SchwbAV
Ausfertigungsdatum: 28.03.1988
Vollzitat:
“Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 323) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.11.2023 I Nr. 323 |
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(+++ Textnachweis ab: 8.4.1988 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 57 Nr. 1 G v. 19.6.2001 I 1046 mWv 1.7.2001
| Erster Abschnitt | |
| (weggefallen) | |
| §§ 1 bis 13 | (weggefallen) |
| Zweiter Abschnitt | |
| Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Hauptfürsorgestellen | |
| § 14 | Verwendungszwecke |
| 1. Unterabschnitt Leistungen zur Förderung des Arbeits- und Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte Menschen |
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| § 15 | Leistungen an Arbeitgeber zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen |
| § 16 | Arbeitsmarktprogramme für schwerbehinderte Menschen |
| 2. Unterabschnitt Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben |
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| § 17 | Leistungsarten |
| § 18 | Leistungsvoraussetzungen |
| I. Leistungen an schwerbehinderte Menschen | |
| § 19 | Technische Arbeitshilfen |
| § 20 | Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes |
| § 21 | Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz |
| § 22 | Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung |
| § 23 | (aufgehoben) |
| § 24 | Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten |
| § 25 | Hilfen in besonderen Lebenslagen |
| II. Leistungen an Arbeitgeber | |
| § 26 | Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehinderte |
| § 26a | Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener |
| § 26b | Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener |
| § 26c | Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements |
| § 27 | Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen |
| III. Sonstige Leistungen | |
| § 27a | Leistungen an Integrationsfachdienste |
| § 28 | Leistungen zur Durchführung der psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen |
| § 28a | Leistungen an Integrationsprojekte |
| § 29 | Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen |
| 3. Unterabschnitt (weggefallen) |
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| §§ 30 bis 34 | (weggefallen) |
| Dritter Abschnitt | |
| Ausgleichsfonds | |
| 1. Unterabschnitt Gestaltung des Ausgleichsfonds |
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| § 35 | Rechtsform |
| § 36 | Weiterleitung der Mittel an den Ausgleichsfonds |
| § 37 | Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung |
| § 38 | Aufstellung eines Wirtschaftsplans |
| § 39 | Feststellung des Wirtschaftsplans |
| § 40 | Ausführung des Wirtschaftsplans |
| 2. Unterabschnitt Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben aus Mitteln des Ausgleichsfonds |
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| § 41 | Verwendungszwecke |
| 3. Unterabschnitt Verfahren zur Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds |
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| § 42 | Anmeldeverfahren und Anträge |
| § 43 | Vorschlagsrecht des Beirates |
| § 44 | Entscheidung |
| § 45 | Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales |
| Vierter Abschnitt | |
| Schlußvorschriften | |
| § 46 | Übergangsvorschrift |
| § 47 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
wenn gewährleistet wird, daß die geförderten Plätze für einen nach Lage des Einzelfalles zu bestimmenden langfristigen Zeitraum schwerbehinderten Menschen vorbehalten bleiben. Leistungen können auch zu den Aufwendungen erbracht werden, die durch die Ausbildung schwerbehinderter Menschen im Gebrauch der nach Satz 1 geförderten Gegenstände entstehen.
Daneben können solche Leistungen unter besonderen Umständen an Träger sonstiger Maßnahmen erbracht werden, die dazu dienen und geeignet sind, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Aufnahme, Ausübung oder Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.
Gleiches gilt für Ersatzbeschaffungen oder Beschaffungen zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.
Leistungen können gleichermaßen für Maßnahmen für schwerbehinderte Menschen erbracht werden, die diesen Dienst unter bestimmten, in der Vereinbarung näher zu regelnden Voraussetzungen im Einvernehmen mit dem Integrationsamt unmittelbar in Anspruch nehmen.
Zinsen, Tilgungsbeträge aus Darlehen, zurückgezahlte Zuschüsse sowie unverbrauchte Mittel des Vorjahres fließen dem Ausgleichsfonds als Einnahmen zu.
Außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn
Die Entscheidung hierüber trifft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit dem Beirat.