend gegen Unfall und Krankheit zu versichern. Der Reeder hat die Besatzungsmitglieder beim Abschluss einer solchen Versicherung zu unterstützen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Der Reeder hat dafür Sorge zu tragen, dass
entsprechen. Er hat sicherzustellen, dass das Küchen- und Bedienungspersonal entsprechend unterwiesen wird. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass das Personal, das mit den in § 42 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bezeichneten Tätigkeiten mit Lebensmitteln beschäftigt werden soll, bei Dienstantritt an Bord und im Weiteren alle zwei Jahre im Sinne des § 43 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes über Tätigkeitsverbote und Mitteilungspflichten belehrt wird. Die Belehrungen sind im Seetagebuch zu dokumentieren. Bei Tätigkeiten auf wechselnden Schiffen ist eine Abschrift oder Kopie zum Seetagebuch des jeweiligen Schiffes zu nehmen. § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist nicht anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Der Kapitän oder eine von ihm bestimmte Person hat dafür zu sorgen, dass Überprüfungen
mindestens monatlich durchgeführt und unverzüglich unter Angabe des Tages und des Ergebnisses der Überprüfung im Seetagebuch eingetragen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(5) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Der Reeder kann das in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten substitutiven Krankenversicherung versicherte Besatzungsmitglied an die Krankenversicherung verweisen, wenn
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Die Versicherung oder der Vertrag über die sonstige finanzielle Sicherheit muss vorsehen, dass
(4) Die Bescheinigung hat mindestens den folgenden Inhalt:
(5) Steht ein Ende des Versicherungsschutzes oder des Schutzes durch die sonstige finanzielle Sicherheit bevor, informiert
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass das Schiff mit den für eine ausreichende medizinische Betreuung der Personen an Bord erforderlichen Räumlichkeiten (medizinische Räumlichkeiten) versehen ist. Zu den medizinischen Räumlichkeiten gehören
Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die medizinischen Räumlichkeiten in ständig einsatzbereitem Zustand gehalten werden.
(2) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 das Schiff sowie die zum Schiff gehörenden Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote mit einer angemessenen medizinischen Ausstattung versehen sind, die die Anforderungen des jeweiligen Schiffstyps, des Einsatzzweckes und des Fahrtgebietes sowie die Art, die Dauer, das Ziel der Reisen und die Anzahl der Personen an Bord berücksichtigt. Zu der medizinischen Ausstattung gehören insbesondere
Die medizinische Ausstattung muss hinsichtlich ihres Inhaltes, ihrer Aufbewahrung, ihrer Kennzeichnung und ihrer Anwendung, einschließlich der Aufzeichnungsmöglichkeiten, geeignet sein, den Schutz der Gesundheit der Personen an Bord und deren unverzügliche angemessene medizinische Behandlung und Versorgung an Bord zu gewährleisten. Entspricht die medizinische Ausstattung dem im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger jeweils zuletzt bekannt gemachten Stand der medizinischen Anforderungen in der Seeschifffahrt (Stand der medizinischen Erkenntnisse), genügt die medizinische Ausstattung den Anforderungen des Satzes 3.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr errichtet einen Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt (Ausschuss). Dem Ausschuss obliegt es,
Bei der Feststellung des Standes der medizinischen Erkenntnisse sind insbesondere der jeweilige Schiffstyp, die Anzahl der Personen an Bord, der Einsatzzweck, das Fahrtgebiet, die Art, die Dauer und das Ziel der Reisen sowie einschlägige national und international empfohlene ärztliche Normen zu berücksichtigen.
(3) Der Ausschuss besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter
Ferner gehören dem Ausschuss mit beratender Stimme an:
Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, die oder der kein Stimmrecht hat. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Personen müssen hinsichtlich der medizinischen Behandlung und Versorgung von Personen an Bord oder hinsichtlich der Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln, Betäubungsmitteln und Medizinprodukten fachkundig sein; die in Satz 1 Nummer 8 bis 10 bezeichneten Personen müssen Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen sein oder über gleichwertige Seefahrterfahrung einschließlich praktischer Kenntnisse in der medizinischen Betreuung an Bord verfügen.
