SEAG
Ausfertigungsdatum: 22.12.2004
Vollzitat:
“SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 23.10.2024 I Nr. 323 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 29.12.2004 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 58 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 43/2006 (CELEX Nr: 32006L0043) vgl. G v. 25.5.2009 I 1102
EURL 2019/2121 (CELEX Nr: 32019L2121) vgl. G v. 22.2.2023 I Nr. 51
Durchführung der
EGV 2157/2001 (CELEX Nr: 22001R2157) +++)
Das G wurde als Art. 1 d. G v. 22.12.2004 I 3675 (SEEG) vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 9 dieses G am 29.12.2004 in Kraft getreten.
| Abschnitt 1 | ||||
| Allgemeine Vorschriften | ||||
| § 1 | Anzuwendende Vorschriften | |||
| § 2 | (weggefallen) | |||
| § 3 | Eintragung | |||
| § 4 | Zuständigkeiten | |||
| Abschnitt 2 | ||||
| Gründung einer SE | ||||
| Unterabschnitt 1 | ||||
| Verschmelzung | ||||
| § 5 | Bekanntmachung | |||
| § 6 | Verbesserung des Umtauschverhältnisses | |||
| § 7 | Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan | |||
| § 8 | Gläubigerschutz | |||
| Unterabschnitt 2 | ||||
| Gründung einer Holding-SE | ||||
| § 9 | Abfindungsangebot im Gründungsplan | |||
| § 10 | Zustimmungsbeschluss; Negativerklärung | |||
| § 11 | Verbesserung des Umtauschverhältnisses | |||
| Abschnitt 3 | ||||
| Sitzverlegung | ||||
| § 12 | Abfindungsangebot im Verlegungsplan | |||
| § 13 | Gläubigerschütz | |||
| § 14 | Negativerklärung | |||
| Abschnitt 4 | ||||
| Aufbau der SE | ||||
| Unterabschnitt 1 | ||||
| Dualistisches System | ||||
| § 15 | Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans | |||
| § 16 | Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans | |||
| § 17 | Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans | |||
| § 18 | Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans | |||
| § 19 | Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das Aufsichtsorgan | |||
| Unterabschnitt 2 | ||||
| Monistisches System | ||||
| § 20 | Anzuwendende Vorschriften | |||
| § 21 | Anmeldung und Eintragung | |||
| § 22 | Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats | |||
| § 23 | Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats | |||
| § 24 | Zusammensetzung des Verwaltungsrats | |||
| § 25 | Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats | |||
| § 26 | Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats | |||
| § 27 | Persönliche Voraussetzungen der Mitglieder des Verwaltungsrats | |||
| § 28 | Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats | |||
| § 29 | Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats | |||
| § 30 | Bestellung durch das Gericht | |||
| § 31 | Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern | |||
| § 32 | Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern | |||
| § 33 | Wirkung des Urteils | |||
| § 34 | Innere Ordnung des Verwaltungsrats | |||
| § 35 | Beschlussfassung | |||
| § 36 | Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse | |||
| § 37 | Einberufung des Verwaltungsrats | |||
| § 38 | Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats | |||
| § 39 | Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder | |||
| § 40 | Geschäftsführende Direktoren | |||
| § 41 | Vertretung | |||
| § 42 | (weggefallen) | |||
| § 43 | Angaben auf Geschäftsbriefen | |||
| § 44 | Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis | |||
| § 45 | Bestellung durch das Gericht | |||
| § 46 | Anmeldung von Änderungen | |||
| § 47 | Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses | |||
| § 48 | Ordentliche Hauptversammlung | |||
| § 49 | Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen | |||
| Unterabschnitt 3 | ||||
| Hauptversammlung | ||||
| § 50 | Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit | |||
| § 51 | Satzungsänderungen | |||
| Abschnitt 5 | ||||
| Auflösung | ||||
| § 52 | Auflösung der SE bei Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung | |||
| Abschnitt 6 | ||||
| Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes |
||||
| § 52a | Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes | |||
| Abschnitt 7 | ||||
| Straf- und Bußgeldvorschriften | ||||
| § 53 | Straf- und Bußgeldvorschriften | |||
| Abschnitt 8 | ||||
| Schlussbestimmungen | ||||
| § 54 | Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz | |||
| § 55 | Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | |||
| § 56 | Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz | |||
| § 57 | Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz | |||
| § 58 | Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes | |||
| bis zu 1 500 000 Euro | neun, |
| von mehr als 1 500 000 Euro | fünfzehn, |
| von mehr als 10 000 000 Euro | einundzwanzig. |
| bis zu 1 500 000 Euro | neun, |
| von mehr als 1 500 000 Euro | fünfzehn, |
| von mehr als 10 000 000 Euro | einundzwanzig. |
Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Sitze in Aufsichts- oder Verwaltungsräten nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat oder einen Verwaltungsrat zu bilden haben, inne hat. Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsämter im Sinne der Nummer 1 doppelt anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt worden ist. Bei einer SE, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, müssen die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllt sein.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Verwaltungsrat den geschäftsführenden Direktor auf dessen Verlangen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten abberufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an geschäftsführenden Direktoren ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. Absatz 1a und § 52a Absatz 2 Nummer 4 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne die Abberufung eingehalten wäre. Von den Bestimmungen dieses Absatzes kann nicht gemäß Absatz 5 Satz 1 abgewichen werden. Absatz 8 in Verbindung mit § 88 des Aktiengesetzes ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.
Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem Bund stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.
betreffen, gelten sie bei der SE mit dualistischem System in den Fällen der Nummern 1 und 3 für die Mitglieder des Leitungsorgans und in den Fällen der Nummer 2 für die Mitglieder des Aufsichtsorgans. Bei der SE mit monistischem System gelten sie in den Fällen der Nummern 1 und 3 für die geschäftsführenden Direktoren und in den Fällen der Nummer 2 für die Mitglieder des Verwaltungsrats. § 407a des Aktiengesetzes gilt bei Anwendung der Strafvorschriften des § 404a des Aktiengesetzes sowie der Bußgeldvorschriften des § 405 Absatz 3b und 3c des Aktiengesetzes entsprechend.
eine Versicherung nicht richtig abgibt.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.