See-BV
Ausfertigungsdatum: 08.05.2014
Vollzitat:
“Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2014 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 21, 24 und 53 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 35/2012 (CELEX Nr: 32012L0035)
EGRL 106/2008 (CELEX Nr: 32008L0106)
EGRL 45/2005 (CELEX Nr: 32005L0045)
EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 32005L0036)
Umsetzung der
EURL 2019/1159 (CELEX Nr: 32019L1159) vgl. V v. 28.7.2021 I 3236 u. Art. 4
V v. 25.3.2025 I Nr. 100
EURL 2022/993 (CELEX Nr: 32022L0993) vgl. Art. 3 Nr. 1 Buchst. a V v.
9.4.2024 I Nr. 126 u. Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100 +++)
Fußnote Nr. 1: IdF d. Art. 3 Nr. 1 Buchst. a V v. 9.4.2024 I Nr. 126 mWv 20.4.2024
Fußnote Nr. 2: Frühere Nr. 2 aufgeh., frühere Nr. 3 jetzt Nr. 2 gem. Art. 3 Nr. 1 Buchst. b u. c V v. 9.4.2024 I Nr. 126 mWv 20.4.2024
Fußnote Nr. 3: Früher Nr. 4 gem. Art. 3 Nr. 1 Buchst. c V v. 9.4.2024 I Nr. 126 mWv 20.4.2024
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Zuständigkeiten |
| § 4 | Muster für Bescheinigungen |
| § 5 | Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen |
| § 6 | Mindestalter |
| § 7 | Persönliche Eignung |
| § 8 | Befristungen |
| § 9 | Einschränkungen |
| § 10 | Berufseingangsprüfung und berufsrechtliche Akkreditierung |
| § 11 | Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen |
| § 12 | Qualitätssicherung |
| § 13 | (weggefallen) |
| § 14 | Aufhebung der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen |
| § 15 | Anforderungen an Lehrgänge |
| § 16 | Zulassung von Lehrgängen |
| § 17 | Teilnehmerverzeichnis |
| § 18 | Seefahrtzeiten und Schiffe |
| § 19 | Zugelassene Tätigkeiten |
| § 20 | Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
| § 21 | Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten |
| § 22 | Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise |
| § 23 | Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen |
| § 24 | Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen |
| § 25 | Ausnahmegenehmigungen |
| § 26 | Mitführungspflicht |
| § 27 | Ersatzausstellung, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch |
| § 28 | Anforderungen an Seefahrtzeiten |
| § 29 | Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise |
| § 30 | Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse |
| § 31 | Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise |
| § 32 | Anforderungen an Seefahrtzeiten |
| § 33 | Befähigungszeugnisse |
| § 34 | Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse |
| § 35 | Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker |
| § 36 | Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker |
| § 37 | Anforderungen an Seefahrtzeiten |
| § 38 | Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise |
| § 39 | Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse |
| § 40 | Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise |
| § 41 | Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis |
| § 42 | Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises |
| § 43 | Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker |
| § 44 | Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung) |
| § 45 | Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten |
| § 46 | Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen |
| § 47 | Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter) |
| § 48 | Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr) |
| § 49 | Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen |
| § 50 | Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen |
| § 50a | Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen |
| § 50b | Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren |
| § 51 | Qualifikationsnachweise für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen |
| § 52 | Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen |
| § 53 | Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen |
| § 54 | Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen |
| § 55 | (weggefallen) |
| § 56 | Entzug von Befähigungszeugnissen |
| § 57 | Ruhen von Befähigungszeugnissen |
| § 58 | Vollzug |
| § 59 | Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen |
| § 60 | Vollzugshilfe |
| § 61 | Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften |
| § 62 | Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis) |
| § 63 | Umgang mit personenbezogenen Daten |
| § 64 | Übergangsbestimmungen |
| § 65 | Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie |
| § 66 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage 1 | Abkürzungen |
| Anlage 2 | Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht |
| Anlage 3 | Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Kapitän nationale Fahrt BRZ 100 |
| Anlage 4 | Prüfungsordnung des Bundesamtes |
| Anlage 5 | Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen |
| Anlage 6 | Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung |
| Anlage 6a | Anforderungen an die Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung |
| Anlage 7 | Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten |
soweit dies nicht auf Grund anderer Vorschriften besonders geregelt ist.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 20 verläuft bei Fahrzeugen, die mit Kielfall entworfen sind, die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie. Die Berufseingangsprüfung nach Satz 1 Nummer 21 hat in Form von Prüfungsleistungen und einer praktischen Abschlussprüfung zu erfolgen. Die praktische Abschlussprüfung hat zum Ende eines berufsrechtlich akkreditierten seefahrtbezogenen Studiengangs oder einer seefahrtbezogenen schulischen Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte zu erfolgen.