(5) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Behörden und sonstigen Einrichtungen für die Dauer von drei Jahren. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu berufen. Wiederberufung ist zulässig. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann einen Vorschlag nur zurückweisen, wenn die vorgeschlagene Person die notwendige Fachkunde nicht besitzt. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat ferner, soweit im Einzelfall ein besonderer fachlicher Bedarf besteht, je eine Vertreterin oder einen Vertreter
zu beratenden Mitgliedern des Ausschusses auf Vorschlag der genannten Einrichtungen zu berufen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bei sonstigem Bedarf weitere Personen benennen, die beratend an Sitzungen des Ausschusses teilnehmen können.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Für die Durchführung der medizinischen Behandlung und Versorgung an Bord und die Führung, Verwaltung und vertrauliche Behandlung der Aufzeichnungen, insbesondere der ärztlichen Berichtsformulare, ist
zuständig. Der Kapitän kann im Falle des Satzes 1 Nummer 2 einen Schiffsoffizier mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 beauftragen. Der Kapitän und für den Fall des Satzes 2 zusätzlich auch der Schiffsoffizier müssen über eine Ausbildung verfügen, die eine angemessene medizinische Behandlung und Versorgung an Bord gewährleistet. Die in Satz 3 genannten Personen müssen sich alle fünf Jahre in diesem Bereich durch die Teilnahme an einem zugelassenen medizinischen Wiederholungslehrgang fortbilden. Die Anbieter medizinischer Wiederholungslehrgänge haben sicherzustellen, dass den Teilnehmern die für die angemessene medizinische Behandlung und Versorgung an Bord aktuellen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Ein medizinischer Wiederholungslehrgang wird von der Berufsgenossenschaft zugelassen, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des Satzes 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 113 Satz 1 Nummer 4 erfüllt werden.
(2) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 Satz 1 angeführten Aufgaben von den dort genannten Personen wahrgenommen werden. Der Reeder hat ferner dafür zu sorgen, dass sein Schiff
hinsichtlich der medizinischen Räumlichkeiten und der medizinischen Ausstattung durch die Berufsgenossenschaft überprüft wird. Die Berufsgenossenschaft kann sich der Mitwirkung von anerkannten Organisationen bedienen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Über die Befugnisse des § 143 hinaus können die Berufsgenossenschaft und bei ihr beschäftigte Personen insbesondere anordnen, dass
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Behandlung und Versorgung an Bord eines Schiffes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 kann das Verwaltungsverfahren näher geregelt werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Der Reeder hat auf Schiffen mit fünf oder mehr Besatzungsmitgliedern einen Schiffssicherheitsausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:
Soweit eine Bordvertretung nicht besteht, ist das Mitglied nach Satz 2 Nummer 2 vom Kapitän nach Anhörung der Besatzung zu benennen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Jugendliche Besatzungsmitglieder dürfen nicht beschäftigt werden oder Arbeiten übertragen erhalten,
Satz 1 Nummer 3 bis 8 gilt nicht für jugendliche Besatzungsmitglieder, soweit
Satz 2 ist nicht anzuwenden auf gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffverordnung sowie für die Beschäftigung von mindestens 15-jährigen Besatzungsmitgliedern auf Fischereifahrzeugen nach § 10 Absatz 3.
(3) Der Kapitän hat die erforderlichen Vorkehrungen und Anordnungen zum Schutze der jugendlichen Besatzungsmitglieder gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der jugendlichen Besatzungsmitglieder zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten. Der Kapitän hat insbesondere bei folgenden Tätigkeiten zu prüfen, ob eine Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen ist:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Zu den Sozialeinrichtungen gehören
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(4) Gleichwohl hat das Besatzungsmitglied das Recht, sich jederzeit unmittelbar
zu beschweren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Die Berufsgenossenschaft ist im Rahmen dieses Gesetzes für die Überprüfung der Einhaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord von Schiffen nach den Rechtsvorschriften zuständig, die zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit oder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglieder erlassen worden sind. Insbesondere umfasst die Überprüfung die Einhaltung der Vorschriften zu folgenden Anforderungen:
Die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft erstreckt sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu den Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord aufweisen.
(2) Die Berufsgenossenschaft überprüft
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Der Reeder darf ein Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder größer, das
und das kein Fischereifahrzeug ist, nur in Dienst stellen oder in Fahrt halten, wenn er für das Schiff ein gültiges Seearbeitszeugnis hat und sicherstellt, dass das Schiff jederzeit den Anforderungen des Zeugnisses entspricht. Ohne ein Seearbeitszeugnis darf der Kapitän mit dem Schiff aus einem Hafen nicht auslaufen oder dieses in Fahrt halten. Das Seearbeitszeugnis ist an Bord mitzuführen.
