See-BAV
Ausfertigungsdatum: 10.09.2013
Vollzitat:
„See-Berufsausbildungsverordnung vom 10. September 2013 (BGBl. I S. 3565), die durch Artikel 560 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist“
Stand: | geändert durch Art. 560 V v. 31.8.2015 I 1474 (+++ Textnachweis ab: 15.9.2013 +++) */ |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
§ 1 | Begriffsbestimmungen |
§ 2 | Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung |
§ 3 | Aufgaben der zuständigen Stelle |
§ 4 | Ausbildungsdauer |
§ 5 | Ausbildungsberufsbild |
§ 6 | Ausbildungsrahmenplan |
§ 7 | Ausbilder, Ausbildender |
§ 8 | Ausbildungsstätte Schiff |
§ 9 | Eignung der Ausbildungsstätten |
§ 10 | Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte |
§ 11 | Ausbildungsnachweis |
§ 12 | Bordzeugnis |
§ 13 | Abschlussprüfung |
§ 14 | Abschlussprüfung Teil 1 |
§ 15 | Abschlussprüfung Teil 2 |
§ 16 | Prüfungsausschüsse |
§ 17 | Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsausschusses |
§ 18 | Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung des Prüfungsausschusses |
§ 19 | Anmeldung zur Abschlussprüfung |
§ 20 | Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen |
§ 21 | Prüfungsaufgaben |
§ 22 | Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen |
§ 23 | Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfungen |
§ 24 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
§ 25 | Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung Teil 2 |
§ 26 | Rücktritt von der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme |
§ 27 | Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Ausschluss von der Abschlussprüfung |
§ 28 | Prüfungsunterlagen |
§ 29 | Übergangsregelung |
§ 30 | Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung |
§ 31 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage 1 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker und zur Schiffsmechanikerin |
Anlage 2 | Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung |
Anlage 3 | Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr, Rettung und Gefahrenabwehr (nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes; ausgenommen Absatz 2.1.3) |
Eine angemessene Zeit der praktischen Tätigkeit ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass der Ausbilder auf Grund seiner persönlichen und beruflichen Reife in der Lage ist, einem Auszubildenden die für den Ausbildungsberuf erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
Zusätzlich zu einer der in Satz 1 bezeichneten Anforderungen müssen vom Bewerber nachgewiesen werden
Zusätzlich zu einer der in Satz 1 bezeichneten Anforderung müssen vom Bewerber nachgewiesen werden
Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine, Grundkenntnisse im Wachdienst | Gesamt 12,5 Wochen |
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1 | Grundsätze der Sozialkompetenz, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nummer 1 Buchstabe a) |
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Grundlagen im 1. Jahr |
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2 | Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes (§ 5 Nummer 1 Buchstabe b) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
||
3 | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Erste-Hilfe-Maßnahmen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe c) |
|
während |
||
4 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
||
5 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
||
6 | Gefahrenabwehr (§ 5 Nummer 1 Buchstabe f) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
||
7 | Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache (§ 5 Nummer 1 Buchstabe g) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
||
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im 1. Jahr |
||||
8 | Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien (§ 5 Nummer 1 Buchstabe h) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im 1. Jahr |
Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
||
---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine, Wachdienst |
|||||
1 | Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst (§ 5 Nummer 2 Buchstabe a) |
|
|||
|