Das Bundesamt kann bei der Überwachung der Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach Nummer 7 die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. beteiligen.
Sie untersteht hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Feststellung und Veröffentlichung nach Nummer 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesamtes.
nachzuweisen. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Bewerber um
nachweisen.
Satz 1 gilt entsprechend für den Erwerb eines Seeleute-Ausweises.
vorzulegen hat.
Die Befristung endet im Falle der Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst mit dem Datum der Befristung der Erlaubnis für die Ausübung des Seefunkdienstes. Es ist auf das zeitlich erste Ereignis abzustellen. Liegt das Ereignis nicht länger als sechs Monate zurück, ist für den Fristbeginn das Datum der Ausstellung der jeweiligen Bescheinigung maßgeblich.
müssen ihre fachliche Eignung durch eine Berufseingangsprüfung nachweisen.
nachweist.
Die Anforderungen an die Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.
erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Anbieter nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
aufzunehmen.
Das Befähigungszeugnis zum Nautischen Wachoffizier schließt die Befähigung zum Ersten Offizier auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000 ein.
wird auf Antrag das Befähigungszeugnis zum Kapitän NK 100 im Sinne der Regel II/3 Absatz 7 der Anlage zum STCW-Übereinkommen erteilt. Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst nach den Absätzen 1 und 2 schließen die Befugnis zum Kapitän NK 100 ein.
nachzuweisen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b kann die Ausbildung und Seefahrtzeit auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abgeleistet werden. Der Bewerber hat im Falle des Satzes 2 ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in dem der Kapitän oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit mindestens sechs Monate lang unter der Aufsicht des Kapitäns oder eines befähigten Schiffsoffiziers Wachdienst auf der Brücke geleistet und mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen des Abschnittes A-II/1 des STCW-Codes erfüllt wurden.
nachzuweisen. Der Bewerber hat in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in dem der Kapitän oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen des Abschnittes A-II/3 des STCW-Codes erfüllt wurden.
nachzuweisen.
Die Seefahrtzeit und Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 muss sich auf die Aufgaben im Brückenwachdienst beziehen und unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns, eines Nautischen Wachoffiziers oder eines anderen nach diesem Abschnitt befähigten Besatzungsmitgliedes ausgeführt werden. In Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a erfolgt der Nachweis der Befähigung nach Satz 1 Nummer 2 durch eine Prüfung auf Antrag durch das Bundesamt nach Anlage 4. Das Bundesamt kann bei der Durchführung der Prüfung die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. beteiligen.
Ferner hat der Bewerber den Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Anlage 5 an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nachzuweisen.
nach den Anforderungen der Anlage 5 an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nachzuweisen.
Das Befähigungszeugnis zum Zweiten technischen Schiffsoffizier schließt die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage für Antriebsanlagen von weniger als 3 000 Kilowatt Leistung ein; ausgenommen sind Befähigungszeugnisse, die unter der Voraussetzung des § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgestellt werden.
nachzuweisen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe d kann Ausbildung und Seefahrtzeit auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abgeleistet werden. Der Bewerber hat im Falle des Satzes 2 ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit mindestens sechs Monate lang unter der Aufsicht des Leiters der Maschinenanlage oder eines befähigten Schiffsoffiziers Maschinenwachdienst geleistet und mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen des Abschnittes A-III/1 des STCW-Codes erfüllt wurden.
Die Seefahrtzeit und Ausbildung nach Satz 1 müssen sich auf die Aufgaben im Maschinenwachdienst beziehen und unter der unmittelbaren Aufsicht eines Technischen Offiziers oder eines anderen nach diesem Abschnitt befähigten Besatzungsmitgliedes, ausgeführt werden. In Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a erfolgt der Nachweis der Befähigung nach Satz 1 Nummer 2 durch eine Prüfung auf Antrag durch das Bundesamt entsprechend Anlage 4. Das Bundesamt kann bei der Durchführung der Prüfung die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. beteiligen.
nachzuweisen.
Die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 muss auch die Fachkunde im sicheren Umgang mit Freifallrettungsbooten vermitteln.
nachzuweisen. Zwei der drei Bunkervorgänge nach Satz 1 Nummer 1 können im Rahmen des Lehrgangs nach Satz 1 Nummer 2 durch eine zugelassene Ausbildung am Simulator in Bezug auf Bunkervorgänge ersetzt werden.
nachzuweisen.
nachzuweisen.
Fahrtzeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 müssen mit einem für die ausgeübten Funktionen gültigen Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung nachgewiesen werden.
Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c können die eineinhalb Monate in Abhängigkeit von der zugelassenen Tätigkeit entfallen oder innerhalb der zwölf Monate der Ausübung der zugelassenen Tätigkeit nachgewiesen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 50a Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b und c gelten entsprechend.
Die Begriffe des Satzes 1 können zusätzlich in englischer Übersetzung verwendet werden.
| 1. | Nautischer Schiffsdienst mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge | |
| NWO | Nautischer Wachoffizier | |
| NEO | Erster Offizier | |
| NK | Kapitän | |
| NWO 500 | Nautischer Wachoffizier küstennahe Fahrt BRZ 500 | |
| NK 500 | Kapitän küstennahe Fahrt BRZ 500 | |
| NK 100 | Kapitän nationale Fahrt BRZ 100 | |
| NWB | Wachbefähigung Brücke | |
| NVM | Vollmatrose Deck | |
| 2. | Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen | |
| BKW | Nautischer Wachoffizier in der Kleinen Hochseefischerei | |
| BGW | Nautischer Wachoffizier in der Hochseefischerei | |
| BKü | Kapitän in der Küstenfischerei | |
| BK | Kapitän in der Kleinen Hochseefischerei | |
| BG | Kapitän in der Großen Hochseefischerei | |
| 3. | Seefunkdienst | |
| GOC | Allgemeines Betriebszeugnis für GMDSS-Funker | |
| ROC | Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für GMDSS-Funker | |
| 4. | Gesamtschiffsbetrieb | |
| GSM | Schiffsmechaniker | |
| 5. | Technischer Schiffsdienst | |
| TWO | Technischer Wachoffizier | |
| TZO | Zweiter technischer Schiffsoffizier | |
| TLM | Leiter der Maschinenanlage | |
| TSM | Schiffsmaschinist | |
| TWB | Wachbefähigung Maschine | |
| TVM | Vollmatrose Maschine | |
| 6. | Elektrotechnischer Schiffsdienst | |
| ETO | Elektrotechnischer Schiffsoffizier | |
| ESE | Schiffselektriker | |
| 7. | Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr | |
| SGA | Sicherheitsgrundausbildung | |
| SÜB | Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten | |
| SBB | Führen von schnellen Bereitschaftsbooten | |
| SLB | Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen | |
| SRT | Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff | |
| SSO | Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff | |
| 8. | Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen | |
| ÖL-CHEM-G | Tankergrundausbildung Öl- und Chemikalientankschiffe | |
| GAS-G | Tankergrundausbildung Flüssiggastankschiffe | |
| ÖL-F | Fortbildung Öltankschiffe | |
| CHEM-F | Fortbildung Chemikalientankschiffe | |
| GAS-F | Fortbildung Flüssiggastankschiffe | |
| IGF-G | Grundausbildung flüssiggasbetriebene Schiffe | |
| IGF-F | Fortbildung flüssiggasbetriebene Schiffe | |
| PLR-G | Grundausbildung Schiffe in Polargewässern | |
| PLR-F | Fortbildung Schiffe in Polargewässern | |
im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes.