(2) Das Seearbeitszeugnis wird von der Berufsgenossenschaft erteilt, wenn sie durch eine Überprüfung des Schiffes festgestellt hat, dass
Abweichend von Satz 1 kann die Berufsgenossenschaft auf Antrag des Reeders ein Seearbeitszeugnis auch dann erteilen, wenn ihr durch ein vom Reeder in Auftrag gegebenes Gutachten (Überprüfungsbericht) einer anerkannten Organisation nachgewiesen ist, dass die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind. Unbeschadet des Satzes 2 kann sich die Berufsgenossenschaft jederzeit vorbehalten, das Seearbeitszeugnis erst nach einer durch sie selbst durchgeführten Überprüfung im Sinne des Satzes 1 zu erteilen.
(6) Ein Seearbeitszeugnis verliert seine Gültigkeit
In den Fällen des Satzes 1 hat der Reeder das Seearbeitszeugnis unaufgefordert der Berufsgenossenschaft zum Zweck des Einziehens auszuhändigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag des Reeders einmalig ein Seearbeitszeugnis vorläufig erteilen (vorläufiges Seearbeitszeugnis), wenn
(2) Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag des Reeders die kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses erteilen, soweit
(3) Die Berufsgenossenschaft kann einem Reeder genehmigen, dass eine nach Maßgabe des § 130 Absatz 3 beauftragte anerkannte Organisation ein amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis ausstellt. Das amtlich anerkannte Seearbeitszeugnis wird als
ausgestellt und tritt jeweils an die Stelle eines vorläufigen Seearbeitszeugnisses oder einer kurzzeitigen Verlängerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2. Die anerkannte Organisation darf ein amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis nur ausstellen, wenn sie die Voraussetzungen für das Erteilen eines vorläufigen Seearbeitszeugnisses oder einer kurzzeitigen Verlängerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2 als erfüllt ansieht. Die anerkannte Organisation hat die Berufsgenossenschaft unverzüglich über das Ausstellen eines amtlich anerkannten Seearbeitszeugnisses nach Satz 1 zu unterrichten und ihr eine Kopie zu übermitteln.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(3) Die Berufsgenossenschaft erteilt dem Reeder die Seearbeits-Konformitätserklärung, wenn
(4) Eine Seearbeits-Konformitätserklärung verliert ihre Gültigkeit
§ 130 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Der Reeder darf ein Fischereifahrzeug, das länger als drei Tage auf See bleibt und
nur in Dienst stellen oder in Fahrt halten, wenn er für das Fahrzeug ein gültiges Fischereiarbeitszeugnis hat. § 130 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 gilt entsprechend. Die Berufsgenossenschaft erteilt das Fischereiarbeitszeugnis für eine Dauer von bis zu vier Jahren. Ein erneutes Erteilen des Fischereiarbeitszeugnisses ist nur unter den Voraussetzungen des § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 möglich.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Die Ermächtigung erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Berufsgenossenschaft und der anerkannten Organisation, in der die von der Organisation wahrzunehmenden Aufgaben und Funktionen im Einzelnen aufgeführt sind. Die Vereinbarung muss enthalten:
(3) Die anerkannte Organisation muss im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Niederlassung unterhalten. Eine anerkannte Organisation, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, darf nur ermächtigt werden, wenn der Sitzstaat anerkannte Organisationen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit behandelt. Eine Vereinbarung über die Ermächtigung darf zudem nur geschlossen werden, wenn die anerkannte Organisation nachweist, dass sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über
sowie das jeweilige Verfahren zu erlassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(+++ § 137: Zur Anwendung vgl. § 154 Abs. 1 iVm Bek v. 21.5.2014 (SeeArbG§154AnwBek) I 605 mWv 16.8.2014 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 38/2004 (CELEX Nr: 304L0082) vgl. Bek v. 21.5.2014 I 605 +++)
§ 137 Abs. 2: IdF d. Art. 8 Nr. 17 G v. 25.11.2015 I 2095 mWv 3.12.2015
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(3) Die Berufsgenossenschaft und die bei ihr beschäftigten Personen überprüfen die Einhaltung der in § 137 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen zunächst durch Prüfung des vom Kapitän vorzulegenden Seearbeitszeugnisses und der Seearbeits-Konformitätserklärung. Stellt die Berufsgenossenschaft oder die von ihr beauftragte Person fest, dass
kann sie eine über die Prüfung des Seearbeitszeugnisses hinausgehende gründlichere Überprüfung durchführen, um Aufschluss über die Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord des Schiffes zu erhalten. Eine solche Überprüfung ist insbesondere dann durchzuführen, wenn die begründete Annahme oder Behauptung mangelhafter Arbeits- und Lebensbedingungen eine Gefahr für die Sicherheit des Schiffes oder der Besatzung oder für die Gesundheit oder den Schutz der Besatzungsmitglieder darstellen könnte oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Verstoß eine schwerwiegende Verletzung der in § 137 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen darstellt.
