See-DatenÜbermittDV
Ausfertigungsdatum: 01.03.2016
Vollzitat:
“See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 329), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 286) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 2 V v. 18.9.2024 I Nr. 286 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 8.3.2016 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 1.3.2016 I 329 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen verordnet. Die V ist gem. Art. 5 dieser V am 8.3.2016 in Kraft getreten.
Die Übermittlung der Daten an die in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn sie einem Forschungsvorhaben dient, dessen Ergebnisse der Erledigung von Aufgaben des Bundes gemäß § 1 des Seeaufgabengesetzes dienen sollen.
Die Angaben sind auf Verlangen im Einzelfall gegenüber der übermittelnden Stelle glaubhaft zu machen.
erfolgen.