| Gebiete | Entfällt bei BGW | Entfällt bei BKW | Entfällt bei BKü | |
|---|---|---|---|---|
| 3.1 | Navigation | |||
| 3.1.1 | Terrestrische Navigation | |||
| Kursbestimmung | ||||
| Standlinien, Schiffsorte und Koppeln | ||||
| Loxodromische und orthodromische Navigation | X | X | ||
| Stromnavigation | ||||
| Nautische Druckschriften und Veröffentlichungen | ||||
| Arbeiten in der Seekarte, Seezeichen und Betonnungssysteme | ||||
| Kompasskontrollverfahren | ||||
| Grundlagen der Gezeiten | ||||
| 3.1.2 | Astronomische Navigation | X | ||
| Standlinien und Schiffsorte | ||||
| Orientierung am Sternenhimmel | ||||
| Kompasskontrollverfahren | ||||
| 3.1.3 | Technische Navigation | |||
| Lot- und Fahrtmessanlagen, Bedienung, Aufbau und Wirkungsweise | ||||
| Hydroakustische Grundlagen, Schall und Schallausbreitung im Wasser | ||||
| Grundverfahren der Ortung unter Wasser | X | |||
| Echolote, Sonare, Netzsonde und Catchsensoren, Aufbau, Wirkungsweise, Bedienung und Auswertung von Lotbilder |
X |
|||
| Auswertung der Messergebnisse von Lot- und Fahrtmessanlagen | ||||
| Kompassanlagen, Bedienung, Aufbau und Wirkungsweise | ||||
| Erd- und Schiffsmagnetismus, Kompensation | ||||
| Satellitennavigationsverfahren | ||||
| Radaranlagen, Aufbau, Wirkungsweise und Bedienung | ||||
| Radarnavigations- und Plottverfahren, ARPA-Anlagen | ||||
| ECDIS, Aufbau, Wirkungsweise und Bedienung | X | |||
| Bridgeteam Management | X | |||
| Selbststeueranlagen, Bedienung, Aufbau und Wirkungsweise | ||||
| 3.2 | Seeschifffahrtsrecht | |||
| 3.2.1 | Öffentliches Schifffahrtsrecht und Seearbeitsrecht | |||
| Vorschriften über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt | ||||
| Flaggenrecht | X | |||
| Seesicherheits-Untersuchungsgesetz | ||||
| Seearbeitsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen | ||||
| Schiffssicherheitsgesetz, Schiffssicherheitsverordnung und Umweltschutz | ||||
| SOLAS | X | |||
| Internationale und nationale Vorschriften zum Schutze der Meere (MARPOL) | ||||
| Internationale und nationale Verkehrsvorschriften (KVR) | ||||
| Fischereirecht | ||||
| Seevölkerrecht | X | |||
| Vorschriften über das Führen von Schiffs-, Fang- und Öltagebüchern; elektronisches Fangtagebuch | ||||
| Schiffsregisterordnung | X | |||
| Konsular-, Pass- und Ausländerrecht | X | |||
| Strandordnung | ||||
| Amtliche Schiffspapiere | ||||
| Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften | ||||
| Die für die Schiffssicherheit und Arbeitsschutz zuständigen Stellen und ihre wesentlichen Aufgaben | X | |||
| Sozialversicherungsrecht, Kündigungsschutzgesetz, Betriebsverfassungsgesetz und Tarifvertragsrecht | X | |||
| 3.3 | Seemannschaft | |||
| 3.3.1 | Sicherheitstechnik | |||
| Brandschutz, Brandbekämpfung | ||||
| Rettung von Personen, Schiff und Ladung, Verhalten bei Schiffsunfällen | ||||
| Überleben in Seenot, Sicherheitsdienst | ||||
| Instandhaltung der Sicherheitseinrichtungen | ||||
| 3.3.2 | Ladungs- und Fangtechnik | |||
| Aufbau, Wirkungsweise und Handhabung von pelagischen Schleppnetzen, Grundschleppnetzen und Langleinenfischerei | ||||
| Berechnungen am Fanggerät, Netzen und Netzteilen, Schnittrhythmus, Anstellung von Netzteilen, schräge Kante und Laschenverstärkung | ||||
| Scherbretter, Aufbau, Wirkungsweise, Handhabung, Anstellung und Berechnung | ||||
| Pflege und Behandlung von Kurrleinen an Bord | ||||
| Ladungs- und Seetüchtigkeit | ||||
| Umschlageinrichtungen, Laderaumeinrichtungen und Ballastverteilung | ||||
| Tragfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Schiffes | ||||
| 3.3.3 | Konstruktion und Bau des Schiffes | |||
| Schiffsbauteile, Schiffbau und Schiffsverbände | X | |||
| Fischbearbeitungsanlagen | X | |||
| Werftunterlagen, Freibord, Vermessung und Klassifikation | ||||
| Bau- und Reparaturaufsicht | X | |||
| 3.3.4 | Stabilität und Trimm des Schiffes | |||
| Methoden zur Feststellung, Beurteilung und Beeinflussung von Stabilität und Trimm | ||||
| Einflüsse auf die Stabilität | X | |||
| Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes | X | |||
| 3.3.5 | Manövrieren | |||
| Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im Hafen, auf dem Revier, auf See, in schwerem Wetter, im Eis und während des Aussetzens, Schleppens und Hieven des Fanggerätes | ||||
| Aufbau und Wirkungsweise von Steuereinrichtungen | X | |||
| Manövriereigenschaften, Manöverversuche und Manöverunterlagen | ||||
| Anker- und Schleppmanöver | ||||
| Maßnahmen bei Suche und Rettung und Hilfeleistung | ||||
| Sicheres Führen des Fanggerätes über den Meeresgrund | X | |||
| 3.4 | Schiffsbetriebstechnik | |||
| Kraft- und Arbeitsmaschinen | X | |||
| Apparate und Behälter, Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz | ||||
| Lesen von technischen Zeichnungen | ||||
| Wellenleitung, Propeller und Ruderanlagen; Aufbau und Wirkungsweise | X | |||
| Stromverteilung, Grundlagen der Schiffsautomation | X | |||
| Hydraulik | X | |||
| Antriebsanlagen bis 300 Kilowatt; Bedienung und Systemüberwachung | X | X | ||
| 3.5 | Meteorologie und Ozeanographie | |||
| Grundlagen der Meteorologie und Ozeanographie | ||||
| Aufbereitung meteorologischer und ozeanographischer Informationen | ||||
| Meteorologische Instrumente, Ablesen, Aufbau und Wirkungsweise | X | |||
| Wetterlagen und Wetterentwicklungen | ||||
| Typische Wetterlagen und Klimate | ||||
| 3.6 | Fischereibiologie und Lebensmittelhygiene | |||
| Mariner Lebensraum | ||||
| Nutzfischarten | ||||
| Nachhaltige Fischerei | ||||
| Lebensmittelhygiene Verordnung, Hygienekonzept HACCP | ||||
| Postmortale Veränderungen, Totenstarre (Rigor mortes) |
||||
| Fischverderb, Verderbgeschwindigkeit und Einfluss der Temperatur | ||||
| Qualitätseinschätzung der gefangenen Rohware; Karlsruher Schema, Qualitätsindexmethode | ||||
| Konservierungsmethoden auf See; Kühlen und Frosten | ||||
| 3.7 | Nachrichtenwesen und Funkverkehr | |||
| Nachrichteverkehr nach dem Internationalen Signalbuch | ||||
| Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (GOC) | X | |||
| Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker (ROC) | ||||
| 3.8 | Medizinische Behandlung von Verletzten und Erkrankungen | |||
| Diagnose und Behandlung | X | |||
| Grundlagen der Schifffahrtsmedizin | ||||
| Anatomie | X | |||
| Physiologie, einschließlich Ernährungs-, Arbeits- und Klimaphysiologie | X | |||
| Medizinische Schiffsausrüstung, Anwendung der Arzneimittel | X | |||
| Maritime Medizin-Verordnung | X | |||
| Funkärztliche Beratung | ||||
| Injektionstechnik, Verbandlehre, Krankenpflege und Wundbehandlung | X | |||
| Erkrankungen und Verletzungen von Hals, Nase, Ohren, Augen und Haut | X | |||
| Innere Erkrankungen und Infektionskrankheiten, Impfungen | X | |||
| Nerven- und psychische Erkrankungen, Suchtprobleme | X | |||
| Not- und Unfallbehandlung (Schnittwunden, Knochenbrüche etc.) | X | |||
| Vergiftungen | X | |||
| Medizinische Probleme bei Seenot | ||||
| Tropenkrankheiten | X | X | ||
| Unfallmeldungen | X | |||
| Erweiterte Erste Hilfe Kursus | X | X | ||
| 3.9 | Personalführung | X | ||
| Soziales Verhalten | ||||
| Personalführung | ||||
| Aufgaben des Vorgesetzten | ||||
| Führungsmittel und Führungsstil | ||||
| Gruppenprobleme | ||||
| Beurteilung von Mitarbeitern | ||||
| Ausbildung und Unterweisung am Arbeitsplatz | ||||
| Konfliktmanagement | ||||
| 3.10 | Betriebswirtschaft | X | ||
| Funktion und Struktur von Seeschifffahrtsunternehmen | ||||
| Wettbewerbsfähigkeit in der Seeschifffahrt | ||||
| Preisbildung auf den Seefischmärkten (nur allgemeine Informationen) |
||||
| Internationale und nationale Fischereipolitik | ||||
| Risiken und Versicherungen in der Seeschifffahrt, Fischerei | ||||
| Reedereikosten und -leistungen | ||||
| 3.11 | Englisch | |||
| Englische Fachsprache | ||||
| Seefahrtstandardvokabular | X | |||
| Seeprotest und Berichte | X | |||
| Fischereistandardvokabular (Fischarten, Fanggeräte, Teile vom Fanggerät, Fanggebiete und fischereirechtliche Bestimmungen) |
X |
|||