(+++ § 138: Zur Anwendung vgl. § 154 Abs. 1 iVm Bek v. 21.5.2014
(SeeArbG§154AnwBek) I 605 mWv 16.8.2014 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 38/2004 (CELEX Nr: 304L0082) vgl. Bek v. 21.5.2014 I 605 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen im Rahmen der Flaggenstaatkontrolle und der Hafenstaatkontrolle sind die Berufsgenossenschaft und die bei ihr beschäftigten Personen befugt,
zu überprüfen und die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen gegenüber den nach diesem Gesetz verpflichteten Personen, insbesondere gegenüber Reedern, Besatzungsmitgliedern, Seeleuten, Vermittlern, zugelassenen Ärzten und anerkannten Organisationen, zu treffen, die zur Feststellung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung eines künftigen Verstoßes, insbesondere in den Fällen des § 129 Absatz 1 oder des § 137 Absatz 1, erforderlich sind. Zu diesen Zwecken können die Berufsgenossenschaft und die bei ihr beschäftigten Personen insbesondere
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
Die nach diesem Gesetz verpflichteten Personen, insbesondere Reeder, Besatzungsmitglieder, Seeleute, Vermittler, zugelassene Ärzte und anerkannte Organisationen, sind verpflichtet, den mit der Überwachung betrauten Personen die Maßnahmen nach Satz 2 zu ermöglichen und die Maßnahmen zu dulden, die bei der Kontrolle benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen oder Auszüge aus elektronischen Dateien auszudrucken und vorzulegen.
(3) Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass ein Schiff nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder ein Schiff unter ausländischer Flagge nicht den Anforderungen des § 129 Absatz 1 oder des § 137 Absatz 1 entspricht und
kann die Berufsgenossenschaft das Auslaufen oder die Weiterfahrt des betroffenen Schiffes untersagen, bis die erforderlichen Maßnahmen getroffen oder der Verstoß beseitigt worden ist. Weigert sich ein Reeder beharrlich oder wiederholt,
kann die Berufsgenossenschaft das Auslaufen oder die Weiterfahrt des betroffenen Schiffes untersagen, bis das jeweils vorgeschriebene Zeugnis erteilt oder das Schiff überprüft worden ist.
(4) Die Berufsgenossenschaft hat eine Bescheinigung eines Vermittlers nach § 26 Absatz 1 Satz 1 oder ein Seearbeitszeugnis nach § 130 Absatz 1 oder § 131 Absatz 1 und 2
im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt. Die Berufsgenossenschaft kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 ein amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis nach § 131 Absatz 3 und eine bereits ausgestellte Seearbeits-Konformitätserklärung für ungültig erklären.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung nach
zuwiderhandelt,
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 145 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Handlung
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Für Selbständige sind
in Abschnitt 3 über die Beschäftigungsbedingungen
nicht anzuwenden. Soweit nach den §§ 49 und 54 abweichende Regelungen über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten tarifvertraglich vereinbart sind, können diese auf Selbständige sinngemäß angewendet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Ärztinnen oder Ärzte, die am 1. August 2013 von der Berufsgenossenschaft mit der Durchführung der Untersuchung der Seediensttauglichkeit betraut sind, gelten vorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
In der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 können für Ärztinnen oder Ärzte im Sinne des Satzes 1 Erleichterungen hinsichtlich des Nachweises der Voraussetzungen für die Zulassung vorgesehen werden.