SchwPestV 1988
Ausfertigungsdatum: 03.08.1988
Vollzitat:
“Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2020 (BAnz AT 09.11.2020 V1) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 8.7.2020 I 1605; |
| zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.11.2020 BAnz AT 09.11.2020 V1, dieser geändert durch Art. 1 V v. 7.4.2021 I 764 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 20.8.1988 +++)
(+++ Maßgabe aufgrund des EinigVtr Anlage I Kap. VI Sachgeb. A Abschn. III
Nr. 10 nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. hh
G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 89/2001 (CELEX Nr: 32001L0089)
EGRL 60/2002 (CELEX Nr: 32002L0060) +++)
| §§ | |
| Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen | 1 |
| Abschnitt 2: Schutzmaßregeln | 2 bis 14l |
| Allgemeine Schutzmaßregeln | 2 bis 3b |
| Impfverbot | 2 |
| Verbot des Verfütterns von Küchen- und Speiseabfällen |
2a |
| Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen |
2b |
| Behördliche Anordnungen | 3 |
| Weitere behördliche Anordnungen | 3a |
| Amtliche Untersuchungen | 3b |
| Besondere Schutzmaßregeln | 4 bis 14f | ||
| A. | Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest |
4 | |
| B. | Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest |
5 bis 14f | |
| 1. | Öffentliche Bekanntmachung | 5 | |
| 2. | Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb | 6, 8 | |
| (weggefallen) | 7 | ||
| Ausnahmen | 8 | ||
| (weggefallen) | 9 und 10 | ||
| 3. | Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet |
11 bis 11d | |
| Sperrbezirk | 11 | ||
| Beobachtungsgebiet | 11a | ||
| Ausnahmen | 11b | ||
| Seuchenausbruch in benachbartem Staat | 11c | ||
| Weitergehende Schutzmaßregeln | 11d | ||
| 4. | Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb | 12 | |
| 5. | Notimpfung bei Hausschweinen | 13 | |
| 6. | Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet |
14 | |
| 7. | Schutzmaßregeln beim Auftreten der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen |
14a bis 14l |
|
| a. | bei Schweinepest | 14a bis 14c | |
| Gefährdeter Bezirk | 14a | ||
| Notimpfung bei Wildschweinen | 14b | ||
| Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest | 14c | ||
| b. | bei Afrikanischer Schweinepest | 14d bis 14j | |
| Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone | 14d | ||
| Maßregeln zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest | 14e | ||
| Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Schweine | 14f | ||
| Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse |
14g |
||
| Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Sperma, Eizellen und Embryonen | 14h | ||
| Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Wildschweine, Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse |
14i |
||
| Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für tierische Nebenprodukte | 14j | ||
| c. | bei Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest | 14k bis 14l | |
| Tilgungsplan | 14k | ||
| Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem benachbarten Staat |
14l | ||
| (weggefallen) | 15 bis 22 | ||
| Abschnitt 3: | Schutzmaßregeln in Schlachtstätten und auf dem Transport |
23 |
| Abschnitt 4: | Aufhebung der Schutzmaßregeln, Wiederbelegung von Betrieben |
24 bis 24b |
| Abschnitt 5: | Ordnungswidrigkeiten | 25 |
| Abschnitt 6: | Schlussvorschriften | 25a und 25b |
festgestellt ist;
Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest befürchten lässt;
festgestellt ist;
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht für Schweine, die nachweislich gegen Schweinepest geimpft sind.
und jeweils spätestens, bevor ein Betrieb oder eine Schlachtstätte erreicht wird, durchzuführen.
anordnen.
durchzuführen haben,
Die zuständige Behörde kann ferner die Nutzung von Wildkammern in Betrieben einschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
an. Ergeben sich auf Grund einer der in Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Untersuchungen Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest, so ordnet die zuständige Behörde
an und führt epidemiologische Nachforschungen durch. Diese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf
Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanordnung nach Satz 2 Nummer 2 absehen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung des Verdachtsbetriebs an.
zu machen,
nicht aus dem Betrieb verbracht werden.
Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c und d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen.
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde – im Falle der Buchstaben a und b jedoch nicht zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels – verbracht werden, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung nach Satz 1 Buchstabe c darf nur erteilt werden, wenn der Dung, die flüssigen Stallabgänge oder die Einstreu
desinfiziert worden sind.
an. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 unterrichtet die zuständige Behörde das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) über die Durchführung der Maßnahmen zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission.
gut sichtbar anzubringen,
Für den Seuchenbetrieb gilt § 4 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 Satz 1 Buchstabe c, d, e und f und Satz 2 entsprechend.
gut sichtbar an,
anzuzeigen,
und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen.
gut sichtbar an,
genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
vergangen sind,
vergangen sind,
Satz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine aus außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegenen Betrieben mit Genehmigung der für die jeweilige Schlachtstätte zuständigen Behörde
gelegene Schlachtstätten zur sofortigen Schlachtung transportiert werden. Die Genehmigung nach Satz 3 Nummer 1 darf nur erteilt werden, wenn zuvor über das Bundesministerium eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a
verkürzen, wenn die amtlichen oder die amtlich angeordneten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrikanische Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen werden kann.
Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks liegt, wenn
mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und
an.
verbracht werden,
anzuzeigen,
oder
anordnen.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, dass verendet aufgefundene Wildschweine abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimmten Stelle verbracht werden.
fest. Bei der Festlegung der in Satz 1 genannten Gebiete berücksichtigt sie, vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Ist bereits
aufgeführt, das oder die im Inland liegt, legt die zuständige Behörde ihrer Gebietsfestlegung nach Satz 1 die im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU aufgeführten Gebiete zu Grunde. Die zuständige Behörde ändert ihre Gebietsfestlegungen unter Zugrundelegung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU, soweit im Falle der Festlegung
eine abweichende Gebietsfestlegung getroffen worden ist. Die Festlegung des gefährdeten Gebietes und der Pufferzone sowie deren Änderung oder Aufhebung werden von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.
gut sichtbar an.
anzuzeigen,
soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, im Falle des Buchstaben a durch ihren Halter und im Falle des Buchstaben b durch den Jagdausübungsberechtigten zu reinigen und zu desinfizieren.
Eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann erneut getroffen werden.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, dass
Handelt es sich um einen Betrieb mit gesonderten Betriebsabteilungen, so gilt Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten Betriebsabteilung des Betriebs mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, zu untersuchen sind.
Handelt es sich um einen Betrieb mit gesonderten Betriebsabteilungen, so gilt Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten Betriebsabteilung des Betriebs mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, zu untersuchen sind.
untersucht worden sind oder
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Schweine ausschließlich durch in Teil I, Teil II oder Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichnete Gebiete befördert werden. Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb gilt in den Fällen, in denen es sich um einen Betrieb mit gesonderten Betriebsabteilungen handelt, mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten Betriebsabteilung des Betriebs mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, zu untersuchen sind.
Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 5 genehmigen, wenn die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Schweine ausschließlich durch in Teil I, Teil II oder Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichnete Gebiete befördert werden.
die von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten worden sind, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.
zu verwechseln sein.
die von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten werden, der in einem gefährdeten Gebiet, oder im Falle der Nummer 2 auch in einer Pufferzone, gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.
und
in andere Gebiete des Inlands oder innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.
oder
zu verwechseln sein.
innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.
Das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte bleibt unberührt.
in der jeweils geltenden Fassung vor.
die Ergebnisse der Untersuchungen, die in dem von der Europäischen Kommission genehmigten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a und h der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehen sind.
anordnen. Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest in einem Flugzeug kann die zuständige Behörde eine Reinigung, eine Desinfektion und, soweit erforderlich, eine Entwesung des Frachtraums sowie der benutzten Behältnisse und Gerätschaften abweichend von Satz 2 Nummer 3 anordnen.
Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Nummer 3
verkürzen, wenn die amtlichen oder amtlich angeordneten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrikanische Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen werden kann.
frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein auf. Sind in einem nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2001/89/EG oder nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/60/EG genehmigten Tilgungsplan Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk, das gefährdete Gebiet, die Pufferzone oder das Kerngebiet vorgesehen, hebt die zuständige Behörde den gefährdeten Bezirk, das gefährdete Gebiet, die Pufferzone oder das Kerngebiet mit der Maßgabe auf, dass
festgelegt war, zwölf Monate nach dem letzten Nachweis der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest anzuwenden ist. Die zuständige Behörde kann, auch nach der Aufhebung der Festlegung des gefährdeten Bezirkes, des gefährdeten Gebietes, der Pufferzone oder des Kerngebietes, den in Satz 2 genannten Zeitraum in Abhängigkeit von der Seuchensituation um bis zu sechs Monate verlängern.
| Ausstellende Behörde: | ||
| Versandort und -land: | ||
| I. | Anzahl der Tiere: | |
| (in Worten) | ||
| II. | Herkunft der Tiere: | |
| Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): | |
|
| Die Tiere werden versandt von | ||
| (vollständige Anschrift des Verladeorts) | ||
| Name und Anschrift des Versenders: | ||
| III. | Bestimmung der Tiere: | |
| Name und Anschrift des Empfängers: | ||
| Die Tiere werden versandt nach | ||
| (Bestimmungsland und -ort) | ||
| mit folgendem Transportmittel: | ||
| IV. | Angaben zur Identifizierung der Tiere: |
| Amtliches Kennzeichen |
Geschlecht | Rasse | Alter (Monate) |
|---|---|---|---|
| V. | Bescheinigung: | |
| Die zuständige Behörde bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des § 14a Absatz 6 Nummer 1 der Schweinepest-Verordnung entsprechen. | ||
| Ausgefertigt in | am |
| (Ort) | (Datum) |
| (Dienstsiegel)1 | |
| (Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde) |
|
| (Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung des Unterzeichners) |
|