6 | 5 | 11 | ||
|
1 | 1 | 1 | ||
2 | Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst (§ 5 Nummer 2 Buchstabe b) |
|
10 | 5 | 6 |
|
|||||
|
1 | 1 | 1 | ||
Ladungs- und Umschlagstechnik | |||||
3 | Ladungs- und Umschlagstechnik (§ 5 Nummer 2 Buchstabe c) |
|
1 | 1 | |
|
|||||
|
|||||
|
2 | 3 | 4 | ||
|
|||||
|
|||||
Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung |
|||||
4 | Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe d) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im 1. Jahr |
||
|
2 | 2 | 1 | ||
|
2 | 2 | 1 | ||
|
0,5 | ||||
Schiffsbetriebstechnik Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik |
|||||
5 | Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik (§ 5 Nummer 2 Buchstabe e) |
|
1 | 1 | |
|
4 |
6 |
|||
|
2 | 2 | |||
Wartung und Instandsetzung | |||||
6 | Wartung und Instandsetzung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe f) |
|
|||
|
5 | 10 | 10 | ||
|
|||||
|
|||||
|
1 | 1 | |||
Bearbeiten von Metallen | |||||
7 | Bearbeiten von Metallen (§ 5 Nummer 2 Buchstabe g) |
|
|||
|
3 | 1 | |||
|
|||||
|
2 | 1 | |||
|
|||||
|
1 |
2 |
1 |
||
|
|||||
|
1 | 2 | 1 | ||
|
|||||
|
|||||
|
Lfd. Nr. | Bearbeiten von Metallen (§ 5 Nummer 2 Buchstabe g) |
Zeitliche Richtwerte in Stunden |
|
---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | |
1 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln) |
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d) |
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
|
2 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln) |
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e) |
||
3 | Prüfen, Messen, Lehren | 30 | 40* |
4 | Anreißen, Körnen, Kennzeichnen | ||
5 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken | ||
6 | Manuelles Spanen | 50 | 80* |
7 | Maschinelles Spanen | 50 | 80* |
8 | Trennen | 30 | 45* |
9 | Umformen | ||
10 | Fügen | 120 | 195* |
Summe | 280 | 440* |
_______________
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Zeitliche Richtwerte in Stunden |
|
---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln) |
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
|
2 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln) |
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
|
3 | Prüfen, Messen, Lehren |
|
||
4 | Anreißen, Körnen, Kennzeichnen |
|
30 | 40* |
5 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken |
|
||
6 | Manuelles Spanen |
|
50 | 80* |
7 | Maschinelles Spanen | Vorbereiten
Bohren, Senken, Reiben
Drehen
Sägen
Scharfschleifen
|
50 | 80* |
8 | Trennen |
|
||
9 | Umformen |
|
30 | 45* |
10 | Fügen | Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen
Grundkenntnisse und Fertigkeiten des Lichtbogenschweißens, Gasschmelzschweißens und Lötens**
|
120 | 195* |
_______________
…………………………………. Name des Auszubildenden
|
…………………………………. Vorname
|
|
…………………………………………………… Ausbildende Reederei
|
||
…………………………………………………… Berufsausbildungsvertrag-Nummer beziehungsweise Bezeichnung der Ausbildung
|
||
hat vom ……………….. | bis ……………….. | |
an der überbetrieblichen Ausbildungsstätte in:
……………………………………………………
|
||
Bemerkungen: …………………………………………………… ……………………………………………………………………….
|
||
…………………………………. Ort und Datum |
…………………………………………………… Unterschrift und Stempel der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
_______________
Lfd. Nr. | Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe d) |
Zeitliche Richtwerte in Stunden |
---|---|---|
1 | 2 | 3 |
1 | Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen | |
a) Brandschutzausrüstung und Brandschutzkleidung | 4 | |
b) Atemschutzgeräte | 8 | |
c) Messgeräte | 4 | |
d) Brandlöschgeräte | 6 | |
e) Rettung von Personen | 6 | |
f) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen | 8 | |
2 | Überleben auf See; Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst | |
a) Rettungsboote (Boote mit fester Überdachung und Freifallboote) | 8 | |
b) aufblasbare Rettungsflöße | 8 | |
c) sonstige Rettungsmittel | 6 | |
d) Rettung von Personen | 6 | |
e) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen | 8 | |
3 | Gefahrenabwehr (§ 5 Nummer 1 Buchstabe f) |
|
a) Grundkenntnisse über Struktur und Aufbau der Gefahrenabwehr | 2 | |
