SchwarzArbG
Ausfertigungsdatum: 23.07.2004
Vollzitat:
“Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 137 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2004 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2020/1057 (CELEX Nr: 32020L1057) vgl. G v. 28.6.2023 I Nr. 172
EURL 67/2014 (CELEX Nr: 32014L0067) vgl. G v. 28.6.2023 I Nr. 172 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 22.12.2025 I Nr. 369 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 23.7.2004 I 1842 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 26 Abs. 1 dieses G am 1.8.2004 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Abschnitt 1 | |
| Zweck | |
| § 1 | Zweck des Gesetzes |
| Abschnitt 2 | |
| Prüfungen | |
| § 2 | Prüfungsaufgaben |
| § 2a | Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren |
| § 3 | Befugnisse bei der Prüfung von Personen |
| § 4 | Befugnisse bei der Prüfung von Unterlagen und Daten |
| § 5 | Duldungs- und Mitwirkungspflichten |
| § 5a | Elektronische Einsichtnahme in und Übermittlung von Unterlagen und Daten |
| § 5b | Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft |
| § 6 | Unterrichtung von und Zusammenarbeit mit Behörden im Inland und in der Europäischen Union sowie im Europäischen Wirtschaftsraum |
| § 6a | Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
| § 7 | Auskunftsansprüche bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen |
| Abschnitt 3 | |
| Bußgeld- und Strafvorschriften | |
| § 8 | Bußgeldvorschriften |
| § 9 | Strafvorschriften |
| § 10 | Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung, Aufenthaltstitel, Erlaubnis oder Berechtigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen |
| § 10a | Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind |
| § 11 | Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern |
| Abschnitt 4 | |
| Ermittlungen | |
| § 12 | Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten |
| § 13 | Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren |
| § 14 | Ermittlungsbefugnisse |
| § 14a | Selbstständige Durchführung von Ermittlungsverfahren |
| § 14b | Rechte und Pflichten bei der selbstständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren |
| § 14c | Sachliche und örtliche Zuständigkeit bei der selbstständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren |
| Abschnitt 5 | |
| Datenschutz | |
| § 15 | Allgemeine Datenverarbeitung |
| § 16 | Zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit |
| § 17 | Übermittlung von Daten aus dem zentralen Informationssystem |
| § 18 | Auskunft an die betroffene Person |
| § 19 | Löschung |
| Abschnitt 6 | |
| Verwaltungsverfahren, Rechtsweg | |
| § 20 | Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen |
| § 21 | Ausschluss von öffentlichen Aufträgen |
| § 22 | Verwaltungsverfahren |
| § 23 | Rechtsweg |
| Abschnitt 7 | |
| Zentralstelle und Risikomanagement | |
| § 24 | Zentralstelle |
| § 25 | Zentrales Risikomanagement |
| § 26 | Operatives Informations- und Datenanalysesystem; Verordnungsermächtigung |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.
(3) Illegale Beschäftigung übt aus, wer
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
überlässt oder für sich tätig werden lässt,
(4) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob
Ausländer und Ausländerinnen
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
entgegen § 6a oder § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 4 prüfen die Behörden der Zollverwaltung im Rahmen ihrer Prüfungen nach Satz 1 auch, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht nachgekommen sind. Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 4 und 7 prüfen die Behörden der Zollverwaltung im Rahmen ihrer Prüfungen nach Satz 1 auch, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kindergeldempfänger ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind.
(3) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden prüfen, ob
(4) Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den Prüfungen nach Absatz 1 unterstützt von
Die Aufgaben dieser Stellen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Prüfungen können mit anderen Prüfungen der in diesem Absatz genannten Stellen verbunden werden; die Vorschriften über die Unterrichtung und Zusammenarbeit bleiben hiervon unberührt. Verwaltungskosten der unterstützenden Stellen werden nicht erstattet.
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(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
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(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt, angekündigt oder unangekündigt die Geschäftsräume, mit Ausnahme von Wohnungen, und Grundstücke von Arbeitgebern, Auftraggebern von Dienst- oder Werkleistungen, Entleihern sowie Selbstständigen (Prüfbeteiligte) während der Arbeitszeiten der dort tätigen Personen oder während der Geschäftszeiten zu betreten. Dabei sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt,
(1a) Neben der Einholung von Auskünften nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und der Einsichtnahme in Unterlagen und Daten vor Ort können die Behörden der Zollverwaltung zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 Folgendes von den für die Prüfbeteiligten tätigen Personen verlangen:
(1b) Für die Vorlage und Übersendung von Unterlagen und Daten nach Absatz 1a Nummer 2 können die Behörden der Zollverwaltung
Die Erteilung von Auskünften nach Absatz 1a Nummer 1 und die Vorlage und Übersendung nach Absatz 1a Nummer 2 können innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden. Für Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend, unabhängig vom Einsatzort der Datenverarbeitungssysteme der Behörden der Zollverwaltung.
