SchuVAbdrV
Ausfertigungsdatum: 26.07.2012
Vollzitat:
“Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1658), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 20.11.2019 I 1724 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.1.2013 +++)
Die Überlassung von Listen ist unzulässig, wenn bei den Listenbeziehern die Voraussetzungen der §§ 882f und 882g Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung nicht erfüllt sind oder Versagungsgründe entsprechend Absatz 3 vorliegen.
Sind aus den Abdrucken Listen gefertigt und weitergegeben worden, so ist die rechtskräftige Entscheidung den Beziehern der Listen unter Hinweis auf ihre Pflichten nach Absatz 4 bekannt zu geben. Betrifft die Entscheidung eine Kammer, erfolgen die Mitteilungen nach Satz 2 Nummer 2 durch diese, im Übrigen durch das entscheidende Gericht. Benachrichtigungen nach Satz 3 erfolgen durch die betroffene Kammer.
Werden zur Übermittlung öffentliche Telekommunikationsnetze genutzt, ist ein geeignetes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
Satz 2 gilt auch für Vervielfältigungen und jede andere Form der Bearbeitung der Abdrucke, insbesondere zum Zweck ihrer Maschinenlesbarkeit.
Auswahlmerkmale dürfen sich nur auf Eintragungen nach § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung beziehen.
Die Auskunftsstelle teilt der für die Kontrolle der datenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle den Ausschluss mit.