b) Erkennen von Gefahrensituationen auf See und im Hafen | 3 | |
c) Verstehen und Anwenden des Sicherheitsplanes sowie aktuelle Einschätzung von Gefahren und Risiken und ihre Dokumentation | 3 | |
Summe | 80 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Zeitliche Richtwerte in Stunden |
---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen | a) Brandschutzausrüstung und Brandschutzkleidung Umgang mit der Brandschutzausrüstung nach SOLAS, FSS-Code und Schiffssicherheitsverordnung |
4 |
b) Atemschutzgeräte Aufbau und Wirkungsweise des Pressluftatmers kennen; Überprüfung und Gebrauch des Pressluftatmers, Trage- und Einsatzdauer des Pressluftatmers sowie Einsatzrisiken kennen und einschätzen; Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft |
8 | ||
c) Messgeräte Anwendungsgebiete und Wirkungsweise von Gasmess- und Gasspürgeräten kennen; Kenntnisse im Umgang mit den Geräten; mögliche Sicherheitsrisiken einschätzen lernen |
4 | ||
d) Brandlöschgeräte Einsatzbereitschaft von Brandlöschgeräten überprüfen; Umgang mit und Einsatzmöglichkeiten der Brandlöschgeräte (feste und tragbare) kennen; Entstehungsbrände der verschiedenen Brandklassen mit verschiedenen Brandlöschgeräten löschen; Einsatzbereitschaft wiederherstellen |
6 | ||
e) Retten von Personen Verhaltensregeln beim Betreten gefährlicher Räume anwenden sowie Personen aus einem Gefahrenbereich retten |
6 | ||
f) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen Grundkenntnisse in verschiedenen Löschtaktiken und -techniken, Aufgaben nach der Sicherheitsrolle sowie als Mitglied einer Einsatzgruppe beherrschen, Umgang und Handhabung der Brandlöschgeräte im Einsatz |
8 | ||
2 | Überleben auf See; Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst |
a) Rettungsboote (Boote mit fester Überdachung und Freifallboote) Einsatzbereitschaft von Rettungsbooten und ihren Aussetzvorrichtungen überprüfen; Rettungsboote und Aussetzvorrichtungen klarmachen und Rettungsboote aussetzen; Rettungsbootsmotor starten und bedienen; Rettungsboot fahren, Kenntnisse im Umgang mit der Ausrüstung |
8 |
b) aufblasbare Rettungsflöße Rettungsfloß klarmachen sowie von Hand und mit Aussetzkran aussetzen; Rettungsfloß aufrichten; Verhalten im Notfall, Kenntnisse im Umgang mit der Ausrüstung, Kontrolle der Einsatzbereitschaft |
8 | ||
c) Persönliche und sonstige Rettungsmittel Kenntnisse im Umgang mit den persönlichen und sonstigen Rettungsmitteln; Notsignale und Signalmittel sowie Leinenwurfgerät (Modell) handhaben; Überlebensanzug (verschiedene Typen) anlegen; verschiedene Einsatzübungen mit angelegtem Überlebensanzug und Eintauchanzug; sicheres Anlegen und Kontrollieren der Rettungswesten und Arbeitssicherheitswesten, Kenntnisse bei der Kontrolle und im Umgang mit den funktechnischen Rettungsmitteln |
6 | ||
d) Rettung von Personen Grundkenntnisse über die Organisation der Hilfeleistung im Seenotfall; Personen im Rahmen von Seenotrettungsübungen retten; Hubschrauberrettungsschlinge und Rettungsmulde oder -trage handhaben; Erstversorgung von Verletzten und Unterkühlten |
6 | ||
e) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen Vorbereitung zum Verlassen des Schiffes; Wahrnehmung der Aufgaben nach der Sicherheitsrolle sowie als Mitglied einer Einsatzgruppe |
8 | ||
3 | Gefahrenabwehr (§ 5 Nummer 1 Buchstabe f) |
a) Grundkenntnisse über Struktur und Aufbau der Gefahrenabwehr Grundkenntnisse über die Vorschriften und Empfehlungen, Beispiele aktueller Sicherheitsbedrohungen, Kenntnisse über die Gefahrenabwehr für Reederei, Hafen, Schiff |
2 |
b) Erkennen von Gefahrensituationen auf See und im Hafen Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen; Kenntnisse im Umgang mit der Ausrüstung; Methoden der Durchsuchungen, Erkennen potenzieller Gefahren, Erkennen und Auffinden von Waffen und sonstigen gefährlichen Stoffen |
3 | ||
c) Verstehen und Anwenden des Sicherheitsplanes sowie aktuelle Einschätzung von Gefahren und Risiken und ihre Dokumentation Erhaltung der Sicherheit betreffend Schiff und Hafen, Kenntnisse über die verschiedenen Sicherheitsverfahren und -stufen; Übungen nach Notfallplänen, Verhalten in der Zitadelle, Dokumentation und Aufzeichnung |
3 |