(3) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt, die Personalien zu überprüfen
Sie können zu diesem Zweck die in Satz 1 genannten Personen anhalten, sie nach ihren Personalien (Vor-, Familien- und Geburtsnamen, Ort und Tag der Geburt, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit) befragen und verlangen, dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Überprüfung nach Satz 1 aushändigen. Dabei dürfen die Behörden der Zollverwaltung die Echtheit der ausgehändigten Ausweispapiere überprüfen sowie die Identität des Inhabers der Ausweispapiere feststellen.
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(1a) Die Behörden der Zollverwaltung können während der Geschäftszeiten aus den Geschäftsräumen zur weiteren Prüfung an Amtsstelle mitnehmen:
(1b) Neben der Einsichtnahme in die Unterlagen und Daten nach Absatz 1 vor Ort sowie der Mitnahme der Unterlagen und Daten nach Absatz 1a können die Behörden der Zollverwaltung
Für Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend, und zwar unabhängig vom Einsatzort der Datenverarbeitungssysteme der Behörden der Zollverwaltung. Die Behörden der Zollverwaltung können die Vorlage und Übersendung nach Satz 1 Nummer 1, die elektronische Einsichtnahme nach Satz 1 Nummer 2 sowie die elektronische Übermittlung nach Satz 1 Nummer 3 innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.
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(1) Arbeitgeber, tatsächlich oder scheinbar beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Auftraggeber von Dienst- oder Werkleistungen, Entleiher, tatsächlich oder scheinbar selbstständig tätige Personen und Dritte haben bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 und 3
in den Fällen des § 2 Absatz 1 auf Verlangen der Behörden der Zollverwaltung und in den Fällen des § 2 Absatz 3 auf Verlangen der Behörden, die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz nach Landesrecht zuständig sind,
Auskünfte, die die verpflichtete Person oder einen ihrer in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
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(2) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 sowie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten die Dateisysteme der Bundesagentur für Arbeit über erteilte Arbeitsgenehmigungen-EU und Zustimmungen zur Beschäftigung, über im Rahmen von Werkvertragskontingenten beschäftigte ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie über Leistungsempfänger nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch automatisiert abrufen; die Strafverfolgungsbehörden sind zum automatisierten Abruf nur berechtigt, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. § 79 Abs. 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Behörden der Zollverwaltung dürfen, soweit dies zur Durchführung von Prüfungen nach § 2 oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen, erforderlich ist, Daten aus dem Dateisystem der Datenstelle nach § 150 Absatz 5 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch automatisiert abrufen. Die Behörden der Zollverwaltung dürfen, soweit dies zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit dieser Prüfungsaufgabe zusammenhängen, erforderlich ist, Daten aus folgenden Datenbeständen automatisiert abrufen:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für das Abrufverfahren nach Satz 4 sowie die Durchführung des Abrufverfahrens festzulegen.
(4) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die jeweils zuständigen Stellen, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Anhaltspunkte ergeben für Verstöße gegen
Nach § 5 Absatz 3 Satz 1 in Verwahrung genommene Urkunden sind der Ausländerbehörde unverzüglich zu übermitteln.
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(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende Angaben enthält:
(3) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 unterbleibt, wenn
(4) Die Übermittlung kann unterbleiben, wenn
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
(4) Ordnungswidrig handelt, wer
und dadurch Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 oder illegale Beschäftigung im Sinne des § 1 Absatz 3 ermöglicht.
(6) Absatz 1 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.
(8) Eine Geldbuße wird in den Fällen des Absatzes 3 nicht festgesetzt, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach gegenüber der Einzugsstelle
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(1) Wer
eine in
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
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(1) Die Behörden der Zollverwaltung haben bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Ihre Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. In den Dienst der Zollverwaltung übergeleitete Angestellte nehmen die Befugnisse nach Satz 1 wahr und sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, wenn sie
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(1) Die Behörden der Zollverwaltung führen in den Fällen, in denen ihnen die Befugnisse nach § 14 zustehen, die Ermittlungsverfahren nach Maßgabe dieser Vorschrift und in den Grenzen des § 14b selbstständig durch, wenn die Tat eine Straftat darstellt nach
Die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren sind anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn besondere Umstände es angezeigt erscheinen lassen, dass das Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft zu führen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
gegen die folgenden Personen ermittelt werden soll:
Besteht bei den Behörden der Zollverwaltung Unsicherheit darüber, ob ein Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft zu führen ist, legen die Behörden der Zollverwaltung das entsprechende Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft vor. Diese entscheidet, ob sie die Strafsache in eigener Zuständigkeit weiterführen will.
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(2) Örtlich zuständig für die Durchführung des selbstständigen Ermittlungsverfahrens ist das Hauptzollamt,
Sind nach Satz 1 mehrere Hauptzollämter zuständig, so gebührt der Vorzug demjenigen Hauptzollamt, das wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat. Auf Ersuchen dieses Hauptzollamts hat ein anderes zuständiges Hauptzollamt die Strafsache zu übernehmen, wenn dies für die Ermittlungen sachdienlich erscheint. In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle.
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(2) Die Behörden der Zollverwaltung können unbeschadet des Absatzes 1 personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist
§ 100e Absatz 6, § 161 Absatz 3 und 4 sowie § 479 Absatz 2 der Strafprozessordnung finden entsprechend Anwendung.
(3) Absatz 2 gilt nicht für personenbezogene Daten, die durch den Einsatz verdeckter Maßnahmen nach Maßgabe der Strafprozessordnung oder der Polizeigesetze erhoben wurden. Diese personenbezogenen Daten dürfen die Behörden der Zollverwaltung nur dann zu anderen als dem Erhebungszweck weiterverarbeiten, wenn
mindestens
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(2) Im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit werden folgende Daten gespeichert:
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ergänzend weitere Daten bestimmen, soweit diese für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Rahmen ihrer Aufgaben
erforderlich sind.
(3) Im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit dürfen personenbezogene Daten nur zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:
(4) Die Generalzolldirektion erstellt für die automatisierte Verarbeitung nach Absatz 1 eine Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf. In der Errichtungsanordnung sind festzulegen:
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Errichtungsanordnung anzuhören.
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(1) Die Übermittlung von Daten aus dem zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfolgt auf Ersuchen an
Soweit durch eine Übermittlung von Daten die Gefährdung des Untersuchungszwecks eines Ermittlungsverfahrens zu besorgen ist, kann die für dieses Verfahren zuständige Behörde der Zollverwaltung oder die zuständige Staatsanwaltschaft anordnen, dass keine Übermittlung von Daten erfolgen darf. § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung, wenn die Daten Verfahren betreffen, die zu einem Strafverfahren geführt haben.
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Die Daten im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die dazugehörigen Verfahrensakten sind nach den Bestimmungen des § 489 der Strafprozessordnung, des § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 84 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu löschen und zu vernichten, spätestens jedoch
fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden ist, wenn
ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
Die Löschfrist für Hinweise und Risikohinweise nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b gilt, sofern diesen Hinweisen keine Prüfung nach § 2 oder ein Ermittlungsverfahren gefolgt ist. Die Daten nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a sind unverzüglich zu löschen, sofern sie für die weitere Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
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(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. Die für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Behörden nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 dürfen den öffentlichen Auftraggebern nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben. Öffentliche Auftraggeber nach Satz 3 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister an oder verlangen vom Bewerber eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Satz 1 oder 2 nicht vorliegen; auch im Falle einer Erklärung des Bewerbers können öffentliche Auftraggeber Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister jederzeit anfordern. Für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, fordert der öffentliche Auftraggeber nach Satz 3 bei Aufträgen mit einem geschätzten Auftragswert ab 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister an. Der Bewerber ist vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören.
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(2) Die Zentralstelle unterstützt die Hauptzollämter insbesondere
Die Zentralstelle kann personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Vorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen.
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(3) Zu den Aufgaben des zentralen Risikomanagements gehören insbesondere
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(2) Zur Durchführung der automationsgestützten Analyse und Bewertung nach Absatz 1 darf die Zentralstelle folgende auf die Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige nach Absatz 1 Satz 3 entfallende und mit den nachfolgenden Stellen abgestimmte Daten, soweit diese dort vorhanden und für eine Analyse und Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich sind, in der Regel einmal halbjährlich bei diesen Stellen automatisiert abrufen oder von diesen Stellen übermittelt bekommen und diese Daten in dem operativen Informations- und Datenanalysesystem speichern:
von der Datenstelle der Rentenversicherung:
Zur Identifikation des Arbeitgebers oder des Unternehmers darf die Zentralstelle mit dem Datenabruf oder der Datenübermittlung nach Satz 1 bei den dort genannten Stellen und soweit bei diesen vorhanden, folgende Daten zu Arbeitgebern und Unternehmern von der Zentralstelle zusätzlich automatisiert abrufen oder übermittelt bekommen und speichern:
(9) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung legt insbesondere fest: